L 6 B 15/04 KR-KO

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 87/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 15/04 KR-KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der Bestimmung des Gebührenvorschusses gem. § 127 BRAGO ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Von diesem Grundsatz soll nach summerischer Prüfung lediglich in absoluten Ausnahmefällen abgewichen werden. 2.Ein Grund für das Abweichen von diesem Grundsatz kann jedoch im besonders hohen Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit liegen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Anwalt das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt und zu einem Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht veranlasst.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Bemessung eines Vorschusses bezüglich der anwaltlichen Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).

Vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) hat die Klägerin im Rahmen eines auf Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gerichteten Hauptsacheverfahrens (Az.: S 8 KR 87/02) am 06.05.2002 Klage erhoben und PKH beantragt. Nachdem das SG den Antrag zunächst mit Beschluss vom 10.07.2002 abgelehnt hatte, bewilligte es unter Aufhebung dieses Beschlusses mit Beschluss vom 28.03.2003 der Klägerin PKH und ordnete Rechtsanwalt S ... als Prozessbevollmächtigten bei. Mit Beschluss vom 28.03.2003 setzte es das Verfahren in der Hauptsache aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage, ob § 27a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit verfassungswidrig ist, als medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf miteinander verheiratete Personen beschränkt sind und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden dürfen.

Rechtsanwalt S ... hat das sozialgerichtliche Verfahren bereits mit Klageerhebung geführt. Im Einzelnen hat er die siebenseitige Klageschrift nebst PKH-Antrag, mit Schriftsatz vom 06.06.2002 ein von seiner Mandantin ausgefülltes Formblatt, mit Schreiben vom 18.06.2002 eine Replik auf die Klageerwiderung und mit Schriftsatz vom 29.10.2002 rechtliche Darlegungen zu Verfassungswidrigkeit des § 27a SGB V als Reaktion auf die zunächst ablehnende PKH-Entscheidung vorgelegt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat er mit seiner Mandantin wahrgenommen.

Am 07.07.2003 hat er einen PKH-Vorschuss beantragt. Nach der dem Gesuch zu Grunde liegenden Kostennote hat er als Gebühr gemäß §§ 123, 116 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) 400,00 Euro in Ansatz gebracht und einschließlich des Entgelts nach § 26 BRAGO (20,00 Euro) nebst der gesetzlichen Mehrwertsteuer (67,20 Euro) insgesamt 487,20 Euro geltend gemacht.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von der Staatskasse im Rahmen des PKH-Vorschusses zu tragenden Kosten auf 393,82 Euro festgesetzt. Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27.03.1990 (Az.: L 9 B 18/90) errechne sich die Höhe des Vorschusses aus der sog. Mittelgebühr gem. § 116 Abs. 1 BRAGO zuzüglich Gebührenpauschale. Es könne davon ausgegangen werden, dass der zu erwartende Umfang des Rechtsstreits eine Gebühr in Höhe der Mittelgebühr rechtfertige. Die festgesetzte Gebühr sei zu ermäßigen, weil der klägerische Bevollmächtigte vor einem Gericht in den neuen Bundesländern nach dem 01.07.1996 im Auftrag eines Beteiligten tätig geworden sei, der seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet habe.

Auf die Erinnerung des klägerischen Rechtsanwalts hat das SG mit Beschluss vom 13.11.2003 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.07.2003 abgeändert und die anwaltliche Vergütung auf 487,20 Euro festgesetzt. Die Erinnerung sei statthaft. Entgegen der Auffassung der Staatskasse könne die Erinnerung nicht nur im Falle der Verweigerung des Kostenvorschusses eingelegt werden. Auch die Höhe des Vorschusses sei im Wege der Erinnerung anfechtbar. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erinnerung allgemein gegen die Festsetzung eingeräumt. Die Erinnerung sei auch begründet. Die Höhe des Gebührenvorschusses richte sich nach den entstanden Gebühren und den entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen. Bei der Gebührenfestsetzung seien der Schwierigkeitsgrad des Hauptsacheverfahrens, die Dauer des Rechtsstreits, die Bedeutung des Falls für die Klägerin und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend. Zwar errechne sich die Höhe des Vorschusses grundsätzlich aus der sog. Mittelgebühr gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzüglich Gebührenpauschale, ausnahmsweise sei jedoch eine Abweichung gerechtfertigt. Eine solche Ausnahme liege hier vor. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei überdurchschnittlich. Die Frage der Verwirklichung des Kinderwunsches durch künstliche Befruchtung sei eine für die gesamte weitere Lebensführung der Klägerin und ihres Lebenspartners bestimmende Angelegenheit. Ohne Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung könnten sie ihren Kinderwunsch nicht mehr verwirklichen. Der Fall habe auch grundsätzliche Bedeutung für alle diejenigen, die auf natürliche Weise ihren Kinderwunsch nicht verwirklichen könnten und nicht verheiratet seien. Zudem sei der juristische Schwierigkeitsgrad hoch. Wegen der verfassungsrechtlichen Problematik des Falls habe der zeitliche Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erheblich über dem Üblichen gelegen. Insoweit der klägerische Rechtsanwalt einen 10-prozentigen Abschlag wegen der Tätigkeit vor einem Gericht in den neuen Bundesländern im Auftrag eines Beteiligten, der seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hat und die Beauftragung nach dem 01.07.1996 erfolgte, nicht gesondert in Ansatz gebracht hat, sei davon auszugehen, dass dieser bereits in der Kostennote vom 04.07.2003 berücksichtigt sei. Auch im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sei dieser Abschlag nicht gesondert ausgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) vom 02.12.2003, der das SG nicht abgeholfen hat. Zwar stelle sich der anwaltliche Aufwand und die Schwierigkeit der Streitsache als etwas überdurchschnittlich dar. Gebührenrechtlich unbeachtlich sei jedoch die Vorlage des Verfahrens an des Bundesverfassungsgericht. Die Bedeutung der Angelegenheit sei - entgegen dem SG - als unterdurchschnittlich zu werten, weil lediglich Ehe und Familie unter dem Schutz des GG ständen. Eine höhere Bedeutung könne erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angenommen werden. Dies könne gebührenrechtlich allerdings erst im Rahmen der abschließenden Festsetzung der anwaltlichen Vergütung erfolgen.

