S 11 RJ 66/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 66/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 28/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.11.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte Mehrkosten für die Schaffung behinderungsgerechten Wohnraums zu übernehmen hat.

Der am 00.00.1972 geborene Kläger arbeitet als Systemanalytiker bei der Firma W GmbH in E. Er ist querschnittsgelähmt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

Sein Antrag auf Übernahme der Mehrkosten für die Schaffung barrierefreien Wohnraums im Wege eines Neubaus trägt handschriftlich das Datum 06.05.2002, im Feld "Aktenzeichen Hauptfürsorgestelle/Fürsorgestelle" befindet sich der Stempel des Servicecentrums E der Beklagten. Weiterhin trägt das Formular ein unleserliches Kürzel neben dem Datumsstempel 04.06.2002. Die Anlagen zum Antrag enthalten teilweise einen Stempel "LVA Rheinprovinz, Bereich Rehabilitation" mit dem Datumsstempel 04.06.2002.

Mit Schreiben vom 08.07.2002 leitete die Beklagten den Antrag an die Stadt E mit der Begründung weiter, bei den beantragten Leistungen handele es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers fielen. Nachdem die Stadt E den Antrag am 12.07.2002 unter Verweis auf ihre fehlende örtliche Zuständigkeit zurückgesandt hatte, leitete die Beklagte ihn am 18.07.2002 dem Beigeladenen als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger mit dem Hinweis zu, die Weiterleitung erfolge "durch eine gemeinsame Servicestelle ( ...), nicht durch die (Beklagte) als Rehabilitationsträger." Der Beigeladene leitete den Antrag sodann am 24.07.2002 an die Beklagte mit der Begründung zurück, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und die Beklagte ohnehin durch die verspätete Weiterleitung des Antrags für die gesamte beantragte Leistung zuständig geworden sei.

Nachdem der Kläger einen Kostenvoranschlag des Architekten vorgelegt und die Beklagte Auskünfte des Landschaftsverband Rheinland - Hauptfürsorgestelle - sowie der Bundesanstalt für Arbeit eingeholt hatte, übernahm sie mit Bescheid vom 04. 11. 2002 die notwendigen Mehrkosten (vorbehaltlich einer genauen Festlegung der Höhe nach Eingang der Rechnungen) für: Die Überlänge und Überbreite der Gagrage inklusive Haltegriffe bzw. Handlauf, den Bodenbelag der Garage vom 29 qm, das elektrische Garagentor, die übergroße Wohnungseingangstür, zwei Garagentüren sowie anteilig die Kosten für die Architektenplanung. Sie führte aus, sie habe die Kosten nur insoweit zu tragen, als die Baumaßnahmen den Kläger in die Lage versetzen sollten, seine Wohnung zu verlassen und somit seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Übernahme weiterer Mehrkosten komme nicht in Betracht, da die weiteren Baumaßnahmen in keinem Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit des Klägers stünden und ihm allein die persönliche Lebensführung erleichtern sollten.

Seinen am 14.11.2002 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger zunächst nicht näher. Mit Bescheid vom 16.12.2002 bezifferte die Beklagte die von ihr zu übernehmenden Kosten auf 7.300 Euro. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch mit der Begründung aufrecht, die Beklagte habe sich selbst für zuständig erklärt und müsse daher auch Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Leistungsträger erbringen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.05.2003 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 23.05.2003 erhobene Klage. Das Gericht hat den Sozialhilfeträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Kläger wohnt, beigeladen. Der Beigeladene hat einen dem Klageantrag entsprechenden Antrag des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 unter Verweis auf die Zuständigkeit der Beklagten abgelehnt.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.11.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2003 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte ist der Auffassung, für den Antrag des Klägers nur insoweit zuständig zu sein, als dass sie auch über Leistungen, deren Erbringung ihr von Gesetzes wegen nicht obliege, entscheiden dürfe. Erbringen dürfe sie diese Leistungen indes nicht, da das Gesetz sie ausschließlich anderen Trägern zuordne.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist insoweit rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als sie die Übernahme von Mehrkosten für die Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum, der den besonderen behinderungsbedingten Bedürfnissen des Klägers entspricht, nicht unter Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers ablehnen durfte. Vielmehr ist sie selbst nach § 14 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) für die Erbringung dieser Leistungen zuständig geworden.

