Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AL 380/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 275/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a/11 AL 61/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Bescheid vom 12. Dezember 2000 insoweit aufgehoben wird, als damit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes über den 09. Januar 2001 hinaus aufgehoben wurde.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger an Stelle der ab dem 10. Januar 2001 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 305 Leistungstagen zu gewähren hat.
Der am ...1942 geborene Kläger hatte die letzte vor dem streitigen Anspruch entstandene Anwartschaftszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch durch die zwischen 01. Oktober 1990 und 31. Dezember 1995 ausgeübte Beschäftigung bei der V ... Sachsen erworben. Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1995 bewilligte die Beklagte ihm zunächst Alg für die Dauer von 676 Leistungstagen ab dem 01. Januar 1996. Mit Ruhensbescheid und Änderungsbescheid vom 06. Juni 1996, die durch Klagerücknahme vor dem SG Dresden (S 3 AL 640/96) vom 15. Januar 1997 bestandskräftig wurden, wurde der Alg-Anspruch für die Zeit vom 01. Januar bis 13. Februar 1996 zum Ruhen gebracht und Alg erst für die Zeit ab dem 14. Februar 1996 gezahlt.
Am 01. Mai 1996 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Restanspruch von 610 Leistungstagen.
Am 08. Oktober 1999 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte unter Hinweis auf die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit am 31. Oktober 1999 Alg.
Mit Bescheid vom 10. November 1990 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab den 01. November 1999 für die Dauer von 712 Kalendertagen Alg nach einem Bemessungsentgelt von gerundeten 1.270,00 DM wöchentlich (414,68 DM wöchentlicher Zahlbetrag).
Mit Veränderungsmitteilung vom 04. November 2000 benachrichtigte der Kläger die Beklagte davon, dass er ab dem 12. Dezember 2000 an einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten Kurmaßnahme teilnehme. Nach dem dieser Mitteilung beigefügten Schreiben der BfA vom 20. November 2000 sollte die Entlassung voraussichtlich am 02. Januar 2001 erfolgen. Der gleichfalls beigefügten Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) Entgeltfortzahlungsgesetz war zu entnehmen, dass die BfA medizinische Rehabilitationsleistungen für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen bewilligt hatte. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg ab dem 12. Dezember 2000 auf.
Mit Veränderungsmitteilung vom 27. Dezember 2000 teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit: "Rehaklinik wird am 9.1.2001 beendet, bitte die Fortzahlung Arbeitslosengeld veranlassen". Der Veränderungsmitteilung war eine "Verlängerungsbescheinigung" der Rehabilitationsklinik vom 21. Dezember 2000 über die voraussichtliche Entlassung am 09. Januar 2001 beigefügt.
Am 10. Januar 2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und stellte Fortzahlungsantrag auf Alg.
Nach dem Entlassungsschein erfolgte die Entlassung am 09. Januar 2001 als "sofort arbeitsfähig".
Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Seit dem Erlöschen seines Anspruchs am 02. Januar 2000 habe er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2001 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage aus ihrer Sicht. Den Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er vom Arbeitsamt falsch beraten worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001 zurück. Der Kläger sei u.a. im Merkblatt 1 für Arbeitslose auf die Erlöschensfrist hingewiesen worden.
Mit der hiergegen beim Sozialgerichten Dresden (SG) am 07. März 2001 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, am 27. Juni 2000 beim Arbeitsamt Dresden wegen seiner gesundheitlichen Lage vorgesprochen zu haben. Es sei ihm bei diesem Gespräch darum gegangen, in Erfahrung zu bringen, ob eine Rehabilitationsmaßnahme, die eine Unterbrechung der Zahlung des Alg zur Folge habe, sich auf den Alg-Anspruch auswirken würde. Ihm sei von der Mitarbeiterin des Arbeitsamtes N ... erklärt worden, dass das Alg während der Reha-Maßnahme ruhe. Anschließend müsse sich der Kläger lediglich wieder arbeitslos melden, der Zeitraum der Rehabilitation werde im Anschluss an den noch bis Oktober 2001 zustehenden Alg-Anspruch "angehangen". Gleiches sei ihm von Frau E ... am 08. August 2000 erklärt worden. Auch am 29. November 2000 sei dies von einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten bestätigt worden.
Ab dem 10. Januar 2001 wurde dem Kläger Alhi in Höhe von 390,69 DM wöchentlich bewilligt.
Mit Urteil vom 23. September 2003 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 10. Januar 2001 Alg in gesetzlicher Höhe und für den gesetzlichen Zeitraum unter Anrechnung der bereits gezahlten Alhi zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfallsregelung des § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) stehe der Neubewilligung von Alg nicht entgegen. Zwar sei der Antrag vom 10. Januar 2001 verspätet. Die Berufung der Beklagten auf die Versäumnis der Ausschlussfrist sei jedoch rechtsmissbräuchlich, vielmehr könne der Kläger im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen für den Bezug von Alg vor. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger zutreffend zu beraten und habe ihn dadurch davon abgehalten, zulässigerweise auf seinen Anspruch auf medizinische Rehabilitation gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verzichten.
Hiergegen richtet sich die am 24. Oktober 2003 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten.
