Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AL 190/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 369/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a/11 AL 39/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. September 2002 in Ziffer III. der Urteilsformel aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der 1945 geborene Kläger hatte letztmals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 23.03.1992 bis 19.11.1992 erworben. Er bezog seit 20.11.1992 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi), unterbrochen durch Selbständigkeit vom 11.09.1995 bis 24.04.1996 sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme vom 30.09.1996 bis 29.08.1997.
Anläßlich einer Vorsprache am 03.01.2001 händigte der Arbeitsberater des Klägers diesem das schriftliche "Angebot einer Trainingsmaßnahme nach den §§ 49 ff. SGB III" aus. Es heißt dort u.a.:
Dem Kläger werde die Teilnahme an der zwölfwöchigen Trainingsmaßnahme "Lehrgang zur individuellen beruflichen Eingliederung" mit Betriebspraktikum vom 08.01.2001 bis 30.03.2001 im Berufsförderungszentrum in der M.straße in T. vorgeschlagen.
Während der Teilnahme an der Maßnahme erhalte der Kläger die Arbeitslosenhilfe weiter, daneben würden Lehrgangskosten, Fahrt- kosten, gegebenenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung übernommen.
Unter "Rechtsfolgenbelehrung" heißt es: Weigere sich der Arbeitslose ohne wichtigen Grund, an der angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen oder breche er die Teilnahme ab oder gebe er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme, so trete eine Sperrzeit nach § 44 SGB III ein.
Die Auswirkungen einer Sperrzeit werden im Einzelnen erläutert.
Der Kläger erhob gegen das Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 durch seinen Verfahrensbevollmächtigen Rechtsanwalt S. Widerspruch. Bei dem Angebot handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser liege im Ermessen des Arbeitsamtes. Er sei nicht begründet, Ermessen somit nicht ausgeübt worden. Die Teilnahme an der Maßnahme leuchte nicht ein. Es handele sich um die Fortsetzung der schikanösen Handlungsweise des Arbeitsamtes, das wahllos Einladungen zu Maßnahmen an ihn verschicke.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 als unzulässig zurück. Dem schriftlichen Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 komme kein Verwaltungsaktcharakter zu. Es habe nämlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Widerspruchsführer entfaltet. Vielmehr sei darin lediglich eine vorbereitende Handlung der Behörde zu sehen. Demzufolge könne der Widerspruchsführer auch nicht den Rechtsbehelf des Widerspruchs in Anspruch nehmen. Eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X sei nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger durch Rechtsanwalt S. als Prozessbevoll- mächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (S 35 AL 190/01, nachmals S 46 AL 190/01). Zwar habe das Arbeitsamt im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 festgestellt bzw. verfügt, dass es sich beim Angebot vom 03.01.2001 nicht um die Anordnung der Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Charakter einer verbindlichen Regelung handele. Das Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 habe jedoch zumindest den Anschein erweckt, ein Verwaltungsakt zu sein. Daher müsse die Beklagte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens, insbesondere die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts, nach § 63 SGB X erstatten. Dass es sich bei dem Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe oder dass es zumindest den Anschein eines Verwaltungsakts habe erwecken müssen, ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Das Angebot habe in seiner ursprünglichen Gestalt insoweit unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger entfaltet, als es eine verbindliche Zusicherung enthalten habe, dem Kläger für den Fall seiner Teilnahme die Maßnahmekosten zu erstatten. Auch sei der Kläger durch das Maßnahmeangebot insofern beschwert gewesen, als darin die Rechtsfolge einer Sperrzeit für den Fall der Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund angedroht worden sei.
Inzwischen war wegen der vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Teilnahme des Klägers an dem "Lehrgang zur individuellen beruflichen Eingliederung" vom 08.01.2001 bis 30.03.2001 im Berufsförderungszentrum in T. ein weiteres Verwaltungsverfahren durchgeführt worden.
Nach Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 08.01.2001 bis 16.01. 2001 hatte dieser am 17.01.2001 beim Arbeitsamt vorgesprochen. Anlässlich dieser Vorsprache wurde ihm unter dem Datum 17.01. 2001 mit gleichem Wortlaut wie im Maßnahmeangebot vom 03.01. 2001 erneut die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme im Berufsförderungszentrum angeboten, wobei ein individueller Eintritt ab 22.01.2001 vereinbart wurde, woran sich der Kläger auch hielt.
Auch gegen das erneute Angebot vom 17.01.2001 erhob der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt S. Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2001 gleichfalls als unzulässig zurückgewiesen wurde und worin das Arbeitsamt gleichfalls eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X ablehnte.
Dagegen hat der Kläger am 21.02.2001 unter dem Az.: S 35 AL 258/01 (nachmals S 46 AL 258/01) gleichfalls Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2002 hat das SG die Verfahren S 46 AL 190/01 und 258/01 unter dem führenden Aktenzeichen S 46 AL 190/01 verbunden.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, die Widerspruchsbescheide vom 01.02.2001 und 05.02.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die notwendige Zuziehung eines Rechtsanwalts in den jeweiligen Vorverfahren zu übernehmen.
Das SG hat die verbundenen Klagen mit Urteil vom 19.09.2002 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe sich zu Recht geweigert, die Kosten, die dem Kläger durch das Betreiben der Widerspruchsverfahren entstanden seien, zu erstatten. Es habe sich bei den Maßnahmeangeboten vom 03.01.2001 und 17.01.2001 lediglich um vorbereitendes Verwaltungshandeln gehandelt, nicht aber um die Anordnung unmittelbarer Rechtsfolgen gegenüber dem Kläger. Es habe auch kein derartiger Anschein entstehen können. So sei das Angebot der Maßnahme jeweils lediglich als "Vorschlag" bezeichnet worden.
