Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 332/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 375/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.11.2003 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2004 verurteilt, ihren Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und das Ereignis vom 25.01.1951 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ab 01.01.1998 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte ihren Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und den Unfall des Klägers vom 25.01.1951 als Arbeitsunfall zu entschädigen hat.
Der 1929 geborene Kläger war 1951 in einer Maschinenfabrik als Dreher beschäftigt. Am 25.01.1951 erkundigte er sich zu Beginn seiner Arbeitsschicht bei seinem Arbeitskollegen A. S. , wie bestimmte Werkstücke gefertigt werden sollten. Während er mit S. sprach, griff er in seine rechte Hosentasche, um ein Taschentuch herauszuholen. Dabei zog er eine Spritzdose mit Blitzlichtpulver, welches er als leidenschaftlicher Fotograf bei sich hatte, versehentlich mit heraus. In diesem Moment sprang von dem Schleifband, an dem S. arbeitete, ein Funken auf das Taschentuch und entzündete das Blitzlichtpulver. Dabei kam es zu einer heftigen Explosion, durch die der Kläger erheblich an der rechten Hand verletzt wurde. So schilderte der Kläger den Unfallablauf bei seiner Vernehmung vor dem Stadtrat W. am 12.07.1951. Der vom Kläger angesprochene Mitarbeiter S. bestätigte den Hergang bei seiner Einvernahme am 13.07.1951. Er fügte hinzu, bevor er dem Kläger etwas habe sagen können, sei es mit einem starken Knall zu der Explosion gekommen. Erst später habe er erfahren, dass der Kläger an diesem Tag Blitzlichtpulver dabei gehabt habe.
Mit Bescheid vom 20.07.1951 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 25.01.1951 ab, weil der Kläger durch das Mitführen der Pulverspritze einer selbst geschaffenen Gefahr erlegen sei. Im anschließenden Verfahren vor dem Oberversicherungsamt L. (OVA) brachte der Kläger vor, er habe das Blitzlichtpulver mitgenommen, um im Betrieb Fotos machen zu können. Äußerungen des Betriebsinhabers hätte er als Auftrag hierzu verstanden. Mit Urteil vom 06.05.1953 wies das OVA die Berufung gegen den Bescheid vom 20.07.1951 mit der Begründung zurück, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Anfertigen von Fotografien und die Mitnahme des Blitzlichtpulvers zu diesem Zwecke in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden. Die Gefahr, der der Kläger erlegen sei, sei nicht durch die Betriebstätigkeit verursacht worden.
Am 05.08.1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Angelegenheit. Im Wesentlichen brachte er vor, die von ihm beabsichtigten Fotografien hätten betrieblichen Zwecken gedient; zudem habe sich der Unfall deshalb ereignet, weil die Schleifmaschine keinen ausreichenden Schutz gegen Funkenflug gehabt habe. Mit Bescheid vom 28.03.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000, lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 20.07.1951 ab. Es habe kein betrieblicher Auftrag zum Fotografieren bestanden. Das Blitzlichtpulver habe der Kläger aus rein eigenwirtschaftlichem Interesse bei sich gehabt. Das Recht sei damals nicht unrichtig angewandt worden.
Mit Urteil vom 18.10.2000 (Az.: S 5 U 223/00) wies das Sozialgericht Regensburg (SG) die Klage ab. Das Bayer. Landessozialgericht (Bay LSG) bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 16.01.2002 (Az.: L 2 U 40/01). Beide Urteile befassten sich ausschließlich mit der Frage, ob der Kläger einen Auftrag hatte bzw. von einem Auftrag ausgehen konnte, Betriebseinrichtungen zu fotografieren und ob er deshalb das Blitzlichtpulver mitgebracht hatte. Mit Beschluss vom 30.04.2002 verwarf das Bundessozialgericht (BSG) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. In den Gründen führte es unter anderem aus, es treffe zwar zu, dass sich das Bay LSG nicht mit dem Vorbringen des Klägers, der Schleifmaschine habe ein Schutz gegen Funkenflug gefehlt, auseinandergesetzt habe. Jedoch reiche dies nicht aus, um einen Verfahrensfehler, der die Revision eröffne, zu begründen.
Am 01.08.2002 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte mit dem Begehren, die frühere ablehnende Entscheidung nach § 44 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) zu überprüfen. Er akzeptiere zwar, dass das Fotografieren in den früheren Entscheidungen als eigenwirtschaftliche Tätigkeit angesehen worden sei. Der Funkenflug sei jedoch wesentliche Mitursache für den Unfall gewesen. Auf der Straße oder im privaten Bereich hätte ein solcher Unfall nie passieren können. Dies rechtfertige die "Neuaufnahme" des Verfahrens. Am 07.08.2002 erwiderte die Beklagte, der Vortrag des Klägers beinhalte keine neuen Tatsachen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Gefährlichkeit sei erst durch den vom Kläger mitgebrachten leicht entzündlichen Stoff entstanden. Mit Schreiben vom 29.10.2002 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte die Beklagte eine erneute Überprüfung und Rücknahme des Verwaltungsakts vom 20.07.1951 nach § 44 SGB X ab.
