S 12 RA 124/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RA 124/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 27/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als die Vorschrift auch auf diejenigen Rentenbezieher Anwendung findet, die trotz des Bezuges einer Unfallrente aufgrund einer MdE von 100 % uneingeschränkt erwerbstätig waren.
2. § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Art 15 Abs 2 RVNG beinhaltet zunächst keine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende echte Rückwirkung, da es sich lediglich um eine Klarstellung handelt. Vertrauensschutzgesichtspunkte werden durch das rückwirkende Inkraftsetzen nicht berührt.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten ein-ander nicht zu erstatten.
III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Unfall-versicherung auf die von der Beklagten gewährte Altersrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung.

Dem Kläger wurde mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Dresden vom 21.09.1962 aufgrund eines Körperschadens von 100 % eine Unfallrente bewilligt und fortlaufend – seit 01.01.1992 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert (MdE von 100 %) - gezahlt.

Auf seinen Antrag vom 24.03.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.07.2000 beginnend ab 01.07.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähi-ge oder Erwerbsunfähige aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wert des Rechts auf Altersrente betrug bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 0,0301 Entgeltpunkten, einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von 48,58 DM monatlich 1,46 DM und bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 41,9210 Entgeltpunkten (Ost), einem Renten-artfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM monatlich 1.771,58 DM, insgesamt 1.773,04 DM. Hierauf rechnete die Beklagte (Anlage 7 des Bescheides) Teile der Unfallrente des Klägers an.

Hiergegen legte der Kläger am 01.08.2000 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 04.09.2000 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und stellte die Altersrente des Klägers für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Er-werbsunfähige beginnend ab 01.07.2000 wegen Änderung der versicherungsrechtlichen Zeiten (Anrechnungszeiten vom 21.09.1964 bis 18.09.1969 und vom 01.09.1970 bis 30.08.1972) neu fest, woraus sich jedoch keine Veränderungen in der Rentenhöhe ergaben. Im Übrigen wies Sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2001 Klage erhoben und begehrt zunächst die Berück-sichtigung weiterer Beitrags- und sonstiger rentenrechtlicher Zeiten sowie die Nichtan-rechnung einer höheren Grundrente nach dem § 31 BVG.

Mit Bescheiden vom 14.08.2002 und 19.09.2002 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers für Schwerbehinderte Menschen beginnend ab 01.07.2000 wegen zusätzlicher Berücksichtigung von Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten neu fest.

Mit Bescheid vom 04.09.2003 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers für Schwer-behinderte Menschen beginnend ab 01.07.2000 neu fest. Der Wert des Rechts auf Alters-rente betrug danach bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 0,0613 Entgeltpunkten, einem Ren-tenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von 48,58 DM monatlich 2,98 DM und bzgl. eines Monatsteilbetrages aus 54.7537 Entgeltpunkten (Ost), einem Rentenartfak-tor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM monatlich 2.313,89 ins-gesamt 2.316,87 DM.

Diese minderte die Beklagte insoweit (Anlage 7 zum Rentenbescheid), als die Summe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente aus der gesetzlichen Unfall-versicherung abzüglich einer Grundrente-Ost nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) – sogenannter Freibetrag-Ost – bei einer MdE von 100 %, den maßgeblichen Grenzbetrag überstieg. Diesen Grenzbetrag berechnete die Beklagte aus 70 % eines Zwölftels des Jahresverdienstes, der der Berechnung der Leistung aus der Un-fallversicherung zugrunde liegt (2.084,14 DM), vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor (1,0000) und berücksichtigte bei der Berechnung als Mindestgrenzbetrag jeweils die zu berücksichtigende Rente aus der Rentenversicherung.

Daraus resultierten folgende monatliche Renten (ohne Berücksichtigung der Sozialversi-cherungsbeiträge des Klägers):

Zeitraum Monatliche Rente aus der Renten-versicherung (1) Monatliche Leis-tung aus der Un-fallversicherung (2) Grundrente nach BVG-Ost bei MdE 100 % (3) Leistung aus der Rentenversicherung(1-2+3)

01.07.2000-30.06.2001 2.316,87 DM 1.984,90 DM 1.003,00 DM 1.334,97 DM 01.07.2001-31.12.2001 2.365,65 DM 2.026,78 DM 1.026,00 DM 1.364,87 DM 01.01.2002-30.06.2002 1.209,54 EUR 1.036,28 EUR 525,00 EUR 698,26 EUR 01.07.2002-30.06.2003 1.244,50 EUR 1.066,22 EUR 540,00 EUR 718,28 EUR 01.07.2003-30.06.2004 1.259,29 EUR 1.078.91 EUR 546,00 EUR 726,38 EUR 01.07.2004- 1.259,29 EUR 1.078,91 EUR 546,00 EUR 726,38 EUR

Auf die Neuberechnungen der Rente nahm der Kläger seine Klage teilweise zurück, ver-folgt sie jedoch bzgl. der Anrechnung der Unfallrente weiter.

