L 4 RA 172/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 RA 1610/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 172/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 4/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeiten vom 01.09.1956 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der am ... geborene Kläger besuchte ab dem 01.09.1953 die Fachschule für Bauwesen G ... Am 15.06.1956 erlangte er dort einen Abschluss mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Bauingenieur" zu führen. Danach arbeitete der Kläger ab dem 01.09.1956 bis zum 31.12.1957 beim VEB K ... und I ... D ... als Bauingenieur. Ab dem 01.01.1958 bis zum 31.12.1964 war der Kläger als Bauleiter, zunächst bei der Maschinen-Traktoren-Station R .../ ... und ab 16.01.1962 bei der Aufbauleitung Stadtzentrum D ... tätig. Ab dem 01.01.1965 war der Kläger beim VEB (B) Wohnungsbaukombinat D ... (vorher VEB (B) B ... D ...) als Kontrollingenieur, Leiter der Abteilung Eigeninvest und Gruppenleiter Eigeninvest tätig.

Unter dem 01.06.1990 schlossen der VEB (B) Wohnungsbaukombinat D ..., die F ...-H ...-E ... und V ... GmbH (im Folgenden: F ...-GmbH) und der Kläger einen Überleitungsvertrag, ausweislich dem der mit dem VEB (B) Wohnungsbaukombinat D ... bestehende Arbeitsvertrag vom 20.03.1958 gemäß §§ 51, 53 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16.06.1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185 - AGB-DDR) zum 31.05.1990 aufgelöst wird und der Kläger am 01.06.1990 die Tätigkeit als Mitarbeiter Werterhaltung/Bauleiter in der F ...-GmbH beginnt. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist im Zeitraum vom 01.06.1990 bis 31.10.1991 als Beschäftigungsbetrieb die F ...-GmbH angegeben.

Am 01.06.1981 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf seine monatlichen Verdienste bis maximal 1.200,00 M entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage ist dem Kläger bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.

Den Antrag des Klägers vom 12.09.2000 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 21.10.2002 ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Im Juni 1990 habe der Kläger als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei der F ...-GmbH ausgeübt. Es habe sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen.

Mit seiner am 05.11.2002 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften weiter. Er habe in den verschiedenen Zeiträumen Arbeitsleistungen erbracht, die dem Arbeitsbild eines Ingenieurs entsprächen. Am 28.03.1990 sei seitens des Wohnungsbaukombinates bereits ein Rundschreiben an alle Mitarbeiter ergangen, dass das Kombinat zum 30.06.1990 seine Tätigkeit einstellen und dass eine Weiterbeschäftigung der meisten Mitarbeiter nicht möglich sein werde. Es sei den Mitarbeitern nahegelegt worden, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Mit Aktennotiz vom 04.02.1990 habe der verantwortliche Hauptabteilungsleiter ihm gegenüber dargelegt, dass aufgrund der veränderten politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kombinatsleitung ihre Tätigkeit zum 01.07.1990 einstellen und eine Hauptverwaltung eines neu strukturierten Bauunternehmens entstehen werde, welche jedoch stark reduziert werde. Es sei ihm das Angebot unterbreitet worden, mit Wirkung vom 01.07.1990 als Mitarbeiter der Werterhaltung Grundfonds im Bereich Sozialzentrum tätig zu werden. Es habe umfangreiche Bemühungen im Kombinat gegeben, Struktureinheiten aus dem Kombinat herauszulösen und zu verselbstständigen, um eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter zu gewährleisten. In diesem Rahmen sei die Idee gefallen, den Bereich Ökonomie der Kombinatsleitung in eine Kapitalgesellschaft zu überführen, so wie viele Struktureinheiten dann reprivatisiert worden seien oder sich ganz verselbstständigt hätten. Ihm sei ein Arbeitsvertrag zum 01.06.1990 angeboten worden, den er dann auch unterzeichnet habe, wobei er dieselbe Arbeitsaufgabe weiter ausgeübt habe, nur unter einem anderen Dach. Wegen der willkürlichen Entscheidung der Kombinatsleitung, die Ausgliederung bereits zum 01.06.1990 vorzunehmen, erscheine es grob unbillig, ihn in seinen Rentenansprüchen über Jahrzehnte zu beschneiden.