Der Bf. beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des SG Leipzig vom 13.11.2003 aufzuheben.

Der Beschwerdegegner (Bg.) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Bg. ist als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts S ... bestellt. Die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht spreche für den überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens. Die wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache für die Klägerin sei hoch.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt mit 93,38 Euro den maßgeblichen Betrag von 50,00 Euro. Sie ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des SG legt den dem klägerischen Anwalt zu gewährenden PKH-Vorschuss zu Recht in Höhe von 487,20 Euro fest.

Grundlage des gegen die Staatskasse erhobenen Erstattungsanspruchs sind, gemessen am Zeitpunkt des Eingangs des Vorschussgesuchs bei Gericht die §§ 127, 121 ff. BRAGO. Gemäß § 127 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse für entstandene Gebühren und entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Nach § 121 i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in der hier maßgeblichen Fassung der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a) S. 1 des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 921, 936) und der §§ 1 und 3 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung) vom 15.04.1996 (BGBl. I S. 604) steht dem Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren ein Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 660,00 Euro offen. Für das Beitrittsgebiet ist dieser um 10 vom 100 zu ermäßigen; dies entspricht einem Gebührenrahmen von 45,00 Euro bis 594,00 Euro.

§ 127 BRAGO gilt auch im Falle der Bemessung der anwaltlichen Gebühren aus dem Gebührenrahmen (BSG, Beschluss vom 23.01.1991, Az.: 5 RJ 72/89; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.1990, Breithaupt 1990 S. 777 ff.). Der Rechtsanwalt hat die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit "nach billigem Ermessen" zu bestimmen. Ist die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung unbillig, so ist sie zwar nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unverbindlich, weil im Verfahren der PKH-Gewährung die Staatskasse nicht "Dritter", sondern Vergütungsschuldner ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Mader, BRAGO, 15. Auflage, Rdnr. 11 zu § 128). Indessen findet zu Gunsten der Staatskasse eine sich nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmende Billigkeitskontrolle statt. Entspricht mithin die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nicht der Billigkeit, ist sie richterlich zu korrigieren (ständige Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts u.a. Beschluss vom 26.03.2002, Az.: L 1 B 101/00 RA-KO). Bei der anzustellenden Einzelfallprüfung ist am Maßstab § 12 BRAGO die jeweilige Bedeutung der Angelegenheit neben anderen Erwägungen ein Entscheidungskriterium, keinesfalls jedoch das ausschließliche oder das überragende. Im Sinne einer wertenden Entscheidung des Einzelfalls sind viel mehr sämtliche Umstände heranzuziehen, die für die Bestimmung des jeweiligen Gebührenrahmens von Belang sein können. Die Bewertung beschränkt sich namentlich nicht auf die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Merkmale. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" belegt vielmehr, dass diese nicht enumerativ, sondern lediglich exemplarisch aufgeführt sind.

Bei der Bestimmung des Gebührenvorschusses gemäß § 127 BRAGO ist mit dem LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.03.1990, Breithaupt 1990 S. 777) grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Von diesem Grundsatz soll - nach summarischer Prüfung - lediglich in absoluten Ausnahmefällen abgewichen werden, Maßstab hierfür bildet § 12 BRAGO.

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, da durch den Zeitablauf an sich bereits ohnehin die Fälligkeit der Gebührenforderung - 3 Monate nach Beschlussfassung über die Aussetzung des Verfahrens, § 16 BRAGO - eingetreten ist. In einem solchen Fall kann es ausnahmsweise unbillig sein, den Rechtsanwalt - einstweilig - auf die Mittelgebühr und im Übrigen auf die endgültige Abrechnung zu verweisen. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn er - wie hier - die Abrechnung der Staatskasse gegenüber zwar schon vornehmen könnte, dies aber bislang unterlassen hat.