Die Beklagte meint, ein Beratungsbedarf sei nicht vorhanden gewesen. Insbesondere werde ein persönliches Erscheinen am 29. November 2000 bestritten. Dass im Rahmen des Gesprächs vom 13. November 2000 danach gefragt worden sei, welche Auswirkungen die Kur auf den Alg-Anspruch habe, könne nicht nachgewiesen werden. Selbst wenn es so gewesen sei und das Ruhen des Anspruchs erklärt worden sei, besage dies noch nichts darüber, dass der zuständigen Bearbeiterin die Wirkung des §§ 147 Abs. 2 SGB III hinsichtlich des konkreten Falles bewusst gewesen sei bzw. der Kläger danach gefragt hätte. In einem am 08. August 2000 geführten Gespräch sei eine Beratung hinsichtlich einer Mitarbeit des Klägers bei seinem Sohn erfolgt, die Kur sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Gespräch gewesen.
Selbst wenn man einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bejahen würde, wäre lediglich der Umstand, dass der Alg-Anspruch ab 02. Januar 2000 an sich nicht mehr geltend gemacht werden könnte, durch den Herstellungsanspruch beseitigt. Eine Verfügbarkeit scheide aber während der Dauer des Kuraufenthaltes aus, so dass ein Anspruch auf Alg ab dem 10. Januar 2001 auch dann nicht gegeben wäre. Würde die Beklagte zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet, würde sie rechtswidrig handeln, da der Anspruch auf Alg rechtlich ab 02. Januar 2000 erloschen sei. In der Folgezeit sei er nur noch auf Grund der fortlaufenden Bewilligung (Bewilligungsbescheid vom 10. November 1999) bis zur eingetretenen Unterbrechung in Form des Kuraufenthaltes geleistet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und darüberhinaus den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld über den 09. Januar 2001 erfolgt ist.
Er hält einen Herstellungsanspruch für gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, der angesichts des Unterschiedsbetrages zwischen dem begehrten Arbeitslosengeld (Alg) von anfänglich 454,51 DM wöchentlich zu der gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) von anfänglichen 387,10 DM wöchentlich in Höhe von 66,59 DM wöchentlich und einem Streitzeitraum von 305 Kalendertagen der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist ist § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat zwar in der Zeit seit dem 31. März 1996 bis zum 09. Januar 2001 keine erneute Anwartschaft auf Alg erworben. Aus der Anwartschaft, die aus den bis zum 31. Dezember 1995 zurückgelegten beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen entstanden war, hatte der Kläger jedoch rechtzeitig innerhalb der Erlöschensfrist des § 147 Abs. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) seinen Rechtsanspruch durch seine Arbeitslosmeldung und den hiermit verbundenen Antrag auf Alg vom 08. Oktober 1999 geltend gemacht.
Dieser Weiterzahlungsanspruch auf Alg ist von der Beklagten im Umfang von längstens 305 Kalendertagen für die Zeit ab dem 10. Januar 2001 weiterhin zu erfüllen. Durch die Rechtsänderung zum 01. Januar 1998 (Wechsel vom AFG zum SGB III) war das Alg für die sieben Wochentage zu zahlen. Die Leistungstage nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die sich anhand von sechs Werktagen pro Woche errechnet hatten, waren mithin durch sechs zu dividieren und anschliessend mit sieben zu multiplizieren. Hiervon ausgehend hat die Beklagte aus den bei Zahlungseinstellung zum 30. April 1996 noch verbliebenen Leistungstagen einen Leistungsanspruch für die Dauer von 712 Kalendertagen zum Stand 01. November 1999 errechnet. Bei Zahlungseinstellung zum 11. Dezember 2000 war davon noch ein Restanspruch von 305 Kalendertagen verblieben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung dieses Restanspruches ab dem 10. Januar 2001 auf der Grundlage der mit Bescheid vom 10. November 1999 und der bis zum 26. Juli 2000 erlassenen Anpassungs- und Dynamisierungsbescheide erfolgten Leistungsgewährung zu. Nach Beendigung der vom Kläger der Beklagten am 04. November 2000 angezeigten, von der Bundesanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten medizinischen Reha-Maßnahme und Rückkehr an seinen Wohnort am 10. Januar 2000 waren sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch dessen Verfügbarkeit - erneut - erfüllt.
Dem Alg-Anspruch des Klägers stand in der Zeit ab dem 10. Januar 2001 kein gesetzliches Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 198 Satz 2 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III mehr entgegen, weil diese Leistung ihm von der BfA nur für die Dauer der Reha-Maßnahme bis zum 09. Januar 2001 gezahlt wurde. Ein über den tatsächlichen Zahlungszeitraum der Leistung hinauswirkendes rechtliches Hindernis für den Alg-Anspruch lässt sich aus diesen Ruhensvorschriften nicht ableiten.