Er trägt vor, § 93 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 verstießen gegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). § 93 Abs. 1 Nr. 1 regele von seinem Anwendungs-schwerpunkt her solche Fälle, in denen der Verletzte mit 50 % bis 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit durch seinen Körperschaden gar nicht mehr in der Lage sei, einer Er-werbstätigkeit nachzugehen und damit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Er habe jedoch nach seinem Arbeitsunfall mit Folge einer MdE von 100% wieder voll gearbeitet und bis zum Bezug der Altersrente Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung geleistet. In diesem Fall würde sein Eigentum in Form der ungekürzten Rentenan-sprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen der Garantie des Artikel 14 Abs. 1 GG nicht gewährleistet, denn eine Anrechnung zur Vermeidung eines Doppelbezu-ges von Leistungen sei in diesem Falle nicht gerechtfertigt. Außerdem verletze ihn § 93 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB VI in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG, da es gerade zu denjenigen zu differenzieren gelte, die nach ihrem Unfall keinerlei Er-werbstätigkeit mehr nachgegangen seien. Die Vorschrift sei daher Verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden. Jedenfalls müsste der Grenzbetrag für die dargestellte Personen-gruppe angehoben werden. Im Übrigen sei es nicht zulässig, lediglich eine verminderte Grundrente für unfallverletzte Rentenberechtigte im Beitrittsgebiet unberücksichtigt zu lassen. Insoweit werde auf die Urteile des BSG unter dem Aktenzeichen B 4 RA 32/02 R vom 10. April 2003 und unter dem Aktenzeichen B 13 RJ 5/03 R vom 20. November 2003 verwiesen. Die entsprechende Regelung verstoße gegen das Grundgesetz.

Der Kläger beantragt zuletzt, das Verfahren nach Artikel 100 des Grundgesetzes auszusetzen und eine Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 93 SGB VI einzuholen sowie in der Sache, die Bescheide der Beklagten vom 04.07.2000 und 04.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2001 sowie in Gestalt der nachfolgenden Bescheide vom 25.11.2002, 19.09.2002 und 04.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Altersrente ohne Anrechnung der Unfallrente neu zu berechnen, hilfsweise, die Altersrente des Klägers ab 01.07.2000 in der Weise neu zu berechnen, dass bei der Anrechnung der Verletztenrente anstelle des bislang zu Grunde geleg-ten Freibetrages nach der Grundrente Ost (gem. § 84 a BVG) der Freibetrag der Grundrente West (gem. § 31 BVG) zur Anwendung gelangt, sowie den sich aus der Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Gesetzgeber habe durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Fi-nanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 – Renten-versicherungsnachhaltigkeitsgesetz – (BGBl. I Nr. 38 vom 26. Juli 2004) einen Verweis in § 93 Abs. 2 (S.1) Nr. 2 a SGB VI auf § 84 a Sätze 1 und 2 BVG aufgenommen und die Problematik der Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend zum 01.01.1992 klarstellend dahingehend geregelt, dass die Unfallrentenanrechnung Berechtig-te aus den neuen Bundesländern betreffend, weiterhin unter Anwendung des geringeren "Freibetrages" in Höhe der Grundrente "Ost" erfolgen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwal-tungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 04.07.2000 und 04.09.2000 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 11.01.2001 in der Fassung der Bescheide vom 25.11.2002, 19.09.2002 und 04.09.2003, welche gem. § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klagever-fahrens geworden sind (vgl. § 96 SGG), sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente ohne Anrechnung der Unfallrente.

Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrund-lagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 – Rentenversicherungsnach-haltigkeitsgesetz – (BGBl. I Nr. 38 vom 26. Juli 2004), wird die Rente aus der Rentenver-sicherung insoweit nicht geleistet, als bei einem Zusammentreffen mit einer Verletztenren-te aus der Unfallversicherung die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Ein-kommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Gegen diese grundsätzliche Anrechnung der Unfallrente nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird dadurch weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Kammer schließt sich insoweit den aus-führlichen Ausführungen des Bundessozialgerichtes, Urteil v. 31.03.1998, Az.: B 4 RA 49/96 R, an und macht sie sich zu eigen.

Auch die Auffassung des Klägers, § 93 SGB VI bzw. das BSG in seiner bisherigen Argu-mentation berücksichtige den ihn betreffenden Sonderfall nicht, so dass die Regelung je-denfalls insoweit wegen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, als auch auf denjenigen Rentenbezieher der § 93 SGB VI Anwendung finde, der eine Unfallrente wegen einer MdE von 100% beziehe bzw. bezogen habe und dennoch voll erwerbstätig gewesen sei, rechtfertigt keine andere Beur-teilung.

Die vom Kläger angegriffene Anrechnungsregelung verfolgt den verfassungsmäßigen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung) aus der Summierung teilwei-se zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Pflichtbeitragszahler zu begrenzen, ohne den Un-fallversicherungsausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im Beruf im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen.

