S 23 AS 251/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 251/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu bewilligen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -.

Die im Jahr 1958 geborene Antragstellerin, die iranische Staatsbürgerin ist, schloss am 29.04.2005 ihr Studium des Ingenieurwesens an der Fachhochschule E ab und erwarb den akademischen Grad Dipl.-Ing. (FH). Die Antragstellerin hatte ihr Studium im Wintersemester 1992/1993 begonnen. Seit dem Sommersemester 1998 ist die Antragstellerin ferner als Studentin der Verfahrenstechnik eingeschrieben. Ausweislich einer Bescheinigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Maschinenbau und Verfahrenstechnik, N, vom 30.05.2005 fehlen zum Abschluss des Zweitstudiums noch die Teilprüfung "Thermodynamik", die Fachprüfung "Mechanische Verfahrenstechnik", die Diplomarbeit und das Abschlusskolloquium. Bei intensiver Fortführung des Studiums sei ein Abschluss innerhalb eines Semesters möglich. Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2002 außerdem als Zweithöhrerin für das Studium der Verfahrenstechnik an der Fachhochschule L immatrikuliert.

Die Antragstellerin bezog nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer noch bis zum 30.04.2005 Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Die Antragstellerin beantragte am 23.05.2005, nachdem die Agentur für Arbeit Düsseldorf mit Bescheid vom 20.05.2005 ihren Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld abgelehnt hatte, Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin legte einen Mietvertrag über ein Appartement des Studentenwohnheims E vor, der eine monatliche Miete von 225,70 Euro vorsieht, sowie einen die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 betreffenden Wohngeldbescheid. Hinsichtlich ihres Vermögens nahm die Antragstellerin auf Auszüge ihres Girokontos Bezug. Am 01.06.2005 befand sich das Konto mit einem Betrag von 0,17 Euro im Soll. Die Antragstellerin legte ferner eine Mahnung wegen Zahlungsrückstandes in Höhe von 223,70 Euro des Studentenwerks E vom 27.05.2005 und eine Bescheinigung der Barmer Ersatzkasse vom 17.05.2005 vor, die auf unbezahlte Beiträge für die Monate April und Mai 2005 hinwies.

Anlässlich einer Vorsprache am 02.06.2005 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie in den vergangenen Wochen und Monaten von Darlehen ihrer Familie und Freunde, Krediten des AStA und des BAföG-Amtes sowie von Schmuckverkäufen gelebt habe.

Mit Bescheid vom 24.06.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für einen Anspruch lägen nicht vor, da die Antragstellerin Auszubildende sei und ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Dies gelte im übrigen nur für die erste Ausbildung.

Mit Schreiben vom 01.07.2005 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass sie bereit sei, ihre zweite Ausbildung abzubrechen und zu arbeiten, wenn sie eine Stelle vermittelt erhielte. Ihr sei jedoch mitgeteilt worden, dass sie in aufgrund ihrer Fachrichtung, als Frau und aufgrund ihres Alters nur geringe Chancen auf eine Beschäftigung habe. Zahlreiche Bemühungen um einen Studentenjob seien ebenfalls gescheitert.

Am 01.07.2005 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Antragstellerin trägt vor, zum 11.07.2005 drohe ihr die Kündigung ihres Appartements. Wegen rückständiger Stromkosten drohe außerdem die Sperrung der Energieversorgung. Auch ihr Krankenversicherungsschutz ende. Sie habe bereits Schmuck verpfändet. Die Freunde und Familienmitglieder, die sie durch Darlehen über Wasser gehalten hätten, seien dazu bald nicht mehr in der Lage.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin absolviere eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach sei ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liege nicht vor. Ein solcher bestehe nicht bereits dann, wenn die Ausbildung ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden müsse. Im Übrigen verfüge die Antragstellerin bereits über ein abgeschlossenes Studium. Die vorgelegte Bescheinigung, nach der sie ihr Studium bei intensiver Fortführung innerhalb eines Semesters abschließen könne, belege nicht, dass dies auch realistisch sei. Die lange Studienzeit lasse vielmehr vermuten, dass die Antragstellerin ihr Studium nicht zügig betreibe. Angesichts der Aufgaben, die zum Abschluss des Studiums noch erfüllt werden müssten, könne nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin sich bereits in der akuten Phase des Examens befinde.