Am 06.11.2002 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und diese damit begründet, dass der Unfall nur deshalb passiert sei, weil die betreffende Bandschleifmaschine nicht ordnungsgemäß gegen Funkenflug gesichert gewesen war. Sinngemäß hat er beantragt, die eine Neufeststellung ablehnenden Bescheide aufzuheben und seinen Unfall vom 25.01.1951 unter Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1951 zu entschädigen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2003 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, das Schreiben der Beklagten vom 07.08.2002 stelle einen Bescheid dar, mit dem eine erneute Überprüfung und Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide gemäß § 44 SGB X abgelehnt worden sei und im Schreiben vom 29.10.2002 sei - wenn auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung - über den Widerspruch des Klägers entschieden worden. Damit sei die Klage zulässig. Sie sei jedoch unbegründet, weil der Unfall nicht durch eine besondere betriebliche Gefahr, sondern durch eine vom Kläger selbst geschaffene Gefahrenlage - nämlich durch das mitgebrachte Blitzlichtpulver - herbeigeführt worden sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, das Blitzlichtpulver sei seinerzeit ohne Warnhinweise an Jedermann verkauft worden. Er habe als junger Mensch die davon ausgehende Gefahr nicht erkennen können. Seinem Chef und dem Betriebsingenieur sei bekannt gewesen, dass er solches Pulver wiederholt in den Betrieb mitgenommen hatte. Er sei von diesen Personen nicht auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden. Eine Fahrlässigkeit oder ein Selbstverschulden sei ihm somit nicht anzulasten. Die Gefahr sei im Betrieb und zudem durch den Funkenflug der Schleifmaschine entstanden. Damit seien alle Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllt.
Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte am 17.03.2004 einen förmlichen, von der Widerspruchsstelle beschlossenen Widerspruchsbescheid erlassen. Darin hat sie nochmals ihren Rechtsstandpunkt bekräftigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 13.11.2003 und des Bescheides vom 29.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und ihm wegen der Folgen seines Unfalls vom 25.01.1951 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.11.2003 zurückzuweisen; hilfsweise den Rechtsstreit zu vertagen und ihr Gelegenheit zu einer nochmaligen Stellungnahme zu geben.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 2/99/41832/2) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und der Akten des SG Regensburg zum Az.: S 5 U 223/00 und des BayLSG zum Az.: L 2 U 40/01 Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 13.11.2003 und des Bescheides vom 29.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 sowie zur Verpflichtung der Beklagten, den ablehnenden Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und dem Kläger ab 01.01.1998 dem Grunde nach Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 25.01.1951 zu gewähren.
Der Kläger hat Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1951 gemäß § 44 SGB X und Entschädigung seines Unfalls vom 25.01.1951 gemäß §§ 8 Abs. 1, 56 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Eine solche Unrichtigkeit liegt hier vor, denn der Kläger verunglückte bei einer betrieblichen Tätigkeit und die Gefahr, der er erlag, war nicht wesentlich selbst geschaffen, sondern ging von einer Betriebseinrichtung aus. Die Beklagte beachtete insoweit die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsgrundsätze nicht in zutreffender Weise, wie noch ausgeführt wird.
Dass die Verwaltungsentscheidung durch Gerichtsurteile - des OVA vom 06.05.1953, des SG vom 18.10.2000, des Bay LSG vom 16.01.2002 und durch Beschluss des BSG vom 30.04.2002 - bestätigt worden ist, steht einer solchen Neufeststellung nicht entgegen (v.Wulffen, SGB X, 4.Aufl., vor §§ 44-49, Anm. 7 m.w.N.). Ebensowenig steht einer Neufeststellung im Wege, dass der Ursprungsbescheid vom 20.07.1951 vor dem Inkrafttreten des SGB X zum 01.01.1981 erlassen worden war (Art. II § 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.08.1980 ).
Für die Beurteilung, ob der Bescheid vom 20.07.1951 rechtswidrig war, ist allein maßgebend, ob zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden war (v.Wulffen, a.a.O. § 44 Anm. 8, 9 und 11). Eine offensichtliche Unrichtigkeit, wie dies § 627 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch vorsah, der von § 44 SGB X abgelöst wurde, muss nicht vorliegen. Es genügt die unrichtige Anwendung materiellen oder formellen Rechts. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden Rechtsvorschriften, im hier zu entscheidenden Fall auf die Bestimmungen der RVO i.d.F. des 6. Änderungsgesetzes vom 09.03.1942 (RGBl. I S.107) abzustellen, die bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (UVNG) vom 30.04.1963 (BGBl.I S.241) galten. In § 542 Abs.1 RVO a.F. definierte der damalige Gesetzgeber Arbeitsunfälle als Unfälle, die ein Versicherter "bei" einer der in den §§ 537 - 540 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Durch den Begriff "bei" war nicht der räumliche und/oder zeitliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gemeint. Es sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass sich der Unfall rechtlich wesentlich infolge der versicherten Tätigkeit ereignete (Kassler Kommentar, § 548 RVO Anm. 2). Eine nähere Definition dieses Zurechnungs- und Kausalitätsbegriffs lieferte § 542 RVO a.F. nicht, im Übrigen auch nicht § 548 Abs.1 Satz 1 RVO, der vom 30.04.1963 bis zum Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 galt, und auch nicht § 8 Abs.1 SGB VII.
