Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AL 445/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 149/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit.
Die 1967 geborene Klägerin meldete sich am 22.8.2002 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit gab sie nicht an. Bei einer persönlichen Vorsprache am 20.11.2002 machte die Klägerin erhebliche Beschwerden der Hals- und Brustwirbelsäule geltend. Ihrer Ansicht nach könne sie nicht mehr wie früher als Verkäuferin arbeiten.
Die Beklagte ließ am 19.12.2002 ein amtsärztliches Gutachten erstellen. Der Allgemeinmediziner X stellte fest, dass die Klägerin noch überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausüben könne.
Am 15.1.2003 wurde der Klägerin bei einer Vorsprache von dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn H ein Vermittlungsvorschlag als Schlafberaterin bei der E OHG mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet.
Herr H nahm am 15.1.2003 folgenden BEWA Vermerk auf:
"pers. Vorsprache zur 1 E, Profiling und Wiedereingliederungsvereinbarung erstellt, ÄG eröffnet, demnach besteht volle Leistungsfähigkeit. 2 VV s übergeben, VRM 10, A, kann in der Bewerbung auf TM hinweisen".
Die E OHG antwortete der Beklagten unter dem 3.2.2003, die Klägerin habe sich nicht dort vorgestellt. Weitere Vermittlungsvorschläge seien nicht erwünscht. Man habe die Stelle bereits am 29.1.2003 besetzt.
Die Klägerin gab im Rahmen der Anhörung am 22.2.2003 an, sie habe nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags mit Herrn H telefoniert. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich von der Tätigkeit ein Bild gemacht habe und diese Arbeit für sie nicht in Frage komme. Die Initiative zur Aushändigung des Vermittlungsvorschlags sei von ihr ausgegangen, da sie sich die Beschäftigung mal habe ansehen wollen.
Mit Bescheid vom 21.3.2003 verhängte die Beklagte eine dreiwöchige Sperrzeit vom 16.1.2003 bis 15.5.2003. Die Klägerin habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, da sie sich nicht bei der E OHG vorgestellt habe. Die Klägerin sei verpflichtet, die ihr in dieser Zeit bewilligten Leistungen von insgesamt 591,93 Euro zurückzuzahlen.
Dem widersprach die Klägerin am 7.4.2003. Sie habe sich nicht schriftlich bei der E OHG beworben, da sie den Vermittlungsvorschlag verlegt habe. Daraufhin habe sie dort am Freitag, den 17.1. vorgesprochen. Ein älterer Herr mittleren Alters habe sich ihre persönlichen Daten notiert und ihr versprochen, dies der zuständigen Kollegin mitzuteilen. Diese werde sich dann melden. Sie habe dann nichts mehr gehört. Als sie wieder dort vorgesprochen habe, habe man ihr gesagt, dass die Stelle vergeben sei. Im übrigen habe sie die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können.
In der Anlage überreichte die Klägerin ein Schreiben der E OHG vom 25.3.2003. Darin bedankt sich diese für das Interesse der Klägerin. Leider habe man die Klägerin wegen der Bevorzugung eines anderen Bewerbers nicht einstellen können.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Es habe sich um ein zumutbares Arbeitsangebot gehandelt. Einen wichtigen Grund zur Ablehnung der Tätigkeit habe die Klägerin nicht gehabt.
