Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AL 127/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 (12) AL 236/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 50/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 29.12.2003 und unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 24.12.2003 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld um 1050,00 Euro, welche die Beklagte mit einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung begründet.
Der 1965 geborene Kläger stand vom 22.09. bis 23.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma G, welches laut Arbeitsvertrag von vornherein bis zum 22.12.2003 befristet war.
Am 15.12.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Mit Ergänzungsbescheid vom 22.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anspruchsminderung erfolge, weil er sich 76 Tage verspätet arbeitssuchend gemeldet habe und somit seinen Verpflichtungen aus § 37 b SGB III nicht nachgekommen sei. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch des Klägers um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, höchstens jedoch für 30 Tage, hier mithin um 1050,00 Euro. Die Minderung erfolge indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 24.12.2003 und sei voraussichtlich am 10.03.2004 beendet.
Mit Bescheid vom 29.12.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 24.12.2003 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 525,00 Euro wöchentlich in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 190,68 Euro wöchentlich für eine Restanspruchsdauer von 83 Tagen. Gleichzeitig setzte sie den Zahlbetrag unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22.12.2003 auf 95,34 Euro wöchentlich fest.
Den hiergegen binnen Monatsfrist eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm am 22.09.2003 noch nicht klar gewesen sei, dass das Beschäftigungsverhältnis zum 23.12.2003 tatsächlich gelöst werde. Er habe gehofft, dass bis zuletzt noch Aufträge bei dem Arbeitgeber eingehen würden, die die Arbeitslosigkeit abwenden könnten. Erst als dies gegen Mitte Dezember nicht absehbar gewesen sei, sei ihm seitens des Arbeitgebers definitiv mitgeteilt worden, dass es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.12.2003 bleibe. Nach diesem Zeitpunkt habe er sich unverzüglich arbeitssuchend gemeldet. Es entspreche dem Grundgedanken des § 37 b SGB III, wenn der Versicherte sich erst zu dem Zeitpunkt arbeitssuchend melde, zu dem er definitiv wisse, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Zur weiteren Begründung legte er ein Schreiben der Firma G folgenden Inhalts vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr U, war in dem vergangenen Jahr in unserem Unternehmen als Maler- und Lackierergeselle tätig. Aufgrund einer wirklich angespannten wirtschaftlichen Lage konnten wir Herrn U im letzten Jahr nur mit einer Befristung, zum vorerst 23.12.2003, beschäftigen. Wir haben diesen Schritt aus Vorsicht gewählt und von Anfang an in Aussicht gestellt, sollte sich die Lage verbessern, Herrn U auch ggf. über die Befristung hinaus weiter zu beschäftigen.
Während seiner Beschäftigung war Herr U in L auf einer für uns extrem wichtigen Terminbaustelle in L tätig. Den dort tätigen Mitarbeitern hätten wir wirklich nur in äußerst dringenden Fällen Urlaub gewähren können, das war auch den Mitarbeiterin selbst sehr klar. In einer so schwierigen Zeit, sind auch wir sehr froh und dankbar, wenn die Beschäftigten "mitziehen" und den Ernst der Lage erkennen. Herr U hat nicht einen Tag gefehlt. Wir haben nun erfahren, das Sie ihm das Arbeitslosengeld wegen einer verspäteten Meldung kürzen wollen. Herr U war von einer Verlängerung ausgegangen, und hat sich unverzüglich bei Ihnen gemeldet, als sich herauskristallisierte, das wir ihm doch keine Verlängerung anbieten können.
Wir möchten Sie bitten von einer Kürzung der Bezüge abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen".
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 25.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass ihm seitens des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss unmissverständlich klar gemacht worden sei, dass die Befristung nur für den Fall gelten solle, dass bis zu dem angebenen Zeitpunkt keine verbesserte Auftragslage eingetreten sei. Die Vertragsparteien seien - wie bereits mehrfach in Vergangenheit - auch im vorliegenden Falle davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur für den Fall gelten solle, dass keine weiteren Aufträge eingehen sollten. Insofern sei erst am 15.12.2003 absehbar gewesen, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten würde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29.12.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 24.12.2003 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist durch die Bescheide vom 29.12.2003 und 22.12.2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn diese Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu Unrecht gemäß § 140 SGB III um 1050,00 Euro gemindert, denn die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor.