Ob ein bestimmtes Handeln der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang) beurteilt sich nach der Zweckrichtung des Handelns (finale Handlungstendenz). Auf den hier zu entscheidenden Fall bezogen stellt der Senat fest, dass sich der Kläger zu Beginn seiner Arbeitsschicht bei seinem Kollegen S. erkundigte, wie bestimmte Werkstücke gefertigt werden sollten. Ohne diese - zweifellos - betriebsdienliche Unterredung zu unterbrechen, fasste er in seine Hosentasche, zog ein Taschentuch und damit die mit Blitzlichtpulver gefüllte Dose heraus. Insoweit lag ein Tätigwerden im Nebenher (Parallelhandlung; Kassler Kommentar, SGB VII 3 8 Anm. 42) vor, das die Betriebstätigkeit nicht unterbrach. Dass er das Taschentuch aus betriebsbedingten Gründen hervorholte, trägt der Kläger inzwischen nicht mehr vor. Das Mitführen des Blitzlichtpulvers diente privaten Zwecken, was in den früheren Entscheidungen des OVA, des SG und des Bay LSG (Urteile vom 06.05.1953, 18.10.2000 und 16.01.2002) ausgeführt wurde und so auch inzwischen vom Kläger akzeptiert wird. Neben der betriebsdienlichen Unterredung verfolgte der Kläger private Zwecke, nämlich den Gebrauch seines Taschentuchs. Insoweit liegt eine sogn. gemischte Tätigkeit vor. Von einer solchen wird gesprochen, wenn eine einheitliche Handlung untrennbar zugleich privaten wie versicherten Belangen dient. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, ob die dem versicherten Zweck dienende Tätigkeit in derselben Weise auch für sich alleine vorgenommen worden wäre. Der Senat hat keine Zweifel, dass dies auf den Kläger zutrifft. Seine Handlungstendenz war darauf gerichtet, sich bei seinem Arbeitskollegen über bestimmte Arbeitsvorgaben zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit hielt er sich in der Nähe der Bandschleifmaschine auf und zog sein Taschentuch heraus. Damit bedarf es keiner Klärung, ob nicht bereits die Parallelhandlung mit daraus resultierender Gefahr aus dem privaten Bereich unter Versicherungsschutz stand, was in der Literatur bejaht wird (Kassler Kommentar, § 8 SGB VII, Anm. 42, 43). Denn es lag zumindest eine gemischte Tätigkeit vor, bei der sich nicht ausschließlich eine Gefahr aus dem privaten Bereich verwirklichte. Bei einer - kurzfristigen - gemischten Tätigkeit besteht der Versicherungsschutz weiter. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Gefahr aus der privaten Tätigkeit jederzeit auch bei einer anderen Gelegenheit hätte verwirklichen können, weil der Versicherte sie sozusagen "mit sich herumträgt" (Kassler Kommentar, § 548 RVO Anm. 23). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Versicherter in einer privaten Aktentasche ein offenes Messer mitführt und sich daran beim Hineingreifen in die Tasche aus privaten Gründen schneidet (BSG, Breithaupt, 1978, 643). Eine vergleichbare Konstellation besteht hier nicht.
Der Kläger stand daher zum Zeitpunkt des Unfalls unter Unfallversicherungsschutz. Die Verletzung an der Hand war wesentlich durch eine vom Betrieb ausgehende Gefahr verursacht worden. Denn entscheidend für die Explosion und damit für die Verletzung war nicht allein das Mitführen des Blitzlichtpulvers, sondern die Tatsache, dass der Kläger dieses beim Herausziehen seines Taschentuchs in einen Bereich brachte, der vom Funkenflug erfasst werden konnte. Unstreitig ging der Funkenflug von der Bandschleifmaschine aus. Weder der Funkenflug noch das Blitzlichtpulver allein hätten genügt, um die Explosion auszulösen. Somit wirkten zwei Ursachen im philosophischen Sinne zusammen. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre ist jedoch nicht jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, als Ursache anzusehen, sondern nur diejenige Bedingung, die im Verhältnis zu den anderen einzelnen Bedingungen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (BSGE 38, 127, 129; Ricke, Kassler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr.4 ff; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 8.2.3). Die übrigen Ursachen werden dann als rechtlich nicht existent ausgeschieden. Die rechtlich wesentliche Ursache stellt daher einen Wertungsbegriff dar, in dem sie unter rechtlichen Gesichtspunkten eine Wertung der einzelnen Ursachen nach ihrer Beziehung zum Risiko vornimmt (BSGE 58, 76; SozR 2200 § 548 Nr. 81). Haben mehrere Bedingungen gleichwertig oder annähernd gleichwertig zu dem Erfolg beigetragen, so ist jede von ihnen Ursache im Rechtssinne. Kommt dagegen einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, so ist er allein wesentliche Ursache im Rechtssinne.
Unter Beachtung dieser Vorgaben kommt der Senat zum Ergebnis, dass der von der Betriebseinrichtung ausgehende Funkenflug ebenso wesentlich für die Explosion war wie das vom Kläger mitgebrachte Blitzlichtpulver. In ihrer Wertigkeit sind beide Ursachen gleich. Keine verdrängt die andere. Daraus folgt, dass die betriebsbedingte Gefahr zumindest wesentlich mitursächlich für die Verletzung des Klägers war. Ein ursächlicher Zusamenhang ist zu bejahen.
Der Versicherungsschutz entfällt nicht aus dem Gesichtspunkt einer selbst geschaffenen Gefahr. Hierzu führte das BSG (Urteile vom 02.11.1988 - 2 RU 7/88 und zuletzt vom 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R m.w.N.) - ähnlich auch das Reichsversicherungsamt (RVA in AN 1920, 151; AN 1930, 118 Nr. 20) - stets aus, dass dieser Begriff mit größter Zurückhaltung anzuwenden sei. Der Versicherungssschutz könne nur dann verdrängt werden, wenn sich ein Beschäftigter derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Bei einer gemischten Tätigkeit könne die selbst geschaffene Gefahr Bedeutung gewinnen, wenn diese Verrichtung in so hohem Maße unvernünftig war und zu einer solchen Gefährdung führte, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen sei. Ein derart vernunftwidriges und gefährliches Verhalten sah das BSG in seinem Urteil vom 02.11.1988 (a.a.O.) darin, dass ein Beifahrer sich auf einer Betriebsfahrt auf den Laufsteg eines LKW s legte, um sich zu sonnen. Bei einem derartigen Verhalten habe der Versicherte mit einem Sturz während der Fahrt rechnen müssen. In seiner Entscheidung vom 30.05.1988 (Az. 2 RU 55/87) verneinte das BSG hingegen einen Versicherungsausschluss wegen einer selbst geschaffenen Gefahr. Dort befand sich ein Versicherter mit seinem PKW auf einer Betriebsfahrt auf der Autobahn, als ihm eine brennende Zigarette auf den Wagenboden fiel. Er bückte sich nach der Zigarette, wobei sein Fahrzeug ins Schleudern geriet und gegen einen Betonpfeiler prallte. Dabei wurde er erheblich verletzt. Für entscheidend hielt das BSG, dass der dortige Kläger seine betriebliche Tätigkeit, die Fahrt, fortsetzte, die betrieblichen Umstände der Fahrt als wesentliche Bedingung für den Unfall fortbestanden und nicht durch das umstrittene Bücken und Suchen nach der entfallenen Zigarette aufgewogen oder in den Hintergrund gedrängt wurden.