Die Verletztenrente hat Einkommensersatzfunktion und soll zudem immaterielle Schäden kompensieren. Versicherte haben ein Recht auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähig-keit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit; vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII) über die 26. Woche hinaus wenigstens um 20 v.H. gemindert ist (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VII). Der monatliche Wert des Rechts auf Verletztenrente wird daher nach dem sog. Prinzip der abstrakten Schadensberechnung ermittelt. Dies bedeutet, dass eine Bemes-sung der Entschädigungsleistung allein nach dem Maß der eingetretenen Beeinträchtigung der Gesundheit (Verlust an körperlicher, geistiger oder seelischer Integrität) unabhängig davon erfolgt, ob und inwieweit konkrete materielle und immaterielle Schäden infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten sind. Von den konkreten Auswirkungen der Ge-sundheitsbeeinträchtigungen auf Erwerbseinkommen oder Vermögen etc. wird also "abs-trahiert", insbesondere davon, welche Verdiensteinbußen tatsächlich durch den Arbeitsun-fall hervorgerufen wurden. Die in Form einer Rente zu gewährende Entschädigung für die MdE wird - anknüpfend an den Integritätsverlust - nach dem Unterschied der auf dem ge-samten Gebiet des Erwerbslebens (sog. allgemeiner Arbeitsmarkt) bestehenden Erwerbsfä-higkeit vor und nach dem Unfall bemessen (vgl. z.B. BSGE 21, 63 (67); 39, 49 (50); 43, 208 (209)). Dies wird mit der Erwägung begründet, mit dem Verlust an Fertigkeiten und Fähigkeiten gehe infolge des Arbeitsunfalls "typischerweise" ein entsprechender Ver-dienstausfall einher; daher sei nicht auf den Einzelfall und somit nicht darauf abzustellen, ob es jeweils tatsächlich zu einem konkreten Einkommensverlust gekommen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, BSGE 31, 185 (188)).

Die Verletztenrente soll dasjenige Niveau an Einkommen aufrechterhalten, das der Versi-cherte bei Eintritt des Arbeitsunfalls aus jeweils in der Unfallversicherung versicherter abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit hatte. Deshalb beläuft sie sich bei einer MdE von 100 v.H. - pauschaliert berechnet (monatlicher Wert des Rechts auf Ver-letztenrente = 70 v.H. eines Zwölftels des der Verletztenrente zugrundeliegenden Jahresar-beitsverdienst) - etwa auf das bisherige Nettoarbeitsentgelt. Führt der Arbeitsunfall nicht zu einem ("abstrakt" bemessen) vollen Verlust der Erwerbsfähigkeit und damit nicht zu einer Vollrente, sondern gemäß der geringeren MdE zu einer Teilrente, kann der Versi-cherte "typischerweise" mit Erwerbseinkommen unter Ausnutzung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens und der Teilrente das vor Eintritt des Arbeitsunfalls erzielte Ni-veau an Einkommen erreichen.

Auch die Renten der Rentenversicherung haben im weiteren Sinne Einkommensersatz-funktion. Die Rentenversicherung verspricht dem Versicherten, ein im Wesentlichen durch Beiträge anderer Versicherter beitragsfinanziertes, staatlich garantiertes und durch eigene frühere Beiträge erworbenes subjektives Recht gegen den jeweiligen Rentenversicherungs-Träger, nach Erreichen der Altersgrenze oder nach Eintritt eines sonstigen Versicherungs-falles eine dynamisierbare Rente zu erhalten. Deren (proportionaler) Wert hängt vor allem von den vom Versicherten während seines Versicherungslebens durch Beiträge versicher-ten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen ab (§ 63 Abs. 1 SGB VI), wie es gerade beim Kläger der Fall ist.

Die Renten der Rentenversicherung zielen - anders als die Unfallversicherungsrenten - nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen (keine "Lohnersatzfunktion", BSGE 66, 226 (229) = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1). Vielmehr ist Versicherungsgegenstand bei allen Renten das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im gesamten zurückliegenden Arbeitsleben. Durch Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge wird kein vor dem Entstehen des subjektiven Rechts auf Rente bestimmter oder sicher bestimmbarer "Monatsbetrag der Rente" erwor-ben, sondern eine prozentuale "Rangstelle" im Vergleich zu den anderen Beitragszahlern. Diese durch eigene Beitragszahlung erworbene "Rangstelle", ausgedrückt in sog. Entgelt-punkten, gibt für jedes Kalenderjahr an, in welchem Verhältnis der Versicherte im Ver-gleich zu dem Durchschnitt aller Versicherten zur Finanzierung der Renten der damals Alten, Erwerbs- und Berufsunfähigen sowie Rehabilitationsbedürftigen beigetragen hat. In demselben Verhältnis wird er später, wenn bei ihm selbst ein Versicherungsfall der Ren-tenversicherung eintritt, an den Mitteln teilhaben, die dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung des Trägers der Rentenversicherung gestellt werden, nämlich nach dem erworbenen Prozentanteil, angelegt jedoch auf das dann maß-gebliche (Netto-)Durchschnittsentgelt der späteren Beitragszahler.

Durch die Anrechnung der Verletztenrente auf die Renten aus der Rentenversicherung werden die Sicherungsziele beider Renten erfüllt und das jeweils höhere Sicherungsniveau garantiert. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stellt in Gestalt der Mindestgrenzbetragsregelung sicher, dass dem Rentner beim Zusammentreffen seiner Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente (zusätzlich zum Freibetrag des § 93 Abs. 2 SGB VI zum Aus-gleich "immaterieller Schäden") stets im Gesamtergebnis mindestens der Betrag seiner Rente aus der Rentenversicherung verbleibt. Würde dem Versicherten auch die Rente aus der Rentenversicherung ungekürzt gezahlt, erhielte er mehr, als er hinsichtlich des verspro-chenen Sicherungsniveaus aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung insge-samt erwarten durfte, zumal beide Rechte ihrer Zielsetzung nach darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe des zurückliegenden Erwerbslebens und den versicherten Ent-gelten zu sichern.

