L 4 AS 307/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 AS 1008/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 307/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen werden verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Im Verfahren S 24 AS 1008/14 hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2017 eine auf Übernahme von Bewerbungskosten und Kosten für Bewerbungskleidung gerichtete Klage abgewiesen.

Im Verfahren S 24 AS 524/17 hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2017 eine Untätigkeitsklage der Klägerin abgewiesen.

Die mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheide sind der Klägerin jeweils am 12. August 2017 zugestellt worden.

Am 26. September 2017 ging beim Landessozialgericht ein Faxschreiben der Klägerin ein, in welchem sie um Mitteilung des Aktenzeichens für die von ihr angeblich bereits zuvor am 11. September 2017 per Telefax eingelegte Berufung bittet.

In den Gerichtsakten findet sich eine Berufungsschrift vom 11. September 2017 nicht. Auch auf wiederholte Anforderung durch den Senat hat die Klägerin weder das Fax vom 11. September 2017 noch das dazugehörige Sendeprotokoll vorgelegt.

Die Klägerin hat keinen Berufungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen jeweils als unzulässig zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2018 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind als unzulässig zu verwerfen, Die einmonatige Berufungsfrist nach § 105 Abs. 1 Satz 3, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26. September 2017 nicht eingehalten worden. Da die mit richtiger Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheide des Sozialgerichts der Klägerin am 12. August 2017 zugestellt worden sind, hätte die Berufung spätestens am 12. September 2017 eingelegt werden müssen. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat sie jedoch nicht bereits am 11. September 2017 Berufung eingelegt. Das von ihr angeblich an das Gericht gesandte Fax-schreiben findet sich in den Akten nicht, und auch auf wiederholte Anforderung hat die Klägerin keinen Nachweis für ein solches Schreiben vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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