Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1438/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 1398/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 21/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Wahlanfechtungsklage ist auch dann gem. § 57 Abs. 4 SGB VI unzulässig, wenn gegen die Entscheidung des Wahlausschusses zwar der hierfür vorgesehene Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dies jedoch verspätet.
2. § 66 SGG und § 58 VwGO sind bei Versäumung der Beschwerdefrist des § 24 Abs. 3 SVWO nicht analog anzuwenden.
3. Zur Beschränkung des Wahlprüfungsverfahrens auf ohne großen Ermittlungsaufwand sicher feststellbare äußerliche Gültigkeitsvoraussetzungen.
2. § 66 SGG und § 58 VwGO sind bei Versäumung der Beschwerdefrist des § 24 Abs. 3 SVWO nicht analog anzuwenden.
3. Zur Beschränkung des Wahlprüfungsverfahrens auf ohne großen Ermittlungsaufwand sicher feststellbare äußerliche Gültigkeitsvoraussetzungen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin keine Verfahrenskosten und nur den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Die Klägerin trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten - Gruppe der Versicherten - anlässlich der Sozialversicherungswahlen 1999.
An der Sozialversicherungswahl 1999 zur Vertreterversammlung der Beklagten beteiligte sich die Klägerin, die seit der vorausgegangenen Wahl bereits ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter dort repräsentiert war, mit einer eigenen Vorschlagsliste. Ursprünglich wollte sich auch der Bund der Hotel-, Restaurant- und Café-Angestellten e.V. (U. G.) mit einer gemeinsam mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) erstellten Vorschlagsliste an der Wahl beteiligen. Die Sammlung von Stützunterschriften für diese Liste war bei der Firma M. D. bereits angelaufen (auf gelben Unterstützerlisten). Weil die U. G. keine Arbeitnehmerorganisation ist, kam es jedoch nicht zu einer gemeinsamen Liste mit dem DHV. Stattdessen wurde eine gemeinsame Vorschlagsliste des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) und des DHV erstellt, für die neue Unterschriften notwendig waren, die auf grünen Unterstützerlisten gesammelt wurden.
Am 10.11.1998 wurde eine aus insgesamt 374 Blättern bestehende Unterstützerliste mit 1.846 Unterschriften eingereicht, wobei lediglich 26 Unterschriften nicht von Mitarbeitern der Firma M. D., sondern von Mitarbeitern der Käsefabrik B. in S. (Formblätter 5d sowie 349/353) stammten. Die Unterschriften bei der Firma M. D. waren zwischen dem 24.10. und 28.10.1998 gesammelt worden, schwerpunktmäßig am 27.10.1998, die Unterschriften bei der Käsefabrik B. am 03. und 04.11.1998. Herr B., damals Leiter der Personalabteilung der Firma M. D., teilte am 18.11.1998 auf entsprechende Anfrage der Beklagten telefonisch mit, dass ihm die Unterstützerliste zur Prüfung vorgelegen habe. Er habe stichprobenhaft überprüft, ob die aufgeführten Personen bei M. D. beschäftigt und die gemachten Angaben korrekt seien. Dabei sei festgestellt worden, dass ca. 80 bis 90% der Unterschriften aus dem gewerblichen Bereich und 10 bis 20% der Unterschriften aus dem mittleren Management stammten. Es sei nicht konkret überprüft worden, ob die Unterzeichner am Tag der Wahlankündigung - 29.10.1997 - die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen erfüllt hätten. Seiner Einschätzung nach bestehe die Möglichkeit, dass höchstens 100 der aufgeführten Personen diese Voraussetzungen nicht erfüllten, da bei solchen Aktionen grundsätzlich nur Mitarbeiter, die zur Stammmitgliedschaft gehörten, angesprochen würden (Aktenvermerk Frau H. vom 18.11.1998). Bei der Sitzung des Wahlausschusses am 19.11.1998 gab der stellvertretende Listenvertreter der Liste CGB/DHV, Herr A., an, dass der Listenträger die Angaben in der Unterstützerliste von der Personalabteilung von M. D. habe überprüfen lassen, da er selbst nicht die Möglichkeit habe, diese Angaben zu überprüfen. Bei der Sitzung kam auch zur Sprache, dass es sich bei den Unterzeichnern der Unterstützerliste insgesamt um Mitarbeiter der Firma M. D. handelte. Der Listenvertreter der Klägerin und der stellvertretende Listenvertreter von CGB/DHV erklärten ihre Bereitschaft, Gespräche über die Möglichkeit einer Listenzusammenlegung zu führen, um eine "Friedenswahl" (Wahl ohne Wahlhandlung) zu ermöglichen.
Am 22.12.1998 vereinbarten die Klägerin und CGB/DHV die Zusammenlegung ihrer Listen unter dem Kennwort "Gewerkschaftsliste gemäß Vereinbarung vom 22.12.1998", wobei für CGB/DHV auf der gemeinsamen Liste A. K. kandidierte (Vereinbarung vom 22.12.1998 und gemeinsame Erklärung vom 23.12.1998 zur Zusammenlegung beider Vorschlagslisten).
Am 30.12.1998 entschied der Wahlausschuss, die Liste der Versicherten mit dem Kennwort "Gewerkschaftsliste gemäß Vereinbarung vom 22.12.1998" (Gewerkschaftsliste) zur Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten am 26.05.1999 zuzulassen. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.1998 bekannt gegeben. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bis zum 12.01.1999 Beschwerde bei dem Wahlausschuss eingelegt werden könne.
Am 06.02.1999 erfolgte, da von seiten beider Sozialpartner nur jeweils eine Vorschlagsliste zugelassen war, die Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses im Bundesanzeiger Nr. 25; die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 221 vom 23.11.1999.
Mit Schreiben vom 09.04.1999 legte der Listenvertreter der Gewerkschaftsliste beim Bundeswahlausschuss Beschwerde gegen die Zulassung der Gewerkschaftsliste ein. Die eingereichte Vorschlagsliste sei ungültig, da seitens des CGB/DHV keine gültige Vorschlagsliste vorgelegen habe, so dass die Voraussetzungen für die Zusammenlegung der Listen der Klägerin einerseits und von CGB/DHV andererseits nicht gegeben gewesen seien. Die ursprüngliche Vorschlagsliste des CGB/DHV sei ungültig, da sie nicht über die erforderlichen Stützunterschriften verfügt habe. Die eingereichten Stützunterschriften könnten nicht gezählt werden, da sie nicht vom CGB/DHV, sondern von der Firma M. D. gesammelt worden seien, mit dem offenkundigen Ziel, mit A. K. einen Vertreter der Firma M. D. auf der Versichertenseite zu platzieren. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Parität durchbrochen. Der Fristablauf für die Beschwerde stehe deren Wirksamkeit nicht entgegen, da CGB/DHV die Anerkennung ihrer ursprünglichen Liste nur durch arglistige Täuschung erreicht hätten. Sie hätten vorgetäuscht, die erforderlichen Stützunterschriften selbst gesammelt zu haben. Die gemeinsame Erklärung vom 23.12.1998 werde wegen arglistiger Täuschung angefochten. Eine entsprechende Anfechtungserklärung erfolgte ebenfalls mit Schreiben vom 09.04.1999 gegenüber dem CGB und dem DHV.
Durch Beschluss der Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses vom 30.04.1999 wurde die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist (12.01.1999) eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nach Sinn und Zweck der Fristenregelung (keine Verzögerung des Wahlverfahrens, das nach im voraus bestimmten Terminen ablaufen müsse) nicht möglich. Abgesehen davon sei nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Rechtsschutz nur durch eine Wahlanfechtungsklage (§ 57 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) möglich. Entscheidungen des Bundeswahlausschusses über die Zulassung von Listen seien nur vor der Feststellung des Wahlergebnisses möglich. Der Beschluss ging am 07.05.1999 bei der Klägerin ein.
