L 1 KR 550/03

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30/9 KR 791/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 550/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 10/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein selbstständiger Handelsvertreter und Vermittlungsagent, der für verschiedene Versicherungsunternehmen und Banken, die zu einem Konzern gehören bzw. Kooperationsunternehmen dieses Konzerns sind, Versicherungsverträge und Bankdienstleistungen vermittelt, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er rechtlich (vertraglich) im wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist oder tatsächlich (wirtschaftlich) im wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.

Dies ist nicht abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzernstruktur, sondern konkret im Einzelfall auf der Grundlage der mit dem Handelsvertreter/Vermittlungsagent abgeschlossenen Verträge zu prüfen.

"Auftraggeber" im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI kann ausgehend von der Schutzbedürftigkeit des Selbstständigen vor rechtlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nur eine arbeitgeberähnliche Position bedeuten, die der Versicherungskunde i. d. R. nicht einnimmt.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2003 insoweit geändert, als festgestellt worden ist, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 30. April 2003 der Versicherungspflicht nicht unterliegt und die Klage gegen die Bescheide vom 5. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1999 und vom 10. September 2003 abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. April 1999 bis 30. April 2003.

Seit dem 1. April 1999 ist die 1969 geborene Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin und als Vermittlungsagentin tätig und führt eine Versicherungsagentur. Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Bankdienstleistungen für verschiedene Versicherungsunternehmen und Banken, die alle zu der X-Gruppe gehören. Am 1. Mai 2003 nahm Frau H. und am 15. August 2003 Frau M. bei der Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von jeweils mehr als 400 Euro auf.

Am 24. Juni 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), da sie über eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, eine Altersrente und über eine Lebensversicherung verfüge. Die entsprechenden Unterlagen der X. Versicherungs-Aktiengesellschaft wurden von der Klägerin vorgelegt. Mit Bescheid vom 5. August 1999 lehnte die Beklagte eine Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht ab, da diese ihre Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1998 aufgenommen habe. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit unterliege die Klägerin der Versicherungspflicht. Über diese Versicherungspflicht werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Hiergegen erhob die Klägerin am 6. September 1999 mit der Begründung Widerspruch, dass für sie keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bestehe. Sie vermittle im Rahmen ihrer Agentur Versicherungen für eine Reihe von verschiedenen Versicherungsunternehmen, wie etwa der X. Versicherungs-Aktiengesellschaft, der X: Lebensversicherung, der X. Bausparkasse, der Y. Krankenversicherung und den Z. Kreditversicherungen. Ob und inwieweit es eine Holding gebe, an der die X. maßgeblich beteiligt sei und die ihrerseits Aktien der genannten Unternehmen halte, sei unerheblich. Auftraggeber seien die jeweiligen Gesellschaften, die völlig unabhängig voneinander agierten, sodass mehrere Auftraggeber vorhanden seien, für die sie tätig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat hiergegen am 6. Dezember 1999 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass sie als selbstständige Versicherungsvertreterin, die im Rahmen ihrer Agentur Versicherungen verschiedener Unternehmen vermittle, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat sie den Vertretungsvertrag zwischen ihr und der F. Versicherungs-Aktiengesellschaft (Vertragsbeginn: 1. April 1999), die besonderen Provisionsbestimmungen und Richtlinien für die Vermittlung von Elektronik-Versicherungen, die Richtlinien über die Zusammenarbeit zwischen X. und Z. auf dem Gebiet der Kredit-, Kautions- und Vertrauensschadensversicherung, die besonderen Provisionsbestimmungen für die Vermittlung von Krankenversicherungen nach dem Bewertungs- und Provisionssystem der T. Krankenversicherungs-AG (TTT), die besonderen Provisionsbestimmungen und Richtlinien für die Vermittlung von Krankenversicherungen an die S. Krankenversicherungs-AG und den Nachtrag zum Vertrag vom 17. Februar 1999 – Vereinbarung über die Vermittlung von Bankdienstleistungen der U. Aktienbank AG – vorgelegt. Die Beklagte ist demgegenüber bei ihrer Rechtsauffassung geblieben. Vermögensberater bzw. Versicherungsvertreter, die ein Vertragsverhältnis mit einem Finanzdienstleister bzw. einem sonstigen Unternehmen der Versicherungsvermittlung eingegangen seien und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Produkte verschiedener Versicherungsunternehmen und Banken vermittelten, gehörten zu dem Personenkreis der Selbstständigen mit einem Auftraggeber. So sei auch die Klägerin nur für einen Auftraggeber tätig, da alle Auftraggeber Unternehmen der X.-Gruppe seien.

