L 6 RJ 21/99

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 18 J 348/93
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 21/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,- Euro auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist.

Der 1945 geborene Kläger schloss 1969 erfolgreich eine Lehre als Bau- und Möbeltischler ab und war anschließend in verschiedensten Berufen � etwa als Vorarbeiter im Hafen, als Bühnenhandwerker, als kaufmännischer Angestellter, als selbständiger Fuhrunternehmer sowie als Nachtwächter bzw. Wachmann - tätig.

Nach zwei Unfällen am 7. September 1969 � mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Februar 1970 - und am 16. April 1970 - mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit bis November 1970 - wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten zunächst durch den Chirurgen Dr. M. und sodann durch die Internisten Dres. S. und W. untersucht. Dr. M. wie auch Dres. S. und W. gelangten in ihren Berichten vom 4. August 1971 bzw. vom 17. Dezember 1971 zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht nennenswert einschränkten, so dass die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht gegeben seien.

In einem auf Veranlassung der Beklagten erstellten weiteren Gutachten vom 13. März 1973 hielt die Chirurgin Dr. S1 zunächst eine Untersuchung in einer diagnostischen Klinik für angezeigt, sah jedoch nach Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 1973 keine berufsfördernden Maßnahmen als erforderlich an. Gegenüber Frau Dr. S1 gab der Kläger u.a. an, ab 8. September 1972 als Bühnenhandwerker beschäftigt gewesen, jedoch aus innerbetrieblichen Gründen ausgeschieden zu sein. Nach Abschluss der vom 19. bis 23. November 1973 durchgeführten stationären Untersuchung in der Diagnostischen Klinik der Beklagten kamen die Ärzte Dr. J. und G. in ihrer arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 29. November 1973 zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als Tischler vollschichtig einsatzfähig sei und bis mittelschwere Männerarbeiten vollschichtig verrichten könne.

Von 1979 bis 1991 war der Kläger in Teilzeit � zunächst mit 13, ab 1986 mit 20 Wochenstunden - als Arbeiter im Entladedienst der Deutschen Bundespost auf einem Beamtendienstposten beschäftigt und zuletzt in die Lohngruppe 6a der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb Nr. 406) eingruppiert; am 17. September 1982 bestand er die Postbetriebliche Prüfung für den einfachen Postdienst. Nach der Arbeitgeberauskunft bestand seine Aufgabe im Bereitstellen der Sendungen für die Briefverteiler, im Briefe verteilen und in Hilfsarbeiten für den Saalordner; die innerbetriebliche Einarbeitung dauerte weniger als 3 Monate.

Vom 22. März 1991 bis 27. August 1991 war er als U-Bahn-Reiniger tätig, absolvierte vom 18. Januar 1993 bis 18. Juni 1993 einen Lehrgang als Hausmeister und arbeitete vom 22. Juli 1994 bis 14. Oktober 1995 als Angestellter bei der Firma K. G ... Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnisses vom 26. Oktober 1995 war dieser dort zuletzt im Bereich des Inkassos und des Mahnwesens eingesetzt.

Nachdem der Postärztliche Dienst am 16. Oktober 1991 festgestellt hatte, dass der Kläger wegen einer Erkrankung der Wirbelsäule postdienstunfähig sei, beantragte dieser am 4. November 1991 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. September 1992 ab, nachdem sie den Kläger durch die Chirurgin Dr. v. R. und zusätzlich durch den Nervenarzt Dr. K. hatte untersuchen lassen, welche diesen in ihren Gutachten vom 19. Februar 1992 bzw. vom 20. August 1992 als vollschichtig leistungsfähig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten erachteten. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 1993 zurück.