Der Senat vermag dem SG allerdings nicht darin zu folgen, dass der Weiterzahlungsanspruch des Klägers (nur) auf der Basis eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zuzusprechen sei. Zwar hat auch das LSG Neubrandenburg in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - L 2 AL 99/98 , E-LSG AL-219, den dort in einem vergleichbaren Sachverhalt letztlich bejahten Zahlungsanspruch mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet. Der dortige Sachverhalt war aber noch nach dem AFG zu beurteilen. Vorliegend ist durch § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III jedoch eine Rechtslage eingetreten, nach der es nach Rechtsauffassung des Senats für den hier streitigen Anspruch ab dem 10. Januar 2001 auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ankommt. Der auf die Bewilligungsentscheidung vom 10. November 1999 zurückgehende Zahlungsanspruch des Klägers ist nämlich mit der Beendigung des Unterbrechungstatbestandes gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III wieder aufgelebt, ohne dass es dafür, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, einer erneuten Arbeitslosmeldung und Leistungsbeantragung oder auch nur einer anderweitigen anspruchsbegründenden "Rückmeldung" bei der Beklagten bedurft hätte. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (hier in der noch geltenden Fassung des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998, BGBl. I S. 688) erlischt in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen die Wirkung einer persönlichen Arbeitsmeldung - erst - bei einer mehr als 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Ein Sachverhalt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, bei welchem ein früheres Erlöschen eintritt, ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht gegeben. Die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme stellt eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit i.S. von § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III dar (vgl. so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2004, L 3 AL 107/01, nicht rechtskräftig).
Mit der in § 122 Abs. 2 SGB III getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (s. hierzu Begründung zu § 122 im 1. AFRG-Entwurf in BT-Drucks. 13/4941 S. 176, zitiert in Henning, Kommentar zum SGB III, Stand Februar 2001, § 122 Rdnr. 12) neben einer Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit insbesondere angestrebt, Härtefälle zu vermeiden, die wegen der bisherigen Regelung (§ 105 AFG) auch bei ordnungsgemäßem Verhalten des Arbeitslosen eintreten konnten und sicherzustellen, dass bei rechtstreuen Leistungsbeziehern die Leistung nach kurzen - bis zu sechs Wochen dauernden - Unterbrechungen ohne die Notwendigkeit erneuter anspruchsgegründender Handlungen nahtlos und ohne zeitliche Verzögerung fortgezahlt werden kann (vgl. so auch Valgolio in Spellbrink-Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rdnr. 94 ff. [97]). Damit entspricht § 122 zwar dem Grundgedanken nach dem bisher geltenden Recht, sieht aber abweichend davon nunmehr vor, dass die "Wirkung einer persönlichen Meldung nur dann, aber auch immer dann erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen unterbrochen" wird. Wirkt somit die persönliche Arbeitslosmeldung auch während Unterbrechungszeiträumen von weniger als sechs Wochen weiter, bedarf es nach Beendigung dieser Unterbrechung auch keines erneuten Leistungsantrags. Vielmehr reicht der (alte) Leistungsantrag fort, wie sich aus der in § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III statuierten Antragsfiktion ergibt (vgl. Heukes/Baur/Kopp/Polduwe, Handbuch Arbeitsförderung, S. 128, Gagel, SGB III, Rdnr. 23c, d zu § 147). Nach Wortlaut, Systematik und ausdrücklicher gesetzgeberischer Zielsetzung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bedeutet die Aufrechterhaltung der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei "Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit" von weniger als sechs Wochen auch, dass der mit der Unterbrechung eingetretene Wegfall der Arbeitslosigkeit als Versicherungsfall i. S. v. § 118 SGB III mit den darin enthaltenen Merkmalen der Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit sich nicht über die Dauer dieses Unterbrechungszeitraums hinaus anspruchsschädlich auswirken soll. Mit der Beendigung dieser Unterbrechung von weniger als sechs Wochen soll vielmehr ohne erneute anspruchsbegründende Handlungen das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit und damit der Leistungsanspruch automatisch wieder aufleben (vgl. so auch Knickrehm, Gemeinschaftskommentar zum SGB III, Stand August 2000, § 122 Rdnr. 14 ff., 23 Wissing, in Wissing u.a., Komm. zum SGB III, Stand September 2001, § 122 Rdnr. 30 ff.). Im Falle des Klägers umfasst der von ihm der Beklagten vor Antritt der Reha-Maßnahme angezeigte Unterbrechungszeitraum bis 09. Januar 2001 keinen zusammenhängenden Unterbrechungszeitraum von mehr als sechs Wochen. Damit sind nach der Entlassung des Klägers aus der Rehamaßnahme am 09. Januar 2001 als arbeitsfähig und seiner Rückkehr zum Wohnort zum 10. Januar 2001 sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch wieder aufgelebt.