Das SG hat darüber hinaus in Ziffer III des Urteilsspruchs dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 300,00 EUR auferlegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe gewusst, dass das Angebot einer Trainingsmaßnahme kein Verwaltungsakt sei. Er überziehe die Beklagte seit geraumer Zeit mit Widersprüchen im Rahmen von deren nicht hoheitlichen Verwaltungshandeln, offenbar um Kosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erstattet zu erhalten.
Im Berufungsverfahren wiederholt der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen zum Verwaltungsaktcharakter der Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001. Mutwillenskosten seien nicht gerechtfertigt, nachdem es sowohl innerhalb der Verwaltung wie auch in der Rechtsprechung umstritten bzw. ungeklärt sei, ob dem Angebot der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme der Charakter eines Verwaltungsakts zukomme.
Der Kläger beantragt durch seinen Prozessbevollmächtigten,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.09.2002 in den verbundenen Sachen S 46 AL 190/01 und S 46 AL 258/01 dazu zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Widerspruchsbescheide vom 01.02. 2001 und 05.02.2001 die Kosten der Widerspruchsverfahren in Höhe von 604,96 EUR zu erstatten,
2. den Ausspruch über die Mutwillenskosten aufzuheben,
3. festzustellen, dass die Zuweisungen/Vorschläge der Beklagten vom 03.01.2001 und 17.01.2001 Verwaltungsakte seien.
Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Feststellungsklage.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung zum rechtlichen Charakter der Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001 fest.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegte.
Streitig war das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Erstattung der ihm durch die Durchführung der Widerspruchsverfahren gegen die Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001 entstandenen Kosten zu verurteilen. Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens in den Widerspruchsbescheiden vom 01.02.2001 und 05.02.2001 ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger konnte somit gegen die in den Widerspruchsbescheiden enthaltenen Kostenentscheidungen unmittelbar Klage erheben (von Wulffen und andere, SGB X, 4. Auflage 2001, Rdnr.33 zu § 63 SGB X).
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Widerspruchsverfahren gegen die Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001 entstandenen Kosten.
Das SGB X sieht eine Kostenerstattung anlässlich von Auseinandersetzungen mit behördlichem Handeln nur im fünften Abschnitt vor. Dieser handelt nach § 62 von Rechtsbehelfen gegen "Verwaltungsakte"; nach § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen "Verwaltungsakt" erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Im Rahmen bloßen schlichten Verwaltungshandelns bzw. der Auseinandersetzung hiermit ist eine Kostenerstattung nicht vorgesehen (von Wulffen-Roos Rz.6 zu § 63 SGB X).
Der Kläger will die Bestimmung des § 63 SGB X unmittelbar ange- wendet wissen. Es handele sich bei den Maßnahmeangeboten um Ver- waltungsakte. Die Kosten der Widerspruchsverfahren seien ihm zu erstatten, obwohl er die Widerspruchsbescheide vom 01.02.2001 und vom 05.02.2001 habe bestandskräftig werden lassen, da das Arbeitsamt die Widersprüche mit dem Fehlen einer Begründung der Maßnahmeangebote, die damit ermessensfehlerhaft gewesen seien, provoziert habe (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Rz.12b zu § 193 SGG, von Wulffen-Roos Rz.22, 24 zu § 63 SGB X).
Der Senat kann dem nicht folgen. Er ist mit der Beklagten und dem SG der Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmeangeboten vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 nicht um Verwaltungsakte handelt.
Nach § 31 Abs.1 Satz 1 SGB X (§ 35 VwVfG) ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist".
Demnach kann alles, was im Verhältnis zwischen dem Staat als hoheitlich handelnde bzw. einseitig entscheidende Verwaltung und dem Einzelnen Gegenstand einer Bindungswirkung sein kann, Gegenstand eines Verwaltungsaktes sein. Je nach Art und Schweregrad der Auswirkungen des Verwaltungshandelns oder auch von dessen Ablehnung auf Rechte des Einzelnen muss dies sogar so sein, nachdem die Rechtsfigur des Verwaltungsakts im Mittelpunkt des verwaltungs- und auch sozialgerichtlichen Rechtsschutzes steht (zur funktionsgerechten Flexibilität des Verwaltungsaktsbegriffs siehe von Wulffen-Engelmann Rdnr.2 ff. zu § 31 SGB X mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum VwVfG).
Bei Angeboten von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen, hier einer Trainingsmaßnahme, unter Androhung einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.3 SGB III für den Fall einer ungerechtfertigten Ablehnung könnte in der im Hinblick auf die nach Art.20 Abs.3 GG gebotene Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns notwendig darin enthaltenen Behauptung, das Angebot entspreche den hierfür festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen, ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne einer Vorabentscheidung mit Tatbestandswirkung für einen gegebenenfalls nachfolgenden Sperrzeitbescheid liegen (vgl. von Wulffen-Engelmann Rz.29 zu § 31 SGB X). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits immer dann der Fall, wenn derartige Angebote, wie hier, mit der Zusage der Gewährung von Lohnersatzleistungen und der Übernahme der Maßnahmekosten, also einem notfalls gerichtlich erzwingbarem Verwaltungsakt, verbunden sind. Es besteht insoweit keine notwendige Konnexität. Diese wäre nur im konkreten Fall einer Verpflichtungsklage auf Übernahme der Maßnahmekosten gegeben, insofern als ein Anspruch auf Übernahme von Maßnahmekosten voraussetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweils spezifischen Maßnahme gegeben sind. Im Übrigen sprechen ungeachtet einer damit verbundenen Sanktionsandrohung (vgl. von Wulffen-Engelmann Rz.27 zu § 31 SGB X) weder das in dem gegebenen Zusammenhang zu befragende materielle Sozialrecht noch das Prozessrecht dafür, dass der Gesetzgeber Angeboten beruflicher Eingliederungsmaßnahmen seitens der Arbeitsämter die Bedeutung von Verwaltungsakten und nicht von bloß vorbereitendem schlichtem Verwaltungshandeln beimisst. Generell ist insoweit nach dem jeweils spezifischen gesetzlich vorgesehenen bzw. zulässigen Handlungsverlangen und dessen Verknüpfung mit möglichen Sanktionen zu unterscheiden.