Dagegen hat die Klägerin am 10.12.2004 Klage erhoben. Ein vorsätzliches Verhindern des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie sich zeitnah beworben habe. Sie habe mit Herrn H am 15.1.2003 vereinbart, dass sie sich die Tätigkeit erst einmal unter Vorbehalt anschauen wolle, da sie dort wahrscheinlich acht Stunden stehen müsse und dies wegen ihres Rückenleidens nicht mehr könne. Den Vermittlungsvorschlag habe sie wahrscheinlich aus Versehen in ein Rückantwortschreiben an die Beklagte gesteckt und an diese geschickt. Dies habe sie erst später bemerkt. Sie habe unverzüglich persönlichen Kontakt zu der E OHG aufgenommen und dort ihre Daten hinterlassen. Man habe ihr versprochen, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Sie habe dann am 25.3.2003 das Ablehnungs- bzw. Dankesschreiben erhalten. Sie könne nicht ausschließlich bei einer stehenden Tätigkeit im Verkaufsbereich eingesetzt werden. Dies habe der Amtsarzt bestätigt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach dem Gespräch am 17.1. noch ein- bis zweimal zu der OHG gegangen zu sein um zu fragen, warum noch niemand angerufen habe. Sie sei jedes Mal vertröstet worden. Danach sei sie noch einmal hingegangen. Da habe man ihr gesagt, die Stelle sei besetzt. Nach ihren Informationen habe es sich um eine leichte Tätigkeit im vorderen Bereich mit Beratung und Schreibtischtätigkeit gehandelt. Zum Zeitpunkt des Vorstellens habe sie sich keine Gedanken darüber gemacht, ob sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen würde ausüben können. Sie habe keine Bewerbung an die Adresse der Firma gesandt, da Geschäfts- und Bewerbungsadresse nicht identisch gewesen seien. Nach der Zeugenaussage hat die Klägerin erklärt, dass der Herr mit dem sie gesprochen habe ca. 46 Jahre alt gewesen sei und ein schmales älteres Gesicht mit dunklem vollen Haar ohne Brille gehabt habe. Er habe Jeans getragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.6.2005 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, den Sperrzeitbescheid vom 21.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2003 (Vermittlungsvorschlag bei E OHG) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Vermittlungsvorschlag vom 15.1.2003 sei mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen und verbindlich gewesen. Er sei der Klägerin auch unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens zumutbar. Die Klägerin habe widersprüchlich vorgetragen. Sie habe am 22.2.2003 erklärt, sie habe sich ein Bild von dem Arbeitsplatz gemacht und könne die Tätigkeit nicht ausführen. In der Klageschrift hingegen sei von einer Vorstellung die Rede. Entscheidend sei, dass der potentielle Arbeitgeber mitgeteilt habe, die Klägerin habe sich überhaupt nicht beworben.
Das Gericht hat Befundberichte von der praktischen Ärztin C und dem Orthopäden F eingeholt. F kommt zu dem Ergebnis, dass die Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht nennenswert eingeschränkt sei. Sie könne vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 52 der Gerichtsakte verwiesen.
C bescheinigt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ausüben. Schweres Heben und Arbeiten über Kopf sei nicht zumutbar. Hierzu wird auf Blatt 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Auf Nachfrage hat die E OHG angegeben, die Tätigkeit als Schlafberaterin stelle keine gesteigerten Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit. Die Arbeit umfasse die Beratung von Kunden, die Auftragsabwicklung, die tägliche Kassenabrechnung, den Auf- und Abbau und das Dekorieren von Bettgestellen sowie die Warenbestandspflege. Auch müsse ab und zu das Lager ausgeräumt und gesäubert werden. Im Verlauf eines Arbeitstages erfolge ein steter Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Es müsse nicht viel getragen und gehoben werden.
Im Termin vom 30.6.2005 hat das Gericht die Zeugin Z vernommen. Hierzu wird auf Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 30.6.2005 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 21.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte hat die dreiwöchige Sperrzeit zu Recht verhängt.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Der Klägerin wurde am 15.1.2003 ein Vermittlungsvorschlag bei der E OHG unterbreitet.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht um einen verbindlichen Vermittlungsvorschlag handelte liegen nicht vor.
Zwar hat die Klägerin angegeben, der Ausdruck des Vermittlungsvorschlags sei unverbindlich auf ihren Wunsch hin erfolgt, da sie sich trotz der gesundheitlichen Einschränkungen für die Stelle interessiert habe. Der Mitarbeiter der Beklagten H hat in seinem BEWA-Vermerk vom 15.1.2003 jedoch nichts über eine Unverbindlichkeit des Vermittlungsvorschlags vermerkt. Auch wurde dieser mit einer Rechtsfolgenbelehrung (siehe Blatt 18 der Verwaltungsakte) versehen. Hätten bei der Klägerin deshalb Zweifel hinsichtlich der Verbindlichkeit des Vermittlungsvorschlags bestanden, hätte sie bei der Beklagten nachhaken können. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Der Klägerin war das Stellenangebot zumutbar.
Ausweislich des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 19.12.2002 kann die Klägerin vollschichtig überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausüben. Ihre letzte Tätigkeit als Verkäuferin ist ihr nach dem Gutachten zumutbar. Diese Einschätzung wird von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen geteilt. Der Orthopäde F hat angegeben, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte Tätigkeiten ausüben kann und keine nennenswerte Einschränkung der Erwerbstätigkeit besteht. Die gleiche Aussage trifft Frau C. Sie schließt für die Klägerin lediglich schweres Heben und Arbeiten über Kopf aus.