Am 04.06.1999 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Antrag, festzustellen, dass die Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Versicherten unwirksam sei und die von der Klägerin mit der Vorschlagsliste vom 04.11.1998 benannten Kandidaten als gewählt gälten. Zur Begründung wurde u. a. vorgebracht, bei Herrn K. handle es sich um den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Firma M. D., der mit massiver Hilfe der Geschäftsführung und unter grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Regeln durchgesetzt worden sei. Die Firma M. D. wolle mit ihm auf der Seite der Versicherten einen Arbeitgebervertreter unterbringen, um damit die gesetzlich vorgesehene Parität in der Vertreterversammlung zu durchbrechen. Die Klägerin legte hierzu die "Intercompany Correspondence" von M. B., M. D., vom 23.10.98 an alle regionalen Personalabteilungen vor, die folgenden Wortlaut hatte:
"Subject: Unterschriftenaktion BGN/Sozialwahlen ... anbei erhalten Sie die neuen Listen. Bitte stellen Sie sicher, dass diese mit möglichst vielen Unterschriften bei uns eintreffend am 28.10.98 vorliegen. Bitte beachten sie folgende Hinweise:
1. Fertigen sie keine Kopien von den Listen. Verwenden sie nur die neuen grünen Listen.
2. Bei möglichen Fragen handelt es sich nicht um Unterschriften für eine Gewerkschaft, sondern für einen Berufsverband, bei dem unsere Mitarbeiter für die Vertreterversammlung der BGN kandidieren. An der Begründung aus dem 1. Rundschreiben hat sich nichts geändert. Dies ist nur ein Hinweis zur Klarstellung und aus den Erkenntnissen des Ersten "Laufs".
3. Vernichten Sie bitte die alten gelben Listen, sofern diese noch bei Ihnen liegen. Es darf nicht passieren, dass diese irrtümlich irgendwo landen. Der Rückversand an mich, wie gefordert, war nicht komplett."
Die Beklagte machte geltend, die Klage sei unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass erst im April die Authentizität des Schreibens des Herrn B. vom 23.10.1998 festgestanden habe. Die Unterschriftensammlung selbst sei konspirativ erfolgt, bis Ende März sei von den der Klägerin angehörenden Betriebsräten nicht bemerkt worden, dass in der Belegschaft Unterschriften für die Sozialwahlen gesammelt worden seien. Außerdem sei sie selbst nicht zur Beschwerde berechtigt gewesen, dieses Recht habe nur dem Listenführer zugestanden. Das Klagerecht könne aber nur der verlieren, der ein eigenes Recht nicht im Lauf des Wahlverfahrens geltend gemacht habe. Die uneingeschränkte Klagebefugnis in § 57 Abs. 2 SGB IV könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Dritter einen Rechtsbehelf ordnungsgemäß eingelegt habe. Schließlich sei die Beschwerdefrist im Hinblick auf § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) noch gar nicht abgelaufen gewesen, da die Information über die Zulassung der Liste, die mit Schreiben vom 30.12.1998 gegeben worden sei, eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Dort sei angegeben gewesen, die Beschwerde sei beim Wahlausschuss einzulegen, richtig gewesen wäre allerdings der Beschwerdewahlausschuss. Die Beschwerdefrist habe wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen begonnen.
Mit Beschluss vom 09.10.2001 lud das SG den DHV (Beigeladener Ziff. 1) und den CGB (Beigeladener Ziff. 2) zum Verfahren bei.
Die Beklagte und die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 vertraten die Auffassung, dass die Beschwerdefrist aufgrund der Regelungen des § 24 Abs. 3 SVWO unwiderruflich am 12.01.1999 abgelaufen sei; § 58 Abs. 2 VwGO oder § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien insoweit nicht anwendbar. Der Beigeladene Ziff. 2 trug ferner vor, die Unterstützerunterschriften seien im übrigen nicht durch die Firma M. D., sondern durch die Kandidaten selbst oder durch Vertrauensleute des CGB/DHV/U. G. in den unterschiedlichsten Unternehmen gesammelt worden.
Die Klägerin wandte dagegen ein, die Beigeladenen verfügten über H. nicht über eine Vertrauensleuteorganisation, mit der sie die Unterschriften hätten sammeln können. Ohne die durch das Management der Firma M. D. gesammelten Unterschriften hätten sie das erforderliche Quorum nie erreicht.
Das SG vernahm in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2002 den Zeugen B. und wies mit Urteil vom 16.12.2002 (zugestellt am 19.03.2003) die Klage ab.
Die Klage sei zulässig. Die vom Listenvertreter eingelegte Beschwerde sei im Ergebnis fristgemäß eingelegt worden. Zwar sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht gekommen, jedoch sei die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 2 SGG zulässig gewesen. Die in der Mitteilung vom 30.12.1998 enthaltene Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit sei unrichtig gewesen. Die Verlängerung der Beschwerdefrist um ein Jahr ab Bekanntgabe der Entscheidung komme jedoch nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine Ausschlussfrist handle, die bestimme, dass Beschwerde nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Wahlverfahren erhoben werden könne. Dennoch könne die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht folgenlos bleiben, weshalb die Beschwerdefrist angemessen zu verlängern sei. Die Beschwerde habe jedenfalls noch bis zum Wahltag am 26.05.1999 erhoben werden können. Die Klage sei jedoch unbegründet, da eine Wahlbeeinflussung durch Vertreter oder leitende Angestellte der Firma M. D. nicht nachgewiesen werden könne. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Zeuge B. die Sammlung der mit dem Wahlvorschlag der Beigeladenen eingereichten Unterstützungsunterschriften zentral über die ihm nachgeordneten Personalverwaltungen organisiert habe.
Dagegen hat die Klägerin am 09.04.2003 Berufung eingelegt.
Der nicht erschütterte Beweis des ersten Anscheins ergebe, dass die Sammlung der Unterschriften für die Vorschlagsliste des CGB/DHV durch das Unternehmen M. D. erfolgt sei. Dies reiche aus, um die Unwirksamkeit der Stützunterschriften zu begründen. Es sei nicht Sache der Klägerin, zu beweisen, wer an welcher Stelle innerhalb der Unternehmenshierarchie welche Aufträge erteilt und welche beeinflussenden Handlungen vorgenommen habe. Die Wahlanfechtung werde im Übrigen auch darauf gestützt, dass die Unterschriften deshalb unwirksam gewesen seien, weil einige Unterzeichner am Stichtag nicht bei der Firma M. D. beschäftigt gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.12.2002 und den Beschluss des Wahlausschusses der Beklagten vom 30.12.1998 sowie den Beschluss der Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses vom 30.04.1999 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Versicherten ungültig ist, 3. eine Wiederholung der 1999 erfolgten Wahl zur Vertreterversammlung anzuordnen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene Ziff. 1 beantragt außerdem,
die Revision nicht zuzulassen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung – jedenfalls im Ergebnis – für zutreffend. Die Beigeladenen vertreten die Auffassung, die Klage sei unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form? und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§ 144 SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist jedoch bereits unzulässig.
Nach § 57 Abs. 2 SGB IV können zwar grundsätzlich alle in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, also auch eine Gewerkschaft wie die Klägerin (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Ihre Klagebefugnis wird jedoch durch § 57 Abs. 4 SGB IV eingeschränkt, der eine negative Prozessvoraussetzung für die Wahlentscheidungen enthält, gegen die ein außergerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist. Danach ist eine Klage unzulässig, "soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist". Dies ist hier der Fall, weil von dem Recht, gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Gewerkschaftsliste Beschwerde einzulegen, nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht worden ist.
