L 6 B 92/03 RJ-KO

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RJ 234/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 92/03 RJ-KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. In Verfahren um eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Versicherten in der Regel hoch, weil durch die begehrte Leistung regelmäßig das Einkommen in der Hauptsache bestritten wird. 2. In Verfahren über die Höhe der anwaltlichen Gebühren im Rahmen der PKH-Gewährung ist daher ein Unterschreiten der Mittelgebühr bereits aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.
I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Februar 2003 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2002 abgeändert und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit auf 1187,84 DM (607,23 Euro) festgesetzt. II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der anwaltlichen Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).

Nach erfolglosen Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) hat die Klägerin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG) im Rahmen eines auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gerichteten Hauptsacheverfahrens (Az.: L 5 RJ 246/01) am 17.10.2001 Berufung eingelegt. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat die Klägerin - nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren von einem anderen Anwalt vertreten worden war - betreut. Im Einzelnen hat er die sechs-seitige Berufungsschrift nebst PKH-Antrag, mit Schriftsatz vom 02.11.2001 die Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingereicht und mit Schreiben vom 17.12.2001 den Namen des behandelnden Orthopäden mitgeteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat er mit seiner Mandantin wahrgenommen und hierin die Berufung zurückgenommen.

Am 17.10.2001 hat der Bf. die Bewilligung von PKH sowie seine Beiordnung beantragt. Nachdem das LSG den Antrag zunächst mit Beschluss vom 19.11.2001 abgelehnt hatte, hat es in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 26.03.2002 der Klägerin PKH ab 05.11.2001 bewilligt und den Bf. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Am 16.05.2002 hat der Bf. wegen der PKH-Bewilligung Kostenfestsetzung beantragt. Nach der dem Gesuch zu Grunde liegenden Kostennote hat er als Gebühr gemäß § 116 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) 850,00 Euro sowie gemäß § 26 BRAGO 20,45 Euro, Fahrtkosten gemäß § 28 BRAGO in Höhe von 53,17 Euro (20 km á 0,52 DM) sowie ein Tagegeld von 30,68 Euro, mithin einschließlich Mehrwertsteuer (152,69 Euro) insgesamt 1106,99 Euro geltend gemacht.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von der Staatskasse im Rahmen der PKH-Gewährung zu tragenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.09.2002 auf 617,12 DM (315,53 Euro) festgesetzt. Diese setzten sich aus einer Gebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO alte Fassung (a.F.) abzüglich 10 % gemäß Einigungsvertrag (492,00 DM), der Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO (40,00 DM) und der Mehrwertsteuer (85,12 DM) zusammen. Da der Bf. vor dem 01.01.2002 mit der Prozessvertretung beauftragt worden sei, komme gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO das bis zum 31.12.2001 geltende Gebührenrecht zur Anwendung. Die Gebühr sei folglich unter Zugrundelegung des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. zu bilden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei als durchschnittlich zu bewerten. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab Beiordnungszeitpunkt 05.11.2001 sei als unterdurchschnittlich einzuschätzen. So habe er lediglich eine Adresse mitgeteilt und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, in der er die Rücknahme der Berufung erklärt habe. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei als durchschnittlich, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse als unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein Unterschreiten der Mittelgebühr sei gerechtfertigt. Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt sei somit unbillig. Sie sei unzutreffend, soweit § 116 Abs. 3 BRAGO a.F. angewandt wurde, weil das Verfahren weder durch Vergleich noch durch Anerkenntnis geendet habe. Eine Entschädigung der Fahrt- und Abwesenheitskosten scheide aus, weil die Beiordnung lt. gerichtlichen Beschluss lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt sei.