Das Gericht braucht keine Differenzierung danach zu treffen, welche Mehrkosten für die Schaffung angepassten Wohnraums Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX) darstellen und inwieweit es sich demgegenüber um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX) handelt. Diese Unterscheidung wäre nur zu treffen, wenn die Qualifikation bestimmter Mehrkosten als Leistungen iSd § 55 SGB IX die Beklagte zur Verweigerung einer solchen Leistung berechtigte. Dies ist jedoch deswegen nicht der Fall, weil die Beklagte auch für die Erbringung dieser Leistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2; Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden ist.

Zwar ist grundsätzlich richtig, dass für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Träger der Sozialhilfe nach den §§ 5 Nr. 4 und 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX zuständig sind. Bei der Abgrenzung zwischen beiden Leistungen kommt es darauf an, ob die Notwendigkeit der Beschaffung des Wohnraums zumindest auch in beruflichen Erfordernissen begründet ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.1991 - 5 C 42/87 = FEVS 42, 198 ff), was der Fall ist, wenn spezifische Erfordernisse des Arbeitslebens und insbesondere der vom behinderten Menschen ausgeübten Tätigkeit mitbestimmend für die Gestaltung des Wohnraums sind (näher Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2002 - 21 K 9285/98 = Behindertenrecht 2002, S. 215, 216; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 - 4 L 2059/92). Denn die allgemeine Wohnfürsorge ist dem Grundsatze nach nicht Aufgabe des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 22.07.1987 - 1 RA 13/86 - USK 87131; vgl. auch Verwaltungsgericht Köln, aaO).

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SGB IX auch für diejenigen Leistungen zuständig geworden, die nicht von § 33 SGB IX erfasst sind. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, so stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Verneint er dies, so hat er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX. Leitet der Rehabilitationsträger den Antrag hingegen binnen der gesetzlichen Frist nicht weiter, so hat er unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der zuerst angegangene Rehabilitationsträger für die beantragte Leistung zuständig wird, wenn er den Antrag nicht binnen der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Frist an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2608). Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene sind Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 SGB IX. Bei dem Antrag des Klägers vom 06.05.2002 handelt es sich unzweifelhaft um einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe iSd § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die Beklagte ist auch nicht durch Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unzuständig geworden, denn diese erfolgte erst nach Ablauf der in dieser Vorschrift genannten Frist von zwei Wochen. Zu laufen beginnt die Frist mit dem Eingang eines erkennbar auf Leistungen zur Teilhabe gerichteten Antrags (Verwaltungsgerichtshof München, aaO). Diese Frist ist selbst unter der Voraussetzung versäumt, dass es für ihren Lauf auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der für Teilhabeleistungen zuständigen Abteilung der Beklagten ankäme. Denn ausweislich der auf den Anlagen zum Antrag befindlichen Stempeln lag der Antrag dieser Abteilung der Beklagten spätestens am 04.06.2002 vor, seine erstmalige Weiterleitung (an die Stadt Düren) geschah am 08.07.2002. Nicht zu entscheiden braucht das Gericht daher, ob (worauf sich die Beklagte im Verwaltungsverfahren dem Beigeladenen gegenüber berufen hat) eine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX dadurch vermieden werden kann, dass der Antrag zunächst längere Zeit (hier: beinahe einen Monat) im Bereich der Gemeinsamen Servicestelle (§§ 22 ff SGB IX) verbleibt. Allerdings ist es eindeutig nicht Zweck der Einrichtung Gemeinsamer Servicestellen, die in § 14 SGB IX enthaltenen gesetzlichen Fristen gleichsam auf faktischem Wege zu verlängern.