Nach § 24 Abs. 1 der SVWO vom 28.07.1997 (BGBl I, S. 1946) kann der Listenvertreter einer betroffenen Liste gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, Beschwerde einlegen. Haben die danach beschwerdeberechtigten Listenvertreter gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste keine Beschwerde eingelegt, kann die Wahlanfechtungsklage mit dem Ziel, die Zulassung der Vorschlagsliste und damit die Wahl selbst für ungültig zu erklären, von niemandem mehr zulässig erhoben werden. Dies gilt auch für einen Kläger, der selbst nicht beschwerdeberechtigt war bzw. ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06.02.1991 (BSGE 68, 132) entschieden hat. Das BSG hat dies damit begründet, dass mit der Regelung in § 57 Abs. 4 SGB IV erreicht werden sollte, dass Verstöße gegen das Wahlrecht, insbesondere Fehler im Wahlvorbereitungsverfahren, möglichst frühzeitig, d. h. bei einem gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bereits in diesem geltend gemacht und gegebenenfalls bereinigt werden und es dadurch zu einer Einschränkung der Wahlanfechtung vor den Sozialgerichten komme. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn ein bezüglich bestimmter Wahlentscheidungen nicht selbst Beschwerdeberechtigter ohne weiteres, d. h. ohne dass das vorgesehene Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei, vor dem SG Wahlanfechtungsklage erheben könnte. Sei hinsichtlich einer Entscheidung im vorbereitenden Verfahren nur den unmittelbar betroffenen Listenvertretern ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt und hätten diese davon keinen Gebrauch gemacht, sei es mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar, wenn Personen oder Vereinigungen ohne Beschwerdeberechtigung statt dessen die Wahlanfechtungsklage erheben könnten. Damit könnten sie - obwohl nur mittelbar betroffen - die Streitentscheidungen selbst dann noch in das Wahlanfechtungsverfahren vor den Sozialgerichten verlagern, wenn die unmittelbar Betroffenen für eine Beschwerde sämtlich keinen Anlass gesehen hätten. Sie könnten daher nur dann selbst klagen, wenn wenigstens einer der Beschwerdeberechtigten Beschwerde eingelegt habe. Seien hingegen alle Beschwerdeberechtigten mit einer Entscheidung des Wahlausschusses einverstanden, solle es bei dieser Entscheidung verbleiben. Es sei nur folgerichtig, Personen und Vereinigungen auch das Klagerecht zu versagen, wenn ihnen schon kein eigenes Beschwerderecht eingeräumt worden und die getroffene Maßnahme von den Beschwerdeberechtigten selbst nicht angegriffen worden sei.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus den vom BSG genannten Gründen an. Der vom BSG genannte Zweck, Verstöße gegen das Wahlrecht möglichst frühzeitig, d. h. bei einem gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bereits in diesem geltend zu machen und dadurch eine Wahlanfechtungsklage vor den Sozialgerichten zu vermeiden, wird jedoch nicht nur dann verfehlt, wenn nicht Beschwerdeberechtigte Wahlanfechtungsklage erheben können, obwohl die Beschwerdeberechtigten keine Beschwerde eingelegt haben, sondern auch dann, wenn die Beschwerdeberechtigten von dem ihnen eingeräumten Rechtsbehelf nicht rechtzeitig, d. h. nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Gebrauch gemacht haben.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist nach § 24 Abs. 3 SVWO bis zum 134. Tag vor dem Wahltag, das war bei der Sozialversicherungswahl 1999 der 12.01.1999, bei dem Beschwerdewahlausschuss einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde des Listenvertreters ist hier jedoch frühestens am 09.04.1999 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Beschwerdewahlausschuss eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist kommt hier, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht, weil der Zweck der Beschwerdefrist eine Wiedereinsetzung ausschließt. Die Vorschriften der SVWO sehen einen terminlich aufeinander abgestimmten Ablauf der erforderlichen Wahlhandlungen vor, weshalb Verzögerungen grundsätzlich auszuschließen sind.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Beschwerdefrist hier auch nicht deshalb gewahrt, weil die Mitteilung der Beklagten vom 30.12.1998 über die Zulassung der Gewerkschaftsliste die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die Beschwerde sei beim Wahlausschuss statt richtigerweise beim Beschwerdewahlausschuss (vgl. § 24 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 1. Halbsatz SVWO) einzulegen. Damit war die gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 SVWO zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung falsch. Anders als das SGG oder auch die VwGO enthält die SVWO keine Regelung für den Fall, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung falsch ist. Während § 66 SGG und § 58 VwGO für einen solchen Fall vorsehen, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt und der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung eingelegt werden kann, fehlt eine entsprechende Regelung in der SVWO. Die Auffassung des SG, dass deshalb in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 2 SGG die Beschwerde jedenfalls noch bis zum Wahltag erhoben werden kann, vermag der Senat nicht zu teilen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine Ausschlussfrist handelt. Sie soll sicherstellen, dass das Wahlverfahren, das aus einer Reihe im voraus festgelegter Termine besteht, deren strikte Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl unerlässlich ist, ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Gleichzeitig sollen, wie das BSG zutreffend entschieden hat, die in der SVWO geregelten außergerichtlichen Rechtsbehelfe dazu führen, dass Verstöße gegen das Wahlrecht, insbesondere im Wahlvorbereitungsverfahren, möglichst frühzeitig, d. h. in dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht und gegebenenfalls bereinigt werden. Aus diesen Gründen ist es bereits zweifelhaft, ob im Bereich der SVWO tatsächlich eine Regelungslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung einer anderen Norm zu schließen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, kämen jedoch nach Auffassung des Senats weder § 66 SGG noch § 58 VwGO hierfür in Betracht, da die dort vorgesehene Rechtsfolge statt zu der beabsichtigten frühzeitigen Klärung von Wahlrechtsverstößen zu einer Verlagerung der Prüfung in eine Zeit nach dem Wahltag führen würde. Die vom SG angenommene Lösung, zwar § 66 SGG, nicht jedoch die dort genannte Jahresfrist, sondern eine andere - kürzere - Frist anzuwenden, führt hier nicht weiter, zumal nicht nachvollziehbar begründet werden kann, warum eine Beschwerdeeinlegung gerade bis zum Wahltag noch möglich sein soll. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Senats im Hinblick darauf, dass an der Vorbereitung und Durchführung einer Sozialversicherungswahl typischerweise mit der Materie vertraute Personen und Vereinigungen beteiligt sind, die das Verfahren und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe kennen, auch nicht das erhöhte Schutzbedürfnis, wie dies z. B. in Verfahren vor den Sozial- oder Verwaltungsgerichten der Fall ist, in denen häufig nicht rechtskundige Personen (ohne Prozessbevollmächtigte) als Kläger auftreten. Dies zeigt sich auch daran, dass hier der Listenvertreter die Beschwerde tatsächlich beim Beschwerdewahlausschuss und nicht, wie in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, beim Wahlausschuss eingelegt hat. Auf Grund der oben geschilderten Umstände kommt nach Auffassung des Senates deshalb auch bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Verlängerung der Beschwerdefrist in Betracht. Wegen der besonderen Erfordernisse des Wahlverfahrens besteht im Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nur die Möglichkeit, eine Beschwerde, die zwar rechtzeitig beim Wahlausschuss eingelegt worden, jedoch verspätet beim Bundeswahlausschuss eingegangen ist, als rechtzeitig und damit als zulässig anzusehen. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist, gleich welcher Dauer, scheidet jedoch aus. Die Vorsitzende des Bundeswahlausschusses hat die Beschwerde deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (vgl. § 25 Abs. 3 SVWO). Somit ist das in der SVWO vorgeschriebene außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass die von der Klägerin erhobene Wahlanfechtungsklage unzulässig ist.