Die Kammer geht davon aus, dass die Tätigkeit den körperlichen Möglichkeiten der Klägerin entspricht, da sie aus einem steten Wechsel aus Stehen, Gehen und Sitzen besteht und nur selten schwerere Gegenstände gehoben bzw. gewendet werden müssen.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der E OHG. Danach beinhaltet die Arbeit neben der Kundenberatung die Auftragsabwicklung, tägliche Kassenabrechnung, den Auf- und Abbau sowie das Dekorieren von Bettgestellen und die Warenbestandspflege. Gesteigerte Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit werden nach den Angaben der Firma nicht gestellt. Insbesondere muss nicht viel getragen und gehoben werden. Matratzen sind während einer normalen Beratung nicht zu wenden.
Zum anderen hat die Zeugin Z, die selbst als Schlafberaterin bei der Firma tätig ist, angegeben, das Umdrehen oder Wenden von Matratzen sei äußerst selten erforderlich. Wenn so eine Situation eintrete bitte sie – da sie z.B. die schwerste Matratze mit 20 kg selbst nicht heben könne – den Kunden oder einen Kollegen um Hilfe. Dies sei jederzeit möglich, da man immer zu dritt arbeite. Auch bei der Dekoration helfe man sich gegenseitig. Mit der Auslieferung der Ware habe man nichts zu tun. Die Tätigkeit bestehe aus einem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen.
Die Klägerin hätte folglich im Rahmen des amtärztlichen Gutachtens im steten Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen arbeiten können. Selbst wenn sie ab und zu etwas Schweres hätte tragen oder eine Matratze hätte wenden müssen, hätte Sie auf die Hilfe Dritter zurückgreifen können. Der Verkauf von Kissen und Bettbezügen fällt unter noch leichte Tätigkeiten. Bei leichten Tätigkeiten darf überwiegend bis zu 5 kg, zeitweise bis zu ca. 10 kg getragen werden.
Die Klägerin geht offenbar auch davon aus, dass ihr die Tätigkeit zumutbar war. So hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe nach dem Gespräch mit dem älteren Herrn angenommen, dass es sich um eine leichte Tätigkeit mit Beratung und Schreibtischtätigkeit handele. Sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen würde ausüben können.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin nicht rechzeitig auf den Vermittlungsvorschlag vom 15.1.2003 beworben hat.
In dem Vermittlungsvorschlag war die Klägerin dazu aufgefordert worden, sich umgehend schriftlich zu bewerben. Dass eine schriftliche Bewerbung nicht erfolgte ist unstreitig. Die Klägerin hat vorgetragen, den Vermittlungsvorschlag versehentlich in einen Brief an die Beklagte gepackt und versandt zu haben. Hierzu ist anzumerken, dass der Vermittlungsvorschlag bei der Beklagten nicht aufgefunden wurde.
Die Frage, ob die Klägerin der Vorgabe des Vermittlungsvorschlags sich schriftlich zu bewerben durch eine mündliche Bewerbung hätte gerecht werden können kann offen bleiben, da sich die Klägerin nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht rechtzeitig beworben hat.
Die E OHG hat der Beklagten gegenüber am 3.2.2003 angegeben, die Klägerin habe sich nicht beworben. Auch konnte sich die Zeugin Z nicht an eine Bewerbung oder persönliche Vorsprache der Klägerin erinnern. Warum die Firma oder die Zeugin zu Lasten der Klägerin hätten falsche Angaben machen sollen, ist nicht ersichtlich. Weder die OHG noch die Zeugin Z haben ein persönliches Interesse an dem Verfahrensausgang.
Die Klägerin selbst hat zu ihrer Bewerbung im Verlauf des gesamten Verfahrens widersprüchlich vorgetragen. Bei der Anhörung am 22.2.2003 erwähnt sie überhaupt keine Vorsprache bei der E OHG. Hier heißt es lediglich, sie habe Herrn H mitgeteilt, dass sie sich ein Bild von der Arbeit gemacht und diese nicht in Betracht gezogen habe. Wie sie sich dieses Bild gemacht haben will bleibt offen. Im Widerspruch erwähnt die Klägerin erstmals zwei Vorsprachen. Sie gibt an, dass sie persönlich am 17.1. bei der OHG gewesen und einem Herrn mittleren Alters ihre persönlichen Daten gegeben habe. Dieser habe versprochen, die Daten an die zuständige Kollegin weiterzugeben, die sich dann bei der Klägerin melden werde. Sie habe dann nichts mehr gehört und nochmals vorgesprochen. Hier sei ihr mitgeteilt worden, die Stelle sei besetzt. In der Klageschrift ist dann nur von einem persönlichen Kontakt mit der Firma die Rede. Bei diesem habe man ihre Daten aufgenommen und ihr mitgeteilt, man werde sich mit ihr in Verbindung setzen. Sodann habe sie das Schreiben vom 25.3.2003 erhalten. Den gleichen Vortrag enthält der Schriftsatz vom 8.12.2003. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann von drei bis vier Vorsprachen berichtet. Sie hat vorgetragen, nach dem ersten Gespräch am 17.1. mit dem älteren Herrn noch ein bis zweimal persönlich bei der E OHG nachgefragt zu haben. Sie sei vertröstet worden. Bei einem weiteren Termin (einem Montag) habe man ihr dann mitgeteilt, die Stelle sei schon besetzt.