Aus den vorgenannten Entscheidungen ergibt sich, dass allein leichtsinniges oder sogar verbotswidriges Verhalten nicht ausreicht, um Unfallversicherungsschutz zu versagen. Es muss sich vielmehr um eine in hohem Maße vernunftwidrige Betätigung handeln. Ob "vernunftwidrig" bedeutet, dass der Versicherte die Gefahrenlage erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, wenn er die einem gewissenhaften Bürger vernünftigerweise zumutbare Sorgfalt angewandt hätte, wie es in dem Urteil des BSG vom 07.12.1978 (Az.: 8 RU 36/77) anklingt, wenn es von einer bewußten (selbstgeschaffenen) Gefahr spricht, bedarf hier keiner weiteren Klärung. Denn hätte der Kläger das Blitzlichtpulver in der Hosentasche belassen, hätte es sich nicht entzündet. Auch hatte er das Pulver nicht bewusst, sondern versehentlich herausgezogen. Dass aber jemand in der Nähe einer Maschine, von der ungeschützter Funkenflug ausgeht, sein Taschentuch benützt, kann nicht als grob vernunftwidrig angesehen werden. In der konkreten Situation war die Gefahrenlage also nicht der Gestalt, dass der Kläger mit der Explosion hätte rechnen müssen. In diesem Zusammenhang brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob der Unternehmer - wie der Kläger meint - einen Funkenschutz oder zumindest eine Warnung hätte anbringen müssen. Ebensowenig ist hier relevant - wie das BSG in seiner Entscheidung vom 02.11.1988 (a.a.O.) hervorhebt -, ob und inwieweit lediglich die gewöhnliche Betriebsgefahr mit der aus dem eigenwirtschaftlichen Verhalten resultierenden Gefahr zu vergleichen und als Ursache zu bewerten ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die gewöhnliche Betriebsgefahr - der von der Bandschleifmaschine ausgehende Funkenflug - wohl allenfalls zu leichteren Hautverletzungen hätte führen können, aber nicht zu der schweren Verwundung an der Hand des Klägers. Jedoch entstand die Explosion nicht wesentlich allein durch ein - objektiv - grob vernunftwidriges Verhalten des Klägers. Glaubhaft trug der Kläger hierzu vor, dass er wie jedermann, das Blitzlichtpulver käuflich erwerben konnte und es ohne Warnhinweise auf mögliche Explosionsgefahr angeboten wurde. Er habe deshalb mit der Gefährlichkeit nicht rechnen können. Dies um so mehr, als er damals 21 Jahre alt und unerfahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen gewesen sei. Weder objektiv noch subjektiv kann dem Kläger somit grob unvernünftiges Verhalten vorgeworfen werden.
Dieses Ergebnis korreliert mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung. An Stelle eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber tritt der öffentlich-rechtliche Anspruch aus der Solidarversicherung zwecks Wahrung des Betriebsfriedens, damit dem Arbeitnehmer ein Prozess gegen seinen Arbeitgeber erspart bleibt. Die Versicherung soll in Anspruch genommen werden, wenn sich Gefahren konkretisiert haben, die ihren wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben (BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R). Normzweck ist mithin, schwer zu lösende Zweifelsfälle im Hinblick auf das Verschulden des Versicherten am Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden. Nach alledem ist der Kläger wegen der Folgen seines am 25.01.1951 erlittenen Arbeitsunfalles zu entschädigen.
Unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 - 3 SGB X beginnt die Entschädigungsleistung mit dem 01.01.1998, nämlich rückwirkend vier Jahre ab Beginn des Jahres, in dem der Antrag - hier Antrag vom 01.08.2002 - auf Überprüfung gestellt worden war. Damit sind nach §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII die Vorschriften des SGB VII (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 56 SGB VII) maßgebend. Denn auch im Falle einer Überprüfung nach § 44 SGB X richtet sich der Anspruch nach dem ab der Neufeststellung geltenden Recht, auch wenn die Unrichtigkeit nach dem Recht zum Zeitpunkt des Ursprungsbescheides zu beurteilen ist (v.Wulffen, a.a.O.§ 44 Anm. 1).
Auf die Berufung des Klägers waren der Gerichtsbescheid des SG vom 13.11.2003 sowie der Bescheid vom 29.10.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen sowie dem Kläger ab 01.01.1998 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Dem auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gerichteten Antrag war nicht zu entsprechen, da die Frage, inwieweit eine selbstgeschaffene Gefahr zum Wegfall des Versicherungschutzes führen kann, bereits von der Beklagten im angefochtenen Bescheid geprüft wurde. Eine Überraschungsentscheidung des Senats, etwa durch das Eingehen auf neue Gesichtspunkte, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zu erkennen sind.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2004 verurteilt, ihren Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und das Ereignis vom 25.01.1951 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ab 01.01.1998 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte ihren Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und den Unfall des Klägers vom 25.01.1951 als Arbeitsunfall zu entschädigen hat.
