Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 AS 454/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 139/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 30. Mai 2005 durch die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg gleichen Datums eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz -SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch Einmalbeträge für Kleidung einschließlich Schuhe sowie eine Verpflegungspauschale zu bewilligen. Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen Fehler bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei dessen rechtlicher Bewertung nicht erkennen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gebieten keine andere Beurteilung des Sachverhalts.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie ausschließlich Jeans besitze und deshalb gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt sei, so ist ihr zwar zuzugestehen, dass das Tragen von Jeans in Vorstellungsgesprächen – zumindest solchen, die Angestelltenberufe betreffen – einer Einstellung abträglich sein dürfte. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung von Einmalbeträgen für Kleidung bzw. Schuhe.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) insbesondere Ernährung und Kleidung umfasst. Darüber hinausgehende Einmalleistungen sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, die in § 23 SGB II geregelt und vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere kann der begehrte Einmalbetrag für Kleider nicht als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II angesehen werden, da bereits der Begriff Erstausstattung impliziert, dass zuvor keine Möglichkeit bestanden hat, entsprechende Kleidungsstücke anzuschaffen oder diese verloren gegangen sind.
Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, für Bewerbungsgespräche geeignete Kleidungsstücke aus der ihr in der Vergangenheit gezahlten Kleiderpauschale anzusparen. Sie hätte bei vorausschauendem Handeln – nicht zuletzt aufgrund ihrer Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich – auch ohne weiteres erkennen müssen, dass sie in Zukunft Kleidung benötigen wird, die (auch) für ein Vorstellungsgespräch geeignet sind.
Eine darlehnsweise Leistungsgewährung hat die Beschwerdeführerin abgelehnt, so dass offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorlägen.
Erst recht steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die begehrte Verpflegungspauschale zu. Ihrem Einwand, es sei ihr als Vegetarierin nicht zuzumuten, für den ganzen Tag Brote mit Käse mitzunehmen, die bei der Hitze vergammelten, ist entgegenzuhalten, dass es – wie den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung bekannt ist - auch bei längeren Fahrten ohne weiteres möglich und unter Kostengesichtspunkten empfehlenswert ist, Reiseproviant in Form von Broten, Obst und Getränken mitzunehmen, statt überteuerte Verpflegung in der Bahn bzw. auf Bahnhöfen zu erwerben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 30. Mai 2005 durch die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg gleichen Datums eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz -SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch Einmalbeträge für Kleidung einschließlich Schuhe sowie eine Verpflegungspauschale zu bewilligen. Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen Fehler bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei dessen rechtlicher Bewertung nicht erkennen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gebieten keine andere Beurteilung des Sachverhalts.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie ausschließlich Jeans besitze und deshalb gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt sei, so ist ihr zwar zuzugestehen, dass das Tragen von Jeans in Vorstellungsgesprächen – zumindest solchen, die Angestelltenberufe betreffen – einer Einstellung abträglich sein dürfte. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung von Einmalbeträgen für Kleidung bzw. Schuhe.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) insbesondere Ernährung und Kleidung umfasst. Darüber hinausgehende Einmalleistungen sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, die in § 23 SGB II geregelt und vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere kann der begehrte Einmalbetrag für Kleider nicht als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II angesehen werden, da bereits der Begriff Erstausstattung impliziert, dass zuvor keine Möglichkeit bestanden hat, entsprechende Kleidungsstücke anzuschaffen oder diese verloren gegangen sind.
Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, für Bewerbungsgespräche geeignete Kleidungsstücke aus der ihr in der Vergangenheit gezahlten Kleiderpauschale anzusparen. Sie hätte bei vorausschauendem Handeln – nicht zuletzt aufgrund ihrer Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich – auch ohne weiteres erkennen müssen, dass sie in Zukunft Kleidung benötigen wird, die (auch) für ein Vorstellungsgespräch geeignet sind.
Eine darlehnsweise Leistungsgewährung hat die Beschwerdeführerin abgelehnt, so dass offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorlägen.
Erst recht steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die begehrte Verpflegungspauschale zu. Ihrem Einwand, es sei ihr als Vegetarierin nicht zuzumuten, für den ganzen Tag Brote mit Käse mitzunehmen, die bei der Hitze vergammelten, ist entgegenzuhalten, dass es – wie den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung bekannt ist - auch bei längeren Fahrten ohne weiteres möglich und unter Kostengesichtspunkten empfehlenswert ist, Reiseproviant in Form von Broten, Obst und Getränken mitzunehmen, statt überteuerte Verpflegung in der Bahn bzw. auf Bahnhöfen zu erwerben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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