Mit Urteil vom 22. April 2003 hat das Sozialgericht unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1999 festgestellt, dass die Klägerin der Versicherungspflicht für selbstständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nicht unterliege und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass mehrere Konzernunternehmen auch mehrere Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI seien, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eigene Verträge mit dem Auftragnehmer abschlössen. Auch in anderen Rechtsbereichen, wie etwa dem Steuerrecht, dem Kündigungsschutzrecht, dem Betriebsrentenrecht und dem Konkursrecht werde der Konzern nicht als Einheit behandelt. Soweit die Klägerin sich gegen die von der Beklagten nicht vorgenommene Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI wende, könne sie mit ihrer Klage keinen Erfolg haben, da diese Befreiungsmöglichkeit vorsehe, dass die betreffenden Personen bereits vor dem 1. Januar 1999 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätten, was vorliegend nicht der Fall sei.

Gegen dieses, der Beklagten am 19. Mai 2003 zugestellte Urteil, hat diese am 19. Juni 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Klägerin als Auftragnehmerin zwar vertragliche Bindungen zu mehreren Vertragspartnern der X.-Gruppe habe, diese jedoch jeweils als Kooperationspartner an den ersten Auftraggeber der Klägerin, die X.-Gruppe, gebunden seien. In diesem Fall stünden diese der Klägerin wirtschaftlich letztlich wie ein Auftraggeber gegenüber. Die Klägerin könne kein eigenständiges Unternehmenskonzept mit freier Partnerwahl entwickeln und bliebe von einem Auftraggeber abhängig. Dies gelte sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Es dürfe insoweit nicht auf die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschaften abgestellt werden. Sinn und Zweck des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sei es, der Schutzbedürftigkeit von Selbstständigen, u. a. im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von Auftraggebern, Rechnung zu tragen.

Mit Bescheid vom 10. September 2003 hat die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 1. April 1999 nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 6. Mai 2005 darauf hingewiesen, dass sie Mitarbeiter beschäftige, die mit einem Entgelt entlohnt würden, das über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 hat die Beklagte anerkannt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 1. Mai 2003 nicht mehr besteht, da von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI beschäftigt wird. Die Klägerin hat am 2. Juni 2005 das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2003 insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Versicherungsfreiheit der Klägerin vom 1. April 1999 bis 30. April 2003 festgestellt worden ist.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2003, abgeändert durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 1. Juni 2005, aufzuheben.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 b SGB VI zumindest auch die Versicherungskunden seien. Tatsächlich vermittle sie Versicherungsverträge und Finanzprodukte zwischen einer unbestimmten Vielzahl von Kunden und einer Mehrzahl von Unternehmen, die eigenständig seien. Beende die X. den vorliegenden Vertrag, sei sie keineswegs gehindert, mit einer der Gesellschaften, z. B. der U. Bank, weiterzuarbeiten. Die Provisionen, die sie entsprechend dem Vertretungsvertrag bei der X. einreiche, würden schlussendlich von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften getragen und gezahlt, da die Provisionen zu den Kosten gehörten, die das jeweilige Versicherungsunternehmen bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist begründet.

Die Beklagte hat zutreffend mit Bescheid vom 10. September 2003, der durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 1. Juni 2005 abgeändert worden ist, die Versicherungspflicht der Klägerin festgestellt. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

Die Versicherungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Maßgeblich für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom 1. April 1999 bis 30. April 2003 sind die Fassungen dieser Vorschrift durch Gesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl I, 2000 S. 2), vom 21. Dezember 2000 (BGBl I, 1983) und vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4621). Danach sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitseinkommen aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 DM (bzw. 325 Euro, 400 Euro) im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die Klägerin ist in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin nach § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie als Vermittlungsagentin nach § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die X. Versicherungs-Aktiengesellschaft, tätig.