Dem Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlung der Alhi ab diesem Zeitpunkt steht nach Überzeugung des Senats auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die vorausgegangene Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 ab dem 12. Dezember 2000 ohne zeitliche Einschränkung aufgehoben hat. Diese Aufhebungsentscheidung ist zwar mangels einer Anfechtung durch den Kläger bindend geworden (§ 77 SGG), darf dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch jedoch nicht entgegengehalten werden, weil die Beklagte verpflichtet ist, diese Entscheidung im Wege einer Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) für die Zeit ab dem 02.04.1999 wegen Rechtswidrigkeit wieder aufzuheben. Die vom Kläger der Beklagten am 04. November 2000 unter Vorlage des Einladungsschreibens der Kurklinik angezeigte Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ab dem 12. November 2000 stellte zwar eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III dar. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei aber um die Anzeige einer - lediglich - vorübergehenden Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von einer Dauer von weniger als sechs Wochen i. S. v. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III handelte, berechtigte diese Änderung der Verhältnisse die Beklagte nicht zu einer zeitlich unbeschränkten Aufhebung der vorausgegangenen Leistungsbewilligung. Eine vollständige, zeitlich unbefristete Beseitigung der dem bisherigen Leistungsbezug zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidung, welche zwangsläufig die verfahrensrechtliche Folge hat, dass zur Wiederbegründung des Anspruchs auf Alhi sämtliche Voraussetzungen des § 190 SGB III neu herbeigeführt werden müssten, würde eine der oben dargestellten Zweckbestimmung des § 122 Abs. 2 SGB III entgegenstehende Aushebelung der Regelung über die Aufrechterhaltung der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung mit der darin enthaltenen Leistungsbeantragung bedeuten. Dieser Rechtslage trägt im Übrigen grundsätzlich auch die Beklagte in ihren verwaltungsinternen Durchführungsanweisungen zu § 122 Rechnung. In der DA 3.1. wird in Absatz 2 nämlich bestimmt, dass die Entscheidung über die Bewilligung "befristet für den entsprechenden Zeitraum durch Bescheid aufzuheben" sei, wenn von vornherein feststeht, dass die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit 42 Kalendertage nicht überschreiten werde. Gleichzeitig ist die Weiterbewilligung der Leistung "von Amts wegen - ohne erneute Antragstellung -" durch entsprechenden Vermerk auf der maschinellen Bewilligungsverfügung Alg/Alhi zu veranlassen. Der Auffassung der Beklagten, dass der vom Kläger angezeigte Unterbrechungssachverhalt von dieser Regelung der Dienstanweisung nicht erfasst werde, weil die dem Kläger von der BfA bewilligte Reha-Maßnahme im Zeitraum bis "voraussichtlich 09. Januar 2001" durchgeführt werden sollte und deshalb nicht von vornherein die genaue Dauer dieser Unterbrechung festgestanden habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der Beurteilung, ob die Erlöschungswirkung des Unterbrechungstatbestandes nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III wegen einer mehr als 6-wöchigen Dauer eintritt - ist vielmehr ebenso wie bei der Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III - grundsätzlich von einer prognostischen Beurteilung des Unterbrechungszeitraumes unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles auszugehen. Das bedeutet, dass insbesondere bei Unterbrechungen, bei denen der planmäßige, voraussichtliche Endzeitpunkt im Regelfall nicht verändert und insbesondere die zulässige Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten wird, eine Aufhebung der bestehenden Leistungsbewilligung grundsätzlich lediglich zeitlich beschränkt bis zu dem mitgeteilten Endzeitpunkt der Unterbrechung zulässig ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt nach Ansicht des Senats insbesondere vor bei der Durchführung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, welche von Sozialversicherungsträgern gewährt werden und deren Dauer grundsätzlich nicht dem Einflussbereich des Versicherten unterworfen ist, sondern nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach allgemeiner Erfahrung allenfalls um eine oder zwei Wochen verlängert wird. Den berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft kann im Falle derartiger - auch bei anderweitigen Sachverhalten niemals auszuschließender - Änderungen in der Dauer der Unterbrechung durch entsprechende ausdrückliche Hinweise auf die sich ohnehin aus den gesetzlichen Obliegenheiten des Leistungsempfängers ergebenden Mitteilungspflichten Rechnung getragen werden, wie es im Übrigen auch in dem nach Anlage 3 zu der DA 3.1 vorgesehenen formularmäßigen Bescheidtext für die befristete Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vorgesehen ist. Damit bestand für die von der Beklagten hier vorgenommene uneingeschränkte Aufhebung der Alhi-Bewilligung im Hinblick auf die dadurch im Widerspruch zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III herbeigeführte Beschneidung der Rechtsposition des Klägers keine hinreichende tatsächliche oder rechtliche Grundlage. Der somit rechtswidrige bindende Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 war damit zur Wiederherstellung der rechtmäßigen Lage durch die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X aufzuheben, mit der Folge, dass der dem Kläger entsprechend der vorausgegangenen Leistungsbewilligung zuerkannte Alhi-Anspruch ab dem 02.04.1999 ohne die Erforderlichkeit einer erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung oder einer anderweitigen "Rückmeldung" bei der Beklagten wieder auflebte. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Senat auch über diesen Anspruch des Klägers, der sich aus § 44 Abs. 2 SGB X ergibt, entscheiden. Der Kläger hat mit Klage und Berufung einen Anspruch geltend gemacht, dessen Zuerkennung die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 12. Dezember 2000 durch die Beklagte voraussetzt. Die Beklagte hat in dem Begehren des Klägers lediglich einen Neuantrag auf Alg gesehen, nicht hingegen aber (auch) einen Antrag nach § 44 SGB X. Hierfür genügt aber jedes Vorbringen, mit den der Betroffene etwas begehrt, das von der Rücknahme eines früheren Verwaltungsaktes abhängt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Rdnr. 25 zu § 44 SGB X m.w.N.). In einem solchen - hier vorliegenden - Fall ist vom (Landes-)Sozialgericht über den Anspruch aus § 44 SGB X mitzuentscheiden; einer Ergänzung des angefochtenen Bescheides oder einer Untätigkeitsklage bedarf es nicht (Steinwedel, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 44 SGB X m.w.N.).
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Kosten beruht unter Berücksichtigung des Verfahrensergebnisses auf § 193 SGG.
4. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der von ihm zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III vertretenen Auffassung, zu welcher eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht ersichtlich ist, zu ermöglichen. -
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger an Stelle der ab dem 10. Januar 2001 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 305 Leistungstagen zu gewähren hat.
Der am ...1942 geborene Kläger hatte die letzte vor dem streitigen Anspruch entstandene Anwartschaftszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch durch die zwischen 01. Oktober 1990 und 31. Dezember 1995 ausgeübte Beschäftigung bei der V ... Sachsen erworben. Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1995 bewilligte die Beklagte ihm zunächst Alg für die Dauer von 676 Leistungstagen ab dem 01. Januar 1996. Mit Ruhensbescheid und Änderungsbescheid vom 06. Juni 1996, die durch Klagerücknahme vor dem SG Dresden (S 3 AL 640/96) vom 15. Januar 1997 bestandskräftig wurden, wurde der Alg-Anspruch für die Zeit vom 01. Januar bis 13. Februar 1996 zum Ruhen gebracht und Alg erst für die Zeit ab dem 14. Februar 1996 gezahlt.
Am 01. Mai 1996 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Restanspruch von 610 Leistungstagen.
Am 08. Oktober 1999 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte unter Hinweis auf die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit am 31. Oktober 1999 Alg.
Mit Bescheid vom 10. November 1990 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab den 01. November 1999 für die Dauer von 712 Kalendertagen Alg nach einem Bemessungsentgelt von gerundeten 1.270,00 DM wöchentlich (414,68 DM wöchentlicher Zahlbetrag).
Mit Veränderungsmitteilung vom 04. November 2000 benachrichtigte der Kläger die Beklagte davon, dass er ab dem 12. Dezember 2000 an einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten Kurmaßnahme teilnehme. Nach dem dieser Mitteilung beigefügten Schreiben der BfA vom 20. November 2000 sollte die Entlassung voraussichtlich am 02. Januar 2001 erfolgen. Der gleichfalls beigefügten Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) Entgeltfortzahlungsgesetz war zu entnehmen, dass die BfA medizinische Rehabilitationsleistungen für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen bewilligt hatte. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg ab dem 12. Dezember 2000 auf.
Mit Veränderungsmitteilung vom 27. Dezember 2000 teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit: "Rehaklinik wird am 9.1.2001 beendet, bitte die Fortzahlung Arbeitslosengeld veranlassen". Der Veränderungsmitteilung war eine "Verlängerungsbescheinigung" der Rehabilitationsklinik vom 21. Dezember 2000 über die voraussichtliche Entlassung am 09. Januar 2001 beigefügt.
Am 10. Januar 2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und stellte Fortzahlungsantrag auf Alg.
Nach dem Entlassungsschein erfolgte die Entlassung am 09. Januar 2001 als "sofort arbeitsfähig".
Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Seit dem Erlöschen seines Anspruchs am 02. Januar 2000 habe er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2001 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage aus ihrer Sicht. Den Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er vom Arbeitsamt falsch beraten worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2001 zurück. Der Kläger sei u.a. im Merkblatt 1 für Arbeitslose auf die Erlöschensfrist hingewiesen worden.
Mit der hiergegen beim Sozialgerichten Dresden (SG) am 07. März 2001 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, am 27. Juni 2000 beim Arbeitsamt Dresden wegen seiner gesundheitlichen Lage vorgesprochen zu haben. Es sei ihm bei diesem Gespräch darum gegangen, in Erfahrung zu bringen, ob eine Rehabilitationsmaßnahme, die eine Unterbrechung der Zahlung des Alg zur Folge habe, sich auf den Alg-Anspruch auswirken würde. Ihm sei von der Mitarbeiterin des Arbeitsamtes N ... erklärt worden, dass das Alg während der Reha-Maßnahme ruhe. Anschließend müsse sich der Kläger lediglich wieder arbeitslos melden, der Zeitraum der Rehabilitation werde im Anschluss an den noch bis Oktober 2001 zustehenden Alg-Anspruch "angehangen". Gleiches sei ihm von Frau E ... am 08. August 2000 erklärt worden. Auch am 29. November 2000 sei dies von einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten bestätigt worden.
Ab dem 10. Januar 2001 wurde dem Kläger Alhi in Höhe von 390,69 DM wöchentlich bewilligt.
Mit Urteil vom 23. September 2003 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 10. Januar 2001 Alg in gesetzlicher Höhe und für den gesetzlichen Zeitraum unter Anrechnung der bereits gezahlten Alhi zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfallsregelung des § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) stehe der Neubewilligung von Alg nicht entgegen. Zwar sei der Antrag vom 10. Januar 2001 verspätet. Die Berufung der Beklagten auf die Versäumnis der Ausschlussfrist sei jedoch rechtsmissbräuchlich, vielmehr könne der Kläger im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen für den Bezug von Alg vor. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger zutreffend zu beraten und habe ihn dadurch davon abgehalten, zulässigerweise auf seinen Anspruch auf medizinische Rehabilitation gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verzichten.
Hiergegen richtet sich die am 24. Oktober 2003 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten.