Wenn man die Wahlanfechtungsklage der Klägerin entgegen der obigen Ausführungen für zulässig hielte, wäre die Berufung im Ergebnis zurückzuweisen.
Die von der Klägerin gerügten Mängel, die ursprüngliche Vorschlagsliste von CGB/DHV sei ungültig, weil die eingereichten Stützunterschriften nicht gezählt werden könnten, weil diese nicht vom CGB/DHV, sondern von der Firma M. D. gesammelt worden seien, und bei A. K. handle es sich um einen Vertreter der Firma M. D., der auf der Versichertenseite platziert werden solle, wodurch jeweils die gesetzlich vorgeschriebene Parität durchbrochen werde, sind im Hinblick auf die Wirksamkeit der Wahl unbeachtlich.
Die Besonderheiten von Wahlhandlungen zwingen im Wahlprüfungsverfahren zu einer weitgehenden Beschränkung auf ohne großen Ermittlungsaufwand sicher feststellbare äußerliche Gültigkeitsvoraussetzungen; ähnlich wie mandatsirrelevante Wahlfehler bleiben Verstöße gegen Wahlvorschriften, die sich nicht in Formfehlern niederschlagen, infolgedessen regelmäßig unbeachtlich. Der Wahlvorgang als solcher und seine Vorbereitung müssen schon deshalb vor allem an förmliche Voraussetzungen anknüpfen, weil jede eingehendere Prüfung die Gefahr der inhaltlichen Kontrolle der Wahlentscheidung heraufbeschwört. Außerdem ist die schwer hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu bedenken, könnte erst auf Grund einer langwierigen Beweiserhebung und -würdigung über die Gültigkeit einer Wahl entschieden werden. Demgegenüber liegt der Vorteil eines eher berechenbaren rein formalen Prüfungsverfahrens auch für Beteiligte, denen nicht alle Einzelheiten des Wahlverfahrens bekannt sind, auf der Hand: Sie können sich darauf verlassen, dass die Wahl gültig sein wird, wenn sie die Formalien genau einhalten (vgl. zum Ganzen BSG vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in der SVWO sind deshalb nur bestimmte - vor allem formale - Umstände aufklärungsbedürftig. Der Zweck der Wahlvorbereitung durch den Wahlausschuss kann nicht darin liegen, in Hunderten von Fällen zu klären, unter welchen Umständen die Unterstützerliste zustande gekommen ist. Die sonst geltende umfassende Sachverhaltsaufklärung würde die Wahlausschüsse und die Gerichte dazu zwingen, die Unterstützer und die Unterschriftensammler sowie andere eventuelle Zeugen nach den Vorgängen bei der Unterzeichnung im Einzelnen zu befragen. Da die Unterzeichnung einer Vorschlagsliste wahlähnlichen Charakter hat, wäre bei derartigen Ermittlungen überdies nur sehr schwer zwischen der Klärung des äußeren Verlaufs der Unterschriftensammlung und einer unzulässigen Erforschung weiterer Umstände - etwa der Motive für die Wahlunterstützung - zu unterscheiden. Deshalb und mit Rücksicht auf die engen Terminvorgaben bei der Wahlvorbereitung sowie die fehlende Ausstattung des Wahlausschusses mit den notwendigen Ressourcen kann eine umfassende Ermittlungspflicht nicht in der Absicht des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers gelegen haben. Dementsprechend verpflichtet die SVWO den Wahlausschuss vor allem zur Prüfung der äußeren Form: § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SVWO erklärt eine Vorschlagsliste für ungültig, die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 SVWO wahrt. Da dort bestimmt ist, dass Unterstützerlisten "nach dem Muster der Anlage 5" beizubringen und Unterschriften eigenhändig zu vollziehen sind, beschränkt sich die vorgeschriebene Form in diesem Sinne darauf, dass die Unterschrift auf einem Formular nach Anlage 5 zu leisten ist, auf dem außer Name und Anschrift des Unterstützers der Auszug aus der Vorschlagsliste und die Namen der Listenvertreter verzeichnet sein müssen. Eine Unterstützerliste nach diesem Muster wahrt die vorgeschriebene Form. Daneben verpflichtet die SVWO den Wahlausschuss, die Wählbarkeit von Bewerbern und das Wahlrecht von Unterstützern zu prüfen. Bei Zweifeln ist der Wahlausschuss ermächtigt, entsprechende Unterlagen zu verlangen (§ 15 Abs. 6 SVWO); er hat die Vorschlagsliste zurückzuweisen, wenn die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig nachgereicht werden (§ 23 Absatz 2 Satz 2 SVWO). § 22 Abs. 2 Satz 3 SVWO beschränkt die vorläufige Prüfung der Wählbarkeit von Wahlbewerbern auf Fälle, in denen dazu ein besonderer Anlass besteht. Dabei ist der Wahlausschuss selbst bei Zweifeln nicht gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, sondern er darf sich darauf beschränken, den Listenvertretern die Beibringung der erforderlichen Nachweise aufzugeben und allein auf Grund der fristgerecht eingereichten Unterlagen zu entscheiden. Die Beschränkung der Prüfung der Gültigkeit von Wahlhandlungen auf bestimmte formale Merkmale ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten, weil die Pflicht des Wahlausschusses, eine Vorschlagsliste zurückzuweisen oder zuzulassen, vom Gericht nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, die für die Wahlvorbereitung gelten; andernfalls wäre der Wahlausschuss verfahrensrechtlich gehindert, eine rechtlich gültige Wahl sicherzustellen (BSG in der zuletzt zitierten Entscheidung vom 16.12.2003).
Die Umstände, unter denen die Unterschriften gesammelt worden sind, sind deshalb im Wahlanfechtungsverfahren nicht zu prüfen. Es kann somit dahinstehen, ob das Zustandekommen der Unterschriften auf einer organisierten Aktion der Firma M. D. beruht oder nicht. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Firma M. D. mit ihrem Betriebsratsvorsitzenden A. K. einen Vertrauten in der Vertreterversammlung der Beklagten platzieren wollte oder nicht. Entscheidend ist allein, ob A. K. als Versicherter wählbar war oder nicht. Da er auch nach dem Vortrag der Klägerin zur Gruppe der Versicherten gehört (vgl. § 47 Abs. 1 SGB IV) und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies nicht der Fall ist, bestehen hieran keine Zweifel. Ob A. K. tatsächlich die Interessen der Versicherten oder möglicherweise die Interessen der Arbeitgeber vertritt, spielt im Rahmen der Prüfung einer Wahlanfechtung keine Rolle. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, dass nicht alle Unterstützerunterschriften von Mitarbeitern der Firma M. D. stammen, sondern auch von Personen, die zum Stichtag nicht bei M. D. beschäftigt gewesen seien, führt dies ebenfalls nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Zunächst wäre es Sache der Klägerin, die Unterstützer zu benennen, die tatsächlich nicht bei M. D. beschäftigt waren. Zum anderen kann selbst dann, wenn einzelne Unterstützer tatsächlich nicht bei der Firma M. D. beschäftigt waren, angesichts der Gesamtzahl von 1846 Unterschriften (bei 1000 erforderlichen, vgl. § 48 Abs. 2 SGB IV) nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterstützerliste ungültig gewesen wäre.
Mithin wäre die Berufung auch bei unterstellter Zulässigkeit der Wahlanfechtungsklage zurückzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die mit Wirkung vom 02.01.2002 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGG (6. SGGÄndG v. 17.08.2001, BGBl. I. S. 2144) in Kraft getretene Vorschrift des § 197a SGG findet keine Anwendung, da der Rechtsstreit vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 6. SGGÄndG). Deshalb war die Kostenentscheidung des SG abzuändern.
