Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 21 U 681/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 704/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.066,11 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die Bezug genommen wird, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2010 zu Recht abgelehnt.
Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren die Unterlagen des Hauptzollamtes E vorgelegt, auf die sie ihre Schätzungen stützt. Damit ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der "Geheimjustiz" obsolet. Die Antragstellerin hat bisher die Grundlage der Schätzungen der Antragsgegnerin weder substantiiert bestritten noch hat sie die allein ihr zugänglichen Werkverträge und Abrechnungen der einzelnen Bauvorhaben vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, ist bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten von der Richtigkeit der Schätzung der Beklagten auszugehen.
Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen des § 28e Abs. 3d SGB IV in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung erfüllt sind, konnte die Antragsgegnerin die Schätzung des Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebener Bauleistungen im Wesentlichen nur auf die vom Hauptzollamt E übersandte Ausgangsrechnungsliste 2006 stützen. Dabei kommt es nach dem Urteil des BSG vom 22.07.2010 - B 2 U 7/10 R - VZS 2011, 515, für die Auslegung des Begriffs Bauwerk auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an. Was dieser dem Bauherrn nach dem jeweiligen Vertrag bauen muss, ist das Bauwerk, zu dessen Fertigstellung er die Nachunternehmen heranzieht (BSG, a.a.O.). Die den einzelnen von der Beklagten aufgelisteten Bauvorhaben zugrunde liegenden Verträge und Abrechnungen hat die Beschwerdeführerin bisher nicht vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, kann bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ein Unterschreiten der Wertgrenze nicht festgestellt werden. Die Beweislast für das Unterschreiten der Wertgrenze des § 28e Abs. 3d Satz 1 SGB IV trägt letztlich die Antragstellerin, da sie allein in der Lage ist, die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die Bezug genommen wird, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2010 zu Recht abgelehnt.
Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren die Unterlagen des Hauptzollamtes E vorgelegt, auf die sie ihre Schätzungen stützt. Damit ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der "Geheimjustiz" obsolet. Die Antragstellerin hat bisher die Grundlage der Schätzungen der Antragsgegnerin weder substantiiert bestritten noch hat sie die allein ihr zugänglichen Werkverträge und Abrechnungen der einzelnen Bauvorhaben vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, ist bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten von der Richtigkeit der Schätzung der Beklagten auszugehen.
Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen des § 28e Abs. 3d SGB IV in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung erfüllt sind, konnte die Antragsgegnerin die Schätzung des Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebener Bauleistungen im Wesentlichen nur auf die vom Hauptzollamt E übersandte Ausgangsrechnungsliste 2006 stützen. Dabei kommt es nach dem Urteil des BSG vom 22.07.2010 - B 2 U 7/10 R - VZS 2011, 515, für die Auslegung des Begriffs Bauwerk auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an. Was dieser dem Bauherrn nach dem jeweiligen Vertrag bauen muss, ist das Bauwerk, zu dessen Fertigstellung er die Nachunternehmen heranzieht (BSG, a.a.O.). Die den einzelnen von der Beklagten aufgelisteten Bauvorhaben zugrunde liegenden Verträge und Abrechnungen hat die Beschwerdeführerin bisher nicht vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, kann bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ein Unterschreiten der Wertgrenze nicht festgestellt werden. Die Beweislast für das Unterschreiten der Wertgrenze des § 28e Abs. 3d Satz 1 SGB IV trägt letztlich die Antragstellerin, da sie allein in der Lage ist, die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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