Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 131/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 294/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten. Berufung und Revision werden zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger arbeitete zuletzt von Juli 2003 bis zum 30.06.2004 als Mitarbeiter im Bereich Haustechnik für den O e. V ... Das Arbeitsverhältnis war vorneherein auf 12 Monate befristet (§ 2 S. 1 des Arbeitsvertrages).
Der Kläger meldete sich am 26.04.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, dieses wurde ihm ab dem 01.07.2004 bewilligt.
Mit Bescheid vom 05.07.2004 minderte die Beklagte den Anspruch weil der Kläger sich um 25 Tage zu spät arbeitslos gemeldet habe. Sie stützte die Entscheidung auf §§ 37b, 140 SGB III und errechnete einen Minderungsbedarf in Höhe von 175,00 EUR.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe die Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, weil § 37b lediglich festlege, wann man sich im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens zu melden habe. Dies habe er eingehalten.
Mit Bescheid vom 10.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf §§ 37b, 140 SGB III.
Hiergegen richtet sich die am 02.09.2004 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Entscheidung der Beklagten fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird durch die Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 14 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.1986 - 1 BvL 39/83 -). Allerdings wird die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie erst durch die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist, bestimmt (BVerfG 53, 257). Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Befugnis des Gesetzgebers ein, Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu beschränken. Sofern die Beschränkung einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Ansprüche umzugestalten. Der Gesetzgeber muss bei der Wahrnehmung seines Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - dies gilt auch für Ansprüche auf Arbeitslosengeld uneingeschränkt - beachten, als auch sich im Einklang mit anderen Verfassungsnormen halten. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein; sie darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten und muss ihm zumutbar sein (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 m. w. N.).
Die Beklagte kann ihre Entscheidung nicht auf § 140 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 37b SGB III stützen.
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob diese Norm jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Arbeitslose sich vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos gemeldet hat, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. hierzu ausführlich SG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01.04.2004 - S 7 AL 42/04 -). Diese Frage kann indes für den vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben, denn die von der Beklagten angeführten Normen tragen die Entscheidung bereits tatbestandlich nicht.
Gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III tritt die Minderung wegen verspäteter Meldung ein, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Gemäß § 37b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung gemäß § 37b Satz 2 "jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen".
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen und sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen bestimmt § 37b Satz 1 SGB III hinreichend deutlich, wann die Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. Denn der Begriff "unverzüglich" ist so zu verstehen, dass sich der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern melden muss. Die in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltene Legaldefinition für den Begriff "unverzüglich" gilt zwar grundsätzlich nur für den Bereich des Privatrechts, dennoch bestehen keine Bedenken dagegen, diese Norm - wie andere allgemeine Normen des Zivilrechts auch - auf sozialrechtliche Vorschriften anzuwenden (vgl. hierzu Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rdnr. 8; Kruse in Gagel, § 37b Rdnr. 5). Demgegenüber legt § 37b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse lediglich fest, dass die Meldung "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen haben. Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Die von der Beklagten und auch in der Literatur (Coseriu/Jakob a. a. O. Rdnr 12) vertretene Auffassung, die Meldung habe genau drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze (so auch SG Dortmund, Urteil vom 26.07.2004 - S 33 AL 127/04 -). Diese sich aus dem Wortlaut ergebene Interpretation wird durch Sinn und Zweck von § 37b SGB III gestützt. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind, sollen sich so früh wie möglich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, damit diese dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen kann. Insbesondere kann die Bundesagentur für Arbeit vor Eintritt des Versicherungsfalls feststellen, in welche beruflichen Tätigkeiten der Arbeitssuchende vermittelt werden kann (BT-Drs. 15/25 zu Nr. 6, S. 27). § 140 SGB III enthält als Sanktion für die Verletzung dieser Obliegenheit einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft (BT-Drs. 15/ 25 zu Nr. 19, S. 31). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass - wie dargestellt - der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfassungsrechtlich geschützt ist und Eingriffe verhältnismäßig sein müssen, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten erforderlich und geeignet sein soll, dass der Arbeitslose sich genau an einem bestimmten Tag - drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht früher und nicht später - arbeitslos melden soll.
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts entnehmen, was zur Erhellung beiträgt, bis wann die Meldung soll erfolgen können. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 15/25 zu Nr. 6, S. 27) ist ebenfalls lediglich ausgeführt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll. Es steht daher zu vermuten, dass der Gesetzgeber übersehen hat zu regeln, bis wann spätestens die Meldung zu erfolgen hat. Ein derartiges gesetzgeberisches Versehen ist jedoch keine geeignete Grundlage für einen verfassungsmäßigen Eingriff in ein gemäß Art. 14 geschütztes Eigentumsrecht (vgl. in diesem Sinne auch Entscheidung der Kammer vom 24.09.2004 - S 8 AL 81/04 - sowie Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.09.2004 - S 21 AL 751/04 -, das Sozialgericht Dresden nimmt allerdings an, frühestens im Sinne von § 37b S. 2 SGB III bedeute drei Monate vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses bis zu einem Monat vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses, hierfür gibt es nach Auffassung der Kammer jedoch keine Rechtsgrundlage).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Das Gericht hat die Revision auf Antrag der Beklagten und mit Einverständnis des Klägers zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 161 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger arbeitete zuletzt von Juli 2003 bis zum 30.06.2004 als Mitarbeiter im Bereich Haustechnik für den O e. V ... Das Arbeitsverhältnis war vorneherein auf 12 Monate befristet (§ 2 S. 1 des Arbeitsvertrages).
