Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 23/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 (9) AL 151/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 56/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung von Vermittlungsvergütungen.
Die Klägerin betreibt Personaldienstleistungen. Sie beantragte die Auszahlung von Vermittlungsvergütungen für die Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer T, H, C1 , C2, N, M und B. Alle Arbeitnehmer hatten von der Beklagten Vermittlungsgutscheine erhalten. Sie wurden von der Firma K GmbH eingestellt. Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der Firma K GmbH ist Herr M. Die Geschäftsadresse beider Firmen ist identisch.
Die Beklagte lehnte die Zahlung von Vermittlungsvergütung mit Bescheiden vom 16.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003, 20.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 sowie 29.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 ab. Es liege keine Vermittlung im Sinne des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III vor. Vermittlung bedeute, dass ein Dritter als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Bei Personenidentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber liege damit keine Vermittlung vor.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Gericht gemäß § 113 Abs. 1 SGG verbundenen Klagen. Die Klägerin meint, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihr und der K GmbH um zwei verschiedene juristische Personen handele, liege Arbeitsvermittlung im Sinne des § 296 SGB III vor. Sie sei gegenüber der Firma K GmbH Dritte. Für eine Verweigerung der Zahlung gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 16.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003, 20.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 sowie 29.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die jeweilige Vermittlungsvergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings wird in der Literatur aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines eventuell die Grundsätze des Maklerrechts der §§ 652 ff. BGB anzuwenden sind, bezweifelt, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Es könne sich auch um einen privatrechtlichen Anspruch aus einem Maklevertrag des Arbeitnehmers mit dem Arbeitsvermittler handeln, den der Vermittler gegenüber dem Schuldübernehmer Bundesagentur für Arbeit geltend macht (Spellbrink, SGB 2004, S. 153 ff. (155)). Richtig ist, dass der private Vermittler gegen den Arbeitslosen einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem Vermittlungsvertrag hat, der allerdings bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheines gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III bis zur Zahlung der Arbeitsagentur nach Maßgabe des § 421g SGB III gestundet ist. Darüber hinaus ergibt sich aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III eine unmittelbare Verpflichtung der Arbeitsagentur, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Bereits der Wortlaut legt daher einen unmittelbaren Anspruch des Vermittlers gegenüber der Arbeitsagentur nahe. Hierfür sprechen auch Intentionen des Gesetzgebers und die Regelungssystematik. Denn hiernach muss dem Vermittler die Durchsetzung seines ihm aus dem Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden zustehenden Vergütungsanspruchs gegen die Bundesagentur möglich sein. Zur Erweiterung der Vermittlungsmöglichkeiten und zur Verbesserung der Vermittlungserfolge soll der arbeitslose Leistungsbezieher auf Kosten des Arbeitsamtes einen privaten Vermittler beauftragen können (so Bundestags-Drucksache 14/8546, S. 10). Die Gesetzesbegründung sieht mithin die Beauftragung eines privaten Vermittlers "auf Kosten der Bundesagentur" und damit die direkte Inanspruchnahme der Bundesagentur vor. Auch aus der Regelung des § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III ergibt sich, dass der Arbeitsvermittler sich zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs primär an die Bundesagentur wenden soll. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Bundesagentur durch den Vermittler entspricht damit den Interessen sowohl des Vermittlers als auch des Arbeitslosen, ohne dass entgegenstehende Interessen der Bundesagentur ersichtlich wären. Anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 19.11.2002 - S 12 AL 147/02 -) hat der Vermittler damit einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bundesagentur. Dieser Anspruch resultiert aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III, einer öffentlich-rechtlichen Regelung, weshalb es sich insgesamt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 SGG handelt.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Anspruch aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III steht nur einem "Vermittler" zu. Gemäß § 296 Abs. 2 SGB III ist der Arbeitssuchende zur Zahlung der Vergütung nach Abs. 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Maklerrecht des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Maklerlohn nur geschuldet wird, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zu Stande kommt. Soweit sich aus den Regeln des SGB III nichts anderes ergibt bestehen damit keine Bedenken, die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB auf die Arbeitsvermittlung anzuwenden (so auch SG Stralsund, Urteil vom 21.08.2003 - S 4 AL 36/03 - ). Weil es sich bei der Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III um eine ausdrücklich zu dem Vergütungsanspruch gegen den Arbeitssuchenden akzessorische Regelung handelt, gelten diese Regelungen auch für den Anspruch des Arbeitsvermittlers gegenüber der Bundesagentur.
Eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 296 Abs. 2 SGB III ist entsprechend der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 652 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 12.05.1971 - IV ZR 82/70 -) dabei nur gegeben, wenn der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande kommt. Nur bei einem Vertragsabschluss mit einem Dritten kann von einer Vermittlung die Rede sein, nämlich der bewussten Einwirkung des Vermittlers auf die Willensentschließung des Vertragspartners seines Auftraggebers, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des gewünschten Vertrages zu fördern (so m. w. N. SG Stralsund a. a. O.). Dabei ist in der Rechtsprechung der Zivilgerichte anerkannt, dass der Makler keinen Vergütungsanspruch hat, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist (BGHZ 138, S. 170 ff. (174)).
Im vorliegenden Fall sind zwar Vermittler und Arbeitgeber formell gesellschaftsrechtlich nicht verknüpft, sondern - insoweit ist der Klägerin Recht zu geben - gemäß § 13 GmbHG selbstständige juristische Personen. Indes herrscht zwischen Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigtem Geschäftsführer Personenidentität. Naturgemäß beherrscht damit der Gesellschafter und Geschäftsführer beide Gesellschaften zu 100 %. Es gibt daher keine weitere Person, auf die die Klägerin dergestalt einwirken könnte, dass eine bisher noch nicht vorhandene Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages geweckt werden könnte. Vielmehr ist - bei natürlicher Betrachtungsweise - der Arbeitgeber mit dem angeblichen Vermittler vollkommen identisch, die Zwischenschaltung eines Personaldienstleisters mag organisatorisch im Sinne des Outsourcens von Verwaltungstätigkeiten sinnvoll sein, um Vermittlung von Verträgen handelt es sich indes nicht.
Allein diese Lösung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 296 ff., 421g SGB III. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die Förderung des Wettbewerbs zwischen öffentlicher und privater Arbeitsvermittlung, um somit zu einer schnelleren Wiedereingliederung der Erwerbslosen beizutragen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/8546, S. 4 und 10). Zwar ist die Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer im vorliegenden Fall erreicht worden. Dies allerdings nicht durch Einschaltung eines privaten Vermittlers sondern dadurch, dass der Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer Arbeitnehmer in einer seiner Firmen eingestellt hat. Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines macht in derartigen Fällen keinen Sinn, vielmehr führte sie zu einer künstlichen Verteuerung der Eingliederung der Arbeitnehmer. Der Vermittlungsgutschein dient nicht als Anreiz für Arbeitgeber, Arbeitnehmer einzustellen sondern nur der Förderung echter Vermittlungstätigkeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung von Vermittlungsvergütungen.
Die Klägerin betreibt Personaldienstleistungen. Sie beantragte die Auszahlung von Vermittlungsvergütungen für die Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer T, H, C1 , C2, N, M und B. Alle Arbeitnehmer hatten von der Beklagten Vermittlungsgutscheine erhalten. Sie wurden von der Firma K GmbH eingestellt. Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der Firma K GmbH ist Herr M. Die Geschäftsadresse beider Firmen ist identisch.
Die Beklagte lehnte die Zahlung von Vermittlungsvergütung mit Bescheiden vom 16.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003, 20.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 sowie 29.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 ab. Es liege keine Vermittlung im Sinne des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III vor. Vermittlung bedeute, dass ein Dritter als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Bei Personenidentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber liege damit keine Vermittlung vor.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Gericht gemäß § 113 Abs. 1 SGG verbundenen Klagen. Die Klägerin meint, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihr und der K GmbH um zwei verschiedene juristische Personen handele, liege Arbeitsvermittlung im Sinne des § 296 SGB III vor. Sie sei gegenüber der Firma K GmbH Dritte. Für eine Verweigerung der Zahlung gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 16.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003, 20.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 sowie 29.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die jeweilige Vermittlungsvergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings wird in der Literatur aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines eventuell die Grundsätze des Maklerrechts der §§ 652 ff. BGB anzuwenden sind, bezweifelt, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Es könne sich auch um einen privatrechtlichen Anspruch aus einem Maklevertrag des Arbeitnehmers mit dem Arbeitsvermittler handeln, den der Vermittler gegenüber dem Schuldübernehmer Bundesagentur für Arbeit geltend macht (Spellbrink, SGB 2004, S. 153 ff. (155)). Richtig ist, dass der private Vermittler gegen den Arbeitslosen einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem Vermittlungsvertrag hat, der allerdings bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheines gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III bis zur Zahlung der Arbeitsagentur nach Maßgabe des § 421g SGB III gestundet ist. Darüber hinaus ergibt sich aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III eine unmittelbare Verpflichtung der Arbeitsagentur, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Bereits