Dabei sind nach Auffassung des Senats die Handlungen des Arbeitslosen, zu denen die Beklagte diesen in Verbindung mit der Androhung einer Sperrzeit auffordern kann, einheitlich zu beurteilen. Es zeigt sich, dass die dem Angebot einer Beschäftigung nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III sowie dem Angebot der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach § 144 Abs.1 Nr.3 SGB III inne wohnende Behauptung der Gesetzmäßigkeit dieser Aufforderungen offenbar kein selbständiger Regelungscharakter mit der Folge zum einen der Tatbestandswirkung für einen gegebenenfalls nachfolgende Sperrzeit und zum anderen eines selbständigen Rechtsschutzes beigemessen werden soll. In der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit bei Ablehnung der angebotenen Beschäftigung bzw. der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme ist notwendigerweise auch die Eignung und Zumutbarkeit der Arbeitsstelle oder der Maßnahme für den Arbeitslosen zu prüfen. Diese Prüfung lässt sich aber kaum von der Frage trennen, ob beim Angebot der Arbeitsstelle die Grundsätze der Vermittlung nach den §§ 35 ff. SGB III bzw. die Voraussetzungen für - wie hier fraglich - Trainingsmaßnahmen nach § 48 ff. SGB III, Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung nach §§ 59 ff., 77 ff. SGB III oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter nach den §§ 97 ff. SGB III eingehalten bzw. erfüllt sind. Das Einhalten der im vierten Kapitel des SGB III aufgeführten Grundsätze für die Arbeitsvermittlung bzw. die Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmaßnahmen kann daher, soll keine Rechtsunklarheit und Rechtsunsicherheit entstehen, nur jeweils unselbständiges Tatbestandsmerkmal für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 oder Nr.3 SGB III sein und dementsprechend im Rahmen der Überprüfung eines allenfallsigen Sperrzeitbescheides überprüft werden.
Demgegenüber ist vergleichsweise eine Trennung zwischen der Berechtigung zum Mitwirkungsverlangen seitens der Verwaltung sowie - gegebenenfalls - der Voraussetzungen für eine vorläufige Versagung oder einen Entzug der Leistung nach den §§ 60 ff., 66 SGB I ohne weiteres und - im Rahmen des SGB III - bei der Melde- aufforderung nach § 309 SGB III weitgehend möglich. Die Meldeaufforderung nach § 309 Abs.1 SGB III setzt lediglich das Vorliegen eines Meldezwecks nach § 309 Abs.2 voraus. Zu einer Vermengung mit den Voraussetzungen für den Eintritt einer Säumniszeit nach § 145 SGB III kann es allenfalls in den Fällen kommen, in denen der Arbeitslose sein Einverständnis zu einer ärztlichen Untersuchung verweigert (Niesel-Düe Rz.17 zu § 309 SGB III).
Die rechtliche Selbständigkeit, die der Gesetzgeber im achten Kapitel der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III im Vergleich zum Angebot einer Beschäftigung oder der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme beimisst, zeigt sich auch daran, dass es in § 309 SGB III eine eigenständige Befugnisnorm für eine "Aufforderung zur Meldung" gibt, während sich aus den §§ 35 ff., 48 ff., 59 ff., 77 ff. und 97 ff. lediglich indirekt ergibt, dass die Beklagte dem Arbeitslosen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigung oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme anbieten kann.
Eine Differenzierung nimmt der Gesetzgeber auch beim einstweiligen Rechtsschutz vor. Nach § 336a Abs.1 Nr.5 SGB III entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Meldeaufforderungen nach § 309 SGB III. Derartiges ist bezüglich des Angebots einer Beschäftigung oder der Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht vorgesehen. Die Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 336a Abs.1 Nr.5 SGB III ist aber nur dann notwendig, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Aufforderungen nach § 309 SGB III aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG zukommt. Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung bezieht sich hinwiederum nur auf Verwaltungsakte. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 336a SGB III sowie der §§ 86a ff. SGG durch das 6. SGGÄndG vom 17.08. 2001 (BGBl.I, S.2144) die bisherige verwaltungsrechtliche Dogmatik ändern wollte, kann man dies als eine Art authentische Interpretation auch der bisherigen Gesetzeslage dahingehend interpretieren, dass die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III einen Verwaltungsakt darstellt, was aber hier letzlich offen bleiben kann, da jedenfalls das Angebot einer Beschäftigung sowie der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach der Vorstellung des Gesetzgebers keinen Verwaltungsakt darstellen bzw. dem bloß vorbereitenden Verwaltungshandeln zuzuordnen sind.