Der 1929 geborene Kläger war 1951 in einer Maschinenfabrik als Dreher beschäftigt. Am 25.01.1951 erkundigte er sich zu Beginn seiner Arbeitsschicht bei seinem Arbeitskollegen A. S. , wie bestimmte Werkstücke gefertigt werden sollten. Während er mit S. sprach, griff er in seine rechte Hosentasche, um ein Taschentuch herauszuholen. Dabei zog er eine Spritzdose mit Blitzlichtpulver, welches er als leidenschaftlicher Fotograf bei sich hatte, versehentlich mit heraus. In diesem Moment sprang von dem Schleifband, an dem S. arbeitete, ein Funken auf das Taschentuch und entzündete das Blitzlichtpulver. Dabei kam es zu einer heftigen Explosion, durch die der Kläger erheblich an der rechten Hand verletzt wurde. So schilderte der Kläger den Unfallablauf bei seiner Vernehmung vor dem Stadtrat W. am 12.07.1951. Der vom Kläger angesprochene Mitarbeiter S. bestätigte den Hergang bei seiner Einvernahme am 13.07.1951. Er fügte hinzu, bevor er dem Kläger etwas habe sagen können, sei es mit einem starken Knall zu der Explosion gekommen. Erst später habe er erfahren, dass der Kläger an diesem Tag Blitzlichtpulver dabei gehabt habe.
Mit Bescheid vom 20.07.1951 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 25.01.1951 ab, weil der Kläger durch das Mitführen der Pulverspritze einer selbst geschaffenen Gefahr erlegen sei. Im anschließenden Verfahren vor dem Oberversicherungsamt L. (OVA) brachte der Kläger vor, er habe das Blitzlichtpulver mitgenommen, um im Betrieb Fotos machen zu können. Äußerungen des Betriebsinhabers hätte er als Auftrag hierzu verstanden. Mit Urteil vom 06.05.1953 wies das OVA die Berufung gegen den Bescheid vom 20.07.1951 mit der Begründung zurück, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Anfertigen von Fotografien und die Mitnahme des Blitzlichtpulvers zu diesem Zwecke in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden. Die Gefahr, der der Kläger erlegen sei, sei nicht durch die Betriebstätigkeit verursacht worden.
Am 05.08.1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Angelegenheit. Im Wesentlichen brachte er vor, die von ihm beabsichtigten Fotografien hätten betrieblichen Zwecken gedient; zudem habe sich der Unfall deshalb ereignet, weil die Schleifmaschine keinen ausreichenden Schutz gegen Funkenflug gehabt habe. Mit Bescheid vom 28.03.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000, lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 20.07.1951 ab. Es habe kein betrieblicher Auftrag zum Fotografieren bestanden. Das Blitzlichtpulver habe der Kläger aus rein eigenwirtschaftlichem Interesse bei sich gehabt. Das Recht sei damals nicht unrichtig angewandt worden.
Mit Urteil vom 18.10.2000 (Az.: S 5 U 223/00) wies das Sozialgericht Regensburg (SG) die Klage ab. Das Bayer. Landessozialgericht (Bay LSG) bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 16.01.2002 (Az.: L 2 U 40/01). Beide Urteile befassten sich ausschließlich mit der Frage, ob der Kläger einen Auftrag hatte bzw. von einem Auftrag ausgehen konnte, Betriebseinrichtungen zu fotografieren und ob er deshalb das Blitzlichtpulver mitgebracht hatte. Mit Beschluss vom 30.04.2002 verwarf das Bundessozialgericht (BSG) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. In den Gründen führte es unter anderem aus, es treffe zwar zu, dass sich das Bay LSG nicht mit dem Vorbringen des Klägers, der Schleifmaschine habe ein Schutz gegen Funkenflug gefehlt, auseinandergesetzt habe. Jedoch reiche dies nicht aus, um einen Verfahrensfehler, der die Revision eröffne, zu begründen.
Am 01.08.2002 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte mit dem Begehren, die frühere ablehnende Entscheidung nach § 44 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) zu überprüfen. Er akzeptiere zwar, dass das Fotografieren in den früheren Entscheidungen als eigenwirtschaftliche Tätigkeit angesehen worden sei. Der Funkenflug sei jedoch wesentliche Mitursache für den Unfall gewesen. Auf der Straße oder im privaten Bereich hätte ein solcher Unfall nie passieren können. Dies rechtfertige die "Neuaufnahme" des Verfahrens. Am 07.08.2002 erwiderte die Beklagte, der Vortrag des Klägers beinhalte keine neuen Tatsachen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Gefährlichkeit sei erst durch den vom Kläger mitgebrachten leicht entzündlichen Stoff entstanden. Mit Schreiben vom 29.10.2002 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte die Beklagte eine erneute Überprüfung und Rücknahme des Verwaltungsakts vom 20.07.1951 nach § 44 SGB X ab.