Maßgebend für die anwaltliche Kostennote waren neben der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit im hiesigen Verfahren.

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Bf. nicht unbedeutend. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass die Frage, ob sie durch eine künstliche Befruchtung ihren Kinderwunsch verwirklichen kann, eine ihre gesamte weitere Lebensführung bestimmende Angelegenheit darstellt. Sie ist daher von erheblicher ideeller Bedeutung für sie und ihren Lebenspartner. Ohne eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erscheint es – nachdem die Klägerin mit ihrem Lebenspartner sieben Jahre zusammenlebt, sie sich seit geraumer Zeit um ein gemeinsames Kind bemühen und ihnen die finanziellen Mittel zur eigenen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung nicht zur Verfügung stehen - unwahrscheinlich, dass ihr Kinderwunsch noch in Erfüllung geht. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits Mutter zweier Kinder ist, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Gewichtung. Entgegen der Auffassung des Bf. ist eine künstliche Befruchtung nicht nur im Falle der bisherigen Kinderlosigkeit für das Leben des Betroffenen bedeutend, sie ist es immer.

Maßgebend für das Abweichen vom Grundsatz der Mittelgebühr im Vorschussverfahren bezüglich PKH, ist jedoch vorliegend der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit. Nach seinen Angaben und ausweislich des Aktenstandes hat der klägerische Rechtsanwalt bereits in der sieben Seiten umfassenden Klageschrift, in der Replik auf die Klageerwiderung vom 18.06.2002 sowie der nach ablehnender PKH-Entscheidung erfolgten Stellungnahme vom 29.10.2002 sowohl zum Sachverhalt als auch der rechtlichen Würdigung sehr ausführlich vorgetragen. Das Ausgangsverfahren hat die Frage, ob § 27a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB V wegen Verstoßes gegen Normen des GG insoweit verfassungswidrig ist, als er medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ausschließlich miteinander verheirateten Versicherten gewährt, zum Inhalt. Es handelt sich hierbei - bei wertender Betrachtung - gerade nicht um eine typische Fallkonstellation in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Die Klägerin hat mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten das SG - das zunächst, wie sich aus der ablehnenden PKH-Entscheidung vom 10.07.2002 ergibt, eine Verfassungswidrigkeit der Norm nicht gesehen hat - hiervon überzeugt und diese zu einem - im sozialgerichtlichen Verfahren äußerst seltenen - Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht veranlaßt. Auch hat das SG in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es erst nach umfangreichen anwaltlichen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Problematik im Termin zur mündlichen Verhandlung die Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der genannten Norm erlangt hat. Dies wird auch durch die für ein sozialgerichtliches Verfahren überdurchschnittlich langen Dauer der mündlichen Verhandlung (1 Std. 5 min.) bestätigt. Das Ausgangsverfahren hat daher inhaltlich an die Arbeit des klägerischen Rechtsanwalts überdurchschnittliche Anforderungen gestellt.

Die anwaltliche Gebührenbestimmung entspricht, gemessen an den vorstehenden Darlegungen, der Billigkeit. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat eine lediglich relativ geringfügig über der Mittelgebühr (319,50 Euro) liegende Gebühr (400,00 Euro) erhoben und damit den Gebührenrahmen (bis 594,00 Euro) keineswegs ausgeschöpft.

Die anwaltlich erhobene Kostennote ist nicht schon deshalb unbillig, weil sie die in der Rechtsprechung überwiegend als noch vertretbar erachtete Abweichung von 20 vom 100 gegenüber dem Angemessenen erheblich übersteigt (Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, Rdnr. 24 zu § 12 BRAGO). Der Senat berücksichtigt hierbei, dass die Gerichte nicht in jedem Fall zur Korrektur der anwaltlich getroffenen Bestimmung befugt sind. Das Recht der Gebührenbestimmung obliegt dem Rechtsanwalt. Anwaltlich getroffene Gebührenbestimmungen sind von den Gerichten selbst in den Fällen hinzunehmen, in den das Gericht die darin zum Ausdruck gekommene Bewertung für unzutreffend hält. Die Befugnis zur Korrektur erwächst den Gerichten indes lediglich bei Unbilligkeit. Davon ist hier aus oben genannten Gründen nicht auszugehen.

Weil aus den genannten Gründen der Ansatz der in der anwaltlichen Kostennote ausgewiesenen Gebühr der Billigkeit entspricht, weitere Rügen - auch hinsichtlich des rechnerischen Vorgehens - im angefochtenen Beschluss weder vorgebracht noch sonst zu ersehen sind, hatte die Beschwerde keinen Erfolg. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs. 5 BRAGO)
Rechtskraft
Aus
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