Der Senat ist der Auffassung, dass dem mit der Androhung einer Sperrzeit verbundenen Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaße auch nicht etwa wegen eines dem innewohnenden Eingriffs in Freiheitsrechte, etwa dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art.12 GG, der Charakter eines - selbständig gerichtlich überprüfbaren - Verwaltungsakts beigemessen werden muss. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Angebot vorlagen, kann im gerichtlichen Verfahren gegen einen gegebenfalls nachfolgenden Sperrzeitbescheid überprüft werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn der Arbeitslose, um das Risiko einer Sperrzeit nicht einzugehen, trotz seiner Vorbehalte an der Maßnahme teilnimmt, wie dies der Kläger seit 22.01.2001 getan hat. Der Senat meint, dass dem Arbeitslosen diese Risikoüberwälzung zumutbar ist. Wäre bereits das Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder auch das Angebot einer Beschäftigung selbständig gerichtlich überprüfbar, bestünde die Gefahr einer Blockade des Verwaltungshandelns und darüber hinaus auch die Gefahr einer Belastung der Sozialgerichtsbarkeit mit einer laufenden Überprüfung des Sinns oder Unsinns von der Beklagten angebotener beruflicher Eingliederungsmaßnahmen, was nicht die Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit ist. Die allerdings nur indiziell erschließbare Zuordnung des Angebots beruflicher Eingliederungsmaßnahmen bzw. auch das Angebot von Beschäftigungen seitens der Beklagten zum bloß vorbereitenden, nicht selbständig gerichtlich angreifbaren Verwaltungshandeln seitens des Gesetzgebers hält sich nach Auffassung des Senats im Rahmen der Verfassung und bedarf keiner Korrektur.
Der Senat kommt hieran anknüpfend zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Vorschrift des § 63 SGB X wegen dessen Anknüpfungen an einen vorangegangenen Verwaltungsakt für sein Begehren, die Beklagte zur Erstattung der ihm in den vorangegangenen Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu verpflichten, nicht heranziehen kann.
Die Vorschrift lässt sich auch nicht entsprechend zu Gunsten des Klägers anwenden, weil die Beklagte etwa mit den Maßnahmenangeboten vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 den Anschein von Verwaltungsakten hervorgerufen hätte. Das Arbeitsamt hat den Kläger nicht aufgefordert, an der Trainingsmaßnahme im Berufsförderungszentrum in T. teilzunehmen, sondern lediglich einen dahingehenden "Vorschlag" gemacht, den es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, sondern wie auch bei Arbeitsangeboten üblich, mit den Hinweis auf den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung der Teilnahme verbunden hat. Diesem Hinweis war auch zu entnehmen, dass der Eintritt einer Sperrzeit und damit die Rechtmäßigkeit eines allenfallsigen nachfolgenden Sperrzeitbescheides bei Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme das Fehlen eines "wichtigen Grundes" für eine solche Ablehnung voraussetzen, welch letzterer auch in der vom Kläger in seinem Fall behaupteten Unsinnigkeit einer Maßnahme bestehen kann.
Die Berufung konnte somit in Ziffer I. und II. des sozialgerichtlichen Urteils keinen Erfolg haben.
Der Ausspruch des SG über die Mutwillenskosten in Ziffer III. des Urteils war jedoch aufzuheben. Die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung seitens des Klägers gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG, auf welche Bestimmung das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, liegen nicht vor. Es ist nicht ohne weiteres im Wege der Subsumtion unter die Begriffsbestimmung des § 31 SGB X auszuschließen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verhalten dem Kläger nach § 192 Abs.1 Satz 2 SGG zugerechnet wird, tatsächlich der Auffassung sein kann, dass der Arbeitslose, dem eine Beschäftigung oder die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung unter der Androhung einer Sperrzeit angeboten wird, durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, gegen den er mit der Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 63 SGB X Widerspruch erheben kann. Die hierzu vorgetragenen Argumente lassen sich nicht als völlig haltlos und abwegig bezeichnen.
Die vor dem Senat erhobene Feststellungsklage war abzuweisen. Sie ist weder als allgemeine Feststellungsklage nach § 55 SGG noch als Zwischenfeststellungsklage nach den §§ 202 SGG, 256 Abs.2 ZPO zulässig. Es fehlt zum einen am Rechtsschutzinteresse für eine allgemeine Feststellungsklage, da der Kläger den geltend gemachten prozessualen Anspruch, nämlich die Erstattung der ihm in den Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten im Wege der Leistungsklage verfolgen kann und auch verfolgt. Ein Fall der Vorgreiflichkeit nach § 256 Abs.2 ZPO liegt gleichfalls nicht vor. Der Streit darüber, ob die Maßnahmevorschläge vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 als Verwaltungsakte anzusehen sind, betrifft kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das eigenständige Wirkungen über die Hauptklage - das Begehren auf Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren - hinaus entfalten kann. Zwar hätte die Beklagte, käme den Maßnahmevorschlägen vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 der Charakter von Verwaltungs- akten zu, die Widersprüche des Klägers nicht als unzulässig zurückweisen, sondern sachlich prüfen müssen. Eine solche sach- liche Überprüfung würde jedoch durch die vom Kläger begehrte Feststellung nicht eröffnet, da der Kläger die Widerspruchsbescheide vom 01.02.2001 und vom 05.02.2001 - abgesehen von den Verfahrenskosten - hat bindend werden lassen (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage Meyer-Ladewig, Rz.21 f. zu § 55 SGG, Thomas-Putzo insbesondere Rz.29 zu § 256 ZPO, Zöller/ Greger insbesondere Rz.21, 24 und 26 zu § 256 ZPO).
Im Übrigen kann die Feststellungsklage nicht begründet sein, da es sich bei den Maßnahmevorschlägen der Beklagten vom 03. und 17.01.2001 nicht um Verwaltungsakte handelt, wie bereits ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 SGG zugelassen. Das Problem, welcher rechtliche Charakter einer Meldeaufforderung oder auch dem Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder einer Arbeitsstelle beizumessen und in welchem Stadium des Verwaltungsverfahrens der Arbeitslose dementsprechend förmlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, stellt sich in der Praxis häufig. Eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht hierzu nicht (vgl. zur Rechtsnatur der Meldeaufforderung, Rechtsprechungshinweise in Niesel-Düe Rz.7 zu § 309 SGB III).
II. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der 1945 geborene Kläger hatte letztmals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 23.03.1992 bis 19.11.1992 erworben. Er bezog seit 20.11.1992 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi), unterbrochen durch Selbständigkeit vom 11.09.1995 bis 24.04.1996 sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme vom 30.09.1996 bis 29.08.1997.
Anläßlich einer Vorsprache am 03.01.2001 händigte der Arbeitsberater des Klägers diesem das schriftliche "Angebot einer Trainingsmaßnahme nach den §§ 49 ff. SGB III" aus. Es heißt dort u.a.:
Dem Kläger werde die Teilnahme an der zwölfwöchigen Trainingsmaßnahme "Lehrgang zur individuellen beruflichen Eingliederung" mit Betriebspraktikum vom 08.01.2001 bis 30.03.2001 im Berufsförderungszentrum in der M.straße in T. vorgeschlagen.
Während der Teilnahme an der Maßnahme erhalte der Kläger die Arbeitslosenhilfe weiter, daneben würden Lehrgangskosten, Fahrt- kosten, gegebenenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung übernommen.
Unter "Rechtsfolgenbelehrung" heißt es: Weigere sich der Arbeitslose ohne wichtigen Grund, an der angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen oder breche er die Teilnahme ab oder gebe er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme, so trete eine Sperrzeit nach § 44 SGB III ein.
Die Auswirkungen einer Sperrzeit werden im Einzelnen erläutert.
Der Kläger erhob gegen das Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 durch seinen Verfahrensbevollmächtigen Rechtsanwalt S. Widerspruch. Bei dem Angebot handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser liege im Ermessen des Arbeitsamtes. Er sei nicht begründet, Ermessen somit nicht ausgeübt worden. Die Teilnahme an der Maßnahme leuchte nicht ein. Es handele sich um die Fortsetzung der schikanösen Handlungsweise des Arbeitsamtes, das wahllos Einladungen zu Maßnahmen an ihn verschicke.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 als unzulässig zurück. Dem schriftlichen Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 komme kein Verwaltungsaktcharakter zu. Es habe nämlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Widerspruchsführer entfaltet. Vielmehr sei darin lediglich eine vorbereitende Handlung der Behörde zu sehen. Demzufolge könne der Widerspruchsführer auch nicht den Rechtsbehelf des Widerspruchs in Anspruch nehmen. Eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X sei nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger durch Rechtsanwalt S. als Prozessbevoll- mächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (S 35 AL 190/01, nachmals S 46 AL 190/01). Zwar habe das Arbeitsamt im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 festgestellt bzw. verfügt, dass es sich beim Angebot vom 03.01.2001 nicht um die Anordnung der Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Charakter einer verbindlichen Regelung handele. Das Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 habe jedoch zumindest den Anschein erweckt, ein Verwaltungsakt zu sein. Daher müsse die Beklagte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens, insbesondere die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts, nach § 63 SGB X erstatten. Dass es sich bei dem Maßnahmeangebot vom 03.01.2001 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe oder dass es zumindest den Anschein eines Verwaltungsakts habe erwecken müssen, ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Das Angebot habe in seiner ursprünglichen Gestalt insoweit unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger entfaltet, als es eine verbindliche Zusicherung enthalten habe, dem Kläger für den Fall seiner Teilnahme die Maßnahmekosten zu erstatten. Auch sei der Kläger durch das Maßnahmeangebot insofern beschwert gewesen, als darin die Rechtsfolge einer Sperrzeit für den Fall der Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund angedroht worden sei.
Inzwischen war wegen der vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Teilnahme des Klägers an dem "Lehrgang zur individuellen beruflichen Eingliederung" vom 08.01.2001 bis 30.03.2001 im Berufsförderungszentrum in T. ein weiteres Verwaltungsverfahren durchgeführt worden.
Nach Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 08.01.2001 bis 16.01. 2001 hatte dieser am 17.01.2001 beim Arbeitsamt vorgesprochen. Anlässlich dieser Vorsprache wurde ihm unter dem Datum 17.01. 2001 mit gleichem Wortlaut wie im Maßnahmeangebot vom 03.01. 2001 erneut die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme im Berufsförderungszentrum angeboten, wobei ein individueller Eintritt ab 22.01.2001 vereinbart wurde, woran sich der Kläger auch hielt.
Auch gegen das erneute Angebot vom 17.01.2001 erhob der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt S. Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2001 gleichfalls als unzulässig zurückgewiesen wurde und worin das Arbeitsamt gleichfalls eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X ablehnte.
Dagegen hat der Kläger am 21.02.2001 unter dem Az.: S 35 AL 258/01 (nachmals S 46 AL 258/01) gleichfalls Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2002 hat das SG die Verfahren S 46 AL 190/01 und 258/01 unter dem führenden Aktenzeichen S 46 AL 190/01 verbunden.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, die Widerspruchsbescheide vom 01.02.2001 und 05.02.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die notwendige Zuziehung eines Rechtsanwalts in den jeweiligen Vorverfahren zu übernehmen.
Das SG hat die verbundenen Klagen mit Urteil vom 19.09.2002 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe sich zu Recht geweigert, die Kosten, die dem Kläger durch das Betreiben der Widerspruchsverfahren entstanden seien, zu erstatten. Es habe sich bei den Maßnahmeangeboten vom 03.01.2001 und 17.01.2001 lediglich um vorbereitendes Verwaltungshandeln gehandelt, nicht aber um die Anordnung unmittelbarer Rechtsfolgen gegenüber dem Kläger. Es habe auch kein derartiger Anschein entstehen können. So sei das Angebot der Maßnahme jeweils lediglich als "Vorschlag" bezeichnet worden.