Am 06.11.2002 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und diese damit begründet, dass der Unfall nur deshalb passiert sei, weil die betreffende Bandschleifmaschine nicht ordnungsgemäß gegen Funkenflug gesichert gewesen war. Sinngemäß hat er beantragt, die eine Neufeststellung ablehnenden Bescheide aufzuheben und seinen Unfall vom 25.01.1951 unter Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1951 zu entschädigen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2003 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, das Schreiben der Beklagten vom 07.08.2002 stelle einen Bescheid dar, mit dem eine erneute Überprüfung und Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide gemäß § 44 SGB X abgelehnt worden sei und im Schreiben vom 29.10.2002 sei - wenn auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung - über den Widerspruch des Klägers entschieden worden. Damit sei die Klage zulässig. Sie sei jedoch unbegründet, weil der Unfall nicht durch eine besondere betriebliche Gefahr, sondern durch eine vom Kläger selbst geschaffene Gefahrenlage - nämlich durch das mitgebrachte Blitzlichtpulver - herbeigeführt worden sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, das Blitzlichtpulver sei seinerzeit ohne Warnhinweise an Jedermann verkauft worden. Er habe als junger Mensch die davon ausgehende Gefahr nicht erkennen können. Seinem Chef und dem Betriebsingenieur sei bekannt gewesen, dass er solches Pulver wiederholt in den Betrieb mitgenommen hatte. Er sei von diesen Personen nicht auf die Gefährlichkeit hingewiesen worden. Eine Fahrlässigkeit oder ein Selbstverschulden sei ihm somit nicht anzulasten. Die Gefahr sei im Betrieb und zudem durch den Funkenflug der Schleifmaschine entstanden. Damit seien alle Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllt.
Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte am 17.03.2004 einen förmlichen, von der Widerspruchsstelle beschlossenen Widerspruchsbescheid erlassen. Darin hat sie nochmals ihren Rechtsstandpunkt bekräftigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 13.11.2003 und des Bescheides vom 29.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und ihm wegen der Folgen seines Unfalls vom 25.01.1951 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.11.2003 zurückzuweisen; hilfsweise den Rechtsstreit zu vertagen und ihr Gelegenheit zu einer nochmaligen Stellungnahme zu geben.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten (Az.: 2/99/41832/2) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und der Akten des SG Regensburg zum Az.: S 5 U 223/00 und des BayLSG zum Az.: L 2 U 40/01 Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 13.11.2003 und des Bescheides vom 29.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 sowie zur Verpflichtung der Beklagten, den ablehnenden Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen und dem Kläger ab 01.01.1998 dem Grunde nach Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 25.01.1951 zu gewähren.
Der Kläger hat Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1951 gemäß § 44 SGB X und Entschädigung seines Unfalls vom 25.01.1951 gemäß §§ 8 Abs. 1, 56 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Eine solche Unrichtigkeit liegt hier vor, denn der Kläger verunglückte bei einer betrieblichen Tätigkeit und die Gefahr, der er erlag, war nicht wesentlich selbst geschaffen, sondern ging von einer Betriebseinrichtung aus. Die Beklagte beachtete insoweit die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsgrundsätze nicht in zutreffender Weise, wie noch ausgeführt wird.
Dass die Verwaltungsentscheidung durch Gerichtsurteile - des OVA vom 06.05.1953, des SG vom 18.10.2000, des Bay LSG vom 16.01.2002 und durch Beschluss des BSG vom 30.04.2002 - bestätigt worden ist, steht einer solchen Neufeststellung nicht entgegen (v.Wulffen, SGB X, 4.Aufl., vor §§ 44-49, Anm. 7 m.w.N.). Ebensowenig steht einer Neufeststellung im Wege, dass der Ursprungsbescheid vom 20.07.1951 vor dem Inkrafttreten des SGB X zum 01.01.1981 erlassen worden war (Art. II § 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.08.1980 ).
Für die Beurteilung, ob der Bescheid vom 20.07.1951 rechtswidrig war, ist allein maßgebend, ob zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden war (v.Wulffen, a.a.O. § 44 Anm. 8, 9 und 11). Eine offensichtliche Unrichtigkeit, wie dies § 627 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch vorsah, der von § 44 SGB X abgelöst wurde, muss nicht vorliegen. Es genügt die unrichtige Anwendung materiellen oder formellen Rechts. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden Rechtsvorschriften, im hier zu entscheidenden Fall auf die Bestimmungen der RVO i.d.F. des 6. Änderungsgesetzes vom 09.03.1942 (RGBl. I S.107) abzustellen, die bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (UVNG) vom 30.04.1963 (BGBl.I S.241) galten. In § 542 Abs.1 RVO a.F. definierte der damalige Gesetzgeber Arbeitsunfälle als Unfälle, die ein Versicherter "bei" einer der in den §§ 537 - 540 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Durch den Begriff "bei" war nicht der räumliche und/oder zeitliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gemeint. Es sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass sich der Unfall rechtlich wesentlich infolge der versicherten Tätigkeit ereignete (Kassler Kommentar, § 548 RVO Anm. 2). Eine nähere Definition dieses Zurechnungs- und Kausalitätsbegriffs lieferte § 542 RVO a.F. nicht, im Übrigen auch nicht § 548 Abs.1 Satz 1 RVO, der vom 30.04.1963 bis zum Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 galt, und auch nicht § 8 Abs.1 SGB VII.
