L 5 KR 163/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 43/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 163/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Status eines abhängig Beschäftigten bei dem Beigeladenen zu 1) tätig war.

Der 1953 geborene Kläger war seit 01.05.1994 bei dem Beigeladenen zu 1) als Lehrkraft im Bereich "Deutsch für Ausländer" mit der Unterrichtung insbesondere von Spätaussiedlern aufgrund mündlicher Absprachen als freier Mitarbeiter tätig. Sozialversicherungsbeiträge führte der Beigeladene zu 1) für den Kläger nicht ab. Eine Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Augsburg auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vom 12.04.1999 endete mit gerichtlichem Vergleich vom 18.10.2000, wonach der Kläger und der Beigeladene zu 1) einig waren, dass "das Vertragsverhältnis" am 31.03.1999 beendet worden ist und der Kläger wegen Beendigung "des Vertragsverhältnisses" eine Abfindung von DM 7.500,00 erhielt.

Die LVA Schwaben führte am 15.07.1997 eine Betriebsprüfung des Beigeladenen zu 1) für die Zeit 01.01.1993 bis 31.12.1996 sowie am 28.11.2001 für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 durch. Sowohl im Prüfbescheid vom 20.07.1997 als auch im Prüfbescheid vom 28.11.2001 blieb die Tätigkeitsform des Klägers sowie anderer Mitarbeiter als nicht-sozialversicherungspflichtige freie Dozententätigkeit ohne Erwähnung.

Am 06.04.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag, dass er bei dem Beigeladenen zu 1) als sozialversicherungspflichtiger Lehrer beschäftigt sei. Mit Bescheid vom 06.12.2000/Widerspruchsbescheid vom 18.01.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Dozent nicht als sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren sei. Der Kläger sei nicht wie ein abhängig beschäftigter Lehrer in einen Schulbetrieb eingebunden und zu zusätzlichen Nebenleistungen verpflichtet gewesen, sondern er habe aufgrund zeitlich und sachlich beschränkter Lehrverpflichtung als Selbständiger Dozentenleistungen erbracht.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat der Kläger beantragt festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit von Mai 1994 bis Juni 1999 bei dem Beigeladenen zu 1) um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe. Er hat gerügt, die Beklagte habe ihre Entscheidung fast ausschließlich auf Tätigkeitsbeschreibungen des Beigeladenen zu 1) gegründet. Tatsächlich sei er in die betriebliche Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen, seine Arbeit habe sich in nichts von den Lehrern unterschieden, welche der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt hatte. Er sei vom Beigeladenen zu 1) verpflichtet worden, zusätzlich zu seinen Dozententätigkeiten weitere Arbeiten zu übernehmen, insbesondere Vertretungen oder die Weiterleitung von Krankheitsanzeigen. Er sei inhaltlich, didaktisch sowie methodisch in eine vom Beigeladenen zu 1) detailliert vorgegebene Unterrichtsgestaltung eingebunden gewesen und habe sich der Weisungsgewalt des Beigeladenen zu 1) nicht entziehen können.

Mit Urteil vom 18.06.2003 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei während seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Er habe vielmehr mit dem Beigeladenen zu 1) regelmäßig Honorarverträge abgeschlossen, die von vornherein zeitlich auf die Semester des Beigeladenen zu 1) befristet gewesen seien. Dieser habe dabei die Vorstellungen und Wünsche des Klägers zu Lage und Verteilung der Unterrichtsstunden berücksichtigt. Außerhalb der abgesprochenen Unterrichtszeiten habe der Beigeladene zu 1) nicht über die Arbeitskraft des Klägers verfügen können, dieser sei nicht zur Erbringung von weiteren, über die Dozententätigkeit hinausgehenden Nebenleistungen verpflichtet gewesen. Insbesondere habe der Kläger nicht an Konferenzen, Teilnehmerbesprechungen oder ähnlichem teilnehmen müssen. Im Gegensatz zum Kläger seien die abhängig beschäftigten, fest angestellten Lehrkräfte verpflichtet gewesen, Kurse zu den von dem Beigeladenen zu 1) vorgegebenen Zeiten abzuhalten.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) habe ihn im Rahmen seines Direktionsrechts eingesetzt und ihm auch Nebenpflichten auferlegt, die über die reine Unterrichtstätigkeit hinausgegangen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2003 sowie des Bescheides vom 06.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2002 zu verurteilen, festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) im Zeitraum von Mai 1994 bis März 1999 um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat; hilfsweise, den Statusantrag vom 06.04.2000 in Bezug auf den Zeitraum bis 31.12.1998 zur Entscheidung der Beigeladenen zu 3) zuzuleiten; hilfsweise Frau S. sowie Herrn K. als Zeugen für die Weisungsgebundenheit des Klägers einzuvernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2003 zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten 3 Ca 1244/99 des Arbeitsgerichts Augsburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2004 gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2002, mit welchem die Beklagte den Statusfeststellungsantrag vom 06.04.2000 abschlägig beschieden hat. Diese Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er bei dem Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt war. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen die abschlägige Statusfeststellungsentscheidung zu Recht abgewiesen.