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen. Das BSG hat sich soweit ersichtlich noch nicht zu der Frage geäußert, ob eine Wahlanfechtungsklage auch dann gemäß § 57 Abs. 4 SGB IV unzulässig ist, wenn gegen die Entscheidung des Wahlausschusses zwar der hierfür vorgesehene Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dies jedoch verspätet.
Die Klägerin trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten - Gruppe der Versicherten - anlässlich der Sozialversicherungswahlen 1999.
An der Sozialversicherungswahl 1999 zur Vertreterversammlung der Beklagten beteiligte sich die Klägerin, die seit der vorausgegangenen Wahl bereits ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter dort repräsentiert war, mit einer eigenen Vorschlagsliste. Ursprünglich wollte sich auch der Bund der Hotel-, Restaurant- und Café-Angestellten e.V. (U. G.) mit einer gemeinsam mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) erstellten Vorschlagsliste an der Wahl beteiligen. Die Sammlung von Stützunterschriften für diese Liste war bei der Firma M. D. bereits angelaufen (auf gelben Unterstützerlisten). Weil die U. G. keine Arbeitnehmerorganisation ist, kam es jedoch nicht zu einer gemeinsamen Liste mit dem DHV. Stattdessen wurde eine gemeinsame Vorschlagsliste des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) und des DHV erstellt, für die neue Unterschriften notwendig waren, die auf grünen Unterstützerlisten gesammelt wurden.
Am 10.11.1998 wurde eine aus insgesamt 374 Blättern bestehende Unterstützerliste mit 1.846 Unterschriften eingereicht, wobei lediglich 26 Unterschriften nicht von Mitarbeitern der Firma M. D., sondern von Mitarbeitern der Käsefabrik B. in S. (Formblätter 5d sowie 349/353) stammten. Die Unterschriften bei der Firma M. D. waren zwischen dem 24.10. und 28.10.1998 gesammelt worden, schwerpunktmäßig am 27.10.1998, die Unterschriften bei der Käsefabrik B. am 03. und 04.11.1998. Herr B., damals Leiter der Personalabteilung der Firma M. D., teilte am 18.11.1998 auf entsprechende Anfrage der Beklagten telefonisch mit, dass ihm die Unterstützerliste zur Prüfung vorgelegen habe. Er habe stichprobenhaft überprüft, ob die aufgeführten Personen bei M. D. beschäftigt und die gemachten Angaben korrekt seien. Dabei sei festgestellt worden, dass ca. 80 bis 90% der Unterschriften aus dem gewerblichen Bereich und 10 bis 20% der Unterschriften aus dem mittleren Management stammten. Es sei nicht konkret überprüft worden, ob die Unterzeichner am Tag der Wahlankündigung - 29.10.1997 - die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen erfüllt hätten. Seiner Einschätzung nach bestehe die Möglichkeit, dass höchstens 100 der aufgeführten Personen diese Voraussetzungen nicht erfüllten, da bei solchen Aktionen grundsätzlich nur Mitarbeiter, die zur Stammmitgliedschaft gehörten, angesprochen würden (Aktenvermerk Frau H. vom 18.11.1998). Bei der Sitzung des Wahlausschusses am 19.11.1998 gab der stellvertretende Listenvertreter der Liste CGB/DHV, Herr A., an, dass der Listenträger die Angaben in der Unterstützerliste von der Personalabteilung von M. D. habe überprüfen lassen, da er selbst nicht die Möglichkeit habe, diese Angaben zu überprüfen. Bei der Sitzung kam auch zur Sprache, dass es sich bei den Unterzeichnern der Unterstützerliste insgesamt um Mitarbeiter der Firma M. D. handelte. Der Listenvertreter der Klägerin und der stellvertretende Listenvertreter von CGB/DHV erklärten ihre Bereitschaft, Gespräche über die Möglichkeit einer Listenzusammenlegung zu führen, um eine "Friedenswahl" (Wahl ohne Wahlhandlung) zu ermöglichen.
Am 22.12.1998 vereinbarten die Klägerin und CGB/DHV die Zusammenlegung ihrer Listen unter dem Kennwort "Gewerkschaftsliste gemäß Vereinbarung vom 22.12.1998", wobei für CGB/DHV auf der gemeinsamen Liste A. K. kandidierte (Vereinbarung vom 22.12.1998 und gemeinsame Erklärung vom 23.12.1998 zur Zusammenlegung beider Vorschlagslisten).
Am 30.12.1998 entschied der Wahlausschuss, die Liste der Versicherten mit dem Kennwort "Gewerkschaftsliste gemäß Vereinbarung vom 22.12.1998" (Gewerkschaftsliste) zur Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten am 26.05.1999 zuzulassen. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.1998 bekannt gegeben. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bis zum 12.01.1999 Beschwerde bei dem Wahlausschuss eingelegt werden könne.
Am 06.02.1999 erfolgte, da von seiten beider Sozialpartner nur jeweils eine Vorschlagsliste zugelassen war, die Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses im Bundesanzeiger Nr. 25; die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 221 vom 23.11.1999.
Mit Schreiben vom 09.04.1999 legte der Listenvertreter der Gewerkschaftsliste beim Bundeswahlausschuss Beschwerde gegen die Zulassung der Gewerkschaftsliste ein. Die eingereichte Vorschlagsliste sei ungültig, da seitens des CGB/DHV keine gültige Vorschlagsliste vorgelegen habe, so dass die Voraussetzungen für die Zusammenlegung der Listen der Klägerin einerseits und von CGB/DHV andererseits nicht gegeben gewesen seien. Die ursprüngliche Vorschlagsliste des CGB/DHV sei ungültig, da sie nicht über die erforderlichen Stützunterschriften verfügt habe. Die eingereichten Stützunterschriften könnten nicht gezählt werden, da sie nicht vom CGB/DHV, sondern von der Firma M. D. gesammelt worden seien, mit dem offenkundigen Ziel, mit A. K. einen Vertreter der Firma M. D. auf der Versichertenseite zu platzieren. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Parität durchbrochen. Der Fristablauf für die Beschwerde stehe deren Wirksamkeit nicht entgegen, da CGB/DHV die Anerkennung ihrer ursprünglichen Liste nur durch arglistige Täuschung erreicht hätten. Sie hätten vorgetäuscht, die erforderlichen Stützunterschriften selbst gesammelt zu haben. Die gemeinsame Erklärung vom 23.12.1998 werde wegen arglistiger Täuschung angefochten. Eine entsprechende Anfechtungserklärung erfolgte ebenfalls mit Schreiben vom 09.04.1999 gegenüber dem CGB und dem DHV.
Durch Beschluss der Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses vom 30.04.1999 wurde die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist (12.01.1999) eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nach Sinn und Zweck der Fristenregelung (keine Verzögerung des Wahlverfahrens, das nach im voraus bestimmten Terminen ablaufen müsse) nicht möglich. Abgesehen davon sei nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Rechtsschutz nur durch eine Wahlanfechtungsklage (§ 57 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) möglich. Entscheidungen des Bundeswahlausschusses über die Zulassung von Listen seien nur vor der Feststellung des Wahlergebnisses möglich. Der Beschluss ging am 07.05.1999 bei der Klägerin ein.