Dem Sozialgericht lagen zur Entscheidung diverse Arbeitsverträge des Klägers, inbesondere der Überleitungsvertrag vom 01.06.1990, sowie ein Registerauszug des VEB (B) Wohnungsbaukombinates D ... vor. Ausweislich des Registerauszuges war der letzte Kombinatdirektor H ... S ... Die Umwandlung des VEB (B) Wohnungsbaukombinats D ... in die F ...-H ...-E ... und V ... GmbH i.A. wurde am 12.11.1990 und die Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB (B) Wohnungsbaukombinats D ... am 05.09.1991 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.

Nach mündlicher Verhandlung wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 31.03.2003 ab. Der Kläger könne von der Beklagten nicht die Feststellung des streitgegenständlichen Zeitraumes als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech nach der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG verlangen. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG, da der Kläger dem Anwendungsbereich des AAÜG nicht unterliege. Ein Anspruch auf Versorgung habe er beim In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 nicht gehabt, da der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten gewesen sei. Er habe auch keine Versorgungsanwartschaft zum 01.08.1991 erworben. Zu Zeiten der DDR sei dem Kläger weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung oder einer Einzelentscheidung einbezogen worden. Der Kläger habe auch aufgrund der bei ihm am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeübt hätte, aufgrund welcher ihm nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte. Der Kläger habe zwar am 30.06.1990 den Titel eines Ingenieurs vorweisen können, habe aber an diesem Stichtag nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb oder einem nach der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Die F ...GmbH, in der der Kläger ab dem 01.06.1990 beschäftigt gewesen sei, habe nicht den Status eines VEB nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 gehabt. Sie habe nicht die "VEB-typischen" Merkmale für die Gründung, Durchführung und Leitung aufgewiesen. Die F ...-GmbH sei am 01.06.1990 auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (Umwandlungs-VO) durch eine Umwandlungserklärung gegründet worden. Eine Gründungsentscheidung durch ein staatliches oder wirtschaftsleitendes Organ sei dabei nicht getroffen worden. Sie sei nicht mehr von einem Betriebsdirektor, sondern von einem vorläufigen Geschäftsführer geleitet und vertreten worden. Im Rechtsverkehr sei sie als GmbH im Aufbau unter der Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" und nicht als VEB aufgetreten. Es könne dahinstehen, ob die Umwandlung eines Teils der Kombinatsleitung des VEB (B) Wohnungsbaukombinat in die F ... GmbH rechtlich wirksam gewesen und dieser Kapitalgesellschaft das Eigentum an den entsprechenden Immobilien rechtswirksam übertragen worden sei. Dagegen könne sprechen, dass eine Umwandlung erst mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam und dadurch erst die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde (§ 7 Satz 1 Umwandlungs-VO). Die F ...-GmbH sei auch kein dem volkseigenen Produktionsbetrieb durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellter Betrieb gewesen, da in dieser versorgungsrechtlichen Regelung nicht ausdrücklich Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Aufbau) aufgeführt worden seien. Aus dem bundesrechtlich bestätigten Neueinbeziehungsverbot folge, dass rückschauend Anwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem grundsätzlich nur bis zum 30.06.1990 entstehen konnten. Es sei daher auf diesen Stichtag abzustellen, soweit die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Versorgungsberechtigung nach dem Bundesrecht zum 01.08.1991 zu bestimmen seien. Personen, die bis zu diesem Stichtag keine Versorgungszusage erhielten, hätten zu diesem Zeitpunkt noch eine gesicherte Aussicht auf eine Einbeziehung in die AVItech gehabt, wenn sie nach den Regelungen des Versorgungssystems einen Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage gehabt hätten, eine Einbeziehung jedoch durch die Schließung der Zusatzversorgungssysteme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Nur bei den Personen, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllten, sei ein mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbarender Wertungswiderspruch zu vermeiden. Nach der Aufnahme der Tätigkeit ab Juni 1990 in der F ...-GmbH habe der Kläger jedoch keine Aussicht mehr gehabt, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten. Die vom Kläger jahrelang ausgeführten Tätigkeiten erlaubten es nicht, ihn im Wege einer Analogie einem Versorgungsberechtigten gleichzustellen, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder dem Bauwesen oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet habe. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30.06.1990 gegeben abstrakt-generellen Regelungen der DDR sei bundesrechtlich nicht zulässig. Der Einigungsvertrag habe grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehung ausdrücklich verboten. Das Verbot der Neueinbeziehung aufgrund der von der DDR erlassenen Versorgungsregelung sei verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus sei nicht erlaubt und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen. Der Bundesgesetzgeber habe an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen dürfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebiete nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zulasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals "Einbezogenen" habe der deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen. Er habe in § 1 Abs. 1 AAÜG im begrenzten Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen willkürliche Handhabung sei er schon deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 01.01.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt habe.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.06.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.06.2003 eingelegte Berufung des Klägers. Gemäß der Umwandlungs-VO seien alle volkseigenen Betriebe und Kombinate verpflichtet gewesen, sich in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Im Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17.06.1990 sei darüber hinaus in § 11 Abs. 2 geregelt gewesen, dass automatisch zum 01.07.1990 alle Wirtschaftseinheiten, die bis zum 01.07.1990 sich noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt hatten, kraft Gesetzes in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden. Dies bedeute, dass alle die VEB und Kombinate, deren Betriebsdirektoren und Kombinatsdirektoren bis zum 30.06.1990 ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Umwandlung der VEB s in Kapitalgesellschaften noch nicht nachgekommen waren, automatisch kraft Gesetzes am 01.07.1990 entweder Aktiengesellschaften (Kombinate) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Kombinatsbetriebe) geworden seien. Die Umwandlung der Wirtschaftseinheiten sei von Amts wegen beim Register einzutragen gewesen. Dabei hätten dann diese Kapitalgesellschaften die Bezeichnung "Aktiengesellschaft im Aufbau" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" getragen. Im konkreten Fall liege die Umwandlungserklärung vom 15.06.1990 vor, bei dem die Kombinatsleitung in eine Freizeit-Hotel-Errichtung und Vertriebs GmbH umgewandelt worden sei. Das gesamte Kombinat sei in über 50 kleinen Unternehmen aufgesplittet worden. Weil die Belegschaft darauf hingewiesen worden sei, dass viele Arbeitnehmer nicht übernommen werden könnten, habe der Kläger den Überleitungsvertrag unterschrieben. Weder arbeits- noch raummäßig sei eine Veränderung eingetreten. Der vorläufige Geschäftsführer, Herr F ..., sei sein direkter Vorgesetzter gewesen, mit der betrieblichen Bezeichnung "Hauptabteilungsleiter". Die Kombinatsleitung sei lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, entsprechend tätig zu werden. Bei all den Unternehmen, wo die Betriebsleitung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, seien automatisch alle Mitarbeiter zum 30.06.1990 noch Angehörige eines VEB s gewesen. Ab 01.07.1990 seien sie Angehörige einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, ohne dass sich an ihren Arbeitsverträgen irgend etwas geändert habe. Es stelle sich die Frage, warum der Mitarbeiter, der in einer Struktureinheit tätig war, in der der Betriebsdirektor oder Kombinatsdirektor seiner gesetzlichen Verpflichtung gefolgt sei, schlechter gestellt werden soll, als der Mitarbeiter, dessen Betriebsdirektor oder Kombinatsdirektor seine rechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Auch könne das Gericht nicht mit der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 argumentieren, da logischerweise zu dieser Zeit an eine "GmbH im Aufbau" oder eine "Aktiengesellschaft im Aufbau" keiner gedacht habe. Dies seien Rechtspersönlichkeiten gewesen, die künstlich geschaffen worden seien, um den Übergang von der sozialistischen Wirtschaft mit deren Rechtspersönlichkeiten zu den Rechtspersönlichkeiten der Marktwirtschaft zu bewältigen. Faktisch habe sich in der Übergangszeit von März bis 30.06.1990 in der Tätigkeit dieser Unternehmen überhaupt nichts geändert. Selbst bei den Unternehmen, die kraft Gesetzes ab 01.07.1990 dann in eine "GmbH im Aufbau" oder "AG im Aufbau" gewesen seien, habe sich faktisch bis zum Jahresende nichts getan, da in dieser Zeit erst einmal die Mechanismen geschaffen werden mussten, um überhaupt die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Schritte in die Marktwirtschaft gehen zu können. "GmbH s im Aufbau" und "AG s im Aufbau", die in der Zeit zwischen dem 19.03.1990 und dem 30.06.1990 im Weg der Umwandlung entstanden seien, seien den nicht umgewandelten VEB s gleichzustellen. Insofern gelte er durchaus als Einbezogener. Eine Nichtgleichstellung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 01.09.1956 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat einen Auszug aus dem Handelsregister beigezogen, ausweislich dessen die F ...-GmbH im Aufbau am 12.11.1990 und die F ...-GmbH am 05.09.1991 in das Handelsregister eingetragen wurden.