Leitet der zuerst angegangene Rehabilitationsträger den Antrag nicht binnen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiter, so wird er für die beantragte Leistung zuständig (Verwaltungsgerichtshof München, aaO). Zuständigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die Befugnis des Leistungsträgers, das Verfahren zu führen und den Antrag zu bescheiden, sondern verpflichtet ihn auch zur Erbringung der beantragten Leistung, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Denn Normzweck von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX ist es, dass sich die häufig komplizierten Zuständigkeitsfragen des Sozialrechts im Allgemeinen und des Rehabilitationsrechts im Besonderen nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten auswirken (BT-Drs 14/5074, S. 85, 102; ausführlich Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 17.09.2002 - 12 CE 02.688 = FEVS 54, 264 ff) und dessen Antrag ungeachtet dieser Zuständigkeitsfragen kurzfristig beschieden werden kann. Das Gesetz nimmt um dieser Ziele willen eine Leistungserbringung durch einen unzuständigen Leistungsträger bewusst in Kauf (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 1.12.2003 - 12 CE 03.2608). Aus alledem aber folgt, dass der nach § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 SGB IX zuständig gewordene Leistungsträger auch solche Leistungen (bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen) erbringen muss, die nach dem seinem Handeln zugrundeliegenden Gesetz (hier dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nicht oder nur in anderem Umfang vorgesehen sind. Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung (vgl. Mrozynski, SGB IX 1. Teil, § 14, Rn 29), auf die sich auch die Beklagte stützt, vermag nicht zu überzeugen: Hiernach soll in Fällen, in denen die beantragte Leistung nicht vom gesetzlichen Leistungskatalog des nach § 14 SGB IX zuständig gewordenen Trägers umfasst ist, zunächst überhaupt nicht geleistet werden können; der Antragsteller sei jedoch dahingehend zu beraten, dass er den Antrag erneut und nunmehr beim "richtigen Rehabilitationsträger" stellt (Mrozynski, aaO). Dem ist bereits entgegen zu halten, dass sich auf diese Weise die Zuständigkeitsfragen des Rehabilitationsrechts gerade doch zu Lasten des Antragstellers auswirkten; insbesondere wird es regelmäßig nicht zu der von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SGB IX beabsichtigten baldigen Bescheidung des Antrags kommen (Mrozynski, aaO, merkt an, bei der von ihm vertretenen Vorgehensweise handele es sich um ein praktisch nicht sehr sinnvolles, aber unvermeidliches Verfahren).

Das Gericht braucht nicht zu erörtern, ob die Beklagte für die beantragte Schaffung barrierefreien Wohnraums ursprünglich (d.h. zum Zeitpunkt der Antragsstellung) nur teilweise unzuständig gewesen ist, denn auch dies stünde der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SGB IX nicht entgegen. Erstens entspricht es - wie oben dargelegt - gerade dem Zweck dieser Vorschrift, dass sich Zuständigkeitsfragen nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten auswirken. Ein Bedürfnis nach seiner Anwendung besteht also nicht nur dann, wenn unklar ist, in wessen Zuständigkeit eine beantragte Leistung fällt, sondern erst recht, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt (hier: die Schaffung barrierefreien Wohnraums) gerade aufgrund von Zuständigkeitsregelungen in zwei unterschiedliche rechtliche Komponenten zerteilt werden muss. Zweitens wäre es der Beklagten möglich gewesen, den Antrag binnen der gesetzlichen Frist insoweit an den Beigeladenen (als ursprünglich zuständigen Leistungsträger) weiterzuleiten, als sie sich für unzuständig gehalten hat. Sie wäre dann zwar möglicherweise dem Erstattungsanspruch der Beigeladenen aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ausgesetzt gewesen, jedoch nicht über den von ihr angenommen Rahmen hinaus zuständig geworden. Dass der Kläger einen auf den ersten Blick einheitlichen Antrag auf "Schaffung barrierefreien Wohnraums" gestellt hat, hindert die Beteiligten nicht daran, diesen bei rechtlicher Betrachtung als Koppelung zweier Anträge auf Leistungen nach den §§ 33 und 55 SGB IX aufzufassen und entsprechend zu verfahren.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus alledem, dass die Beklagte den Antrag nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft teilweise ablehnen durfte, sondern auch die Voraussetzungen dieser Leistung zu prüfen und - im Bejahensfall - die Leistung zu erbringen hat. An einer Verurteilung der Beklagten zur Leistungserbringung sieht sich das Gericht indes gehindert, da es sich hierbei um Ermessensleistungen handelt. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, sind nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX ein Unterfall der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die wiederum nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zur Eingliederungshilfe (§§ 39 ff BSHG) zählt und über die somit gem. § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 28.08.2003 - 5 K 2279/00; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2002 - 3 B 1971/02). Das Gericht darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzen, sondern hat deren Handeln lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die das Gericht zur Bewilligung der Leistung in einem bestimmten Umfang berechtigen könnte, ist nicht erkennbar. Die Beklagte wird bei erneuter Prüfung und Ermessensausübung ihre nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SGB IX eingetretenen Zuständigkeit, die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX und das Wunschrecht des Klägers (§ 9 SGB IX) zu beachten haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beschränkung der gerichtlichen Entscheidung auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung mindert den Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung bereits deswegen nicht, weil die Klage von vornherein mit einem solchen Antrag erhoben worden ist. Im Übrigen hat die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben. Kosten des Beigeladenen sind nach § 193 Abs. 4 SGG nicht zu erstatten.
Rechtskraft
Aus
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