Am 04.06.1999 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Antrag, festzustellen, dass die Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Versicherten unwirksam sei und die von der Klägerin mit der Vorschlagsliste vom 04.11.1998 benannten Kandidaten als gewählt gälten. Zur Begründung wurde u. a. vorgebracht, bei Herrn K. handle es sich um den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Firma M. D., der mit massiver Hilfe der Geschäftsführung und unter grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Regeln durchgesetzt worden sei. Die Firma M. D. wolle mit ihm auf der Seite der Versicherten einen Arbeitgebervertreter unterbringen, um damit die gesetzlich vorgesehene Parität in der Vertreterversammlung zu durchbrechen. Die Klägerin legte hierzu die "Intercompany Correspondence" von M. B., M. D., vom 23.10.98 an alle regionalen Personalabteilungen vor, die folgenden Wortlaut hatte:
"Subject: Unterschriftenaktion BGN/Sozialwahlen ... anbei erhalten Sie die neuen Listen. Bitte stellen Sie sicher, dass diese mit möglichst vielen Unterschriften bei uns eintreffend am 28.10.98 vorliegen. Bitte beachten sie folgende Hinweise:
1. Fertigen sie keine Kopien von den Listen. Verwenden sie nur die neuen grünen Listen.
2. Bei möglichen Fragen handelt es sich nicht um Unterschriften für eine Gewerkschaft, sondern für einen Berufsverband, bei dem unsere Mitarbeiter für die Vertreterversammlung der BGN kandidieren. An der Begründung aus dem 1. Rundschreiben hat sich nichts geändert. Dies ist nur ein Hinweis zur Klarstellung und aus den Erkenntnissen des Ersten "Laufs".
3. Vernichten Sie bitte die alten gelben Listen, sofern diese noch bei Ihnen liegen. Es darf nicht passieren, dass diese irrtümlich irgendwo landen. Der Rückversand an mich, wie gefordert, war nicht komplett."
Die Beklagte machte geltend, die Klage sei unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass erst im April die Authentizität des Schreibens des Herrn B. vom 23.10.1998 festgestanden habe. Die Unterschriftensammlung selbst sei konspirativ erfolgt, bis Ende März sei von den der Klägerin angehörenden Betriebsräten nicht bemerkt worden, dass in der Belegschaft Unterschriften für die Sozialwahlen gesammelt worden seien. Außerdem sei sie selbst nicht zur Beschwerde berechtigt gewesen, dieses Recht habe nur dem Listenführer zugestanden. Das Klagerecht könne aber nur der verlieren, der ein eigenes Recht nicht im Lauf des Wahlverfahrens geltend gemacht habe. Die uneingeschränkte Klagebefugnis in § 57 Abs. 2 SGB IV könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Dritter einen Rechtsbehelf ordnungsgemäß eingelegt habe. Schließlich sei die Beschwerdefrist im Hinblick auf § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) noch gar nicht abgelaufen gewesen, da die Information über die Zulassung der Liste, die mit Schreiben vom 30.12.1998 gegeben worden sei, eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Dort sei angegeben gewesen, die Beschwerde sei beim Wahlausschuss einzulegen, richtig gewesen wäre allerdings der Beschwerdewahlausschuss. Die Beschwerdefrist habe wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen begonnen.
Mit Beschluss vom 09.10.2001 lud das SG den DHV (Beigeladener Ziff. 1) und den CGB (Beigeladener Ziff. 2) zum Verfahren bei.
Die Beklagte und die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 vertraten die Auffassung, dass die Beschwerdefrist aufgrund der Regelungen des § 24 Abs. 3 SVWO unwiderruflich am 12.01.1999 abgelaufen sei; § 58 Abs. 2 VwGO oder § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien insoweit nicht anwendbar. Der Beigeladene Ziff. 2 trug ferner vor, die Unterstützerunterschriften seien im übrigen nicht durch die Firma M. D., sondern durch die Kandidaten selbst oder durch Vertrauensleute des CGB/DHV/U. G. in den unterschiedlichsten Unternehmen gesammelt worden.
Die Klägerin wandte dagegen ein, die Beigeladenen verfügten über H. nicht über eine Vertrauensleuteorganisation, mit der sie die Unterschriften hätten sammeln können. Ohne die durch das Management der Firma M. D. gesammelten Unterschriften hätten sie das erforderliche Quorum nie erreicht.
Das SG vernahm in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2002 den Zeugen B. und wies mit Urteil vom 16.12.2002 (zugestellt am 19.03.2003) die Klage ab.
Die Klage sei zulässig. Die vom Listenvertreter eingelegte Beschwerde sei im Ergebnis fristgemäß eingelegt worden. Zwar sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht gekommen, jedoch sei die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 2 SGG zulässig gewesen. Die in der Mitteilung vom 30.12.1998 enthaltene Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit sei unrichtig gewesen. Die Verlängerung der Beschwerdefrist um ein Jahr ab Bekanntgabe der Entscheidung komme jedoch nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine Ausschlussfrist handle, die bestimme, dass Beschwerde nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Wahlverfahren erhoben werden könne. Dennoch könne die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht folgenlos bleiben, weshalb die Beschwerdefrist angemessen zu verlängern sei. Die Beschwerde habe jedenfalls noch bis zum Wahltag am 26.05.1999 erhoben werden können. Die Klage sei jedoch unbegründet, da eine Wahlbeeinflussung durch Vertreter oder leitende Angestellte der Firma M. D. nicht nachgewiesen werden könne. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Zeuge B. die Sammlung der mit dem Wahlvorschlag der Beigeladenen eingereichten Unterstützungsunterschriften zentral über die ihm nachgeordneten Personalverwaltungen organisiert habe.
Dagegen hat die Klägerin am 09.04.2003 Berufung eingelegt.
Der nicht erschütterte Beweis des ersten Anscheins ergebe, dass die Sammlung der Unterschriften für die Vorschlagsliste des CGB/DHV durch das Unternehmen M. D. erfolgt sei. Dies reiche aus, um die Unwirksamkeit der Stützunterschriften zu begründen. Es sei nicht Sache der Klägerin, zu beweisen, wer an welcher Stelle innerhalb der Unternehmenshierarchie welche Aufträge erteilt und welche beeinflussenden Handlungen vorgenommen habe. Die Wahlanfechtung werde im Übrigen auch darauf gestützt, dass die Unterschriften deshalb unwirksam gewesen seien, weil einige Unterzeichner am Stichtag nicht bei der Firma M. D. beschäftigt gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.12.2002 und den Beschluss des Wahlausschusses der Beklagten vom 30.12.1998 sowie den Beschluss der Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses vom 30.04.1999 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Versicherten ungültig ist, 3. eine Wiederholung der 1999 erfolgten Wahl zur Vertreterversammlung anzuordnen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene Ziff. 1 beantragt außerdem,
die Revision nicht zuzulassen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung – jedenfalls im Ergebnis – für zutreffend. Die Beigeladenen vertreten die Auffassung, die Klage sei unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form? und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§ 144 SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist jedoch bereits unzulässig.
Nach § 57 Abs. 2 SGB IV können zwar grundsätzlich alle in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, also auch eine Gewerkschaft wie die Klägerin (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Ihre Klagebefugnis wird jedoch durch § 57 Abs. 4 SGB IV eingeschränkt, der eine negative Prozessvoraussetzung für die Wahlentscheidungen enthält, gegen die ein außergerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist. Danach ist eine Klage unzulässig, "soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist". Dies ist hier der Fall, weil von dem Recht, gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Gewerkschaftsliste Beschwerde einzulegen, nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht worden ist.