Gem. § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - können die Beteiligten eine Entscheidung der Beklagten beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (§ 7 Abs.1 SGB IV). Dieses Statusfeststellungsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet worden ist (§ 7a Abs.1 Satz 1 SGB IV).

Das Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV wurde durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (vom 20. Dezember 1999 - BGBl. I 2000, S.2) in das SGB IV eingefügt und rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt (Art.3 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit). Inhalt, Ziel und Zweck sowie Umfang des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV sind in erster Linie der historischen Entwicklung des Gesetzes zu entnehmen.

Mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz - vom 19.12.1998, BGBl. I S.3843), welches zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber darauf reagiert, dass zunehmend Formen der Scheinselbständigkeit mißbraucht wurden (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen - Entwurf eines Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 17.11.1998 - Bundestagsdrucksache 14/45 S.1, 15, 19). Um die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit zu erleichtern, sollten Scheinselbständige schneller und einfacher erfasst werden mit Hilfe eines Kriterienkataloges mit der Maßgabe, dass bei deren Erfüllung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermutet wird und eine Beweislastumkehrung eintritt. Die entsprechenden Änderungen waren in § 7 Abs.4 SGB IV enthalten (die Vermutungsregelungen wurden später durch Gesetz vom 23.12.2002 - BGBl I S.4621 mit Wirkung ab 01.01.2003 gestrichen).

Diese Regelungen wurden in der Praxis und in der Literatur stark kritisiert (Anfrage an die Bundesregierung - Bundestagsdrucksache 14/510 mit Antwort der Bundesregierung vom 29.03.1999 - Bundestagsdrucksache 14/705; Bauer, Diller, Lorenzen NZA 1999, 169; Buchner DB 1999, 381; Reiserer BB 1999, 366). Die Bundesregierung setzte daraufhin eine Kommission unter dem vormaligen Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dieterich ein, welche in ihrem Zwischenbericht (NZA 1999, 1145) und Abschlussbericht (NZA 1999, 1260) darauf hinwies, dass ein Großteil der öffentlichen Kritik Verfahrensfragen betreffe, welche insbesondere aus der Gefahr divergierender Entscheidungen über die Sozialversicherungspflicht der Beitragseinzugsstellen der Krankenversicherung einerseits und den prüfenden Rentenversicherungsträgern andererseits resultierte. Zur Beseitigung dieser Rechtsunsicherheit und zur Entscheidungserleichterung für die komplizierte Grenzziehung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern schlug die Kommission die Einführung eines besonderen Anfrageverfahrens zur Klärung des Status vor (Abschlussbericht II 2 Buchstabe b). Dieses Anfrageverfahren zur Statusklärung fand sich im Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit (vom 26.10.1999 - Bundestagsdrucksache 14/1855) wieder und zielte darauf ab, Schwierigkeiten der Praxis mit der Tragweite der Neuregelungen sowie mit divergierenden Entscheidungen und unzumutbaren Beitragsnachforderungen zu beseitigen. Das Anfrageverfahren wurde in § 7a SGB IV eingeführt und soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschaffen, ob sie selbständig oder abhängig beschäftigt sind. Das Anfrageverfahren soll entfallen, wenn zuvor durch eine Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des Status eingeleitet wurde, z.B. durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung (Bundestagsdrucksache 14/1855 S.7). Das entsprechende Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (vom 20. Dezember 1999) wurde am 10.01.2000 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2000 Nr.1 S.2) und mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt (Art.3 Abs.1).

