L 9 AL 381/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 220/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 381/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 52/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist neben der Teilrücknahme einer Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligung die Erstattung der im Zeitraum 16.01. mit 30.11.1999 eingetretenen Überzahlung streitig.

I.

Die 1959 geborene verheiratete Klägerin, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V ohne berücksichtigungsfähige Kinder eingetragen war, hatte in ihrer bis 30.06.1996 ausgeübten Teilzeittätigkeit von 30 Wochenstunden im Warenausgang und in der Auszeichnung eines Modehauses im Bemessungszeitraum (01.01. mit 30.06.1996) in 130 Arbeitsstunden zuletzt monatlich DM 2.073,00 brutto erziehlt. Aufgrund ihres Reha-Antrages vom 25.10.1995 gewährte die Beklagte während einer ganztätigen beruflichen Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau (01.07.1996 mit 07.10.1996) Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von DM 183,60 wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE) DM 630,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0) infolge einer fiktiven Einstufung des Arbeitsentgeltes nach dem Einkommen einer Verkäuferin im Einzelhandel mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (DM 2.703,00 monatlich zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von DM 26,00). Die Maßnahme wurde mit Ablauf des 27.10.1996 abgebrochen.

Aufgrund eines Alg-Antrages vom 02.01.1997 bezog die Klägerin im Zeitraum 02. mit 25.01.1997 Alg in Höhe von DM 142,80 wöchentlich (BE DM 480,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0, Bescheid vom 04.02.1997) nach dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von DM 2.073,00 monatlich. Anschließend bewilligte die Beklagte für eine weitere Umschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau in Vollzeit ab 27.01.1997 Uhg in Höhe von DM 180,00 wöchentlich (BE DM 630,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0, Bescheid vom 24.02.1997), welches durch Bescheide vom 28.01.1998/28.07.1998/25.01.1999 wie folgt angepasst wurde: ab 01.01.1998 auf DM 181,02 wöchentlich (BE DM 630,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0), ab 01.07.1998 auf DM 183,26 wöchentlich, schließlich ab 01.01.1999 auf DM 182,42 wöchentlich (jeweils BE DM 640,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe D/0).

Am 30.12.1998 beantragte die Klägerin für die Zeit nach dem Abschluss der Maßnahme mündlich, am 16.01.1999 schriftlich die Bewilligung von Alg. Im Antragsformular versicherte sie unterschriftlich, das Merkblatt für Arbeitslose "Dienste und Leis-tungen" erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Bezüglich dessen Einzelheiten (Stand Januar 1998) hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird auf die dortige Ziffer 4, Seite 24, 27 f. Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 03.02.1999 gewährte die Beklagte daraufhin Alg ab 16.01.1999 irrtümlich in Höhe von DM 399,84 wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von DM 1.980,00 wöchentlich (anstatt DM 640,00) unter Berücksichtigung eines Leistungssatzes von 60 v.H. sowie der Leistungsgruppe D/0. Am 30.11.1999 beanstandete das Vorprüfungsamt der Beklagten diesen Fehler. Nach Anhörung der Klägerin wurde die Bewilligung ab 16.01.1999 teilweise in Höhe von DM 256,13 wöchentlich zurückgenommen, §§ 330 Abs.2 SGB III i.V.m. 45 Abs.1 sowie Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X, und die Erstattung der eingetretenen Überzahlung gefordert, § 50 Abs.1 SGB X (Bescheid vom 03.01.2000/Wider-spruchsbescheid vom 25.05.2000). Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligung zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Es hätte ihr zumindest auffallen müssen, dass sich das Alg grundsätzlich nach dem vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienst richtete, zumal sie bereits vor ihrer Umschulungsmaßnahme Alg bezogen habe und aufgrund des früheren Leistungsbezuges einen konkreten Anhalt gehabt habe, wie hoch die Lohnersatzleistung ab Januar 1999 sein durfte. Der eklatante Unterschied habe ihr auffallen müssen, so dass zumindest Anlass für eine Aufklärung durch das Amt bestanden habe. Wenn sie im gerichtlichen Vorverfahren vortrage, geglaubt zu haben, die Leistung orientiere sich an dem Gehalt, das sie im Umschulungsberuf erzielen könne, belege dies, dass ihr tatsächlich Bedenken hinsichtlich der Höhe der Leistung gekommen seien. Es hätte ihr jedoch klar sein müssen, das selbst das Anfangsgehalt einer Bürokauffrau als hypothetische Bemessungsgrundlage kein Bruttogehalt von rund DM 8.000,00 monatlich ergeben könnte.