Auf die Erinnerung, in der unter Berufung auf sozialgerichtliche Rechtsprechung der Ansatz der Höchstgebühr in Erwerbsunfähigkeitsstreitigkeiten begehrt (841,23 Euro) worden ist, hat das SG mit Beschluss vom 13.02.2003 die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gebühr sei gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO mit 2/3 angemessen. Der Prozessbevollmächtigte habe im Bewilligungszeitraum im Wesentlichen lediglich an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Zudem handle es sich bei der Klage auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit um eine typische Fallkonstellation in Angelegenheiten der Arbeiterrentenversicherung. Dem Bf. sei daher noch nicht einmal ein durchschnittlicher Aufwand zugekommen. Der Streitgegenstand sei rechtlich eher als einfach zu klassifizieren. Bei derartigen Streitigkeiten gehe es regelmäßig lediglich um die Frage der Einsatzfähigkeit für leichte körpliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen den dem Bf. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.03.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.03.2003 beim SG eingegangene Beschwerde. Der Beschluss sei fehlerhaft. So sei das SG davon ausgegangen, dass bis auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keinerlei anwaltliche Tätigkeit angefallen sei. Er habe jedoch am 17.10.2001 Berufung eingelegt und diese begründet. Die Begründung habe die Auswertung aller Gutachten und eine Korrespondenz mit Dr. P ..., dem behandelnden Nervenarzt, erforderlich gemacht. Auch gingen andere Sozialgerichte von einer überdurchschnittlichen Bedeutung von Streitgkeiten um eine Erwerbsunfähigkeitsrente für die Versicherten aus. Zudem unterliege der 1. Senat des LSG - wie vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 391/00 bestätigt - hinsichtlich der Frage der Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit in Erwerbsunfähigkeitsverfahren einem völlig falschen Verfassungsverständnis.

Der Bf. beantragt (sinngemäß),

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.09.2002 und den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 13.02.2003 aufzuheben und die Gebühr des Bf. auf insgesamt 841,23 Euro (725,20 Euro netto) festzusetzen.

Der Beschwerdegegner (Bg.) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er erachtet die angegriffenen Beschlüsse für zutreffend.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50,00 Euro. Sie ist auch teilweise begründet. Daher waren sowohl der Beschluss des SG vom 13.02.2003 als auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.09.2002 abzuändern.

Grundlage des gegen die Staatskasse erhobenen Erstattungsanspruchs sind, gemessen am Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung des Rechtsanwalts zur Betreuung des Hauptsacheverfahrens, die §§ 121 ff. BRAGO in der bis 01.01.2002 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 121 i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in der Fassung der Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a) Satz 1 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 921, 936), §§ 1 und 3 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Art. 3 des Eingungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung) vom 15.04.1996 (BGBl. I S. 604) steht dem Rechtsanwalt im landessozialgerichtlichen Verfahren ein Gebührenrahmen von 120,00 DM bis 1520,00 DM offen. Für das Beitrittsgebiet ist der Gebührenrahmen um 10 v.H. zu ermäßigen; dies entspricht einem Gebührenrahmen von 108,00 DM bis 1368,00 DM.

Eine Erhöhung des Höchstbetrages des Gebührenrahmens gemäß § 116 Abs. 3 BRAGO a.F. war nicht vorzunehmen, weil kein Fall der §§ 23, 24 BRAGO vorlag.

Der Rechtsanwalt hat die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung unbillig, so ist sie zwar nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unverbindlich, weil im Verfahren der PKH-Gewährung die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdnr. 11 zu § 128). Indessen findet zu Gunsten der Staatskasse eine sich nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmende Billigkeitskontrolle statt. Entspricht mithin die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nicht der Billigkeit, ist sie richterlich zu korrigieren (ständige Rechtsprechung des Sächs. LSG, vgl. Beschluss vom 26.03.2002, Az.: L 1 B 100/00 RA-KO).

Bei der anzustellenden Einzelfallprüfung ist die jeweilige Bedeutung der Angelegenheit neben anderen Erwägungen ein Entscheidungskriterium, keinesfalls jedoch das ausschließliche oder das überragende. Im Sinne einer wertenden Entscheidung des Einzelfalls sind vielmehr sämtliche Umstände heranzuziehen, die für die Bestimmung des jeweiligen Gebührenrahmens von Belang sein können. Die Bewertung beschränkt sich namentlich nicht auf die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Merkmale. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" belegt vielmehr, dass diese nicht enumerativ, sondern lediglich exemplarisch aufgeführt sind.

Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine richterliche Korrektur der vom Bf. getroffenen Gebührenbestimmung vor. Die von ihm in Ansatz gebrachte Gebührenbestimmung ist unbillig hoch.

Maßgebend für die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende anwaltliche Kostennote waren neben dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des auf die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gerichteten Hauptsacheverfahrens auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist wegen der existenzsichernden Bedeutung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hoch (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2001, NZS 2200 S. 496; SG Freiburg, Beschluss vom 30.01.1983, Az.: S 11 KOB 3/79; Beschluss vom 05.06.1984, Az.: S 11 KO 1388/81; Beschluss vom 07.11.1989, Az.: S 11 KOB 32/88; Beschluss vom 21.10.1996, Az.: S 3 (11) J 77/93; Beschluss vom 25.01.1999, Az.: S 10 RJ 173/99 KO-A). Durch sie wird das Einkommen in der Hauptsache bestritten. Ein Unterschreiten der Mittelgebühr ist bereits aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12.10.1998, Az.: L 1 B 32/97 RA-KO; ähnlich SG Freiburg, Beschluss vom 28.12.1999, Az.: S 10 RJ 3830/99 Ko-A; SG Duisburg, Beschluss vom 21.10.1996, Az.: S 3 (11) J 77/93).