Aus der Entwicklung des Gesetzes sowie aus der Inkrafttretensregelung ergibt sich, dass der Kläger die Feststellung seines Status als versicherungspflichtig Beschäftigter für den Zeitraum vom 01.05.1994 bis 31.12.1998 nicht beanspruchen kann. Ein Recht auf Statusfeststellung kann erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also frühestens ab 01.01.1999 bestehen. Gründe, das Anfrageverfahren rückwirkend für Zeiten bis zum 31.12.1998 gelten zu lassen, sind nicht ersichtlich. Denn dieses Verfahren wurde als Reaktion darauf eingeführt, dass die durch das Korrekturgesetz zum 01.01.1999 neu geltende Rechtslage zu Unsicherheiten und Schwierigkeiten in der praktischen Rechtsanwendung geführt hatte.

Entscheidend ist aber, dass der Kläger, dessen Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1) gemäß arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 18.10.2000 zum 31.03.1999 geendet hatte, den Antrag auf Statusfeststellung erst am 06.04.2000 gestellt hatte. Zu diesem Datum war der Kläger tatsächlich nicht mehr für den Beigeladenen zu 1) tätig, Verhandlungen im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel einer Beschäftigung ab 01.07.2000 (widerruflicher Vergleich vom 08.03.2000) waren mit Widerruf dieses Vergleiches durch den Kläger vom 05.04.2000 gescheitert. Der Kläger begehrt damit durch das Statusfeststellungsverfahren eine rückwirkende Feststellung, er sei beitragspflichtig tätig gewesen. Für Fälle dieser Art ist das Anfrageverfahren nicht geschaffen, es dient vielmehr nur dazu, Rechtsklarheit zum Beginn einer Tätigkeit zu verschaffen und ist nur zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet. Dafür spricht zusätzlich, dass die Entscheidung über den Statusantrag nur beitragsrechtliche, nicht aber leistungsrechtliche Bindungswirkung entfalten kann. Das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit wurde als nicht zustimmungspflichtig im Gesetzgebungsverfhren behandelt, eine Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzentwurf liegt nicht vor (vgl. BR-Drs. 648/1/99 vom 07.12.1999; Plenarprotokoll 746 der Bundesratssitzung vom 17.12.1999 Seite 492). Ein Gesetz, dass alle Leistungsträger der Sozialversicherung an eine Statusentscheidung der Beklagten auch im leistungsrechtlichen Bereich binden sollte, wäre aber zustimmungspflichtig gewesen. Wenn aber die Beklagte bindend für die übrigen Sozialversicherungsträger nur im Beitragsbereich, nicht aber im Leistungsbereich entscheiden darf, macht das entsprechende Verfahren grundsätzlich nur zu Beginn einer Tätigkeit Sinn.

Beginnt ein Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber gem. § 28a SGB IV, § 6 DEÜV verpflichtet, den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbehalten gem. § 28g SGB IV und ist verpflichtet, die entsprechenden Dokumente zu den Lohnunterlagen zu nehmen, § 2 Abs.1 Nr.6 BÜV. Dem Arbeitgeber gegenüber sind die Arbeitnehmer verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen, § 28o SGB IV. Nach § 28e SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen und zwar an die gem. §§ 28h, 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle. Diese Regelungen setzen voraus, dass der Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung mit Bedacht auch die Arbeitnehmer-Eigenschaft prüft. Die Einzugsstellen entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung (§ 28h Abs.2 SGB IV). Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers besteht also bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses die Pflicht, die Frage einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Ob diese vorliegt oder nicht, prüfen die Rentenversicherungsträger später im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV. Der Gesetzgeber hat also ein normatives Regelwerk geschaffen, welches Wege und Zuständigkeiten festlegt, wann und auf welchem Wege die Frage einer selbständigen oder abhängigen Beschäftigung zu klären ist. Zusätzlich zu diesem Weg wurde mit dem Anfrageverfahren eine Entscheidungsmöglichkeit mit ausschließlicher Zuständigkeit der Beklagten geschaffen, den sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbständiger oder nur zum Schein Selbständiger (und damit abhängig Beschäftigter) zu klären. Es steht unter dem Vorbehalt, dass kein Prüfverfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet ist (§ 7a Abs.1 Satz 1 SGB IV). Als Einleitung eines Feststellungsverfahrens gilt dabei nach der Begründung zum Gesetzentwurf bereits die Ankündigung einer Betriebsprüfung (Bundestagsdrucksache 14/855 S.7).