Der Kläger hat im Termin vom 11.11.2003 dem Senat Kontoauszüge vorgelegt. Ausweislich des Auzugs vom 02.07.1990 erfolgte mit Buchungstag 19.06.1990 die Gehaltszahlung des Klägers für den Monat Juni 1990 in Höhe vom 1.258,20 DM durch die Firma "H ...". Ausweislich der Kontoauszüge vom 24.09.1990, 30.10.1990 und 27.11.1990 erfolgten die Gehaltszahlungen jeweils durch "F ...-H ...-D ...".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein Recht vom beklagten Versorgungsträger die begehrten Feststellungen zu verlangen. Einzige Anspruchsgrundlage hierfür könnte § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG sein. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben. Das sind die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

§ 8 AAÜG ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (vgl. § 18 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) erworben worden sind und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deswegen eingetreten, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust als nicht eingetreten (Satz 2, a.a.O.), sodass auch in diesen Fällen das AAÜG Geltung beansprucht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger hatte am 01.08.1991 weder auf Grund eines Verwaltungsaktes noch auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar, weil er zum 01.08.1991, also bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben hatte.

Am 01.08.1991 bestand eine "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem grundsätzlich nur, wenn jemand durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Der EV (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 [EV Nr. 9] Buchst. a; a.a.O. Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 [EV Nr. 8]) hat Neueinbeziehungen ab 03.10.1990 ausdrücklich untersagt (EV Nr. 9 Buchst. a Satz 1) und durch EV Nr. 8 i.V.m. § 22 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR bekräftigt, dass Neueinbeziehungen seit dem 01.07.1990 (Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion) nicht wirksam werden konnten. Die Anordnung, bis zum 31.12.1991 "die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden", bezog sich daher grundsätzlich nur auf Personen, die am Tag vor dem 01.07.1990 in ein Versorgungssystem konkret einbezogen waren (stRspr. des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 72, 50, 61 ff.), ferner hier auf solche, die an diesem Stichtag in eine "Versorgungsanwartschaft" i.S. von EV Nr. 9 ohne spezifische Versorgungszusage einbezogen waren, weil in dem System ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9).

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat das grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung nicht aufgehoben, aber modifiziert. Dieses Gesetz spricht (anders als EV Nr. 9) nicht von der Einbeziehung in ein Versorgungssystem, die nur durch einen DDR-Akt erfolgt sein konnte, sondern von einer Berechtigung "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem. Dies bedeutet eine rechtliche Erweiterung des potenziell vom AAÜG ab 01.08.1991 erfassten Personenkreises. Zum einen wird der möglichen Korrektur von Unrechtsakten durch Art. 19 Satz 2 und 3 EV sowie der Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen Rechnung getragen; zum anderen wird dadurch ein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vermieden; danach gilt das Gesetz auch für einige Personen, die am maßgeblichen Tag vor der Schließung der Versorgungssysteme am 01.07.1990 in der DDR Nichteinbezogene waren und stellt sie den einbezogenen Anwartschaftsberechtigten unter der Voraussetzung gleich, dass sie früher von der DDR konkret einbezogen worden waren, aber inzwischen nach den Regeln der Systeme ausgeschieden waren.