Das SG hat darüber hinaus in Ziffer III des Urteilsspruchs dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 300,00 EUR auferlegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe gewusst, dass das Angebot einer Trainingsmaßnahme kein Verwaltungsakt sei. Er überziehe die Beklagte seit geraumer Zeit mit Widersprüchen im Rahmen von deren nicht hoheitlichen Verwaltungshandeln, offenbar um Kosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erstattet zu erhalten.
Im Berufungsverfahren wiederholt der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen zum Verwaltungsaktcharakter der Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001. Mutwillenskosten seien nicht gerechtfertigt, nachdem es sowohl innerhalb der Verwaltung wie auch in der Rechtsprechung umstritten bzw. ungeklärt sei, ob dem Angebot der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme der Charakter eines Verwaltungsakts zukomme.
Der Kläger beantragt durch seinen Prozessbevollmächtigten,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.09.2002 in den verbundenen Sachen S 46 AL 190/01 und S 46 AL 258/01 dazu zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Widerspruchsbescheide vom 01.02. 2001 und 05.02.2001 die Kosten der Widerspruchsverfahren in Höhe von 604,96 EUR zu erstatten,
2. den Ausspruch über die Mutwillenskosten aufzuheben,
3. festzustellen, dass die Zuweisungen/Vorschläge der Beklagten vom 03.01.2001 und 17.01.2001 Verwaltungsakte seien.
Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Feststellungsklage.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung zum rechtlichen Charakter der Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001 fest.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegte.
Streitig war das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Erstattung der ihm durch die Durchführung der Widerspruchsverfahren gegen die Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001 entstandenen Kosten zu verurteilen. Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens in den Widerspruchsbescheiden vom 01.02.2001 und 05.02.2001 ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger konnte somit gegen die in den Widerspruchsbescheiden enthaltenen Kostenentscheidungen unmittelbar Klage erheben (von Wulffen und andere, SGB X, 4. Auflage 2001, Rdnr.33 zu § 63 SGB X).
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Widerspruchsverfahren gegen die Maßnahmeangebote vom 03.01.2001 und 17.01.2001 entstandenen Kosten.
Das SGB X sieht eine Kostenerstattung anlässlich von Auseinandersetzungen mit behördlichem Handeln nur im fünften Abschnitt vor. Dieser handelt nach § 62 von Rechtsbehelfen gegen "Verwaltungsakte"; nach § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen "Verwaltungsakt" erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Im Rahmen bloßen schlichten Verwaltungshandelns bzw. der Auseinandersetzung hiermit ist eine Kostenerstattung nicht vorgesehen (von Wulffen-Roos Rz.6 zu § 63 SGB X).
Der Kläger will die Bestimmung des § 63 SGB X unmittelbar ange- wendet wissen. Es handele sich bei den Maßnahmeangeboten um Ver- waltungsakte. Die Kosten der Widerspruchsverfahren seien ihm zu erstatten, obwohl er die Widerspruchsbescheide vom 01.02.2001 und vom 05.02.2001 habe bestandskräftig werden lassen, da das Arbeitsamt die Widersprüche mit dem Fehlen einer Begründung der Maßnahmeangebote, die damit ermessensfehlerhaft gewesen seien, provoziert habe (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Rz.12b zu § 193 SGG, von Wulffen-Roos Rz.22, 24 zu § 63 SGB X).
Der Senat kann dem nicht folgen. Er ist mit der Beklagten und dem SG der Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmeangeboten vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 nicht um Verwaltungsakte handelt.
Nach § 31 Abs.1 Satz 1 SGB X (§ 35 VwVfG) ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist".
Demnach kann alles, was im Verhältnis zwischen dem Staat als hoheitlich handelnde bzw. einseitig entscheidende Verwaltung und dem Einzelnen Gegenstand einer Bindungswirkung sein kann, Gegenstand eines Verwaltungsaktes sein. Je nach Art und Schweregrad der Auswirkungen des Verwaltungshandelns oder auch von dessen Ablehnung auf Rechte des Einzelnen muss dies sogar so sein, nachdem die Rechtsfigur des Verwaltungsakts im Mittelpunkt des verwaltungs- und auch sozialgerichtlichen Rechtsschutzes steht (zur funktionsgerechten Flexibilität des Verwaltungsaktsbegriffs siehe von Wulffen-Engelmann Rdnr.2 ff. zu § 31 SGB X mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum VwVfG).
Bei Angeboten von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen, hier einer Trainingsmaßnahme, unter Androhung einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.3 SGB III für den Fall einer ungerechtfertigten Ablehnung könnte in der im Hinblick auf die nach Art.20 Abs.3 GG gebotene Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns notwendig darin enthaltenen Behauptung, das Angebot entspreche den hierfür festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen, ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne einer Vorabentscheidung mit Tatbestandswirkung für einen gegebenenfalls nachfolgenden Sperrzeitbescheid liegen (vgl. von Wulffen-Engelmann Rz.29 zu § 31 SGB X). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits immer dann der Fall, wenn derartige Angebote, wie hier, mit der Zusage der Gewährung von Lohnersatzleistungen und der Übernahme der Maßnahmekosten, also einem notfalls gerichtlich erzwingbarem Verwaltungsakt, verbunden sind. Es besteht insoweit keine notwendige Konnexität. Diese wäre nur im konkreten Fall einer Verpflichtungsklage auf Übernahme der Maßnahmekosten gegeben, insofern als ein Anspruch auf Übernahme von Maßnahmekosten voraussetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweils spezifischen Maßnahme gegeben sind. Im Übrigen sprechen ungeachtet einer damit verbundenen Sanktionsandrohung (vgl. von Wulffen-Engelmann Rz.27 zu § 31 SGB X) weder das in dem gegebenen Zusammenhang zu befragende materielle Sozialrecht noch das Prozessrecht dafür, dass der Gesetzgeber Angeboten beruflicher Eingliederungsmaßnahmen seitens der Arbeitsämter die Bedeutung von Verwaltungsakten und nicht von bloß vorbereitendem schlichtem Verwaltungshandeln beimisst. Generell ist insoweit nach dem jeweils spezifischen gesetzlich vorgesehenen bzw. zulässigen Handlungsverlangen und dessen Verknüpfung mit möglichen Sanktionen zu unterscheiden.