der Wortlaut legt daher einen unmittelbaren Anspruch des Vermittlers gegenüber der Arbeitsagentur nahe. Hierfür sprechen auch Intentionen des Gesetzgebers und die Regelungssystematik. Denn hiernach muss dem Vermittler die Durchsetzung seines ihm aus dem Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden zustehenden Vergütungsanspruchs gegen die Bundesagentur möglich sein. Zur Erweiterung der Vermittlungsmöglichkeiten und zur Verbesserung der Vermittlungserfolge soll der arbeitslose Leistungsbezieher auf Kosten des Arbeitsamtes einen privaten Vermittler beauftragen können (so Bundestags-Drucksache 14/8546, S. 10). Die Gesetzesbegründung sieht mithin die Beauftragung eines privaten Vermittlers "auf Kosten der Bundesagentur" und damit die direkte Inanspruchnahme der Bundesagentur vor. Auch aus der Regelung des § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III ergibt sich, dass der Arbeitsvermittler sich zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs primär an die Bundesagentur wenden soll. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Bundesagentur durch den Vermittler entspricht damit den Interessen sowohl des Vermittlers als auch des Arbeitslosen, ohne dass entgegenstehende Interessen der Bundesagentur ersichtlich wären. Anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 19.11.2002 - S 12 AL 147/02 -) hat der Vermittler damit einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bundesagentur. Dieser Anspruch resultiert aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III, einer öffentlich-rechtlichen Regelung, weshalb es sich insgesamt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 SGG handelt.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Anspruch aus § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III steht nur einem "Vermittler" zu. Gemäß § 296 Abs. 2 SGB III ist der Arbeitssuchende zur Zahlung der Vergütung nach Abs. 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Maklerrecht des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Maklerlohn nur geschuldet wird, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zu Stande kommt. Soweit sich aus den Regeln des SGB III nichts anderes ergibt bestehen damit keine Bedenken, die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB auf die Arbeitsvermittlung anzuwenden (so auch SG Stralsund, Urteil vom 21.08.2003 - S 4 AL 36/03 - ). Weil es sich bei der Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III um eine ausdrücklich zu dem Vergütungsanspruch gegen den Arbeitssuchenden akzessorische Regelung handelt, gelten diese Regelungen auch für den Anspruch des Arbeitsvermittlers gegenüber der Bundesagentur.
Eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 296 Abs. 2 SGB III ist entsprechend der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 652 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 12.05.1971 - IV ZR 82/70 -) dabei nur gegeben, wenn der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande kommt. Nur bei einem Vertragsabschluss mit einem Dritten kann von einer Vermittlung die Rede sein, nämlich der bewussten Einwirkung des Vermittlers auf die Willensentschließung des Vertragspartners seines Auftraggebers, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des gewünschten Vertrages zu fördern (so m. w. N. SG Stralsund a. a. O.). Dabei ist in der Rechtsprechung der Zivilgerichte anerkannt, dass der Makler keinen Vergütungsanspruch hat, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist (BGHZ 138, S. 170 ff. (174)).
Im vorliegenden Fall sind zwar Vermittler und Arbeitgeber formell gesellschaftsrechtlich nicht verknüpft, sondern - insoweit ist der Klägerin Recht zu geben - gemäß § 13 GmbHG selbstständige juristische Personen. Indes herrscht zwischen Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigtem Geschäftsführer Personenidentität. Naturgemäß beherrscht damit der Gesellschafter und Geschäftsführer beide Gesellschaften zu 100 %. Es gibt daher keine weitere Person, auf die die Klägerin dergestalt einwirken könnte, dass eine bisher noch nicht vorhandene Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages geweckt werden könnte. Vielmehr ist - bei natürlicher Betrachtungsweise - der Arbeitgeber mit dem angeblichen Vermittler vollkommen identisch, die Zwischenschaltung eines Personaldienstleisters mag organisatorisch im Sinne des Outsourcens von Verwaltungstätigkeiten sinnvoll sein, um Vermittlung von Verträgen handelt es sich indes nicht.
Allein diese Lösung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 296 ff., 421g SGB III. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die Förderung des Wettbewerbs zwischen öffentlicher und privater Arbeitsvermittlung, um somit zu einer schnelleren Wiedereingliederung der Erwerbslosen beizutragen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/8546, S. 4 und 10). Zwar ist die Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer im vorliegenden Fall erreicht worden. Dies allerdings nicht durch Einschaltung eines privaten Vermittlers sondern dadurch, dass der Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer Arbeitnehmer in einer seiner Firmen eingestellt hat. Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines macht in derartigen Fällen keinen Sinn, vielmehr führte sie zu einer künstlichen Verteuerung der Eingliederung der Arbeitnehmer. Der Vermittlungsgutschein dient nicht als Anreiz für Arbeitgeber, Arbeitnehmer einzustellen sondern nur der Förderung echter Vermittlungstätigkeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
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