Ob ein bestimmtes Handeln der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang) beurteilt sich nach der Zweckrichtung des Handelns (finale Handlungstendenz). Auf den hier zu entscheidenden Fall bezogen stellt der Senat fest, dass sich der Kläger zu Beginn seiner Arbeitsschicht bei seinem Kollegen S. erkundigte, wie bestimmte Werkstücke gefertigt werden sollten. Ohne diese - zweifellos - betriebsdienliche Unterredung zu unterbrechen, fasste er in seine Hosentasche, zog ein Taschentuch und damit die mit Blitzlichtpulver gefüllte Dose heraus. Insoweit lag ein Tätigwerden im Nebenher (Parallelhandlung; Kassler Kommentar, SGB VII 3 8 Anm. 42) vor, das die Betriebstätigkeit nicht unterbrach. Dass er das Taschentuch aus betriebsbedingten Gründen hervorholte, trägt der Kläger inzwischen nicht mehr vor. Das Mitführen des Blitzlichtpulvers diente privaten Zwecken, was in den früheren Entscheidungen des OVA, des SG und des Bay LSG (Urteile vom 06.05.1953, 18.10.2000 und 16.01.2002) ausgeführt wurde und so auch inzwischen vom Kläger akzeptiert wird. Neben der betriebsdienlichen Unterredung verfolgte der Kläger private Zwecke, nämlich den Gebrauch seines Taschentuchs. Insoweit liegt eine sogn. gemischte Tätigkeit vor. Von einer solchen wird gesprochen, wenn eine einheitliche Handlung untrennbar zugleich privaten wie versicherten Belangen dient. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, ob die dem versicherten Zweck dienende Tätigkeit in derselben Weise auch für sich alleine vorgenommen worden wäre. Der Senat hat keine Zweifel, dass dies auf den Kläger zutrifft. Seine Handlungstendenz war darauf gerichtet, sich bei seinem Arbeitskollegen über bestimmte Arbeitsvorgaben zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit hielt er sich in der Nähe der Bandschleifmaschine auf und zog sein Taschentuch heraus. Damit bedarf es keiner Klärung, ob nicht bereits die Parallelhandlung mit daraus resultierender Gefahr aus dem privaten Bereich unter Versicherungsschutz stand, was in der Literatur bejaht wird (Kassler Kommentar, § 8 SGB VII, Anm. 42, 43). Denn es lag zumindest eine gemischte Tätigkeit vor, bei der sich nicht ausschließlich eine Gefahr aus dem privaten Bereich verwirklichte. Bei einer - kurzfristigen - gemischten Tätigkeit besteht der Versicherungsschutz weiter. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Gefahr aus der privaten Tätigkeit jederzeit auch bei einer anderen Gelegenheit hätte verwirklichen können, weil der Versicherte sie sozusagen "mit sich herumträgt" (Kassler Kommentar, § 548 RVO Anm. 23). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Versicherter in einer privaten Aktentasche ein offenes Messer mitführt und sich daran beim Hineingreifen in die Tasche aus privaten Gründen schneidet (BSG, Breithaupt, 1978, 643). Eine vergleichbare Konstellation besteht hier nicht.
Der Kläger stand daher zum Zeitpunkt des Unfalls unter Unfallversicherungsschutz. Die Verletzung an der Hand war wesentlich durch eine vom Betrieb ausgehende Gefahr verursacht worden. Denn entscheidend für die Explosion und damit für die Verletzung war nicht allein das Mitführen des Blitzlichtpulvers, sondern die Tatsache, dass der Kläger dieses beim Herausziehen seines Taschentuchs in einen Bereich brachte, der vom Funkenflug erfasst werden konnte. Unstreitig ging der Funkenflug von der Bandschleifmaschine aus. Weder der Funkenflug noch das Blitzlichtpulver allein hätten genügt, um die Explosion auszulösen. Somit wirkten zwei Ursachen im philosophischen Sinne zusammen. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre ist jedoch nicht jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, als Ursache anzusehen, sondern nur diejenige Bedingung, die im Verhältnis zu den anderen einzelnen Bedingungen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (BSGE 38, 127, 129; Ricke, Kassler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr.4 ff; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 8.2.3). Die übrigen Ursachen werden dann als rechtlich nicht existent ausgeschieden. Die rechtlich wesentliche Ursache stellt daher einen Wertungsbegriff dar, in dem sie unter rechtlichen Gesichtspunkten eine Wertung der einzelnen Ursachen nach ihrer Beziehung zum Risiko vornimmt (BSGE 58, 76; SozR 2200 § 548 Nr. 81). Haben mehrere Bedingungen gleichwertig oder annähernd gleichwertig zu dem Erfolg beigetragen, so ist jede von ihnen Ursache im Rechtssinne. Kommt dagegen einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, so ist er allein wesentliche Ursache im Rechtssinne.
Unter Beachtung dieser Vorgaben kommt der Senat zum Ergebnis, dass der von der Betriebseinrichtung ausgehende Funkenflug ebenso wesentlich für die Explosion war wie das vom Kläger mitgebrachte Blitzlichtpulver. In ihrer Wertigkeit sind beide Ursachen gleich. Keine verdrängt die andere. Daraus folgt, dass die betriebsbedingte Gefahr zumindest wesentlich mitursächlich für die Verletzung des Klägers war. Ein ursächlicher Zusamenhang ist zu bejahen.
Der Versicherungsschutz entfällt nicht aus dem Gesichtspunkt einer selbst geschaffenen Gefahr. Hierzu führte das BSG (Urteile vom 02.11.1988 - 2 RU 7/88 und zuletzt vom 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R m.w.N.) - ähnlich auch das Reichsversicherungsamt (RVA in AN 1920, 151; AN 1930, 118 Nr. 20) - stets aus, dass dieser Begriff mit größter Zurückhaltung anzuwenden sei. Der Versicherungssschutz könne nur dann verdrängt werden, wenn sich ein Beschäftigter derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Bei einer gemischten Tätigkeit könne die selbst geschaffene Gefahr Bedeutung gewinnen, wenn diese Verrichtung in so hohem Maße unvernünftig war und zu einer solchen Gefährdung führte, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen sei. Ein derart vernunftwidriges und gefährliches Verhalten sah das BSG in seinem Urteil vom 02.11.1988 (a.a.O.) darin, dass ein Beifahrer sich auf einer Betriebsfahrt auf den Laufsteg eines LKW s legte, um sich zu sonnen. Bei einem derartigen Verhalten habe der Versicherte mit einem Sturz während der Fahrt rechnen müssen. In seiner Entscheidung vom 30.05.1988 (Az. 2 RU 55/87) verneinte das BSG hingegen einen Versicherungsausschluss wegen einer selbst geschaffenen Gefahr. Dort befand sich ein Versicherter mit seinem PKW auf einer Betriebsfahrt auf der Autobahn, als ihm eine brennende Zigarette auf den Wagenboden fiel. Er bückte sich nach der Zigarette, wobei sein Fahrzeug ins Schleudern geriet und gegen einen Betonpfeiler prallte. Dabei wurde er erheblich verletzt. Für entscheidend hielt das BSG, dass der dortige Kläger seine betriebliche Tätigkeit, die Fahrt, fortsetzte, die betrieblichen Umstände der Fahrt als wesentliche Bedingung für den Unfall fortbestanden und nicht durch das umstrittene Bücken und Suchen nach der entfallenen Zigarette aufgewogen oder in den Hintergrund gedrängt wurden.