Aus diesen Regelungszusammenhängen ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Anfrageverfahren nicht zu einem übergeordneten Verwaltungsverfahren ausgestaltet hat, bei welchem die Beklagte in jedem Fall allein zuständige Entscheidungsstelle ist, die die Einzugsstellen (Krankenversicherungsträger) und die übrigen Träger der Rentenversicherung (als Betriebsprüfungsbehörden) verdrängt. Das Anfrageverfahren zielt vielmehr darauf ab, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in objektiven Zweifelsfällen Rechtssicherheit zu schaffen (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, NZS 2000, 184, 187 - 3.8.1; ebenso wohl Schmidt, NZS 2000, 57, 61). Zudem ergibt sich aus dem Eintritt der Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung nach § 7a Abs.6 SGB IV, abweichend von der sonstigen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Aufnahme der Tätigkeit, dass das Anfrageverfahren nur vorausschauenden Charakter haben sollte. Es ist somit nur zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet. Der Kläger hat den Antrag aber erst am 06.04.2000 gestellt, als die tatsächliche Beschäftigung bereits seit einem Jahr beendet war.

Ein Anspruch des Klägers auf positive Statusfeststellung scheitert zudem daran, dass die LVA Schwaben bereits am 15.07.1997 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchgeführt hatte für den Zeitraum bis 31.12.1996, also auch für einen Zeitraum, in welchem der Kläger für den Beigeladenen zu 1) tätig geworden war, und dabei im bestandskräftigen Bescheid vom 20.07.1997 nichts zur Beschäftigung des Klägers geäußert, z.B. auch keine Beanstandungen getroffen hatte. Ist bereits die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Beschäftigung, also die Ankündigung einer Betriebsprüfung, hindernd für ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, so gilt dies um so mehr für eine bereits durchgeführte Betriebsprüfung mit Entscheidung nach § 28p SGB IV.

Schließlich liefe das Statusfeststellungsbegehren des Klägers auch wegen der Übergangsregelung in § 7c Satz 1 SGB IV ins Leere - sofern man der dargelegten Argumentation nicht folgte, dass die Betriebsprüfung durch die LVA Schwaben das Anfrageverfahren ausschließt. Nach der dortigen Regelung tritt im Anfrageverfahren Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Statusfeststellungsantrag bis zum 30.06.2000 gestellt worden ist. Der Antrag des Klägers wurde am 06.04.2000 gestellt, für ihn gilt deshalb die Übergangsregelung für Beitragsrückstände. Danach kann erst ab einer für den Kläger positiven Entscheidung Beitragspflicht entstehen. Dies ist zwangsläufig nicht vor dem 06.04.2000 möglich - zu diesem Datum bestand aber das Vertragsverhältnis, aus welchem Beiträge resultieren können, nicht mehr, weil es zum 31.03.1999 beendigt wurde. Ein Statusfeststellungsverfahren, das nicht zur Beitragspflicht führen kann, weil die Tätigkeit bereits beendet wurde, ist sinnentleert und nach Ziel und Zweck des Gesetzes nicht eröffnet.

Der Kläger hat somit unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf Feststellung, dass er für den Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt war. Er kann damit nicht Beseitigung der für ihn negativen Statusfeststellungsentscheidung der Beklagten verlangen. Der Hilfsantrag des Klägers, den Statusantrag der Beigeladenen zu 3) zuzuleiten, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag vom 06.04.2000 ist ausdrücklich als Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV bezeichnet, für den eine gesetzliche Zuständigkeit ausschließlich der Beklagten besteht (§ 7a Abs.2 SGB IV). Falls der Kläger den Antrag als Feststellungsantrag gegenüber der Einzugsstelle nach § 28h Abs.2 SGB IV umgedeutet wissen wollte, fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Weiterleitung eines Antrags obliegt den Sozialversicherungsträgern ohnehin (vgl. § 16 Abs.2 SGB I); zudem hatte ein entsprechendes Verwaltungsverfahren noch nicht stattgefunden (§ 78 SGG).

Dem weiteren Hilfsantrag auf Zeugeneinvernahme zur Weisungsgebundenheit des Klägers ist nicht nachzukommen, weil der Statusfeststellungsantrag aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg bleibt, ohne dass es einer materiellen Prüfung bedürfte, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1) vorgelegen hatte oder nicht.

Der Berufung war damit der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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