Im nachfolgenden - auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beschränkten - Klageverfahren hat das Sozialgericht einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. P. und die Gutachten der Orthopäden Dr. B. (Gutachten vom 25. Mai 1994) und Dr. H. (Gutachten vom 23. November 1995) sowie des Neurochirurgen Prof. Dr. H1 (Gutachten vom 27. März 1996) beigezogen, die einem weiteren vom Kläger geführten Verfahren (Az. 34 VS 719/92) eingeholt worden waren.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 1999 hat das Sozialgericht zudem den Orthopäden Dr. N. gehört, welcher den Kläger zuvor untersucht hatte. Aufgrund der seines Erachtens hinreichend sicher nachgewiesenen Verschleißveränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hielt dieser für den Zeitraum 1991 leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne anhaltende Zwangshaltung und ohne mehr als nur geringfügige Witterungsexposition für vollschichtig zumutbar; unter Berücksichtigung dieses Leistungsvermögens sei der Kläger zu dieser Zeit gehindert gewesen, als Arbeiter im Entladedienst der Deutschen Bundespost tätig zu sein. Dies gelte auch für eine Tätigkeit als U-Bahn-Reiniger sowie als Hausmeister ab Juni 1993. Unter Zugrundelegung der eigenen Untersuchungsbefunde sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einer Einsatzfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszugehen. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten in Zwangshaltung, im Knien und Hocken, überwiegend witterungsexpositionierte Tätigkeiten sowie mehr als nur geringfügige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Zudem hat das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung den berufskundlichen Sachverständigen S2 zu zumutbaren Verweisungstätigkeiten gehört; bezüglich seiner Ausführungen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 21. Januar 1999 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Der Facharbeiterstatus ergebe sich aus der tarifvertraglichen Eingruppierung, wobei der Postbetrieblichen Prüfung eine maßgebliche Bedeutung zukomme. Zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht gegeben.

Gegen das ihr am 1. Februar 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Februar 1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie akzeptiere zwar das vom Sozialgericht festgestellte Leistungsvermögen des Klägers, doch habe dieser seine Entlohnung bei der Post aus qualitätsfremden Gründen erhalten, sei deshalb nicht als Facharbeiter im Sinne der BSG-Rechtsprechung zu betrachten und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Zur Begründung beziehe sie sich auf die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 17. September 1997 (Az. III JBf 40/97) und vom 25. Februar 1999 (Az. VI JBf 48/97) sowie auf ihr Vorbringen in diesen beiden Berufungsverfahren. Die Seekasse sei nicht zuständig, da der Kläger nicht mindestens 5 Jahre Beiträge aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Januar 1999 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. September 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1993 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nachdem er zunächst vorgetragen hat, dass die Berufung wegen nicht fristgerecht erfolgter Berufungsbegründung unzulässig sei und zudem die Seekasse zuständiger Versicherungsträger wäre, macht er nunmehr geltend, seinen Berufsschutz als gelernter Bau- und Möbeltischler nicht verloren zu haben, da er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.

Die Seekasse hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass für den Kläger im August 1962 ein Beitrag für eine Seefahrtzeit entrichtet worden sei. Das Gericht hat die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) beigeladen, welche in der Sache nicht Stellung genommen hat.

Ermittlungen des Gerichts zu der vom Kläger 1994/95 ausgeübten Beschäftigung bei der Firma G1 blieben erfolglos.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2004 hat der Vorsitzende dem Kläger die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung im Umfang von 500.- Euro bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2004 aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz � SGG). Maßgeblich für die Einhaltung der Berufungsfrist ist allein der Eingang einer als solche erkennbaren Berufungsschrift; das Fehlen einer Begründung hat keine Folgen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz-Kommentar, § 151 SGG Rn. 11e m.w.N.).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte, die als zu Beginn des Leistungsverfahrens zuständiger Leistungsträger gemäß § 1311 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 126 Abs. 1 Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch � Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ihre Zuständigkeit behalten hat, verurteilt, dem Kläger die � hier allein streitige � Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Dies hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Anspruch des Klägers ist noch nach § 1246 RVO zu beurteilen, da er diesen am 4. November 1991 und damit bis zum 31. März 1992 geltend gemacht hat (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 1246 Abs. 1 RVO).

Zwar erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, doch ist er nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ( § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf , den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und Nr. 169). Dies ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130 und Nr. 164).

Bisheriger Beruf des Klägers im Sinne dieser Rechtsprechung ist der eines Angestellten im Inkasso- und Mahnwesen, da es sich hierbei um die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers gehandelt hat und keine qualitativ höherwertigen Tätigkeiten Berücksichtigung finden können.

Zwar hat der Kläger eine Lehre als Bau- und Möbeltischler erfolgreich abgeschlossen, doch hat er sich von diesem Beruf gelöst, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe maßgeblich waren.