Der Kläger meldete sich am 26.04.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, dieses wurde ihm ab dem 01.07.2004 bewilligt.
Mit Bescheid vom 05.07.2004 minderte die Beklagte den Anspruch weil der Kläger sich um 25 Tage zu spät arbeitslos gemeldet habe. Sie stützte die Entscheidung auf §§ 37b, 140 SGB III und errechnete einen Minderungsbedarf in Höhe von 175,00 EUR.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe die Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, weil § 37b lediglich festlege, wann man sich im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens zu melden habe. Dies habe er eingehalten.
Mit Bescheid vom 10.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf §§ 37b, 140 SGB III.
Hiergegen richtet sich die am 02.09.2004 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Entscheidung der Beklagten fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird durch die Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 14 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.1986 - 1 BvL 39/83 -). Allerdings wird die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie erst durch die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist, bestimmt (BVerfG 53, 257). Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Befugnis des Gesetzgebers ein, Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu beschränken. Sofern die Beschränkung einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Ansprüche umzugestalten. Der Gesetzgeber muss bei der Wahrnehmung seines Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - dies gilt auch für Ansprüche auf Arbeitslosengeld uneingeschränkt - beachten, als auch sich im Einklang mit anderen Verfassungsnormen halten. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein; sie darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten und muss ihm zumutbar sein (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83 m. w. N.).
Die Beklagte kann ihre Entscheidung nicht auf § 140 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 37b SGB III stützen.
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob diese Norm jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Arbeitslose sich vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos gemeldet hat, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. hierzu ausführlich SG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01.04.2004 - S 7 AL 42/04 -). Diese Frage kann indes für den vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben, denn die von der Beklagten angeführten Normen tragen die Entscheidung bereits tatbestandlich nicht.
Gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III tritt die Minderung wegen verspäteter Meldung ein, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Gemäß § 37b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung gemäß § 37b Satz 2 "jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen".
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen und sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen bestimmt § 37b Satz 1 SGB III hinreichend deutlich, wann die Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat. Denn der Begriff "unverzüglich" ist so zu verstehen, dass sich der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern melden muss. Die in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltene Legaldefinition für den Begriff "unverzüglich" gilt zwar grundsätzlich nur für den Bereich des Privatrechts, dennoch bestehen keine Bedenken dagegen, diese Norm - wie andere allgemeine Normen des Zivilrechts auch - auf sozialrechtliche Vorschriften anzuwenden (vgl. hierzu Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rdnr. 8; Kruse in Gagel, § 37b Rdnr. 5). Demgegenüber legt § 37b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse lediglich fest, dass die Meldung "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen haben. Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen hat, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Die von der Beklagten und auch in der Literatur (Coseriu/Jakob a. a. O. Rdnr 12) vertretene Auffassung, die Meldung habe genau drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze (so auch SG Dortmund, Urteil vom 26.07.2004 - S 33 AL 127/04 -). Diese sich aus dem Wortlaut ergebene Interpretation wird durch Sinn und Zweck von § 37b SGB III gestützt. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind, sollen sich so früh wie möglich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, damit diese dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen kann. Insbesondere kann die Bundesagentur für Arbeit vor Eintritt des Versicherungsfalls feststellen, in welche beruflichen Tätigkeiten der Arbeitssuchende vermittelt werden kann (BT-Drs. 15/25 zu Nr. 6, S. 27). § 140 SGB III enthält als Sanktion für die Verletzung dieser Obliegenheit einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft (BT-Drs. 15/ 25 zu Nr. 19, S. 31). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass - wie dargestellt - der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfassungsrechtlich geschützt ist und Eingriffe verhältnismäßig sein müssen, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten erforderlich und geeignet sein soll, dass der Arbeitslose sich genau an einem bestimmten Tag - drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht früher und nicht später - arbeitslos melden soll.
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts entnehmen, was zur Erhellung beiträgt, bis wann die Meldung soll erfolgen können. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 15/25 zu Nr. 6, S. 27) ist ebenfalls lediglich ausgeführt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll. Es steht daher zu vermuten, dass der Gesetzgeber übersehen hat zu regeln, bis wann spätestens die Meldung zu erfolgen hat. Ein derartiges gesetzgeberisches Versehen ist jedoch keine geeignete Grundlage für einen verfassungsmäßigen Eingriff in ein gemäß Art. 14 geschütztes Eigentumsrecht (vgl. in diesem Sinne auch Entscheidung der Kammer vom 24.09.2004 - S 8 AL 81/04 - sowie Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.09.2004 - S 21 AL 751/04 -, das Sozialgericht Dresden nimmt allerdings an, frühestens im Sinne von § 37b S. 2 SGB III bedeute drei Monate vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses bis zu einem Monat vor Ende des Versicherungspflichtverhältnisses, hierfür gibt es nach Auffassung der Kammer jedoch keine Rechtsgrundlage).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Das Gericht hat die Revision auf Antrag der Beklagten und mit Einverständnis des Klägers zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 161 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen.
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