Hieraus zieht § 93 SGB VI die Konsequenz in der Weise, dass die dem Verlust von Er-werbseinkommen dienenden Anteile der beiden Renten nicht kumulativ gezahlt werden. Sachgerecht ist die Regelung des § 93 SGB VI in diesem Fall auch insoweit, als der Aus-schluss der Leistungskumulation aufgrund der größeren Nähe des Trägers der Unfallversi-cherung zum Eintritt des Versicherungsfalles dem Träger der Rentenversicherung zugute kommt (vgl. BSG, Urt. v. 12.07.1980, BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5). Soweit die Verletztenrente dem Ausgleich immaterieller Schäden dient, wird dem dadurch Rechnung getragen, dass ein entsprechender Betrag pauschaliert anrechnungsfrei gestellt wird (sog. Freibetrag – vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

Gleiche Erwägungen treffen im Ergebnis auch auf den - hier vorliegenden - Fall der Un-einheitlichkeit des Leistungsanlasses beim Zusammentreffen einer Verletztenrente mit ei-ner Altersrente zu. Die Altersrentenversicherung ist zwar keine Versicherung auf einen objektiv nicht voraussehbaren Versicherungsfall, sondern es entsteht vielmehr beim Vor-liegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Rente bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen. Dies könnte dafür sprechen, dass der Berechtigte dieses durch Beitragszahlung während seines Versicherungslebens erworbene Recht - so wohl die Ar-gumentation des Klägers - unabhängig von eventuell daneben bestehenden Leistungsan-sprüchen aufgrund eines Arbeitsunfalls realisieren darf. Dabei würde jedoch nicht berück-sichtigt, dass die Rentenversicherung auch insoweit eine Situation antrifft, in der das durch die Altersrente statt des weggefallenen Erwerbseinkommens zugesagte Sicherungsniveau jedenfalls zum Teil bereits durch eine andere Versicherungsleistung mit ähnlicher Zweck-bestimmung gedeckt ist.

Die Zusage der Rentenversicherung besteht auch in diesem Fall (nur) darin, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen ent-sprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsent-gelten "durch Rente" befriedigt wird. Die (teilweise) Erfüllung der seitens der Rentenversi-cherung zugesagten Sicherung durch Leistungen der Unfallversicherung muss sich der Kläger aus Gründen der Solidarität auch in diesem Fall zurechnen lassen. Das die Renten-versicherung prägende Prinzip der solidarischen Sicherung, das sich zugunsten des Rent-ners etwa in der Finanzierung von Ausfall-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten seitens der jeweiligen Beitragszahler bewährt, verlangt andererseits vom Rentner "Rücksichtnah-me" insofern als aus dem Arbeitsertrag im wesentlichen desjenigen Personenkreises, der seine Rente aus der Rentenversicherung finanziert, bereits eine andere Leistung mit zu-mindest partiell deckungsgleichem Sicherungsziel erbracht wird. Diese Gruppenidentität liegt zwischen den in der Rentenversicherung und der Unfallversicherung Versicherten jedenfalls insoweit vor, als es um den normativen Idealtypus der in diesen beiden Versi-cherungszweigen versicherten Personen, also die abhängig Beschäftigten geht.

Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezuges von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten werden (BVerf-GE 53, 313 (331 f.); 79, 87 (98); SozR 2200 § 1279 Nr. 6 S 4).

Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Die Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Rente aus der Rentenversicherung stellt sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als Bruch der in der Rentenversicherung erteilten Zusage dar, weil das in beiden Ver-sicherungszweigen zugesicherte Versicherungsniveau insgesamt nicht unterschritten wird und es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, wie er die Beseitigung (Verhinde-rung) eines Doppelbezuges vornimmt (vgl. BVerfGE 31, 185 (192); 79, 87, 98). Durch die in § 93 Abs. 3 SGB VI geregelten Grenzbeträge wird gewährleistet, dass jeweils das höhe-re Sicherungsniveau aus der Rentenversicherung oder Unfallversicherung erreicht und dem Versicherten insgesamt nicht weniger gezahlt wird, als er aus beiden Sicherungssystemen im Hinblick auf die jeweiligen Versicherungsgegenstände und Sicherungsziele höchstens erwarten durfte. § 93 SGB VI trägt letztlich dem Umstand Rechnung, dass nach Erreichen der Altersgrenze und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein durch die Verletztenrente auszugleichender Einkommensverlust nicht mehr vorliegt. Dies muss erst recht gelten, soweit ein nach konkreten Gesichtspunkten bemessener Einkommensverlust aufgrund des Arbeitsunfalls nicht vorlag, weil der Betroffene - wie auch der Kläger - trotz festgestellter MdE v. 100 % keinen Einkommensverlust zu beklagen hatte. Denn dieser Umstand, der de facto zu einer verbesserten Einkommenssituation des Klägers führte und vom Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der abstrakten Betrachtungsweise zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht als "typisch" gewollt war, kann auch bei der Frage der Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente keine Berücksichtigung finden. Eine ent-sprechende Betrachtung wäre systemfremd, da, würde man der Auffassung des Klägers folgen, zunächst bei der Frage der Gewährung der Verletztenrente (zugunsten des Klägers) von abstrakten Kriterien und bei der Frage der Anrechnung der (nach abstrakten Gesichts-punkten) gewährten Unfallrente auf die Altersrente, dann (wiederum zugunsten des Klä-gers) konkrete Gesichtspunkte einfließen würden. Es muss also ebenso wie im Fall der Gewährung auch bei der Frage der Anrechnung nach § 93 SGB VI konsequenter Weise von abstrakten Gesichtspunkten ausgegangen werden. Anderes würde zu einer nicht mehr gesetzes- und nicht mehr verfassungskonformen Besserstellung des Klägers im Vergleich zu denjenigen führen, die tatsächlich aufgrund einer MdE von 100 % keiner Erwerbstätig-keit mehr haben nachgehen können und bei denen der abstrakt vermutete Einkommensver-lust sich mit dem konkreten Einkommensverlust deckt. Ein solcher Systembruch im Sinne einer "Rosinentheorie" mit dem Ergebnis einer doppelten Begünstigung des Klägers auf der Einkommensebene ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten.