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, dass dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 Euro 7,00 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro 35,00 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 Euro 50,00 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, in dem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Gemäß § 37 b SGB III in der ab dem 01.07.2003 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gagel: SGB III, § 37 b, Rn. 15). Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37 b SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden kann, wenn die verspätete Meldung schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies setzt wiederum voraus, dass die dem Versicherten auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt ist. In Fällen der Arbeitssuchendmeldung nach befristeten Arbeitsverhältnissen kann ein Verschulden schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich aus dem Gesetz in keiner Weise ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen hat. Während § 37 b Satz 1 SGB III für Personen, deren Versicherungspflichtverhältnisse (durch Kündigung) enden noch klar regelt, dass die Meldung beim Arbeitsamt "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts" zu erfolgen habe, legt § 37 b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse lediglich fest, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, die Meldung habe in diesen Fällen binnen 7 Tagen nach dem in § 37 b Satz 2 SGB III genannten frühesten Zeitpunkt zu erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze. Kann den § 37 b SGB III aber aufgrund der insofern unklaren Formulierung nicht entnommen werden, bis wann die Arbeitssuchendmeldung in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse spätestens zu erfolgen hat, so kann dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden, wenn dieser sich erst relativ kurz vor Ablauf der Befristung arbeitssuchend meldet. Denn die Obliegenheiten der betreffenden Arbeitnehmer sind in diesen Fällen gesetzlich nicht hinreichend deutlich definiert. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Sanktionsfolge des § 140 SGB III aufgrund der unbestimmten Regelung in Fällen der Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37 b Satz 2 SGB III generell nicht eintreten kann. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Obliegenheiten der Betroffenen für Fälle befristeter Arbeitsverhältnisse hinreichend konkret geregelt hätte. Insofern konnte es dahin stehen, ob - wofür zur Überzeugung des Gerichts vieles spricht - bereits aufgrund des "in Aussicht stellens" einer Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein Verschulden des Kläger zu verneinen ist. Weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld um 1050,00 Euro, welche die Beklagte mit einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung begründet.
Der 1965 geborene Kläger stand vom 22.09. bis 23.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma G, welches laut Arbeitsvertrag von vornherein bis zum 22.12.2003 befristet war.
Am 15.12.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Mit Ergänzungsbescheid vom 22.12.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anspruchsminderung erfolge, weil er sich 76 Tage verspätet arbeitssuchend gemeldet habe und somit seinen Verpflichtungen aus § 37 b SGB III nicht nachgekommen sei. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch des Klägers um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, höchstens jedoch für 30 Tage, hier mithin um 1050,00 Euro. Die Minderung erfolge indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 24.12.2003 und sei voraussichtlich am 10.03.2004 beendet.
Mit Bescheid vom 29.12.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 24.12.2003 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 525,00 Euro wöchentlich in der Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz in Höhe von 190,68 Euro wöchentlich für eine Restanspruchsdauer von 83 Tagen. Gleichzeitig setzte sie den Zahlbetrag unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22.12.2003 auf 95,34 Euro wöchentlich fest.
Den hiergegen binnen Monatsfrist eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm am 22.09.2003 noch nicht klar gewesen sei, dass das Beschäftigungsverhältnis zum 23.12.2003 tatsächlich gelöst werde. Er habe gehofft, dass bis zuletzt noch Aufträge bei dem Arbeitgeber eingehen würden, die die Arbeitslosigkeit abwenden könnten. Erst als dies gegen Mitte Dezember nicht absehbar gewesen sei, sei ihm seitens des Arbeitgebers definitiv mitgeteilt worden, dass es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.12.2003 bleibe. Nach diesem Zeitpunkt habe er sich unverzüglich arbeitssuchend gemeldet. Es entspreche dem Grundgedanken des § 37 b SGB III, wenn der Versicherte sich erst zu dem Zeitpunkt arbeitssuchend melde, zu dem er definitiv wisse, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Zur weiteren Begründung legte er ein Schreiben der Firma G folgenden Inhalts vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr U, war in dem vergangenen Jahr in unserem Unternehmen als Maler- und Lackierergeselle tätig. Aufgrund einer wirklich angespannten wirtschaftlichen Lage konnten wir Herrn U im letzten Jahr nur mit einer Befristung, zum vorerst 23.12.2003, beschäftigen. Wir haben diesen Schritt aus Vorsicht gewählt und von Anfang an in Aussicht gestellt, sollte sich die Lage verbessern, Herrn U auch ggf. über die Befristung hinaus weiter zu beschäftigen.