Die Klägerin hat zwar ihren angeblichen Gesprächspartner vom 17.1. in der mündlichen Verhandlung beschrieben. Die Zeugin Z hat daraufhin angegeben, es könne sich –abgesehen von der Brille- um den Filialleiter Herrn L handeln. Dies belegt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass sie sich gerade kurz nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags dort vorgestellt hat. Die Zeugin Z, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt schon in der G Filiale arbeitete, konnte sich jedenfalls nicht an eine Vorsprache erinnern. Die Klägerin hätte Herrn L –sofern er es denn überhaupt war- im Übrigen auch zu einem späteren Zeitpunkt gesehen haben können. Hier ist zu bedenken, dass der Klägerin das Geschäft nach ihrer Aussage auch schon vorher bekannt. Die Klägerin hätte Herrn L also auch bei einer anderen Gelegenheit gesehen haben können.
Auch das Scheiben der E OHG vom 25.3.2003 beweist nicht, dass sich die Klägerin dort rechtzeitig beworben hat. In dem allgemeinen Absageschreiben im Textbausteinformat wird nicht auf eine Bewerbung bestimmten Datums Bezug genommen. Die OHG hatte sich bereits am 29.1.2003 für einen Mitbewerber entschieden. Eine Bewerbung der Klägerin lag dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, wieso die E OHG mit einem Antwortschreiben nahezu zwei Monate hätte warten sollen. Eine spätere Bewerbung der Klägerin konnte daher nicht mehr die in dem Vermittlungsvorschlag geforderte Unverzüglichkeit der Bewerbung herstellen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern. Bei der angebotenen Stelle war es der Klägerin zuzumuten, die Bewerbung spätestens nach 3 Werktagen abzuschicken. Bei einer späteren Bewerbung musste sie damit rechnen, dass die Stelle an einen zügigeren Bewerber würde vergeben werden. Angesichts des Datums des Schreibens vom 25.3.2003 geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin später bei der OHG beworben hat. Möglicherweise hat sich die Klägerin nach dem sie sich über den möglichen Eintritt einer Sperrzeit bewusst war dort "nach"beworben.
Selbst wenn man tatsächlich von einer Vorsprache der Klägerin am 17.1.2003 ausgeht ist dem Gericht unverständlich, wieso die Klägerin keine schriftliche Bewerbung abgegeben haben sollte. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre fertige Bewerbung dabei gehabt zu haben. Weshalb der ältere Herr diese nicht angenommen haben und stattdessen nur ihre Adresse notiert habe sollte ist nicht einleuchtend. Zum einen ist der Arbeitgeber im Vorfeld einer Personalentscheidung immer an möglichst vielen Informationen über den Bewerber interessiert. Zum anderen hat die Zeugin Z angegeben, sowohl Herr L als auch die anderen Kollegen würden Bewerbungen im Geschäft immer entgegennehmen und weiterleiten. An die Klägerin waren nach Verlegen des Vermittlungsvorschlags erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt hinsichtlich der Bewerbung zu stellen. Selbst wenn die Bewerbung nicht angenommen worden sein sollte hätte sie, als sie merkte, dass ein Rückruf nicht erfolgte, ihre schriftliche Bewerbung an die OHG schicken müssen. Die Bewerbungsadresse hätte sie bei der Beklagten oder der Firma erfragen können.
Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte anhand der Rechtsfolgenbelehrung auf dem Vermittlungsvorschlag und er Lektüre des Merkblatts 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt sie bei der Antragsabgabe am 1.10.2002 bestätigt hat, erkennen können, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn man sich zu spät vorstellt.
Die dreiwöchige Sperrzeit wurde von der Beklagten zu Recht vom 16.1.2003 bis 5.2.2003 verhängt. Gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen erstmaliger Arbeitsablehnung drei Wochen. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt mit dem Ende dieser Sperrzeit.
Da der Sperrzeitbescheid zu Recht ergangen ist, hat die Klägerin gemäß § 50 SGB X die ihr in dieser Zeit gezahlten Leistungen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit.