Im Übrigen ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass vom zuständigen Träger der Unfall-versicherung eine MdE von 100 % festgestellt worden ist, die zwar unabhängig davon ist, ob und wie sich der Verlust tatsächlich im Entgeltbezug auswirkt, dies nach der vorgege-benen abstrakten Betrachtungsweise (vom System der gesetzlichen Regelungen her gese-hen) jedoch (typischerweise) bedeutet, dass der Betroffene auf dem allg. Arbeitsmarkt kei-ner verwertbaren Tätigkeit mehr nach gehen kann. Bewegen sich die Entscheidungen des Versicherungsträgers innerhalb dieser Systematik, stellt sich dass vom Kläger aufgeworfe-ne Problem der Verfassungswidrigkeit der Anrechnung nicht, da nach dem System der gesetzlichen Unfall- bzw. Rentenversicherung, der Fall, dass ein Verletzter eine Verletz-tenrente aufgrund MdE 100 bezieht und dennoch voll erwerbsfähig sein kann, (typischer-weise) nicht vorgesehen ist. Denkbar ist nach dieser abstrakten Bewertung nur, dass der Kläger einer Erwerbstätigkeit zu Lasten seiner Restgesundheit nachgegangen ist, es sich um eine Tätigkeit außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes handelte oder der Gewährung der Verletztenrente eine unzutreffende Einschätzung des zuständigen Versicherungsträgers zu Grunde lag bzw. liegt. Dies zu bewerten, ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens und für die hier interessierende Frage der Anrechnung der Verletztenrente nach § 93 SGB VI auch nicht erforderlich.

Nach allem liegt keine gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende Un-gleichbehandlung des Klägers gegenüber Altersrentnern vor, die keine Verletztenrente beziehen bzw. die zwar Verletzterente beziehen aber aufgrund der bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht mehr haben nachgehen können. Ebenso wenig wird in unverhältnismäßiger Weise in ein eigentumsgeschütztes Recht des Klägers eingegriffen. Ein Anspruch auf Auszahlung der Altersrente ohne An-wendung des § 93 SGB VI und damit ohne Anrechnung der Unfallrente besteht daher nicht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch bzgl. der hilfsweise geltend gemachten Berechnung unter Berücksichtigung eines Grundrentenbetrages (West).

Die Beklagte hat § 93 SGB VI sachlich-rechnerisch zutreffend angewandt und den nicht auszuzahlenden Teil der Altersrente des Klägers zu Recht für die Monate Juli 2000 bis Juni 2001 auf 981,90 DM, für die Monate Juli 2001 bis Dezember 2001 auf 1.000,78 DM, vom Januar 2002 bis Juni 2002 auf 511,28 EUR, vom Juli 2002 bis Juni 2003 auf 526,22 EUR und fort-laufend seit Juli 2003 auf 532,91 EUR festgesetzt.

Insoweit regelt § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, dass bei der Ermittlung der Summe der zusam-mentreffenden Rentenbeträge der Betrag unberücksichtigt bleibt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des BVG geleistet würde, bei einer MdE um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer MdE um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundren-te.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die diese Regelung zum 01.01.1992 einführenden Art. 1 Ziffer 19 und Art. 15 Abs. 2 des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes hat die Kammer nicht, jedenfalls ist sie nicht dahingehend von der Verfassungswidrigkeit der Nor-men überzeugt, dass das Verfahren der Anregung des Klägers entsprechend nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einzuholen wäre.

Insbesondere verstößt der den § 93 Abs. 2 SGB VI n.F. zum 01.01.1992 einführende Art. 15 Abs. 2 Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz unabhängig davon, ob sich ggf. für dieses rückwirkende Inkrafttreten Rechtfertigungen finden lassen würden, nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

Eine Rückwirkung im Sinne einer "echten Rückwirkung" läge vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwerfen würde (vgl. BVerfGE 11, 139 (145f.)). Eine "unechte Rückwir-kung" wäre anzunehmen, wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände, insbesondere Rechtsverhältnisse mit Wirkung (nur) für die Zukunft erstmalig oder veränderte Rechtsfol-gen vorsehen würde (vgl. BVerfGE 18, 135 (144f.)). Dagegen liegt eine Rückwirkung bei Gesetzen nicht vor, die nur eine bereits bestehende Rechtslage zum Ausdruck bringen (BVerfG NJW 2001, 2323).

So liegt der Fall hier. Bei der § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI änderten Regelung des Art. 1 Ziffer 19 Rechtenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz handelt es sich lediglich um eine den Regelungsgehalt der Norm nicht verändernde gesetzgeberische Klarstellung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F., der in den hier relevanten Passagen laute-te:

"Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberück-sichtigt 1. ( ...) 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ( ...) b) ( ...)"

Nach Auffassung der Kammer ist der Regelungsgehalt des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI n.F. mit dem des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F. deckungsgleich.