II.

Mit der am 26.06.2000 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage hielt die Klägerin an ihrem Begehren fest. Sie habe angenommen, die Höhe des Alg habe sich nunmehr am Einkommen der Bürokauffrau orientiert. Wenn der Sachbearbeitung der Fehler nicht aufgefallen sei, könne das von ihr als Laie ohnehin nicht erwartet werden. Außerdem habe sie das Geld verbraucht. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor und lasse sich auch aus dem Merkblatt für Arbeitslose nicht ableiten. Die Beklagte sei darüber hinaus gehalten, ihre getroffenen Entscheidungen nach einer gewissen Dauer zumindest auf Plausibilität zu überprüfen. Demgegenüber räumte die Beklagte ein, dass eine Plausibilitätsüberprüfung nicht erfolgt sei, was allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden könne, nicht aber im Rahmen einer gebundenen Entscheidung wie vorliegend. In der mündlichen Verhandlung trug letztere weiter vor, dass beim Aufrufen der Stammdaten etwa anlässlich von Vorsprachen der Klägerin im Jahre 1999 das Bemessungsentgelt nicht auf dem Bildschirm erschienen sei.

Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 10. Kammer des SG die Klage durch Urteil vom 23.07.2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin hätte die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erkennen müssen, zumal nicht ersichtlich sei, wieso ihr im Gegensatz zu den bisherigen Leistungsbewilligungen (Uhg, Alg) die Lohnersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von monatlich DM 8.000,00 zustehen sollte, ohne dass sie den Umschulungsberuf auch nur einen Tag ausgeübt hätte. Ein Einstiegsgehalt für eine Tätigkeit als Bürokauffrau in dieser Höhe sei im Übrigen fern jeder Realität. Die Klägerin habe auch bei diversen Vorsprachen nicht auf die ungewöhnliche Höhe der Leistung hingewiesen. Beim Erlass der Rücknahmeentscheidung sei im Übrigen Ermessen nicht eingeräumt.

III.

Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrem erstinstanziellen Vortrag fest. Aufgrund der die Beklagte treffenden Schadensminderungspflicht sei nach einer gewissen Dauer eine Prüfung der vorliegenden Bescheide zumindest hinsichtlich der Plausibilität geboten. Die Beklagte räumt ein, aufgrund der am 01.07.1999 eingetretenen Dynamisierung der Leistung sei eine teilweise Aufhebung lediglich in Höhe von DM 253,47 wöchentlich zulässig gewesen. Dies sei jedoch nur eine redaktionelle Anmerkung, da die Aufhebung im Erstattungsbetrag zutreffend beziffert worden sei. Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung könnten Anhaltspunkte für Begünstigte wie die Klägerin sein, die Rechtswidrigkeit der Bewilligung selbst zu erkennen, wenn diese ohne weiteres erkennbar seien. Hier habe die Lohnersatzleistung offensichtlich außer Verhältnis zum zugrunde liegenden zuletzt erzielten Arbeitsentgelt gestanden und sei mit DM 8.000,00 monatlich berücksichtigt worden, gegenüber der bisher zutreffend ermittelten Bemessung für Uhg und Alg. Es hätte der Klägerin auffallen müssen, dass sie mehr Alg erhalten habe, als sie jemals als Gehalt (ca. DM 1.030,00 monatlich netto) verdient habe. Allgemein bekannt sei, dass das Alg nur einen teilweisen Ersatz des ausgefallenen Arbeitsentgeltes darstelle. Seit 1999 habe sich die Klägerin übrigens auch mit dem Arbeitsmarkt für Kaufleute auseinandersetzen müssen und sich um verschiedene Stellen beworben. Sie habe jedoch gegenüber der Beklagten nicht die erforderliche Konsequenz gezogen, sondern die unrechtmäßige Leis-tung hingenommen.