Dabei sind nach Auffassung des Senats die Handlungen des Arbeitslosen, zu denen die Beklagte diesen in Verbindung mit der Androhung einer Sperrzeit auffordern kann, einheitlich zu beurteilen. Es zeigt sich, dass die dem Angebot einer Beschäftigung nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III sowie dem Angebot der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach § 144 Abs.1 Nr.3 SGB III inne wohnende Behauptung der Gesetzmäßigkeit dieser Aufforderungen offenbar kein selbständiger Regelungscharakter mit der Folge zum einen der Tatbestandswirkung für einen gegebenenfalls nachfolgende Sperrzeit und zum anderen eines selbständigen Rechtsschutzes beigemessen werden soll. In der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit bei Ablehnung der angebotenen Beschäftigung bzw. der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme ist notwendigerweise auch die Eignung und Zumutbarkeit der Arbeitsstelle oder der Maßnahme für den Arbeitslosen zu prüfen. Diese Prüfung lässt sich aber kaum von der Frage trennen, ob beim Angebot der Arbeitsstelle die Grundsätze der Vermittlung nach den §§ 35 ff. SGB III bzw. die Voraussetzungen für - wie hier fraglich - Trainingsmaßnahmen nach § 48 ff. SGB III, Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung nach §§ 59 ff., 77 ff. SGB III oder zur beruflichen Eingliederung Behinderter nach den §§ 97 ff. SGB III eingehalten bzw. erfüllt sind. Das Einhalten der im vierten Kapitel des SGB III aufgeführten Grundsätze für die Arbeitsvermittlung bzw. die Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmaßnahmen kann daher, soll keine Rechtsunklarheit und Rechtsunsicherheit entstehen, nur jeweils unselbständiges Tatbestandsmerkmal für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 oder Nr.3 SGB III sein und dementsprechend im Rahmen der Überprüfung eines allenfallsigen Sperrzeitbescheides überprüft werden.
Demgegenüber ist vergleichsweise eine Trennung zwischen der Berechtigung zum Mitwirkungsverlangen seitens der Verwaltung sowie - gegebenenfalls - der Voraussetzungen für eine vorläufige Versagung oder einen Entzug der Leistung nach den §§ 60 ff., 66 SGB I ohne weiteres und - im Rahmen des SGB III - bei der Melde- aufforderung nach § 309 SGB III weitgehend möglich. Die Meldeaufforderung nach § 309 Abs.1 SGB III setzt lediglich das Vorliegen eines Meldezwecks nach § 309 Abs.2 voraus. Zu einer Vermengung mit den Voraussetzungen für den Eintritt einer Säumniszeit nach § 145 SGB III kann es allenfalls in den Fällen kommen, in denen der Arbeitslose sein Einverständnis zu einer ärztlichen Untersuchung verweigert (Niesel-Düe Rz.17 zu § 309 SGB III).
Die rechtliche Selbständigkeit, die der Gesetzgeber im achten Kapitel der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III im Vergleich zum Angebot einer Beschäftigung oder der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme beimisst, zeigt sich auch daran, dass es in § 309 SGB III eine eigenständige Befugnisnorm für eine "Aufforderung zur Meldung" gibt, während sich aus den §§ 35 ff., 48 ff., 59 ff., 77 ff. und 97 ff. lediglich indirekt ergibt, dass die Beklagte dem Arbeitslosen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigung oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme anbieten kann.
Eine Differenzierung nimmt der Gesetzgeber auch beim einstweiligen Rechtsschutz vor. Nach § 336a Abs.1 Nr.5 SGB III entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Meldeaufforderungen nach § 309 SGB III. Derartiges ist bezüglich des Angebots einer Beschäftigung oder der Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht vorgesehen. Die Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 336a Abs.1 Nr.5 SGB III ist aber nur dann notwendig, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Aufforderungen nach § 309 SGB III aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG zukommt. Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung bezieht sich hinwiederum nur auf Verwaltungsakte. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 336a SGB III sowie der §§ 86a ff. SGG durch das 6. SGGÄndG vom 17.08. 2001 (BGBl.I, S.2144) die bisherige verwaltungsrechtliche Dogmatik ändern wollte, kann man dies als eine Art authentische Interpretation auch der bisherigen Gesetzeslage dahingehend interpretieren, dass die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III einen Verwaltungsakt darstellt, was aber hier letzlich offen bleiben kann, da jedenfalls das Angebot einer Beschäftigung sowie der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach der Vorstellung des Gesetzgebers keinen Verwaltungsakt darstellen bzw. dem bloß vorbereitenden Verwaltungshandeln zuzuordnen sind.