Soweit das Bundessozialgericht (vgl. Urteil v. 20.11.2003, Az.: B 13 RJ 5/03 R; Urteil v. 10.04.2003, Az.: B 4 RA 32/02 R) die Regelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F. derart verstand bzw. versteht, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F. nur auf die sich aus § 31 BVG ergebende Grundrente verweisen könne, folgt dem die Kammer nicht.

Die Höhe der Grundrente nach dem BVG bemisst sich danach, ob der Versicherte – wie der Kläger – am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bei-trittsgebiet hatte. Dies ergibt sich aus §§ 31, 84 a BVG. Gemäß § 31 BVG erhalten die Be-rechtigten eine monatliche Grundrente, deren Höhe sich in Abhängigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Berechtigte, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts-gebiet) hatten, erhalten gemäß § 84 a BVG vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes, frühestens vom 01.01.1991 an, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben.

Zwar ist zutreffend, dass die Norm gesetzgeberisch zu einem Zeitpunkt (1989) abgefasst worden war, als von der Vereinigung der beiden deutschen Staaten noch nicht ausgegan-gen wurde, so dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der ursprünglichen Textfassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI (a. F.) nicht an seine Wirkung im sog. Beitrittsgebiet und da-mit die Frage differenter Rentenhöhen im Geltungsbereich des BVG gedacht haben konnte. Auch ist mit Erstreckung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet durch das Rentenüberlei-tungsgesetz vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) der (ursprüngliche) Gesetzestext nicht verän-dert worden.

Der Gesetzgeber war allerdings nicht gehalten mit der deutschen Wiedervereinigung (und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt) neben der Einführung der sog. Grundrente Ost über § 84a BVG i.V.m. den maßgeblichen Regelungen des Einigungsvertrages auch eine ausdrückliche Erweiterung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F. vorzunehmen. Die Erstreckung des Bundesversorgungsgesetzes auf das Beitrittsgebiet durch § 84a BVG nach Maßgabe des Einigungsvertrages (Anlage 1, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III EVertr.) erfolgte insbesondere bezogen auf die Grundrente derart, dass die in § 31 Abs. 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge (Grund-rente West) mit dem jeweiligen Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet (= Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Weiter heißt es in der Maßgabe, die sich ergebenden Beträge sind auf volle Deutsche Mark-Beträge abzurunden und zwar bis 0,49 DM nach unten und von 0,50 DM an nach oben. Weiter heißt es, dass der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin je-weils im Bundesanzeiger bekannt gibt. Gerade die Wahl der Ausgestaltung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI als dynamische Rechtsfolgenverweisung (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 10.04.2003, Az.: B 4 RA 32/02 R) ermöglichte, dass die Norm alle sich auch künftig aus dem BVG ergebenden Grundrenten - also auch die nach § 84 a BVG i.V.m. den Regelun-gen des Einigungsvertrages - erfasst bzw. erfasste. Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass sich aus dem BVG möglicherweise in Zukunft hinsichtlich der be-trachteten Rechtsfolge (Grundrente) Differenzierungen hinsichtlich der Höhe für Personen oder Personengruppen ergeben können. Er musste sich mithin keine Gedanken darüber machen, ob die sich aus § 84 a BVG ergebenden Rechtsfolgen von § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI erfasst sein sollten.

Im Sinne der hier vertretenen Auffassung wurde denn auch die Regelung von den zustän-digen Rentenversicherungsträgern angewandt und diese Verwaltungspraxis von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere SG Nordhausen (Az.: S 4 RA 649/01, Urteil vom 7. März 2002, vorhergehend dem Urteil B 4 RA 32/02 R) bzw. SG Leipzig (Az.: S 12 RJ 346/01 vom 12. Dezember 2001), Sächsisches Landessozialgericht 8Az.: L 5 RJ 23/02 vom 22. Oktober 2002) als rechtmäßig erachtet. Erstmals mit den o.g. Entscheidungen des Bundessozialgerichtes wurde die Problematik aufgeworfen, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buch-stabe a SGB VI nicht die sich aus § 84 a BVG ergebende Grundrente für das Beitrittsgebiet erfasst haben könnte. Im Zuge dessen hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, die Re-gelung und damit seinen (ursprünglichen) gesetzgeberischen Willen (vgl. Drucksache des Bundestages 15/2678, S. 22) im Sinne der Schaffung von Rechtsfrieden über die vom BSG entschiedenen Einzelfälle hinaus klarzustellen. Aus §§ 31, 84 a BVG ergeben sich folglich divergierende Grundrenten, die auch im Rahmen der Berechnung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F. zu beachten waren.

Aber selbst in dem Fall, dass die Auffassung des Bundessozialgerichtes zum Verständnis des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F. zutreffen sollte, läge in der dann gegebenen Neuregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI keine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende echte Rückwirkung vor. Das grundsätzliche Verbot einer echte Rück-wirkung entfaltenden Regelung gilt nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, wenn die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, so dass ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht entstehen konnte (BVerfG, Beschluss v. 25.05.1993, Az.: 1 BvR 1509/91). Eine solche verworrene Rechtslage lag hier vor. Sowohl die Beklagte als auch die anderen Rentenversicherungsträger haben § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI a.F. gestützt durch Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. oben) schon immer im Verständnis der nunmehr geltenden Regelung angewandt. Erstmals mit den o.g. Entscheidungen des BSG wurde diese Praxis als rechtswidrig erachtet. Es konnte sich daher bei den Betroffenen bis zum Inkrafttreten des Rentenversicherungsnachhaltig-keitsgesetz kein Vertrauen darauf entwickeln, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGVB VI a.F. lediglich die Grundrente nach § 31 BVG erfasse.