Der Senat hat neben den Leistungsakten der Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.07.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 aufzuheben.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.07.2002 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 29.07.2004.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 03.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Alg-Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum ist § 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III. Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit der Alg-Bewilligung zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Wie die Beklagte zutreffend darlegt, hat die Klägerin im Bemessungszeitraum, der bereits der erstmaligen Leistungsgewährung zugrunde gelegen hat, monatlich lediglich DM 2.073,00 brutto erzielt. Dies entspricht richtig einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 480,00 bzw. DM 490,00 ab 01.07.1999 und hätte zu einem zutreffenden Tabellensatz von DM 143,71 bzw. DM 146,37 geführt gegenüber dem fälschlich durchgehend angesetzten von DM 399,84.

Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X), wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, vgl. BSGE 42.184 (187). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35.108 (112)). Bezugspunkt für ein grob fahrlässiges Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder der Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkte für die Begünstigte sein, die Rechtswidrigkeit des Bescheides selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus der Bewilligung oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen der Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind, BSG, Urteil vom 08.02.2001, SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr.45 S.152 (153).

Vorwerfbarkeit im Sinne einer zumindest groben Fahrlässigkeit ist bei tatsächlicher Kenntnisnahme der Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit des Bescheides einerseits sowie andererseits der insoweit zutreffenden und eindeutigen Darlegungen des Merkblatts hinsichtlich der Abhängigkeit der Höhe der Lohnersatzleistung von dem zuletzt durchschnittlich erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (Merkblatt Ziffer 4 S.24, 27 f.) ohne weiteres gegeben, vgl. BSG SozR 5870 Nr.1 zu § 13 KGG u.a. Dasselbe gilt, wenn die Klägerin die entsprechenden Hinweise im Merkblatt nicht gelesen hat, vgl. BSG vom 17.03. 1981, 7 RAr 20/80.

Zwar hat die Klägern in dem am 16.01.1999 abgegebenen Alg-Antrag keine falschen oder unrichtigen Angaben gemacht. Dessen ungeachtet sind die Voraussetzungen des Vertrauen vernichtenden Tatbestandes des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X jedoch erfüllt. Denn sie hat zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Alg-Bewilligung nicht erkannt. Offensichtlich ist der zugrunde liegende Bescheid über die Bewilligung von Alg der Höhe nach rechtswidrig, wie das Erstgericht im Einzelnen dargelegt hat, und das hätte der Klägerin den Umständen nach auffallen müssen.

Insoweit hat die nach Aktenlage nicht erkennbar ungewandte bzw. im täglichen Leben oder im Geschäftsleben nicht unbeholfene Klägerin selbst ausgeführt, angenommen zu haben, die Bemessung orientiere sich an dem zu erzielenden Entgelt im Umschulungsberuf der Bürokauffrau.

Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 08.02.2001, a.a.O., S.153, 154 ausgeführt hat, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn diese nicht ausdrücklich geregelt ist. In verschiedenen Zusammenhängen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Sozialrechtsverhältnis abgeleitet, dass die Beteiligten sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren haben, vgl. BSGE 34.124 (127). Zwar dürfte eine Antragstellerin, die wie die Klägern, zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht zugunsten einer Fachbehörde gehalten sein, Bewilligungen des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der Klägerin ist jedoch vorzuwerfen, dass aus dem Bescheid erkennbar war, dass fälschlich ein Betrag für das Wochenentgelt in Höhe von DM 1.980,00 zugrunde gelegt worden ist, der nahezu dem tatsächlich erzielten Monatsentgelt von DM 2.073,00 brutto entsprochen hat. Angesichts des absoluten Missverhältnisses zwischen dem erzielten Entgelt und dem gewährten Alg, das keineswegs ca. 60 % entspricht, und der aus dem Bescheid ersichtlichen Abhängigkeit der Lohnersatzleistung vom Arbeitsentgelt ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin die Unrichtigkeit nach ihren subjektiven Erkenntnismöglichkeiten geradezu ins Auge springen musste. Hinzu kommt, dass ihr konkrete Vergleichsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben wie die Alg-Bewilligung vom 04.02.1997 sowie die vorliegenden Uhg-Bescheide vom 24.02.1997, 28.01.1998, 28.07.1998 und 25.01.1999, die ungeachtet der zugrunde liegenden Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden wöchentlich lediglich aufgrund der besuchten Vollzeitmaßnahme von einem - gegenüber dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt - leicht erhöhten Bemessungsentgelt ausgegangen sind. Jedenfalls hätte hinreichend Veranlassung dazu bestanden, zumindest Erkundigungen in Bezug auf die Höhe der Leistung anzustellen. Da- rüber hinaus hat sich die Klägerin im Frühjahr 1999 nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bewilligungsbescheides mehrfach für Positionen im Umschulungsberuf beworben, deren Arbeitsentgelt keineswegs mit einem Betrag von ca. DM 8.000,00 monatlich korrespondierte.

Soweit sich die Klägerin zu ihrer Entlastung auf ein Parallelverfahren bezieht, hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass beide Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Insbesondere sind nach Aktenlage (einschließlich der vorgelegten Beratungsvermerke) seitens der Beklagten Bestätigungen der Klägerin in ihrer irrigen Rechtsauffassung etwa durch weitere Bescheide nicht erfolgt. Die fehlerhafte Bewilligung vom 03.02.1999 wurde erst im Herbst 1999 durch das Vorprüfungsamt der Beklagten entdeckt. Darüber hinaus hat die Klägerin nach den vorliegenden Beratungsvermerken im Frühjahr 1999 erkennbar lediglich bei der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung vorgesprochen und die entsprechenden Formblätter erhalten, darüber hinaus hat sie bei der zweiten Vorsprache selbst Änderungen hinsichtlich des Leistungsbezuges nicht vorgetragen.

Anhaltspunkte für eine lediglich leichte Fahrlässigkeit der Klägerin sind nicht ersichtlich, denn letztere erscheint nach Aktenlage insbesondere auch angesichts der erfolgreich durchgeführten Umschulung zur Bürokauffrau nicht erkennbar ungewandt bzw. im täglichen Leben oder im Geschäftsleben unbeholfen.

Die übrigen Voraussetzungen einer Teilrücknahme sind erkennbar eingehalten, insbesondere die erforderlichen Handlungsfristen. Aufgrund der Teilrücknahme der Bewilligungen im streitgegenständlichen Zeitraum folgt die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen aus § 50 Abs.1 SGB X. Insoweit sind rechnerische Unrichtigkeiten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, zumal die Beklagte den maßgeblichen Rückzahlungsbetrag zutreffend ermittelt hat.

Der Verbrauch einer unrechtmäßig erhaltenen Leistung führt bei fehlendem Vertrauenstatbestand wie vorliegend anders als im Zivilrecht nicht ohne weiteres zu einem Wegfall des Rücknahmetatbestandes bzw. des Erstattungsanspruches. Aufgrund der Regelungen des § 330 Abs.2 SGB III ist der Beklagten bei ihrer Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt, innerhalb dessen eine - hier unstreitig nicht durchgeführte - Plausibilitätskontrolle ggf. berücksichtigt werden könnte.

Insgesamt ist das erstinstanzielle Urteil ebenso wenig zu beanstanden wie die streitgegenständlichen Bescheide, so dass dem Rechtsmittel der Klägerin der Erfolg versagt bleiben muss.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu ihrer Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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