Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 SO 200/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 151/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Das Beschwerdegericht versteht das Begehren des Antragstellers so, dass er den Beschluss des Sozialgerichts lediglich insoweit anficht, als dieses darin eine (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für eine Erweiterung der Badezimmertür in der Wohnung des Antragstellers aus Sozialhilfemitteln verneint; die Frage einer Verpflichtung zur Hilfe bei der Reparatur des Fernsehgeräts wirft er in seiner Beschwerde nicht mehr auf. Das Sozialgericht hat in diesem Sinne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht mit der im Eilverfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf die Erweiterung der Badezimmertür eine einstweilige Anordnung nötig sei, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Über die Frage, ob angesichts der schweren Behinderung des Antragstellers eine Verbreiterung der Tür notwendig sei, ist zwischen den Beteiligten bereits im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg 13 K 3204/2000 ausgiebig gestritten worden. Danach steht zwar fest, dass die Tür im gegenwärtigen Zustand für den Rollstuhl des Antragstellers zu schmal ist, so dass dieser nicht bis vor die Badewanne geschoben werden kann. Voraussichtlich würde jedoch auch eine Verbreiterung der Tür nicht dazu führen, dass der Antragsteller dort ohne fremde Hilfe würde baden können (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2002). Für das Problem der engen Durchfahrt durch die Tür war gleichwohl eine Lösung dergestalt gefunden worden, dass der Antragsteller diese mit einem – schmaleren – fahrbaren Toilettenstuhl bewältigt. Er hatte daraufhin erklärt, die Verbreiterung der Badezimmertür sei "nicht mehr erforderlich, da ich einen Toilettenstuhl bekommen habe" (Schriftsatz vom 4. Januar 2004; desgleichen Schriftsatz vom 14. Februar 2004). Wenn der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe diese Erklärung seinerzeit nur aus Angst abgegeben, weil er befürchtet habe, andernfalls auf eine spezielle Schwerbehindertenwohnung oder einen Heimplatz verwiesen zu werden, so überzeugt das schon deswegen nicht, weil er damals ausdrücklich seine Zufriedenheit mit dieser Lösung hervorhob. Auch sein Vorbringen, der Toilettenstuhl sei fast genau so groß wie der Rollstuhl, er passe zwar noch durch die Tür, lasse aber keinen Platz für die Pflegerin, vorbeizugehen und ihm in die Badewanne zu helfen, verfängt nach Auffassung des Senats nicht. Denn wenn die Pflegerin schon nicht an dem – kleineren – Toilettenstuhl vorbeikommen kann, würde sie dem Antragsteller erst recht nicht im Bad helfen können, wenn er (nach Verbreiterung der Tür) dort mit dem Rollstuhl hinein fährt. So jedenfalls stellt sich der nötigenfalls im Hauptsacheverfahren näher aufzuklärende Sachverhalt nach Aktenlage dar. Unter diesen Voraussetzungen kommt eine einstweilige Regelung durch das Gericht nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Das Beschwerdegericht versteht das Begehren des Antragstellers so, dass er den Beschluss des Sozialgerichts lediglich insoweit anficht, als dieses darin eine (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für eine Erweiterung der Badezimmertür in der Wohnung des Antragstellers aus Sozialhilfemitteln verneint; die Frage einer Verpflichtung zur Hilfe bei der Reparatur des Fernsehgeräts wirft er in seiner Beschwerde nicht mehr auf. Das Sozialgericht hat in diesem Sinne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht mit der im Eilverfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf die Erweiterung der Badezimmertür eine einstweilige Anordnung nötig sei, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Über die Frage, ob angesichts der schweren Behinderung des Antragstellers eine Verbreiterung der Tür notwendig sei, ist zwischen den Beteiligten bereits im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg 13 K 3204/2000 ausgiebig gestritten worden. Danach steht zwar fest, dass die Tür im gegenwärtigen Zustand für den Rollstuhl des Antragstellers zu schmal ist, so dass dieser nicht bis vor die Badewanne geschoben werden kann. Voraussichtlich würde jedoch auch eine Verbreiterung der Tür nicht dazu führen, dass der Antragsteller dort ohne fremde Hilfe würde baden können (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2002). Für das Problem der engen Durchfahrt durch die Tür war gleichwohl eine Lösung dergestalt gefunden worden, dass der Antragsteller diese mit einem – schmaleren – fahrbaren Toilettenstuhl bewältigt. Er hatte daraufhin erklärt, die Verbreiterung der Badezimmertür sei "nicht mehr erforderlich, da ich einen Toilettenstuhl bekommen habe" (Schriftsatz vom 4. Januar 2004; desgleichen Schriftsatz vom 14. Februar 2004). Wenn der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe diese Erklärung seinerzeit nur aus Angst abgegeben, weil er befürchtet habe, andernfalls auf eine spezielle Schwerbehindertenwohnung oder einen Heimplatz verwiesen zu werden, so überzeugt das schon deswegen nicht, weil er damals ausdrücklich seine Zufriedenheit mit dieser Lösung hervorhob. Auch sein Vorbringen, der Toilettenstuhl sei fast genau so groß wie der Rollstuhl, er passe zwar noch durch die Tür, lasse aber keinen Platz für die Pflegerin, vorbeizugehen und ihm in die Badewanne zu helfen, verfängt nach Auffassung des Senats nicht. Denn wenn die Pflegerin schon nicht an dem – kleineren – Toilettenstuhl vorbeikommen kann, würde sie dem Antragsteller erst recht nicht im Bad helfen können, wenn er (nach Verbreiterung der Tür) dort mit dem Rollstuhl hinein fährt. So jedenfalls stellt sich der nötigenfalls im Hauptsacheverfahren näher aufzuklärende Sachverhalt nach Aktenlage dar. Unter diesen Voraussetzungen kommt eine einstweilige Regelung durch das Gericht nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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