Wegen dieser bundesrechtlichen Erweiterungen des persönlichen Geltungsbereichs des AAÜG über den EV Nr. 9 hinaus drohte ein Wertungswiderspruch zwischen § 1 Abs. 1 AAÜG und den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen, also inhaltlichen mit dem originären Bundesrecht gem. Art. 9 Abs. 2 EV zu vereinbarenden Regelungen der Versorgungssysteme, die auch noch am 31.07.1991 (und bis zu Beginn des 31.12.1991) galten. Der Widerspruch hätte in einer nach den bundesrechtlichen Kriterien des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht zu rechtfertigenden, weil DDR-Willkür in den der bundesrechtlichen Maßstabsnormen fortführenden Unterscheidung innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30.06.1990 Nichteinbezogenen bestanden. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen waren, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden waren, wurden anders behandelt als am 30.06.1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatten, aber im Regelfall aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürfen (Art. 3 Abs. 3 GG), nicht einbezogen waren.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist daher verfassungskonform ausdehnend auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei am 30.06.1990 Nichteinbezogenen nicht nur in den Fällen der Gleichstellung durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG und der Versorgungsanwartschaften aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte.

Im Blick auf die AVItech ergeben sich diese Regeln aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844 - VO-AVItech) und aus der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24.05.1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB), während die 1. DB nur historisch-heuristische Bedeutung für die Auslegung hat. Dabei kommt es für das Sprachverständnis auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR grundsätzlich am 02.10.1990 an, an welchen der Bundesgesetzgeber sich angeschlossen hat. Die Regelungen über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sind nicht Bundesrecht geworden, weil sie schon wegen des Einbeziehungsverbots gegenstandslos und ferner elementar rechtsstaatswidrig waren. Ebenso wurden alle Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen, weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden könnten. Es ist im Bundesrecht schlechthin ausgeschlossen, solches nachzuholen. Deshalb sind nur solche Regelungen überhaupt am 03.10.1990 Bundesrecht geworden, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns der Funktionsnachfolger verstanden werden konnten. Hierzu gehören im Blick auf die "Zugehörigkeit" und "Versorgungsanwartschaft" i.S. von § 1 Abs. 1 AAÜG für den Bereich der AVItech im Wesentlichen § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der "historischen" Auslegung dieses dem Deutschen Bundestag zuzurechnenden Bundesrechts.

Zum 01.08.1991 hatte der Kläger keinen Versorgungsanspruch und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine i.S. von Art. 19 EV bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch welche ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) lag nicht vor. Der somit nicht einbezogene Kläger könnte also nur dann bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 eine Versorgungsanwartschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwendenden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall (z.B. Invalidität oder Alter) hätte eintreten müssen, sodass ihm aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung hätte geleistet werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeübt hätte, auf Grund welcher ihm nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte (vgl. dazu BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R).

Ausweislich des Überleitungsvertrages vom 01.06.1990 endete das letzte bis zur Schließung der Versorgungssysteme zum 30.06.1990 begründete Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit einem volkseigenen Betrieb, dem VEB (B) Wohnungsbaukombinat Dresden, am 31.05.1990. Ein neues Arbeitsverhältnis mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Beitrittsgebiet wurde vom Kläger bis zum 30.06.1990 nicht begründet. Damit konnte er bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht mehr erwerben. Er wird vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht erfasst.

Wie das Sozialgericht bereits zutreffend und in Anlehnung an die ständige Rechtssprechung des BSG ausgeführt hat, wird zudem ein Nichteinbezogener bundesrechtlich auf Grund seiner wirklich ausgeübten Beschäftigung nur dann von dem Zusatzversorgungssystem der AVItech (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erfasst, wenn seine Beschäftigung sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Betätigung einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikationen erweist, wenn er ferner die entsprechende Berufsbezeichnung auf Grund einer erfolgreich abgeschlossen Ausbildung führen durfte und wenn die Beschäftigung für einen Arbeitgeber erfolgte, der ein eingetragener volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein diesem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellter Betrieb war.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nicht näher darauf einzugehen, ob der Kläger mit seiner beruflichen Ausbildung zum Bauingenieur und seiner zuletzt bis zum 31.05.1990 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter der Abteilung Eigeninvest die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech erfüllt. In jedem Fall fehlt es ihm für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech am Bestehen eines nach § 2 Abs. 1 der 2. DB geforderten Angestelltenverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb zum Stichtag "30.06.1990".