Während seiner Beschäftigung war Herr U in L auf einer für uns extrem wichtigen Terminbaustelle in L tätig. Den dort tätigen Mitarbeitern hätten wir wirklich nur in äußerst dringenden Fällen Urlaub gewähren können, das war auch den Mitarbeiterin selbst sehr klar. In einer so schwierigen Zeit, sind auch wir sehr froh und dankbar, wenn die Beschäftigten "mitziehen" und den Ernst der Lage erkennen. Herr U hat nicht einen Tag gefehlt. Wir haben nun erfahren, das Sie ihm das Arbeitslosengeld wegen einer verspäteten Meldung kürzen wollen. Herr U war von einer Verlängerung ausgegangen, und hat sich unverzüglich bei Ihnen gemeldet, als sich herauskristallisierte, das wir ihm doch keine Verlängerung anbieten können.
Wir möchten Sie bitten von einer Kürzung der Bezüge abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen".
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 25.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass ihm seitens des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss unmissverständlich klar gemacht worden sei, dass die Befristung nur für den Fall gelten solle, dass bis zu dem angebenen Zeitpunkt keine verbesserte Auftragslage eingetreten sei. Die Vertragsparteien seien - wie bereits mehrfach in Vergangenheit - auch im vorliegenden Falle davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur für den Fall gelten solle, dass keine weiteren Aufträge eingehen sollten. Insofern sei erst am 15.12.2003 absehbar gewesen, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten würde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29.12.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 24.12.2003 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist durch die Bescheide vom 29.12.2003 und 22.12.2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn diese Bescheide sind rechtswidrig. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu Unrecht gemäß § 140 SGB III um 1050,00 Euro gemindert, denn die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor.
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, dass dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 Euro 7,00 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro 35,00 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 Euro 50,00 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, in dem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Gemäß § 37 b SGB III in der ab dem 01.07.2003 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gagel: SGB III, § 37 b, Rn. 15). Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37 b SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden kann, wenn die verspätete Meldung schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies setzt wiederum voraus, dass die dem Versicherten auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt ist. In Fällen der Arbeitssuchendmeldung nach befristeten Arbeitsverhältnissen kann ein Verschulden schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich aus dem Gesetz in keiner Weise ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen hat. Während § 37 b Satz 1 SGB III für Personen, deren Versicherungspflichtverhältnisse (durch Kündigung) enden noch klar regelt, dass die Meldung beim Arbeitsamt "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts" zu erfolgen habe, legt § 37 b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse lediglich fest, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, die Meldung habe in diesen Fällen binnen 7 Tagen nach dem in § 37 b Satz 2 SGB III genannten frühesten Zeitpunkt zu erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze. Kann den § 37 b SGB III aber aufgrund der insofern unklaren Formulierung nicht entnommen werden, bis wann die Arbeitssuchendmeldung in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse spätestens zu erfolgen hat, so kann dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden, wenn dieser sich erst relativ kurz vor Ablauf der Befristung arbeitssuchend meldet. Denn die Obliegenheiten der betreffenden Arbeitnehmer sind in diesen Fällen gesetzlich nicht hinreichend deutlich definiert. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Sanktionsfolge des § 140 SGB III aufgrund der unbestimmten Regelung in Fällen der Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37 b Satz 2 SGB III generell nicht eintreten kann. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Obliegenheiten der Betroffenen für Fälle befristeter Arbeitsverhältnisse hinreichend konkret geregelt hätte. Insofern konnte es dahin stehen, ob - wofür zur Überzeugung des Gerichts vieles spricht - bereits aufgrund des "in Aussicht stellens" einer Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein Verschulden des Kläger zu verneinen ist. Weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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