Die Beklagte meint, ein Beratungsbedarf sei nicht vorhanden gewesen. Insbesondere werde ein persönliches Erscheinen am 29. November 2000 bestritten. Dass im Rahmen des Gesprächs vom 13. November 2000 danach gefragt worden sei, welche Auswirkungen die Kur auf den Alg-Anspruch habe, könne nicht nachgewiesen werden. Selbst wenn es so gewesen sei und das Ruhen des Anspruchs erklärt worden sei, besage dies noch nichts darüber, dass der zuständigen Bearbeiterin die Wirkung des §§ 147 Abs. 2 SGB III hinsichtlich des konkreten Falles bewusst gewesen sei bzw. der Kläger danach gefragt hätte. In einem am 08. August 2000 geführten Gespräch sei eine Beratung hinsichtlich einer Mitarbeit des Klägers bei seinem Sohn erfolgt, die Kur sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Gespräch gewesen.
Selbst wenn man einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bejahen würde, wäre lediglich der Umstand, dass der Alg-Anspruch ab 02. Januar 2000 an sich nicht mehr geltend gemacht werden könnte, durch den Herstellungsanspruch beseitigt. Eine Verfügbarkeit scheide aber während der Dauer des Kuraufenthaltes aus, so dass ein Anspruch auf Alg ab dem 10. Januar 2001 auch dann nicht gegeben wäre. Würde die Beklagte zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet, würde sie rechtswidrig handeln, da der Anspruch auf Alg rechtlich ab 02. Januar 2000 erloschen sei. In der Folgezeit sei er nur noch auf Grund der fortlaufenden Bewilligung (Bewilligungsbescheid vom 10. November 1999) bis zur eingetretenen Unterbrechung in Form des Kuraufenthaltes geleistet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und darüberhinaus den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld über den 09. Januar 2001 erfolgt ist.
Er hält einen Herstellungsanspruch für gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, der angesichts des Unterschiedsbetrages zwischen dem begehrten Arbeitslosengeld (Alg) von anfänglich 454,51 DM wöchentlich zu der gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) von anfänglichen 387,10 DM wöchentlich in Höhe von 66,59 DM wöchentlich und einem Streitzeitraum von 305 Kalendertagen der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist ist § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat zwar in der Zeit seit dem 31. März 1996 bis zum 09. Januar 2001 keine erneute Anwartschaft auf Alg erworben. Aus der Anwartschaft, die aus den bis zum 31. Dezember 1995 zurückgelegten beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen entstanden war, hatte der Kläger jedoch rechtzeitig innerhalb der Erlöschensfrist des § 147 Abs. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) seinen Rechtsanspruch durch seine Arbeitslosmeldung und den hiermit verbundenen Antrag auf Alg vom 08. Oktober 1999 geltend gemacht.
Dieser Weiterzahlungsanspruch auf Alg ist von der Beklagten im Umfang von längstens 305 Kalendertagen für die Zeit ab dem 10. Januar 2001 weiterhin zu erfüllen. Durch die Rechtsänderung zum 01. Januar 1998 (Wechsel vom AFG zum SGB III) war das Alg für die sieben Wochentage zu zahlen. Die Leistungstage nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die sich anhand von sechs Werktagen pro Woche errechnet hatten, waren mithin durch sechs zu dividieren und anschliessend mit sieben zu multiplizieren. Hiervon ausgehend hat die Beklagte aus den bei Zahlungseinstellung zum 30. April 1996 noch verbliebenen Leistungstagen einen Leistungsanspruch für die Dauer von 712 Kalendertagen zum Stand 01. November 1999 errechnet. Bei Zahlungseinstellung zum 11. Dezember 2000 war davon noch ein Restanspruch von 305 Kalendertagen verblieben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung dieses Restanspruches ab dem 10. Januar 2001 auf der Grundlage der mit Bescheid vom 10. November 1999 und der bis zum 26. Juli 2000 erlassenen Anpassungs- und Dynamisierungsbescheide erfolgten Leistungsgewährung zu. Nach Beendigung der vom Kläger der Beklagten am 04. November 2000 angezeigten, von der Bundesanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten medizinischen Reha-Maßnahme und Rückkehr an seinen Wohnort am 10. Januar 2000 waren sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch dessen Verfügbarkeit - erneut - erfüllt.
Dem Alg-Anspruch des Klägers stand in der Zeit ab dem 10. Januar 2001 kein gesetzliches Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 198 Satz 2 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III mehr entgegen, weil diese Leistung ihm von der BfA nur für die Dauer der Reha-Maßnahme bis zum 09. Januar 2001 gezahlt wurde. Ein über den tatsächlichen Zahlungszeitraum der Leistung hinauswirkendes rechtliches Hindernis für den Alg-Anspruch lässt sich aus diesen Ruhensvorschriften nicht ableiten.