Der Kläger war, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, am Stichtag "30.06.1990" nicht in einem eingetragenen volkseigenen Produktionsbetrieb der DDR tätig, sondern hatte sein Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB (B) Wohnungsbaukombinat Dresden mit Überleitungsvertrag vom 01.06.1990 zum 31.05.1990 gemäß §§ 51, 53 AGB-DDR aufgelöst.

Es kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, wie mit dem Überleitungsvertrag vom 01.06.1990 beabsichtigt, tatsächlich bereits zum 01.06.1990 auf die F ...-GmbH überging. Dagegen spricht - worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat - die zu diesem Zeitpunkt (und auch bis zum 30.06.1990) fehlende Eintragung der F ...-GmbH im Register der volkseigenen Wirtschaft bzw. im Handelsregister. Um die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung eines Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag herbeizuführen, war es aber gemäß § 60 Abs. 1 AGB-DDR erforderlich, Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. Dass der Kläger sich durch Einspruch gegen die Auflösung seines Arbeitsvertrages mit dem VEB (B) Wohnungsbaukombinat Dresden gewandt hatte, ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger selbst dargelegt, dass der Überleitungsvertrag vom 01.06.1990 erst mit Anstellungsvertrag vom 27.02.1991 verändert worden sei. Auch der Anstellungsvertrag vom 27.02.1991 wurde aber mit der F ...-GmbH geschlossen.

Dafür, dass der Kläger ab 01.06.1990 jedenfalls nicht mehr beim VEB (B) Wohnungsbaukombinat D ... beschäftigt war, sprechen zudem nicht nur der insoweit eindeutige Wortlaut des Überleitungsvertrages vom 01.06.1990, sondern auch alle sonstigen, dem Senat vorliegenden Hinweise. Es erfolgte insbesondere eine Änderung in der Leitung des Betriebsteiles, in dem der Kläger beschäftigt war. So war (vorläufiger) Geschäftsführer der F ...-GmbH (im Aufbau) unstreitig Herr G ... F ..., der ehemalige Hauptabteilungsleiter des Klägers. Demgegenüber wurde der VEB (B) Wohnungsbaukombinat D ... vom Kombinatsdirektor H ... S ... geleitet. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge erfolgte auch die Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem 01.06.1990 nicht mehr durch den VEB (B) Wohnungsbaukombinat D ..., sondern zunächst durch die Firma "H ...", später durch die "F ...-H ...-D ...". Dementsprechend war im Sozialversicherungsausweis des Klägers ab dem 01.06.1990 auch nicht mehr der VEB (B) Wohnungsbaukombinat D ..., sondern die F ...-GmbH als Beschäftigungsbetrieb eingetragen.

Dem steht auch nicht der Vortrag des Klägers entgegen, dass die Vertragsparteien des Überleitungsvertrages vom 01.06.1990 lediglich im Zuge der nach der Umwandlungs-VO bzw. dem Treuhandgesetz ohnehin vorgesehenen Umwandlung von VEB s in Kapitalgesellschaften handelten und die umgewandelten Unternehmen, in die die Arbeitnehmer übergeleitet wurden, VEB-Unternehmen gleichzustellen seien. Der Kläger verkennt insoweit, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb "wirtschaftsrechtlich" einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der 2. DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. Die dort getroffene Auswahl ihrer Art nach gleichgestellter Betriebe und Einrichtungen erfasst aber gerade nicht Kapitalgesellschaften des Bauwesens, auch nicht solche "im Aufbau". Nur in dieser am 30.06.1990 vorliegenden Fassung konnte die 2. DB am 03.10.1990 sekundäres Bundesrecht werden. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30.06.1990 gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist, auch soweit sie in sich willkürlich erscheinen mögen, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03.10.1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (§ 22 Abs. 1 RAnglG als Bundesrecht und Nr. 9 Buchst. a EV). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R).

Da ihm bis zur Schließung des Zusatzversorgungssystems zum 30.06.1990 eine Versorgungszusage nicht erteilt worden war, er zu diesem Stichtag auch nicht (wieder) in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb stand, konnte ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in die AVItech auch nicht mehr entstehen.

Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Der EV hat - wie bereits dargelegt - nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Die Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 f. = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 01.01.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat im Hinblick auf die erst nach dem 30.06.1990 erfolgte Eintragung der F ...GmbH im Handelsregister die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG). -
Rechtskraft
Aus
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