Nach § 24 Abs. 1 der SVWO vom 28.07.1997 (BGBl I, S. 1946) kann der Listenvertreter einer betroffenen Liste gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, Beschwerde einlegen. Haben die danach beschwerdeberechtigten Listenvertreter gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste keine Beschwerde eingelegt, kann die Wahlanfechtungsklage mit dem Ziel, die Zulassung der Vorschlagsliste und damit die Wahl selbst für ungültig zu erklären, von niemandem mehr zulässig erhoben werden. Dies gilt auch für einen Kläger, der selbst nicht beschwerdeberechtigt war bzw. ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06.02.1991 (BSGE 68, 132) entschieden hat. Das BSG hat dies damit begründet, dass mit der Regelung in § 57 Abs. 4 SGB IV erreicht werden sollte, dass Verstöße gegen das Wahlrecht, insbesondere Fehler im Wahlvorbereitungsverfahren, möglichst frühzeitig, d. h. bei einem gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bereits in diesem geltend gemacht und gegebenenfalls bereinigt werden und es dadurch zu einer Einschränkung der Wahlanfechtung vor den Sozialgerichten komme. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn ein bezüglich bestimmter Wahlentscheidungen nicht selbst Beschwerdeberechtigter ohne weiteres, d. h. ohne dass das vorgesehene Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei, vor dem SG Wahlanfechtungsklage erheben könnte. Sei hinsichtlich einer Entscheidung im vorbereitenden Verfahren nur den unmittelbar betroffenen Listenvertretern ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt und hätten diese davon keinen Gebrauch gemacht, sei es mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar, wenn Personen oder Vereinigungen ohne Beschwerdeberechtigung statt dessen die Wahlanfechtungsklage erheben könnten. Damit könnten sie - obwohl nur mittelbar betroffen - die Streitentscheidungen selbst dann noch in das Wahlanfechtungsverfahren vor den Sozialgerichten verlagern, wenn die unmittelbar Betroffenen für eine Beschwerde sämtlich keinen Anlass gesehen hätten. Sie könnten daher nur dann selbst klagen, wenn wenigstens einer der Beschwerdeberechtigten Beschwerde eingelegt habe. Seien hingegen alle Beschwerdeberechtigten mit einer Entscheidung des Wahlausschusses einverstanden, solle es bei dieser Entscheidung verbleiben. Es sei nur folgerichtig, Personen und Vereinigungen auch das Klagerecht zu versagen, wenn ihnen schon kein eigenes Beschwerderecht eingeräumt worden und die getroffene Maßnahme von den Beschwerdeberechtigten selbst nicht angegriffen worden sei.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus den vom BSG genannten Gründen an. Der vom BSG genannte Zweck, Verstöße gegen das Wahlrecht möglichst frühzeitig, d. h. bei einem gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bereits in diesem geltend zu machen und dadurch eine Wahlanfechtungsklage vor den Sozialgerichten zu vermeiden, wird jedoch nicht nur dann verfehlt, wenn nicht Beschwerdeberechtigte Wahlanfechtungsklage erheben können, obwohl die Beschwerdeberechtigten keine Beschwerde eingelegt haben, sondern auch dann, wenn die Beschwerdeberechtigten von dem ihnen eingeräumten Rechtsbehelf nicht rechtzeitig, d. h. nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Gebrauch gemacht haben.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist nach § 24 Abs. 3 SVWO bis zum 134. Tag vor dem Wahltag, das war bei der Sozialversicherungswahl 1999 der 12.01.1999, bei dem Beschwerdewahlausschuss einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde des Listenvertreters ist hier jedoch frühestens am 09.04.1999 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Beschwerdewahlausschuss eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist kommt hier, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht, weil der Zweck der Beschwerdefrist eine Wiedereinsetzung ausschließt. Die Vorschriften der SVWO sehen einen terminlich aufeinander abgestimmten Ablauf der erforderlichen Wahlhandlungen vor, weshalb Verzögerungen grundsätzlich auszuschließen sind.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Beschwerdefrist hier auch nicht deshalb gewahrt, weil die Mitteilung der Beklagten vom 30.12.1998 über die Zulassung der Gewerkschaftsliste die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die Beschwerde sei beim Wahlausschuss statt richtigerweise beim Beschwerdewahlausschuss (vgl. § 24 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 1. Halbsatz SVWO) einzulegen. Damit war die gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 SVWO zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung falsch. Anders als das SGG oder auch die VwGO enthält die SVWO keine Regelung für den Fall, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung falsch ist. Während § 66 SGG und § 58 VwGO für einen solchen Fall vorsehen, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt und der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung eingelegt werden kann, fehlt eine entsprechende Regelung in der SVWO. Die Auffassung des SG, dass deshalb in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 2 SGG die Beschwerde jedenfalls noch bis zum Wahltag erhoben werden kann, vermag der Senat nicht zu teilen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine Ausschlussfrist handelt. Sie soll sicherstellen, dass das Wahlverfahren, das aus einer Reihe im voraus festgelegter Termine besteht, deren strikte Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl unerlässlich ist, ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Gleichzeitig sollen, wie das BSG zutreffend entschieden hat, die in der SVWO geregelten außergerichtlichen Rechtsbehelfe dazu führen, dass Verstöße gegen das Wahlrecht, insbesondere im Wahlvorbereitungsverfahren, möglichst frühzeitig, d. h. in dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht und gegebenenfalls bereinigt werden. Aus diesen Gründen ist es bereits zweifelhaft, ob im Bereich der SVWO tatsächlich eine Regelungslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung einer anderen Norm zu schließen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, kämen jedoch nach Auffassung des Senats weder § 66 SGG noch § 58 VwGO hierfür in Betracht, da die dort vorgesehene Rechtsfolge statt zu der beabsichtigten frühzeitigen Klärung von Wahlrechtsverstößen zu einer Verlagerung der Prüfung in eine Zeit nach dem Wahltag führen würde. Die vom SG angenommene Lösung, zwar § 66 SGG, nicht jedoch die dort genannte Jahresfrist, sondern eine andere - kürzere - Frist anzuwenden, führt hier nicht weiter, zumal nicht nachvollziehbar begründet werden kann, warum eine Beschwerdeeinlegung gerade bis zum Wahltag noch möglich sein soll. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Senats im Hinblick darauf, dass an der Vorbereitung und Durchführung einer Sozialversicherungswahl typischerweise mit der Materie vertraute Personen und Vereinigungen beteiligt sind, die das Verfahren und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe kennen, auch nicht das erhöhte Schutzbedürfnis, wie dies z. B. in Verfahren vor den Sozial- oder Verwaltungsgerichten der Fall ist, in denen häufig nicht rechtskundige Personen (ohne Prozessbevollmächtigte) als Kläger auftreten. Dies zeigt sich auch daran, dass hier der Listenvertreter die Beschwerde tatsächlich beim Beschwerdewahlausschuss und nicht, wie in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, beim Wahlausschuss eingelegt hat. Auf Grund der oben geschilderten Umstände kommt nach Auffassung des Senates deshalb auch bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Verlängerung der Beschwerdefrist in Betracht. Wegen der besonderen Erfordernisse des Wahlverfahrens besteht im Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nur die Möglichkeit, eine Beschwerde, die zwar rechtzeitig beim Wahlausschuss eingelegt worden, jedoch verspätet beim Bundeswahlausschuss eingegangen ist, als rechtzeitig und damit als zulässig anzusehen. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist, gleich welcher Dauer, scheidet jedoch aus. Die Vorsitzende des Bundeswahlausschusses hat die Beschwerde deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (vgl. § 25 Abs. 3 SVWO). Somit ist das in der SVWO vorgeschriebene außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass die von der Klägerin erhobene Wahlanfechtungsklage unzulässig ist.
Wenn man die Wahlanfechtungsklage der Klägerin entgegen der obigen Ausführungen für zulässig hielte, wäre die Berufung im Ergebnis zurückzuweisen.