Die 1967 geborene Klägerin meldete sich am 22.8.2002 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit gab sie nicht an. Bei einer persönlichen Vorsprache am 20.11.2002 machte die Klägerin erhebliche Beschwerden der Hals- und Brustwirbelsäule geltend. Ihrer Ansicht nach könne sie nicht mehr wie früher als Verkäuferin arbeiten.
Die Beklagte ließ am 19.12.2002 ein amtsärztliches Gutachten erstellen. Der Allgemeinmediziner X stellte fest, dass die Klägerin noch überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausüben könne.
Am 15.1.2003 wurde der Klägerin bei einer Vorsprache von dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn H ein Vermittlungsvorschlag als Schlafberaterin bei der E OHG mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet.
Herr H nahm am 15.1.2003 folgenden BEWA Vermerk auf:
"pers. Vorsprache zur 1 E, Profiling und Wiedereingliederungsvereinbarung erstellt, ÄG eröffnet, demnach besteht volle Leistungsfähigkeit. 2 VV s übergeben, VRM 10, A, kann in der Bewerbung auf TM hinweisen".
Die E OHG antwortete der Beklagten unter dem 3.2.2003, die Klägerin habe sich nicht dort vorgestellt. Weitere Vermittlungsvorschläge seien nicht erwünscht. Man habe die Stelle bereits am 29.1.2003 besetzt.
Die Klägerin gab im Rahmen der Anhörung am 22.2.2003 an, sie habe nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags mit Herrn H telefoniert. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich von der Tätigkeit ein Bild gemacht habe und diese Arbeit für sie nicht in Frage komme. Die Initiative zur Aushändigung des Vermittlungsvorschlags sei von ihr ausgegangen, da sie sich die Beschäftigung mal habe ansehen wollen.
Mit Bescheid vom 21.3.2003 verhängte die Beklagte eine dreiwöchige Sperrzeit vom 16.1.2003 bis 15.5.2003. Die Klägerin habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, da sie sich nicht bei der E OHG vorgestellt habe. Die Klägerin sei verpflichtet, die ihr in dieser Zeit bewilligten Leistungen von insgesamt 591,93 Euro zurückzuzahlen.
Dem widersprach die Klägerin am 7.4.2003. Sie habe sich nicht schriftlich bei der E OHG beworben, da sie den Vermittlungsvorschlag verlegt habe. Daraufhin habe sie dort am Freitag, den 17.1. vorgesprochen. Ein älterer Herr mittleren Alters habe sich ihre persönlichen Daten notiert und ihr versprochen, dies der zuständigen Kollegin mitzuteilen. Diese werde sich dann melden. Sie habe dann nichts mehr gehört. Als sie wieder dort vorgesprochen habe, habe man ihr gesagt, dass die Stelle vergeben sei. Im übrigen habe sie die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können.
In der Anlage überreichte die Klägerin ein Schreiben der E OHG vom 25.3.2003. Darin bedankt sich diese für das Interesse der Klägerin. Leider habe man die Klägerin wegen der Bevorzugung eines anderen Bewerbers nicht einstellen können.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Es habe sich um ein zumutbares Arbeitsangebot gehandelt. Einen wichtigen Grund zur Ablehnung der Tätigkeit habe die Klägerin nicht gehabt.