Der Senat vermag dem SG allerdings nicht darin zu folgen, dass der Weiterzahlungsanspruch des Klägers (nur) auf der Basis eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zuzusprechen sei. Zwar hat auch das LSG Neubrandenburg in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - L 2 AL 99/98 , E-LSG AL-219, den dort in einem vergleichbaren Sachverhalt letztlich bejahten Zahlungsanspruch mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet. Der dortige Sachverhalt war aber noch nach dem AFG zu beurteilen. Vorliegend ist durch § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III jedoch eine Rechtslage eingetreten, nach der es nach Rechtsauffassung des Senats für den hier streitigen Anspruch ab dem 10. Januar 2001 auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ankommt. Der auf die Bewilligungsentscheidung vom 10. November 1999 zurückgehende Zahlungsanspruch des Klägers ist nämlich mit der Beendigung des Unterbrechungstatbestandes gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III wieder aufgelebt, ohne dass es dafür, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, einer erneuten Arbeitslosmeldung und Leistungsbeantragung oder auch nur einer anderweitigen anspruchsbegründenden "Rückmeldung" bei der Beklagten bedurft hätte. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (hier in der noch geltenden Fassung des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998, BGBl. I S. 688) erlischt in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen die Wirkung einer persönlichen Arbeitsmeldung - erst - bei einer mehr als 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Ein Sachverhalt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, bei welchem ein früheres Erlöschen eintritt, ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht gegeben. Die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme stellt eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit i.S. von § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III dar (vgl. so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2004, L 3 AL 107/01, nicht rechtskräftig).
Mit der in § 122 Abs. 2 SGB III getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (s. hierzu Begründung zu § 122 im 1. AFRG-Entwurf in BT-Drucks. 13/4941 S. 176, zitiert in Henning, Kommentar zum SGB III, Stand Februar 2001, § 122 Rdnr. 12) neben einer Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit insbesondere angestrebt, Härtefälle zu vermeiden, die wegen der bisherigen Regelung (§ 105 AFG) auch bei ordnungsgemäßem Verhalten des Arbeitslosen eintreten konnten und sicherzustellen, dass bei rechtstreuen Leistungsbeziehern die Leistung nach kurzen - bis zu sechs Wochen dauernden - Unterbrechungen ohne die Notwendigkeit erneuter anspruchsgegründender Handlungen nahtlos und ohne zeitliche Verzögerung fortgezahlt werden kann (vgl. so auch Valgolio in Spellbrink-Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rdnr. 94 ff. [97]). Damit entspricht § 122 zwar dem Grundgedanken nach dem bisher geltenden Recht, sieht aber abweichend davon nunmehr vor, dass die "Wirkung einer persönlichen Meldung nur dann, aber auch immer dann erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen unterbrochen" wird. Wirkt somit die persönliche Arbeitslosmeldung auch während Unterbrechungszeiträumen von weniger als sechs Wochen weiter, bedarf es nach Beendigung dieser Unterbrechung auch keines erneuten Leistungsantrags. Vielmehr reicht der (alte) Leistungsantrag fort, wie sich aus der in § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III statuierten Antragsfiktion ergibt (vgl. Heukes/Baur/Kopp/Polduwe, Handbuch Arbeitsförderung, S. 128, Gagel, SGB III, Rdnr. 23c, d zu § 147). Nach Wortlaut, Systematik und ausdrücklicher gesetzgeberischer Zielsetzung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bedeutet die Aufrechterhaltung der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei "Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit" von weniger als sechs Wochen auch, dass der mit der Unterbrechung eingetretene Wegfall der Arbeitslosigkeit als Versicherungsfall i. S. v. § 118 SGB III mit den darin enthaltenen Merkmalen der Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit sich nicht über die Dauer dieses Unterbrechungszeitraums hinaus anspruchsschädlich auswirken soll. Mit der Beendigung dieser Unterbrechung von weniger als sechs Wochen soll vielmehr ohne erneute anspruchsbegründende Handlungen das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit und damit der Leistungsanspruch automatisch wieder aufleben (vgl. so auch Knickrehm, Gemeinschaftskommentar zum SGB III, Stand August 2000, § 122 Rdnr. 14 ff., 23 Wissing, in Wissing u.a., Komm. zum SGB III, Stand September 2001, § 122 Rdnr. 30 ff.). Im Falle des Klägers umfasst der von ihm der Beklagten vor Antritt der Reha-Maßnahme angezeigte Unterbrechungszeitraum bis 09. Januar 2001 keinen zusammenhängenden Unterbrechungszeitraum von mehr als sechs Wochen. Damit sind nach der Entlassung des Klägers aus der Rehamaßnahme am 09. Januar 2001 als arbeitsfähig und seiner Rückkehr zum Wohnort zum 10. Januar 2001 sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch wieder aufgelebt.