Die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 14/45, S. 46 f.) Dies ist nach der Auffassung des Senats nicht abstrakt unter Berücksichtigung der Konzernstruktur, sondern konkret im Einzelfall zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich eine solche Bindung aus dem von der Klägerin vorgelegten Vertretungsvertrag zwischen ihr und der F. Versicherungs-Aktiengesellschaft. Ausweislich des Nachtrags zum Vertrag vom 17. Februar 1999 ist rechtlich eine Koppelung des Vertrages zwischen der U. Aktienbank AG und dem Hauptberufsvertreter (der Klägerin) mit dem Vertretungsvertrag erfolgt. Insoweit heißt es unter II.:

"Der nachfolgende Vertrag wird durch die Gesellschaft namens der und in Vollmacht für die U. Aktienbank AG mit dem Vertreter geschlossen. Er teilt das Schicksal des zugrunde liegenden Vertretungsvertrages zwischen der Gesellschaft und dem Vertreter. Eine Beendigung des Vertretervertrages mit der Gesellschaft zieht automatisch eine Beendigung dieses Vertretervertrages nach sich, ohne dass es einer weiteren Kündigung dieses Vertretervertrages bedarf."

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind von der Klägerin mit den anderen Konzern- bzw. Kooperationsunternehmen keine eigenen Verträge abgeschlossen worden. Die jeweiligen besonderen Provisionsbestimmungen und Richtlinien für die Vermittlung bzw. für die Zusammenarbeit etwa mit der L.-AG, mit Z., der TTT oder der Y. Krankenversicherungs-AG sind Bestandteil des mit der X. Versicherungs-AG abgeschlossenen Vertretungsvertrages. Insoweit bestimmt 2.1.1. des Vertretungsvertrages, dass der Vertreter ständig damit betraut ist, der vertragsschließenden Gesellschaft und den mit dieser im Rahmen der X.-Gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften sowie deren Kooperationspartnern Versicherungsgeschäft sowie sonstiges Finanzdienstleistungsgeschäft nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der dem Vertreter ausgehändigten Richtlinien und Produktbeschreibungen der Gesellschaften zu vermitteln.

Zu berücksichtigen ist nach der Auffassung des Senats zudem, dass nach dem Vertretungsvertrag die Provisionsansprüche der Klägerin lediglich gegenüber der vertragsschließenden Gesellschaft, also der X. Versicherungs-Aktiengesellschaft, bestehen. Dies gilt ausweislich der Provisionsbestimmungen und der Richtlinien für die Vermittlung und für die Zusammenarbeit insbesondere auch bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Bankdienstleistungen der Vertrags- bzw. Kooperationspartner der X. Versicherungs-Aktiengesellschaft.

Ob die Provisionen tatsächlich von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft gezahlt und dieser zugeordnet werden, wie die Klägerin vorträgt, kann nach der Auffassung des Senats dahinstehen. Entscheidend für die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist im Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Selbstständigen insoweit allein die rechtliche Regelung des Vergütungsanspruchs.

Entgegen der Ansicht der Klägerin können die jeweiligen Versicherungskunden nicht als Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI angesehen werden. Ausgehend von der oben dargestellten Schutzbedürftigkeit des Selbstständigen vor rechtlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit kann "Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschrift nur eine arbeitgeberähnliche Position bedeuten (BT-Drucks., a.a.O.). Vertragspartner der Kunden ist jedoch nicht die Klägerin, sondern das Versicherungsunternehmen, da diese nur vermittelnd tätig ist. Auch entsteht ein Vergütungsanspruch der Klägerin im Sinne eines Provisionsanspruchs lediglich gegenüber dem Versicherungsunternehmen und nicht gegenüber den Kunden.

Ab dem 1. Mai 2003 beschäftigt die Klägerin unstreitig Arbeitnehmer, deren Arbeitseinkommen die Grenze des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI überschreitet. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2005 darauf hingewiesen hatte, dass sie ab dem 1. Juli 2002 Frau S. mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt habe, hat sie diesen Vortrag ausdrücklich im Weiteren nicht aufrechterhalten. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 a SGB VI für so genannte "Jungunternehmer" hat die Klägerin im Verfahren abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar besteht ab dem 1. Mai 2003 keine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Hat die Beklagte aber sofort anerkannt, nachdem die Klägerin erstmals schlüssig vorgetragen hat, sind dieser außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, sofern sich nicht schon im Vorverfahren die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 13 m.w.N.). Insoweit ist nach der Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass die Beklagte unverzüglich nach dem Vortrag der Klägerin bezüglich der Beschäftigung von Mitarbeitern mit einem Entgelt über der Grenze des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eine Prüfung vorgenommen und das Teilanerkenntnis vom 1. Juni 2005 abgegeben hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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