Dagegen hat die Klägerin am 10.12.2004 Klage erhoben. Ein vorsätzliches Verhindern des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie sich zeitnah beworben habe. Sie habe mit Herrn H am 15.1.2003 vereinbart, dass sie sich die Tätigkeit erst einmal unter Vorbehalt anschauen wolle, da sie dort wahrscheinlich acht Stunden stehen müsse und dies wegen ihres Rückenleidens nicht mehr könne. Den Vermittlungsvorschlag habe sie wahrscheinlich aus Versehen in ein Rückantwortschreiben an die Beklagte gesteckt und an diese geschickt. Dies habe sie erst später bemerkt. Sie habe unverzüglich persönlichen Kontakt zu der E OHG aufgenommen und dort ihre Daten hinterlassen. Man habe ihr versprochen, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Sie habe dann am 25.3.2003 das Ablehnungs- bzw. Dankesschreiben erhalten. Sie könne nicht ausschließlich bei einer stehenden Tätigkeit im Verkaufsbereich eingesetzt werden. Dies habe der Amtsarzt bestätigt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach dem Gespräch am 17.1. noch ein- bis zweimal zu der OHG gegangen zu sein um zu fragen, warum noch niemand angerufen habe. Sie sei jedes Mal vertröstet worden. Danach sei sie noch einmal hingegangen. Da habe man ihr gesagt, die Stelle sei besetzt. Nach ihren Informationen habe es sich um eine leichte Tätigkeit im vorderen Bereich mit Beratung und Schreibtischtätigkeit gehandelt. Zum Zeitpunkt des Vorstellens habe sie sich keine Gedanken darüber gemacht, ob sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen würde ausüben können. Sie habe keine Bewerbung an die Adresse der Firma gesandt, da Geschäfts- und Bewerbungsadresse nicht identisch gewesen seien. Nach der Zeugenaussage hat die Klägerin erklärt, dass der Herr mit dem sie gesprochen habe ca. 46 Jahre alt gewesen sei und ein schmales älteres Gesicht mit dunklem vollen Haar ohne Brille gehabt habe. Er habe Jeans getragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.6.2005 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, den Sperrzeitbescheid vom 21.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2003 (Vermittlungsvorschlag bei E OHG) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Vermittlungsvorschlag vom 15.1.2003 sei mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen und verbindlich gewesen. Er sei der Klägerin auch unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens zumutbar. Die Klägerin habe widersprüchlich vorgetragen. Sie habe am 22.2.2003 erklärt, sie habe sich ein Bild von dem Arbeitsplatz gemacht und könne die Tätigkeit nicht ausführen. In der Klageschrift hingegen sei von einer Vorstellung die Rede. Entscheidend sei, dass der potentielle Arbeitgeber mitgeteilt habe, die Klägerin habe sich überhaupt nicht beworben.
Das Gericht hat Befundberichte von der praktischen Ärztin C und dem Orthopäden F eingeholt. F kommt zu dem Ergebnis, dass die Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht nennenswert eingeschränkt sei. Sie könne vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 52 der Gerichtsakte verwiesen.
C bescheinigt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ausüben. Schweres Heben und Arbeiten über Kopf sei nicht zumutbar. Hierzu wird auf Blatt 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Auf Nachfrage hat die E OHG angegeben, die Tätigkeit als Schlafberaterin stelle keine gesteigerten Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit. Die Arbeit umfasse die Beratung von Kunden, die Auftragsabwicklung, die tägliche Kassenabrechnung, den Auf- und Abbau und das Dekorieren von Bettgestellen sowie die Warenbestandspflege. Auch müsse ab und zu das Lager ausgeräumt und gesäubert werden. Im Verlauf eines Arbeitstages erfolge ein steter Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Es müsse nicht viel getragen und gehoben werden.
Im Termin vom 30.6.2005 hat das Gericht die Zeugin Z vernommen. Hierzu wird auf Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 30.6.2005 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 21.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte hat die dreiwöchige Sperrzeit zu Recht verhängt.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
Der Klägerin wurde am 15.1.2003 ein Vermittlungsvorschlag bei der E OHG unterbreitet.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht um einen verbindlichen Vermittlungsvorschlag handelte liegen nicht vor.
Zwar hat die Klägerin angegeben, der Ausdruck des Vermittlungsvorschlags sei unverbindlich auf ihren Wunsch hin erfolgt, da sie sich trotz der gesundheitlichen Einschränkungen für die Stelle interessiert habe. Der Mitarbeiter der Beklagten H hat in seinem BEWA-Vermerk vom 15.1.2003 jedoch nichts über eine Unverbindlichkeit des Vermittlungsvorschlags vermerkt. Auch wurde dieser mit einer Rechtsfolgenbelehrung (siehe Blatt 18 der Verwaltungsakte) versehen. Hätten bei der Klägerin deshalb Zweifel hinsichtlich der Verbindlichkeit des Vermittlungsvorschlags bestanden, hätte sie bei der Beklagten nachhaken können. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Der Klägerin war das Stellenangebot zumutbar.
Ausweislich des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 19.12.2002 kann die Klägerin vollschichtig überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausüben. Ihre letzte Tätigkeit als Verkäuferin ist ihr nach dem Gutachten zumutbar. Diese Einschätzung wird von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen geteilt. Der Orthopäde F hat angegeben, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte Tätigkeiten ausüben kann und keine nennenswerte Einschränkung der Erwerbstätigkeit besteht. Die gleiche Aussage trifft Frau C. Sie schließt für die Klägerin lediglich schweres Heben und Arbeiten über Kopf aus.