Aus den vorgenannten Entscheidungen ergibt sich, dass allein leichtsinniges oder sogar verbotswidriges Verhalten nicht ausreicht, um Unfallversicherungsschutz zu versagen. Es muss sich vielmehr um eine in hohem Maße vernunftwidrige Betätigung handeln. Ob "vernunftwidrig" bedeutet, dass der Versicherte die Gefahrenlage erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, wenn er die einem gewissenhaften Bürger vernünftigerweise zumutbare Sorgfalt angewandt hätte, wie es in dem Urteil des BSG vom 07.12.1978 (Az.: 8 RU 36/77) anklingt, wenn es von einer bewußten (selbstgeschaffenen) Gefahr spricht, bedarf hier keiner weiteren Klärung. Denn hätte der Kläger das Blitzlichtpulver in der Hosentasche belassen, hätte es sich nicht entzündet. Auch hatte er das Pulver nicht bewusst, sondern versehentlich herausgezogen. Dass aber jemand in der Nähe einer Maschine, von der ungeschützter Funkenflug ausgeht, sein Taschentuch benützt, kann nicht als grob vernunftwidrig angesehen werden. In der konkreten Situation war die Gefahrenlage also nicht der Gestalt, dass der Kläger mit der Explosion hätte rechnen müssen. In diesem Zusammenhang brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob der Unternehmer - wie der Kläger meint - einen Funkenschutz oder zumindest eine Warnung hätte anbringen müssen. Ebensowenig ist hier relevant - wie das BSG in seiner Entscheidung vom 02.11.1988 (a.a.O.) hervorhebt -, ob und inwieweit lediglich die gewöhnliche Betriebsgefahr mit der aus dem eigenwirtschaftlichen Verhalten resultierenden Gefahr zu vergleichen und als Ursache zu bewerten ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die gewöhnliche Betriebsgefahr - der von der Bandschleifmaschine ausgehende Funkenflug - wohl allenfalls zu leichteren Hautverletzungen hätte führen können, aber nicht zu der schweren Verwundung an der Hand des Klägers. Jedoch entstand die Explosion nicht wesentlich allein durch ein - objektiv - grob vernunftwidriges Verhalten des Klägers. Glaubhaft trug der Kläger hierzu vor, dass er wie jedermann, das Blitzlichtpulver käuflich erwerben konnte und es ohne Warnhinweise auf mögliche Explosionsgefahr angeboten wurde. Er habe deshalb mit der Gefährlichkeit nicht rechnen können. Dies um so mehr, als er damals 21 Jahre alt und unerfahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen gewesen sei. Weder objektiv noch subjektiv kann dem Kläger somit grob unvernünftiges Verhalten vorgeworfen werden.
Dieses Ergebnis korreliert mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung. An Stelle eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber tritt der öffentlich-rechtliche Anspruch aus der Solidarversicherung zwecks Wahrung des Betriebsfriedens, damit dem Arbeitnehmer ein Prozess gegen seinen Arbeitgeber erspart bleibt. Die Versicherung soll in Anspruch genommen werden, wenn sich Gefahren konkretisiert haben, die ihren wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre haben (BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R). Normzweck ist mithin, schwer zu lösende Zweifelsfälle im Hinblick auf das Verschulden des Versicherten am Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden. Nach alledem ist der Kläger wegen der Folgen seines am 25.01.1951 erlittenen Arbeitsunfalles zu entschädigen.
Unter Beachtung der Verjährungsvorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 - 3 SGB X beginnt die Entschädigungsleistung mit dem 01.01.1998, nämlich rückwirkend vier Jahre ab Beginn des Jahres, in dem der Antrag - hier Antrag vom 01.08.2002 - auf Überprüfung gestellt worden war. Damit sind nach §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII die Vorschriften des SGB VII (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 56 SGB VII) maßgebend. Denn auch im Falle einer Überprüfung nach § 44 SGB X richtet sich der Anspruch nach dem ab der Neufeststellung geltenden Recht, auch wenn die Unrichtigkeit nach dem Recht zum Zeitpunkt des Ursprungsbescheides zu beurteilen ist (v.Wulffen, a.a.O.§ 44 Anm. 1).
Auf die Berufung des Klägers waren der Gerichtsbescheid des SG vom 13.11.2003 sowie der Bescheid vom 29.10.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20.07.1951 zurückzunehmen sowie dem Kläger ab 01.01.1998 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Dem auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gerichteten Antrag war nicht zu entsprechen, da die Frage, inwieweit eine selbstgeschaffene Gefahr zum Wegfall des Versicherungschutzes führen kann, bereits von der Beklagten im angefochtenen Bescheid geprüft wurde. Eine Überraschungsentscheidung des Senats, etwa durch das Eingehen auf neue Gesichtspunkte, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zu erkennen sind.
Rechtskraft
Aus
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