§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Die Norm ist insbesondere verhältnismäßig.

Eine "doppelte" Benachteiligung der Betroffenen durch Zuerkennung eines lediglich nied-rigeren monatlichen Zahlungsanspruchs trotz gleich hohen immateriellen Schadens (anders wohl aber BSG, Urteil vom 10.04.2003, B 4 RA 32/02 R) besteht nicht. Zwar spiegeln sich die geringere Wirtschaftskraft und niedrigeren Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet be-reits bei der Festsetzung des Wertes des Rentenrechts im niedrigeren aktuellen Rentenwert wieder (§ 255a SGB VI). Der geringere Freibetrag in Höhe der Grundrente (Ost) nach § 84a BVG erfasst jedoch nicht den Leistungszweck der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. oben), da er entgegen der der Rentengewährung inne wohnenden Lohnersatz- bzw. Unterhaltsfunktion ausschließlich auf den Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet ist und daher das Recht aus der gesetzlichen Rentenversicherung unberührt lässt. Insoweit werden die Betroffenen nicht besser oder schlechter gestellt, als diejenigen Rentenbezieher im Beitrittsgebiet, die eine Unfallrente neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rente nicht beziehen. Ihnen verbleibt im Ergebnis betragsmäßig die Rente aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung bemessen nach den jeweils aktuellen Rentenwert (Ost) zum Unterhalt und zudem zum Ausgleich immaterieller Schäden die sich aus § 84 a BVG ergebende Grund-rente für das Beitrittsgebiet. Eine doppelte Benachteiligung durch die Absenkung des Ren-tenwertes und des Freibetrages kann daher nicht angenommen werden.

Die Anrechnung eines geringeren Freibetrages ist also weniger die Frage einer doppelten Benachteiligung als vielmehr, der Vereinbarkeit einer mit dem besonderen Einkommens- und Lohnniveau im Beitrittsgebiet begründeten (niedrigeren) Grundrente mit Art. 3 GG. Diese ist (jedenfalls noch) zu bejahen. Die Grundrente nach dem BVG stellt eine Entschä-digung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar und soll zudem Mehr-aufwendungen ausgleichen, die der Beschädigte infolge der Schädigung gegenüber gesun-den Menschen hat (vgl. Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 1992, § 31 BVG RdNr. 3 m.w.N.). Sie soll jene besonderen Einbußen an Gesundheit und Leistungsfähigkeit ausglei-chen, die Kriegsbeschädigte gegenüber Gesunden zu beklagen haben. Zwar hat die Grund-rente neben dieser immateriellen auch eine wirtschaftliche Funktion, jedoch erschöpft sich diese im Ersatz der schädigungsbedingten Mehraufwendungen. Diese wirtschaftliche Funktion rechtfertigt die zumindest teilweise Anknüpfung der Differenzierung zwischen einer sog. Grundrente-Ost und einer Grundrente-West an die besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet. Diese Differenzierung ist noch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Minderung von Sozialleistungen im Beitrittsgebiet mit zunehmendem Zeitablauf immer bedenklicher wird. Im Hinblick auf die fortgesetzten Bemühungen, das dortige Lohnniveau an die Verhältnisse in den alten Bundesländern an-zunähern, ist diese Regelung jedoch gegenwärtig von Verfassungs wegen noch hinnehm-bar (vgl. Urteil des BSG vom 16. Dezember 2004, B 9 VG 1/03 R).

Die aus der Anwendung der §§ 31 und 84 a BVG resultierende Ungleichbehandlung ist daher nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.

Dieser Auffassung steht auch nicht das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, entgegen. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es für unverein-bar mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG erklärt, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist. Das BVerfG hat § 84 a BVG a. F. daher seit dem 01. Januar 1999 für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin § 84 a BVG geändert und den in Satz 3 genannten Personen-kreis vom Anwendungsbereich des § 84 a Satz 1 und 2 BVG ausgeschlossen.

Das Urteil des BVerfG ist auf den hier vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend anwendbar (so auch SG Dresden, Urt. v. 05.01.2005, Az.: S 8 RA 608/04). In diesem Ur-teil hat das BVerfG lediglich die unterschiedliche Berechnung der Grundrente für Kriegs-beschädigte in den alten und neuen Bundesländern verfassungsrechtlich bewertet. Auf Be-zieher von Verletztenrenten ist dieses Urteil nicht anwendbar, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind (so auch Sächs. LSG, Urteil vom 22. Oktober 2002, L 5 RJ 23/02).

Das BVerfG hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass der Grundrente für Kriegsbeschädigte eine besondere immaterielle Komponente im Sinne ei-ner Genugtuungsfunktion inne wohnt. Darüber hinaus hat das BVerfG die festgestellte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich damit begründet, dass eine Beendigung der durch § 84 a BVG bewirkten Ungleichbehandlung für die betroffenen Kriegsopfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht ist (BVerfG a. a. O., Rn. 60 ff.).

Die Besonderheiten des vom BVerfG zu entscheidenden Falles unterscheidet diesen von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt (BVerfG a. a. O, Rn. 62), insbe-sondere vom hier vorliegenden Sachverhalt.