Die vom Kläger in den Jahren 1969, 1970 und 1971 erlittenen Unfälle haben keine Folgen nach sich gezogen, die eine Ausübung des Tischlerberufes ausgeschlossen hätten. Bestätigt wird dies durch die zahlreichen, von der Beklagten in den Jahren 1971 und 1973 veranlassten Untersuchungen. Die Gutachter Dr. M. (Gutachten vom 4. August 1971), Dres. S. und W. (Gutachten vom 17. Dezember 1971), Dr. S1 (Gutachten vom 13. März 1973) und Dr. J. sowie Frau G. (arbeitsmedizinische Beurteilung vom 29. November 1973) gelangten seinerzeit übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch im erlernten Beruf als Tischler vollschichtig einsatzfähig war. Bestätigt wird diese Einschätzung des Leistungsvermögens durch die im März 1973 vom Kläger gegenüber Frau Dr. S1 gemachte Angabe, ab 8. September 1972 als Bühnenhandwerker beschäftigt gewesen, jedoch aus innerbetrieblichen Gründen ausgeschieden zu sein. Im Übrigen war das Berufsleben des Klägers in den Jahren nach Absolvierung der Tischlerlehre schillernd. Der Kläger übte in dieser Zeit eine Vielzahl unterschiedlichster Berufe, etwa als Vorarbeiter im Hafen, als kaufmännischer Angestellter, als selbständiger Fuhrunternehmer sowie als Nachtwächter bzw. Wachmann aus. Hieraus wird ebenfalls deutlich, dass die Aufgabe des Tischlerberufs keine körperlichen Ursachen hatte.

Auch die Tätigkeit des Klägers als Postarbeiter kommt nicht als maßgeblicher Beruf in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene Tätigkeit qualitativ höherwertig war als die Tätigkeit bei der Firma G1.

Maßstab für die qualitative Bewertung des bisherigen Berufes, die auch für die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit maßgeblich ist - grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.) -, ist nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinne sind die in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1991, 13/5 RJ 69/90 u.a.). Erforderlich ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien unter Berücksichtigung der Ausbildung, der tariflichen Einstufung, der Dauer der Berufsausübung, der Höhe der Entlohnung und der Anforderungen des Berufes (Niesel in Kasseler Kommentar � Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI RdNr. 43).

Der Kläger kann im Rahmen des Mehrstufenschemas nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden, da es sich bei dem Beruf des Postarbeiters im Entladedienst � auch unter Berücksichtigung der Postbetrieblichen Prüfung (siehe hierzu BSG v. 13.12.2000, B 5 RJ 28/99 R) - nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, er die Tätigkeit einer Dienstleistungsfachkraft allenfalls in � nicht verselbständigten (siehe hierzu BSG v. 13.12.2000, B 5 RJ 28/99 R) � Teilbereichen ausgeübt hat und eine entsprechende Zuordnung auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Einstufung möglich ist.

Der Kläger war als Postarbeiter im Entladedienst mit dem Bereitstellen der Sendungen für die Briefverteiler beschäftigt. Seine letzte Lohngruppe 6a nach dem TV Arb Nr. 406 entsprach zwar einer Facharbeiterlohngruppe, doch ist die � im Falle des Klägers abstrakte - tarifvertragliche Eingruppierung dann unbeachtlich, wenn sie � wie vorliegend � auf qualitätsfremden Gründen beruht (vgl. Niesel in Kass.Komm., § 240 SGB VI Rn. 52 m.w.N.).

Die Lohngruppe 6a wird im Bewährungsaufstieg nach der Eingangslohngruppe 5 erreicht. Die Lohngruppe 5 ist für alle Arbeiter mit bestandener Postbetrieblicher

Prüfung maßgeblich; die Lohngruppen 6 und 6a setzen neben der Bewährung eine Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte voraus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Facharbeiterentlohnung des Klägers auf anderen Gesichtspunkten als der bestandenen betrieblichen Prüfung und der Tätigkeit auf Beamtendienstposten beruhte. Beide Gesichtspunkte sind jedoch qualitätsfremd (BSG, Urteil vom 13.12.2000, B 5 RJ 28/99 R; LSG Hamburg, Urteil vom 25.2.1999 � VI JBf 48/97 � vgl. auch schon Urteil vom 17.9.1997 � III JBf 40/97).

Als Postarbeiter im Entladedienst ist der Kläger innerhalb der Gruppe der Angelernten dem unteren Bereich zuzuordnen.