Die Kammer geht davon aus, dass die Tätigkeit den körperlichen Möglichkeiten der Klägerin entspricht, da sie aus einem steten Wechsel aus Stehen, Gehen und Sitzen besteht und nur selten schwerere Gegenstände gehoben bzw. gewendet werden müssen.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der E OHG. Danach beinhaltet die Arbeit neben der Kundenberatung die Auftragsabwicklung, tägliche Kassenabrechnung, den Auf- und Abbau sowie das Dekorieren von Bettgestellen und die Warenbestandspflege. Gesteigerte Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit werden nach den Angaben der Firma nicht gestellt. Insbesondere muss nicht viel getragen und gehoben werden. Matratzen sind während einer normalen Beratung nicht zu wenden.
Zum anderen hat die Zeugin Z, die selbst als Schlafberaterin bei der Firma tätig ist, angegeben, das Umdrehen oder Wenden von Matratzen sei äußerst selten erforderlich. Wenn so eine Situation eintrete bitte sie – da sie z.B. die schwerste Matratze mit 20 kg selbst nicht heben könne – den Kunden oder einen Kollegen um Hilfe. Dies sei jederzeit möglich, da man immer zu dritt arbeite. Auch bei der Dekoration helfe man sich gegenseitig. Mit der Auslieferung der Ware habe man nichts zu tun. Die Tätigkeit bestehe aus einem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen.
Die Klägerin hätte folglich im Rahmen des amtärztlichen Gutachtens im steten Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen arbeiten können. Selbst wenn sie ab und zu etwas Schweres hätte tragen oder eine Matratze hätte wenden müssen, hätte Sie auf die Hilfe Dritter zurückgreifen können. Der Verkauf von Kissen und Bettbezügen fällt unter noch leichte Tätigkeiten. Bei leichten Tätigkeiten darf überwiegend bis zu 5 kg, zeitweise bis zu ca. 10 kg getragen werden.
Die Klägerin geht offenbar auch davon aus, dass ihr die Tätigkeit zumutbar war. So hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe nach dem Gespräch mit dem älteren Herrn angenommen, dass es sich um eine leichte Tätigkeit mit Beratung und Schreibtischtätigkeit handele. Sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen würde ausüben können.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin nicht rechzeitig auf den Vermittlungsvorschlag vom 15.1.2003 beworben hat.
In dem Vermittlungsvorschlag war die Klägerin dazu aufgefordert worden, sich umgehend schriftlich zu bewerben. Dass eine schriftliche Bewerbung nicht erfolgte ist unstreitig. Die Klägerin hat vorgetragen, den Vermittlungsvorschlag versehentlich in einen Brief an die Beklagte gepackt und versandt zu haben. Hierzu ist anzumerken, dass der Vermittlungsvorschlag bei der Beklagten nicht aufgefunden wurde.
Die Frage, ob die Klägerin der Vorgabe des Vermittlungsvorschlags sich schriftlich zu bewerben durch eine mündliche Bewerbung hätte gerecht werden können kann offen bleiben, da sich die Klägerin nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht rechtzeitig beworben hat.
Die E OHG hat der Beklagten gegenüber am 3.2.2003 angegeben, die Klägerin habe sich nicht beworben. Auch konnte sich die Zeugin Z nicht an eine Bewerbung oder persönliche Vorsprache der Klägerin erinnern. Warum die Firma oder die Zeugin zu Lasten der Klägerin hätten falsche Angaben machen sollen, ist nicht ersichtlich. Weder die OHG noch die Zeugin Z haben ein persönliches Interesse an dem Verfahrensausgang.
Die Klägerin selbst hat zu ihrer Bewerbung im Verlauf des gesamten Verfahrens widersprüchlich vorgetragen. Bei der Anhörung am 22.2.2003 erwähnt sie überhaupt keine Vorsprache bei der E OHG. Hier heißt es lediglich, sie habe Herrn H mitgeteilt, dass sie sich ein Bild von der Arbeit gemacht und diese nicht in Betracht gezogen habe. Wie sie sich dieses Bild gemacht haben will bleibt offen. Im Widerspruch erwähnt die Klägerin erstmals zwei Vorsprachen. Sie gibt an, dass sie persönlich am 17.1. bei der OHG gewesen und einem Herrn mittleren Alters ihre persönlichen Daten gegeben habe. Dieser habe versprochen, die Daten an die zuständige Kollegin weiterzugeben, die sich dann bei der Klägerin melden werde. Sie habe dann nichts mehr gehört und nochmals vorgesprochen. Hier sei ihr mitgeteilt worden, die Stelle sei besetzt. In der Klageschrift ist dann nur von einem persönlichen Kontakt mit der Firma die Rede. Bei diesem habe man ihre Daten aufgenommen und ihr mitgeteilt, man werde sich mit ihr in Verbindung setzen. Sodann habe sie das Schreiben vom 25.3.2003 erhalten. Den gleichen Vortrag enthält der Schriftsatz vom 8.12.2003. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann von drei bis vier Vorsprachen berichtet. Sie hat vorgetragen, nach dem ersten Gespräch am 17.1. mit dem älteren Herrn noch ein bis zweimal persönlich bei der E OHG nachgefragt zu haben. Sie sei vertröstet worden. Bei einem weiteren Termin (einem Montag) habe man ihr dann mitgeteilt, die Stelle sei schon besetzt.