Dem Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlung der Alhi ab diesem Zeitpunkt steht nach Überzeugung des Senats auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die vorausgegangene Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 ab dem 12. Dezember 2000 ohne zeitliche Einschränkung aufgehoben hat. Diese Aufhebungsentscheidung ist zwar mangels einer Anfechtung durch den Kläger bindend geworden (§ 77 SGG), darf dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch jedoch nicht entgegengehalten werden, weil die Beklagte verpflichtet ist, diese Entscheidung im Wege einer Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) für die Zeit ab dem 02.04.1999 wegen Rechtswidrigkeit wieder aufzuheben. Die vom Kläger der Beklagten am 04. November 2000 unter Vorlage des Einladungsschreibens der Kurklinik angezeigte Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ab dem 12. November 2000 stellte zwar eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III dar. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei aber um die Anzeige einer - lediglich - vorübergehenden Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von einer Dauer von weniger als sechs Wochen i. S. v. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III handelte, berechtigte diese Änderung der Verhältnisse die Beklagte nicht zu einer zeitlich unbeschränkten Aufhebung der vorausgegangenen Leistungsbewilligung. Eine vollständige, zeitlich unbefristete Beseitigung der dem bisherigen Leistungsbezug zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidung, welche zwangsläufig die verfahrensrechtliche Folge hat, dass zur Wiederbegründung des Anspruchs auf Alhi sämtliche Voraussetzungen des § 190 SGB III neu herbeigeführt werden müssten, würde eine der oben dargestellten Zweckbestimmung des § 122 Abs. 2 SGB III entgegenstehende Aushebelung der Regelung über die Aufrechterhaltung der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung mit der darin enthaltenen Leistungsbeantragung bedeuten. Dieser Rechtslage trägt im Übrigen grundsätzlich auch die Beklagte in ihren verwaltungsinternen Durchführungsanweisungen zu § 122 Rechnung. In der DA 3.1. wird in Absatz 2 nämlich bestimmt, dass die Entscheidung über die Bewilligung "befristet für den entsprechenden Zeitraum durch Bescheid aufzuheben" sei, wenn von vornherein feststeht, dass die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit 42 Kalendertage nicht überschreiten werde. Gleichzeitig ist die Weiterbewilligung der Leistung "von Amts wegen - ohne erneute Antragstellung -" durch entsprechenden Vermerk auf der maschinellen Bewilligungsverfügung Alg/Alhi zu veranlassen. Der Auffassung der Beklagten, dass der vom Kläger angezeigte Unterbrechungssachverhalt von dieser Regelung der Dienstanweisung nicht erfasst werde, weil die dem Kläger von der BfA bewilligte Reha-Maßnahme im Zeitraum bis "voraussichtlich 09. Januar 2001" durchgeführt werden sollte und deshalb nicht von vornherein die genaue Dauer dieser Unterbrechung festgestanden habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der Beurteilung, ob die Erlöschungswirkung des Unterbrechungstatbestandes nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III wegen einer mehr als 6-wöchigen Dauer eintritt - ist vielmehr ebenso wie bei der Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III - grundsätzlich von einer prognostischen Beurteilung des Unterbrechungszeitraumes unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles auszugehen. Das bedeutet, dass insbesondere bei Unterbrechungen, bei denen der planmäßige, voraussichtliche Endzeitpunkt im Regelfall nicht verändert und insbesondere die zulässige Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten wird, eine Aufhebung der bestehenden Leistungsbewilligung grundsätzlich lediglich zeitlich beschränkt bis zu dem mitgeteilten Endzeitpunkt der Unterbrechung zulässig ist. Ein derartiger Sachverhalt liegt nach Ansicht des Senats insbesondere vor bei der Durchführung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, welche von Sozialversicherungsträgern gewährt werden und deren Dauer grundsätzlich nicht dem Einflussbereich des Versicherten unterworfen ist, sondern nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach allgemeiner Erfahrung allenfalls um eine oder zwei Wochen verlängert wird. Den berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft kann im Falle derartiger - auch bei anderweitigen Sachverhalten niemals auszuschließender - Änderungen in der Dauer der Unterbrechung durch entsprechende ausdrückliche Hinweise auf die sich ohnehin aus den gesetzlichen Obliegenheiten des Leistungsempfängers ergebenden Mitteilungspflichten Rechnung getragen werden, wie es im Übrigen auch in dem nach Anlage 3 zu der DA 3.1 vorgesehenen formularmäßigen Bescheidtext für die befristete Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vorgesehen ist. Damit bestand für die von der Beklagten hier vorgenommene uneingeschränkte Aufhebung der Alhi-Bewilligung im Hinblick auf die dadurch im Widerspruch zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III herbeigeführte Beschneidung der Rechtsposition des Klägers keine hinreichende tatsächliche oder rechtliche Grundlage. Der somit rechtswidrige bindende Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 war damit zur Wiederherstellung der rechtmäßigen Lage durch die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X aufzuheben, mit der Folge, dass der dem Kläger entsprechend der vorausgegangenen Leistungsbewilligung zuerkannte Alhi-Anspruch ab dem 02.04.1999 ohne die Erforderlichkeit einer erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung oder einer anderweitigen "Rückmeldung" bei der Beklagten wieder auflebte. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Senat auch über diesen Anspruch des Klägers, der sich aus § 44 Abs. 2 SGB X ergibt, entscheiden. Der Kläger hat mit Klage und Berufung einen Anspruch geltend gemacht, dessen Zuerkennung die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 12. Dezember 2000 durch die Beklagte voraussetzt. Die Beklagte hat in dem Begehren des Klägers lediglich einen Neuantrag auf Alg gesehen, nicht hingegen aber (auch) einen Antrag nach § 44 SGB X. Hierfür genügt aber jedes Vorbringen, mit den der Betroffene etwas begehrt, das von der Rücknahme eines früheren Verwaltungsaktes abhängt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Rdnr. 25 zu § 44 SGB X m.w.N.). In einem solchen - hier vorliegenden - Fall ist vom (Landes-)Sozialgericht über den Anspruch aus § 44 SGB X mitzuentscheiden; einer Ergänzung des angefochtenen Bescheides oder einer Untätigkeitsklage bedarf es nicht (Steinwedel, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 44 SGB X m.w.N.).
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Kosten beruht unter Berücksichtigung des Verfahrensergebnisses auf § 193 SGG.
4. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der von ihm zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III vertretenen Auffassung, zu welcher eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht ersichtlich ist, zu ermöglichen. -
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
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