Die von der Klägerin gerügten Mängel, die ursprüngliche Vorschlagsliste von CGB/DHV sei ungültig, weil die eingereichten Stützunterschriften nicht gezählt werden könnten, weil diese nicht vom CGB/DHV, sondern von der Firma M. D. gesammelt worden seien, und bei A. K. handle es sich um einen Vertreter der Firma M. D., der auf der Versichertenseite platziert werden solle, wodurch jeweils die gesetzlich vorgeschriebene Parität durchbrochen werde, sind im Hinblick auf die Wirksamkeit der Wahl unbeachtlich.
Die Besonderheiten von Wahlhandlungen zwingen im Wahlprüfungsverfahren zu einer weitgehenden Beschränkung auf ohne großen Ermittlungsaufwand sicher feststellbare äußerliche Gültigkeitsvoraussetzungen; ähnlich wie mandatsirrelevante Wahlfehler bleiben Verstöße gegen Wahlvorschriften, die sich nicht in Formfehlern niederschlagen, infolgedessen regelmäßig unbeachtlich. Der Wahlvorgang als solcher und seine Vorbereitung müssen schon deshalb vor allem an förmliche Voraussetzungen anknüpfen, weil jede eingehendere Prüfung die Gefahr der inhaltlichen Kontrolle der Wahlentscheidung heraufbeschwört. Außerdem ist die schwer hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu bedenken, könnte erst auf Grund einer langwierigen Beweiserhebung und -würdigung über die Gültigkeit einer Wahl entschieden werden. Demgegenüber liegt der Vorteil eines eher berechenbaren rein formalen Prüfungsverfahrens auch für Beteiligte, denen nicht alle Einzelheiten des Wahlverfahrens bekannt sind, auf der Hand: Sie können sich darauf verlassen, dass die Wahl gültig sein wird, wenn sie die Formalien genau einhalten (vgl. zum Ganzen BSG vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in der SVWO sind deshalb nur bestimmte - vor allem formale - Umstände aufklärungsbedürftig. Der Zweck der Wahlvorbereitung durch den Wahlausschuss kann nicht darin liegen, in Hunderten von Fällen zu klären, unter welchen Umständen die Unterstützerliste zustande gekommen ist. Die sonst geltende umfassende Sachverhaltsaufklärung würde die Wahlausschüsse und die Gerichte dazu zwingen, die Unterstützer und die Unterschriftensammler sowie andere eventuelle Zeugen nach den Vorgängen bei der Unterzeichnung im Einzelnen zu befragen. Da die Unterzeichnung einer Vorschlagsliste wahlähnlichen Charakter hat, wäre bei derartigen Ermittlungen überdies nur sehr schwer zwischen der Klärung des äußeren Verlaufs der Unterschriftensammlung und einer unzulässigen Erforschung weiterer Umstände - etwa der Motive für die Wahlunterstützung - zu unterscheiden. Deshalb und mit Rücksicht auf die engen Terminvorgaben bei der Wahlvorbereitung sowie die fehlende Ausstattung des Wahlausschusses mit den notwendigen Ressourcen kann eine umfassende Ermittlungspflicht nicht in der Absicht des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers gelegen haben. Dementsprechend verpflichtet die SVWO den Wahlausschuss vor allem zur Prüfung der äußeren Form: § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SVWO erklärt eine Vorschlagsliste für ungültig, die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 SVWO wahrt. Da dort bestimmt ist, dass Unterstützerlisten "nach dem Muster der Anlage 5" beizubringen und Unterschriften eigenhändig zu vollziehen sind, beschränkt sich die vorgeschriebene Form in diesem Sinne darauf, dass die Unterschrift auf einem Formular nach Anlage 5 zu leisten ist, auf dem außer Name und Anschrift des Unterstützers der Auszug aus der Vorschlagsliste und die Namen der Listenvertreter verzeichnet sein müssen. Eine Unterstützerliste nach diesem Muster wahrt die vorgeschriebene Form. Daneben verpflichtet die SVWO den Wahlausschuss, die Wählbarkeit von Bewerbern und das Wahlrecht von Unterstützern zu prüfen. Bei Zweifeln ist der Wahlausschuss ermächtigt, entsprechende Unterlagen zu verlangen (§ 15 Abs. 6 SVWO); er hat die Vorschlagsliste zurückzuweisen, wenn die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig nachgereicht werden (§ 23 Absatz 2 Satz 2 SVWO). § 22 Abs. 2 Satz 3 SVWO beschränkt die vorläufige Prüfung der Wählbarkeit von Wahlbewerbern auf Fälle, in denen dazu ein besonderer Anlass besteht. Dabei ist der Wahlausschuss selbst bei Zweifeln nicht gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, sondern er darf sich darauf beschränken, den Listenvertretern die Beibringung der erforderlichen Nachweise aufzugeben und allein auf Grund der fristgerecht eingereichten Unterlagen zu entscheiden. Die Beschränkung der Prüfung der Gültigkeit von Wahlhandlungen auf bestimmte formale Merkmale ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten, weil die Pflicht des Wahlausschusses, eine Vorschlagsliste zurückzuweisen oder zuzulassen, vom Gericht nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, die für die Wahlvorbereitung gelten; andernfalls wäre der Wahlausschuss verfahrensrechtlich gehindert, eine rechtlich gültige Wahl sicherzustellen (BSG in der zuletzt zitierten Entscheidung vom 16.12.2003).
Die Umstände, unter denen die Unterschriften gesammelt worden sind, sind deshalb im Wahlanfechtungsverfahren nicht zu prüfen. Es kann somit dahinstehen, ob das Zustandekommen der Unterschriften auf einer organisierten Aktion der Firma M. D. beruht oder nicht. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Firma M. D. mit ihrem Betriebsratsvorsitzenden A. K. einen Vertrauten in der Vertreterversammlung der Beklagten platzieren wollte oder nicht. Entscheidend ist allein, ob A. K. als Versicherter wählbar war oder nicht. Da er auch nach dem Vortrag der Klägerin zur Gruppe der Versicherten gehört (vgl. § 47 Abs. 1 SGB IV) und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies nicht der Fall ist, bestehen hieran keine Zweifel. Ob A. K. tatsächlich die Interessen der Versicherten oder möglicherweise die Interessen der Arbeitgeber vertritt, spielt im Rahmen der Prüfung einer Wahlanfechtung keine Rolle. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, dass nicht alle Unterstützerunterschriften von Mitarbeitern der Firma M. D. stammen, sondern auch von Personen, die zum Stichtag nicht bei M. D. beschäftigt gewesen seien, führt dies ebenfalls nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Zunächst wäre es Sache der Klägerin, die Unterstützer zu benennen, die tatsächlich nicht bei M. D. beschäftigt waren. Zum anderen kann selbst dann, wenn einzelne Unterstützer tatsächlich nicht bei der Firma M. D. beschäftigt waren, angesichts der Gesamtzahl von 1846 Unterschriften (bei 1000 erforderlichen, vgl. § 48 Abs. 2 SGB IV) nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterstützerliste ungültig gewesen wäre.
Mithin wäre die Berufung auch bei unterstellter Zulässigkeit der Wahlanfechtungsklage zurückzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die mit Wirkung vom 02.01.2002 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGG (6. SGGÄndG v. 17.08.2001, BGBl. I. S. 2144) in Kraft getretene Vorschrift des § 197a SGG findet keine Anwendung, da der Rechtsstreit vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist (Art. 17 Abs. 1 6. SGGÄndG). Deshalb war die Kostenentscheidung des SG abzuändern.
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen. Das BSG hat sich soweit ersichtlich noch nicht zu der Frage geäußert, ob eine Wahlanfechtungsklage auch dann gemäß § 57 Abs. 4 SGB IV unzulässig ist, wenn gegen die Entscheidung des Wahlausschusses zwar der hierfür vorgesehene Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dies jedoch verspätet.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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