Die Klägerin hat zwar ihren angeblichen Gesprächspartner vom 17.1. in der mündlichen Verhandlung beschrieben. Die Zeugin Z hat daraufhin angegeben, es könne sich –abgesehen von der Brille- um den Filialleiter Herrn L handeln. Dies belegt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass sie sich gerade kurz nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags dort vorgestellt hat. Die Zeugin Z, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt schon in der G Filiale arbeitete, konnte sich jedenfalls nicht an eine Vorsprache erinnern. Die Klägerin hätte Herrn L –sofern er es denn überhaupt war- im Übrigen auch zu einem späteren Zeitpunkt gesehen haben können. Hier ist zu bedenken, dass der Klägerin das Geschäft nach ihrer Aussage auch schon vorher bekannt. Die Klägerin hätte Herrn L also auch bei einer anderen Gelegenheit gesehen haben können.
Auch das Scheiben der E OHG vom 25.3.2003 beweist nicht, dass sich die Klägerin dort rechtzeitig beworben hat. In dem allgemeinen Absageschreiben im Textbausteinformat wird nicht auf eine Bewerbung bestimmten Datums Bezug genommen. Die OHG hatte sich bereits am 29.1.2003 für einen Mitbewerber entschieden. Eine Bewerbung der Klägerin lag dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, wieso die E OHG mit einem Antwortschreiben nahezu zwei Monate hätte warten sollen. Eine spätere Bewerbung der Klägerin konnte daher nicht mehr die in dem Vermittlungsvorschlag geforderte Unverzüglichkeit der Bewerbung herstellen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern. Bei der angebotenen Stelle war es der Klägerin zuzumuten, die Bewerbung spätestens nach 3 Werktagen abzuschicken. Bei einer späteren Bewerbung musste sie damit rechnen, dass die Stelle an einen zügigeren Bewerber würde vergeben werden. Angesichts des Datums des Schreibens vom 25.3.2003 geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin später bei der OHG beworben hat. Möglicherweise hat sich die Klägerin nach dem sie sich über den möglichen Eintritt einer Sperrzeit bewusst war dort "nach"beworben.
Selbst wenn man tatsächlich von einer Vorsprache der Klägerin am 17.1.2003 ausgeht ist dem Gericht unverständlich, wieso die Klägerin keine schriftliche Bewerbung abgegeben haben sollte. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre fertige Bewerbung dabei gehabt zu haben. Weshalb der ältere Herr diese nicht angenommen haben und stattdessen nur ihre Adresse notiert habe sollte ist nicht einleuchtend. Zum einen ist der Arbeitgeber im Vorfeld einer Personalentscheidung immer an möglichst vielen Informationen über den Bewerber interessiert. Zum anderen hat die Zeugin Z angegeben, sowohl Herr L als auch die anderen Kollegen würden Bewerbungen im Geschäft immer entgegennehmen und weiterleiten. An die Klägerin waren nach Verlegen des Vermittlungsvorschlags erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt hinsichtlich der Bewerbung zu stellen. Selbst wenn die Bewerbung nicht angenommen worden sein sollte hätte sie, als sie merkte, dass ein Rückruf nicht erfolgte, ihre schriftliche Bewerbung an die OHG schicken müssen. Die Bewerbungsadresse hätte sie bei der Beklagten oder der Firma erfragen können.
Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte anhand der Rechtsfolgenbelehrung auf dem Vermittlungsvorschlag und er Lektüre des Merkblatts 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt sie bei der Antragsabgabe am 1.10.2002 bestätigt hat, erkennen können, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn man sich zu spät vorstellt.
Die dreiwöchige Sperrzeit wurde von der Beklagten zu Recht vom 16.1.2003 bis 5.2.2003 verhängt. Gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1 c SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen erstmaliger Arbeitsablehnung drei Wochen. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt mit dem Ende dieser Sperrzeit.
Da der Sperrzeitbescheid zu Recht ergangen ist, hat die Klägerin gemäß § 50 SGB X die ihr in dieser Zeit gezahlten Leistungen zu erstatten.
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