Allein wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist jedoch der Ansatz der Höchstgebühr nicht gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind die Umstände im Einzelfall insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgebend. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut verbietet sich daher eine schematische Verfahrensweise ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. Sächs. LSG, a.a.O.). Daher ist eine Abwägung, welche Gebühr im Rahmen zwischen Mittelgebühr und Höchstgebühr gerechtfertigt ist, geboten. Die vom Bf. zitierte Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ist vorliegend nicht einschlägig.

Angesichts des nicht angegriffenen PKH-Bewilligungsbeschlusses vom 26.03.2002 wurde der Klägerin ab 05.11.2001 (dem Zeitpunkt des Vorliegens der vollständigen PKH-Unterlagen) PKH bewilligt und der Bf. beigeordnet. Ab diesem Zeitpunkt hat der Bf. im Wesentlichen lediglich an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Berufungsschrift wurde am 17.10.2001 und damit vor dem Zeitpunkt der Bewilligung von PKH und Beiordnung des Bf. eingereicht. Das Verfahren, für das PKH bewilligt wurde, dauerte vom 05.11.2001 bis 26.03.2002, mithin 4 1/2 Monate. Die maßgeblichen Tätigkeiten des Bf. entfielen auf die Zeit vor dem 05.11.2001. Vor diesem Zeitpunkt fertigte er die Berufungsschrift und musste sich - da er die Klägerin erstinstanzlich nicht vertreten hatte - in die im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen sowie Gutachten einarbeiten und diese auswerten sowie mit dem behandelnden Nervenarzt korrespondieren. Ab PKH-Bewilligung wurde lediglich ein Befundbericht eingeholt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab der hier maßgeblichen PKH-Bewilligung ist daher als unterdurchschnittlich einzuschätzen.

Das hier zu beurteilende Hauptsacheverfahren hatte die Prüfung eines Anspruchs auf Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente zum Gegenstand, mithin eine typische Fallkonstellation in Angelegenheiten der Arbeiterrentenversicherung. Der juristische Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit ist mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als durchschnittlich anzusetzen.

Der Ansatz einer Gebühr in Höhe von 984,00 DM (um 1/3 erhöhte Mittelgebühr) ist daher gerechtfertigt.

Die anwaltliche Gebührenbestimmung entspricht, gemessen an vorstehenden Darlegungen, nicht der Billigkeit. Die anwaltlich erhobene Kostennote ist schon deshalb unbillig, weil sie die in der Rechtsprechung vorwiegend als noch vertretbar erachtete Abweichung von 20 v.H. gegenüber dem Angemessenen nicht unbedeutenden übersteigt (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Rdnr. 24 zu § 12 BRAGO). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Gerichte nicht in jedem Fall zur Korrektur der anwaltlich getroffenen Bestimmung befugt sind. Das Recht der Gebührenbestimmung obliegt dem Rechtsanwalt auch und gerade im Rahmen der PKH-Festsetzung. Anwaltliche getroffene Gebührenbestimmungen sind von den Gerichten auch in den Fällen hinzunehmen, in denen das Gericht die darin zum Ausdruck gekommene Bewertung für unzutreffend hält. Die Befugnis zur Korrektur erwächst den Gerichten indes bei Unbilligkeit. Davon ist hier aus oben genannten Gründen auszugehen.

Nach Aktenlage richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten und Tagegeld gemäß § 28 BRAGO. Insofern kam eine Erstattung auch nicht in Betracht, weil nach dem nicht angegriffenen Bewilligungsbeschluss vom 26.03.2002 der Bf. lediglich zu den Bedingungen des ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet wurde.

Angesichts einer Gebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO von 984,00 DM, der Auslagenpauschale gemäß § 26 Abs. 1 BRAGO von 40,00 DM ergibt sich eine Zwischensumme von 1024,00 DM. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer (163,84 DM) waren insgesamt 1187,84 DM (607,33 Euro) für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
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