Der Senat ist der Auffassung, dass dem mit der Androhung einer Sperrzeit verbundenen Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaße auch nicht etwa wegen eines dem innewohnenden Eingriffs in Freiheitsrechte, etwa dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art.12 GG, der Charakter eines - selbständig gerichtlich überprüfbaren - Verwaltungsakts beigemessen werden muss. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Angebot vorlagen, kann im gerichtlichen Verfahren gegen einen gegebenfalls nachfolgenden Sperrzeitbescheid überprüft werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn der Arbeitslose, um das Risiko einer Sperrzeit nicht einzugehen, trotz seiner Vorbehalte an der Maßnahme teilnimmt, wie dies der Kläger seit 22.01.2001 getan hat. Der Senat meint, dass dem Arbeitslosen diese Risikoüberwälzung zumutbar ist. Wäre bereits das Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder auch das Angebot einer Beschäftigung selbständig gerichtlich überprüfbar, bestünde die Gefahr einer Blockade des Verwaltungshandelns und darüber hinaus auch die Gefahr einer Belastung der Sozialgerichtsbarkeit mit einer laufenden Überprüfung des Sinns oder Unsinns von der Beklagten angebotener beruflicher Eingliederungsmaßnahmen, was nicht die Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit ist. Die allerdings nur indiziell erschließbare Zuordnung des Angebots beruflicher Eingliederungsmaßnahmen bzw. auch das Angebot von Beschäftigungen seitens der Beklagten zum bloß vorbereitenden, nicht selbständig gerichtlich angreifbaren Verwaltungshandeln seitens des Gesetzgebers hält sich nach Auffassung des Senats im Rahmen der Verfassung und bedarf keiner Korrektur.
Der Senat kommt hieran anknüpfend zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Vorschrift des § 63 SGB X wegen dessen Anknüpfungen an einen vorangegangenen Verwaltungsakt für sein Begehren, die Beklagte zur Erstattung der ihm in den vorangegangenen Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu verpflichten, nicht heranziehen kann.
Die Vorschrift lässt sich auch nicht entsprechend zu Gunsten des Klägers anwenden, weil die Beklagte etwa mit den Maßnahmenangeboten vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 den Anschein von Verwaltungsakten hervorgerufen hätte. Das Arbeitsamt hat den Kläger nicht aufgefordert, an der Trainingsmaßnahme im Berufsförderungszentrum in T. teilzunehmen, sondern lediglich einen dahingehenden "Vorschlag" gemacht, den es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, sondern wie auch bei Arbeitsangeboten üblich, mit den Hinweis auf den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung der Teilnahme verbunden hat. Diesem Hinweis war auch zu entnehmen, dass der Eintritt einer Sperrzeit und damit die Rechtmäßigkeit eines allenfallsigen nachfolgenden Sperrzeitbescheides bei Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme das Fehlen eines "wichtigen Grundes" für eine solche Ablehnung voraussetzen, welch letzterer auch in der vom Kläger in seinem Fall behaupteten Unsinnigkeit einer Maßnahme bestehen kann.
Die Berufung konnte somit in Ziffer I. und II. des sozialgerichtlichen Urteils keinen Erfolg haben.
Der Ausspruch des SG über die Mutwillenskosten in Ziffer III. des Urteils war jedoch aufzuheben. Die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung seitens des Klägers gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG, auf welche Bestimmung das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, liegen nicht vor. Es ist nicht ohne weiteres im Wege der Subsumtion unter die Begriffsbestimmung des § 31 SGB X auszuschließen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verhalten dem Kläger nach § 192 Abs.1 Satz 2 SGG zugerechnet wird, tatsächlich der Auffassung sein kann, dass der Arbeitslose, dem eine Beschäftigung oder die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung unter der Androhung einer Sperrzeit angeboten wird, durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, gegen den er mit der Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 63 SGB X Widerspruch erheben kann. Die hierzu vorgetragenen Argumente lassen sich nicht als völlig haltlos und abwegig bezeichnen.
Die vor dem Senat erhobene Feststellungsklage war abzuweisen. Sie ist weder als allgemeine Feststellungsklage nach § 55 SGG noch als Zwischenfeststellungsklage nach den §§ 202 SGG, 256 Abs.2 ZPO zulässig. Es fehlt zum einen am Rechtsschutzinteresse für eine allgemeine Feststellungsklage, da der Kläger den geltend gemachten prozessualen Anspruch, nämlich die Erstattung der ihm in den Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten im Wege der Leistungsklage verfolgen kann und auch verfolgt. Ein Fall der Vorgreiflichkeit nach § 256 Abs.2 ZPO liegt gleichfalls nicht vor. Der Streit darüber, ob die Maßnahmevorschläge vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 als Verwaltungsakte anzusehen sind, betrifft kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das eigenständige Wirkungen über die Hauptklage - das Begehren auf Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren - hinaus entfalten kann. Zwar hätte die Beklagte, käme den Maßnahmevorschlägen vom 03.01.2001 und vom 17.01.2001 der Charakter von Verwaltungs- akten zu, die Widersprüche des Klägers nicht als unzulässig zurückweisen, sondern sachlich prüfen müssen. Eine solche sach- liche Überprüfung würde jedoch durch die vom Kläger begehrte Feststellung nicht eröffnet, da der Kläger die Widerspruchsbescheide vom 01.02.2001 und vom 05.02.2001 - abgesehen von den Verfahrenskosten - hat bindend werden lassen (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage Meyer-Ladewig, Rz.21 f. zu § 55 SGG, Thomas-Putzo insbesondere Rz.29 zu § 256 ZPO, Zöller/ Greger insbesondere Rz.21, 24 und 26 zu § 256 ZPO).
Im Übrigen kann die Feststellungsklage nicht begründet sein, da es sich bei den Maßnahmevorschlägen der Beklagten vom 03. und 17.01.2001 nicht um Verwaltungsakte handelt, wie bereits ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 SGG zugelassen. Das Problem, welcher rechtliche Charakter einer Meldeaufforderung oder auch dem Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder einer Arbeitsstelle beizumessen und in welchem Stadium des Verwaltungsverfahrens der Arbeitslose dementsprechend förmlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, stellt sich in der Praxis häufig. Eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht hierzu nicht (vgl. zur Rechtsnatur der Meldeaufforderung, Rechtsprechungshinweise in Niesel-Düe Rz.7 zu § 309 SGB III).
Rechtskraft
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