Nach der Rechtsprechung des BSG, dem der Senat folgt, zerfällt die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Entsprechend der Struktur der Anlerntätigkeiten sind dem unteren Bereich dieser Stufe alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen � auch betrieblichen � Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteile vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 -, vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und vom 27.2.1997 - 13 RJ 9/96).

Dass die Tätigkeit des Klägers als Postarbeiter Kenntnisse und Fähigkeiten erforderte, die im Regelfall durch eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erworben wurde, ist nicht erkennbar. Nach der Arbeitgeber-Auskunft dauerte die innerbetriebliche Einarbeitung lediglich weniger als drei Monate. Auch aus der Art der ausgeübten Tätigkeit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ausübung über gewisse körperliche Kraft hinaus besondere Anforderungen stellte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus seiner Tätigkeit als Beamtendiensttuer. Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 28.11.1985 (4a RJ 51/84; ebenso � obiter dictum � BSG, Urteil vom 29.3.1994, 13 RJ 35/93) einen bei der Deutschen Bundesbahn tätigen Beamtendiensttuer dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter zugeordnet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der (dortige) Kläger in den verschiedensten Bereichen eingesetzt und entsprechende Berufserfahrung zu erwerben in der Lage gewesen sei; zudem habe der Kläger wiederholt Zugschaffnerprüfungen abgelegt und habe später als Beamter in den mittleren Dienst übernommen werden können.

Der Senat kann es dahingestellt bleiben lassen, ob er dieser Beurteilung des BSG folgt, da die vom BSG genannten Merkmale beim Kläger nicht vorliegen. Weder konnte dieser in ein Beamtenverhältnis übernommen werden � er ist nicht einmal in eine Vollzeitstelle übernommen worden - noch hat er durch einen Einsatz in verschiedensten Bereichen der Deutschen Bundespost eine besondere Berufserfahrung erworben. Abgesehen von einer kurzzeitigen Aushilfstätigkeit in der Briefzustellung und einer - nicht berufsspezifischen - Tätigkeit als Saalordner war der Kläger ausschließlich im Entladedienst der Post eingesetzt.

Erst recht folgt aus der bloßen Beschäftigung auf Beamtendienstposten kein Qualitätsmerkmal, da die Deutsche Bundespost in der Vergangenheit auch einfache Dienstposten mit Beamten besetzt hatte.

Somit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma G1 als bisheriger Beruf maßgebend. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger derartige Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnte. Nach den vom Sozialgericht getroffenen Feststellungen, denen sich der Senat anschließt, weil zwischenzeitliche Veränderungen in seinem Gesundheitszustand weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich sind, leidet er im wesentlichen an erheblichen Verschleißveränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ohne dass neurologische oder muskuläre Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Der Kläger ist nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. N. noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, Knien und Hocken, ohne mehr als nur geringfügige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne mehr als nur geringfügige Witterungsexposition vollschichtig und regelmäßig zu verrichten.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Kläger mit diesem Leistungsvermögen eine Tätigkeit im Inkasso- und Mahnwesen ausüben könnte. Im Übrigen könnte er zumutbar auf ungelernte Tätigkeiten nicht ganz unqualifizierter Art auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bei der Firma G1 ausgeübte Tätigkeit qualitativ dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen ist, bedurfte es hierzu keiner konkreten Benennung.

Ist der Kläger nach alledem nicht berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts), so besteht bei ihm auch weder eine Berufsunfähigkeit im Sinne des nachfolgenden, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts (§ 43 SGB VI a.F.) noch eine teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

Der Berufung der Beklagten war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Dem Kläger waren zudem Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, da er den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der Kläger hat nach seiner Erklärung im Verhandlungstermin die Darlegungen des Vorsitzenden zum Berufsschutz auf der Basis der BSG-Rechtsprechung verstanden und des Weiteren akzeptiert, dass die Lösung vom Beruf des Tischlers nicht auf gesundheitlichen Gründen beruhte. Wenn er gleichwohl den Rechtsstreit fortführte und dies damit begründete, dass er alles nochmals schriftlich haben wolle, damit er es in Ruhe im stillen Kämmerlein nachlesen könne, so ist dies als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Als verursachte Kosten war ein Betrag von 500 Euro anzusetzen. Dieser Betrag liegt noch unter dem, der unter Berücksichtigung der allgemeinen Gerichtshaltungskosten und einer mit 100 Euro anzusetzenden Richterarbeitsstunde für die Abfassung des Urteils als Kosten des Gerichts angefallen ist.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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