Die BVG-Grundrente und damit auch der Freibetrag nach § 93 Abs. 2 SGB VI, selbst wenn den sich aus § 31 und § 84a BVG ergebenen Grundrenten und damit mittelbar auch dem Freibetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI ein überwiegend immaterieller Gehalt zukommt, enthält keine Schmerzensgeldkomponente im Sinne einer über den Aus-gleich des Integritätsverlustes hinausgehenden Genugtuungsfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R; BGH, VersR 1964, 1307 (1308); 1970, 1053 (1055); 1984, 864). Dies folgt aus dem sog. Haftungsersetzungsprinzip der Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 31. März 1998, B 4 RA 49/96 R): Danach wird mit Blick auf die gesetz-liche Gewährung eines öffentlich-rechtlichen, gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichteten, von Verschulden und Mitverschulden unabhängigen Rechts auf eine Verletztenrente das Recht des Arbeitnehmers ausgeschlossen, von seinem Arbeitgeber hin-sichtlich der durch den Arbeitsunfall eingetretenen Schäden Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld als Mittel der Genugtuung verlangen zu können (vgl. § 636 RVO, § 104 SGB VII; zu den verschiedenen Funktionen des Schmerzensgeldes vgl. Lange, Schadens-ersatz, 2. Aufl. 1990, § 7 IV 2, S 435 f; zur "Schadensersatzfunktion" der Verletztenrente vgl. Ruppelt, a.a.O., § 48 RdNr. 12; Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, S 145 f, 190; Schieke, BG 1958, 367, 369; Staatssekretär Rudolf Kraus, BT-Drucks 13/3181, S 15 zu Nr. 26).

Das Bundesverfassungsgericht hatte sein Entscheidung zudem damit begründet, dass sich der nach dem Einigungsvertrag und der gesetzlichen Regelung als vorübergehend konzi-pierte Abschlag nach der Relation der Standardrente in Ost und West sich im Hinblick auf das Alter der Kriegsteilnehmer für diese als endgültige Regelung erweisen werde. Seit 1998 sei erkennbar, dass die § 84a BVG unterfallenden Leistungen der Kriegsopferversor-gung Ost das Leistungsniveau West in absehbarer Zeit, also zu Lebzeiten der Kriegsteil-nehmer nicht mehr erreichen werde. Für die Kriegsteilnehmer in den neuen Ländern müsse deshalb auf Grund ihres Lebensalters damit gerechnet werden, dass sie gleich hohe Renten, wie entsprechend Rentenberechtigte "im Westen" nicht mehr erleben würden. Damit werde die durch § 84a BVG nur auf Zeit angestrebte Ungleichbehandlung zu einer Ungleichbe-handlung auf Dauer. Dies sei auf Grund der Besonderheiten der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG vor Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu rechtfertigen.

Damit war ausschlaggebend für die Feststellung der Ungleichbehandlung die besondere biographische Lage der Kriegsopfer war. Bei ihnen handelt es sich weit überwiegend um Kriegsteilnehmer, also Menschen, die bei Kriegsende 1945 auch unter Berücksichtigung der Heranziehung von Heranwachsenden zum sog. Volkssturm durchweg mindestens 14 bis 15 Jahre alt waren, so dass sie in jedem Falle bereits zum Zeitpunkt des Verdiktes des Bundesverfassungsgerichtes das reguläre Alter für den Zugang zur Altersrente bereits deut-lich überschritten hatten und bei der statistischen Lebenserwartung von Männern nach der aktuellen Entwicklung des nahezu zum Stehen gekommenen Angleichungsprozesses der Mindestgrundrenten in Ost und West mit dem Erleben der Angleichung der Grundrente nicht mehr rechnen konnten.

Diese Fallkonstellation ist nach Ansicht der Kammer mit der Anrechnung von Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar, da nicht von vornherein wie bei der Kriegsopferversorgung von Kriegsteil-nehmern hiervon weit überwiegend Personen betroffen sind, die das 70. Lebensjahr fast erreicht oder bereits überschritten haben. Auf Grund der bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung breiter gefächerten Altersstruktur ist trotz der gegenwärtig stagnieren-den Anpassung der Standardrenten zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht feststellbar, dass die Gruppe der Unfallrentner in den sog. neuen Bundesländern das Leistungsniveau der alten Bundesländer nicht mehr erleben wird.

Auf Grund dessen begegnet es derzeit nach Ansicht der Kammer nicht von vornherein ver-fassungsrechtlichen Bedenken, bei dem Zusammentreffen der Rente der gesetzlichen Ren-tenversicherung mit der Rente der gesetzlichen Unfallversicherung sich beim Freibetrag der nicht zu berücksichtigenden Unfallrente an dem entsprechend dem Verhältnis der Grundrenten nach dem SGB VI geringeren Betrag nach § 84a BVG n. F. zu orientieren.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Abs. 1 und 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulas-sen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI n.F. verfassungsgemäß ist, wird in einer Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren aufgeworfen und ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie war bislang – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand einer Entscheidung des BSG. Soweit das BSG eine Ausle-gung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI a.F., die der gesetzlichen Neuregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI entspricht, für verfassungswidrig gehalten hat, war dies im Endeffekt nicht entscheidungserheblich (BSG im Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R) und ist mithin auf die hier maßgebliche Problematik nicht übertragbar.
Rechtskraft
Aus
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