Die Antragstellerin hat darauf erwidert, ihr Studium sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG durchaus förderungsfähig. Die in der Bescheinigung des N genannte Teilprüfung "Thermodynamik" habe sie bereits bestanden. Die Fachprüfung "Thermische Verfahrenstechnik" sei Gegenstand eines Rechtsstreits, in dem sie deren Anerkennung begehre. Zu erbringen seien nur noch die Fachprüfung "Mechanische Verfahrenstechnik", die Diplomarbeit und das Abschlusskolloquium. Dies könne sie in maximal einem Semester bewältigen. Die lange Studiendauer resultiere im übrigen aus der langen Dauer des Gerichtsverfahrens.

Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, eine besondere Härte sei weiterhin nicht zu erkennen. Die Antragstellerin geriete ohne Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in einer existenzielle Notlage. Sie könne eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ob ein konkretes Arbeitsangebot vorliege, sei ohne Bedeutung. Solange das Gerichtsverfahren hinsichtlich der Anerkennung der Fachprüfung "Thermische Verfahrenstechnik" noch andauere, könne im übrigen keine Aussage darüber getroffen werden, wann mit dem Abschluss des Studiums zu rechnen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 5 Nr. 4 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 19.12.2004 (BGBl. I S. 3302) gegeben.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde gerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Vor § 51 Rdn. 16). Die Antragstellerin hat gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.2005 fristgerecht unter dem 01.07.2005 Widerspruch erhoben. Über diesen ist bisher nicht entschieden worden.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Diese müssen gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157). Das Begehren muss begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER).

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch. Sie hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung - dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber bezweckt, die Grundsicherung für Arbeitsuchende von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten; die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen ist außerhalb des SGB II und des SGB XII abschließend geregelt; diese Sozialleistungssysteme sollen keine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene ermöglichen (BVerwGE, 94, 224 [227]; BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az.: 5 C 16/91; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: S 22 AS 50/05 ER; Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 22, Rdn. 4). Das von der Antragstellerin absolvierte Studium der Verfahrenstechnik an der Fachhochschule E, bei dem es sich um ein Zweitstudium handelt, ist dem Grunde nach förderungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wird für den Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung geleistet.

Die Argumentation der Antragstellerin, ihr Aufbaustudium falle nicht darunter, sondern sei nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG nicht förderungsfähig, überzeugt nicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss danach auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt (Satz 2). Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ein berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 SGB II entfällt auch nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II. Danach findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund § 2 Abs. 1a BAföG (der Fälle der Ausbildung in weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen betrifft) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III (der Berufsausbildungen, die nicht vom BAföG erfasst sind, betrifft) keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG (der den Besuch von Berufsfachschulen und Fachschulklassen betrifft) oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III (der Berufsausbildungen, die nicht bereits durch das BAföG geregelt sind, betrifft) bemisst. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt.

Der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 SGB II steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Antragstellerin keine Leistungen nach dem BaföG mehr bezieht. Dies beruht auf der Überschreitung der Förderungshöchstdauer, beseitigt aber nicht die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach.

Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine Sonderregelung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Anspruch nehmen kann. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Ein besonderer Härtefall ist nicht bereits darin zu erblicken, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung aufgeben muss. Dies ist die typische Folge des Anspruchsausschlusses. Eine besondere Härte besteht erst dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Leistungen verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (BVerwGE 94, 224 [228]; Grube/Wahrendorf, a. a. O., Rdn. 34). Es müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (Grube/Wahrendorf, a. a. O.).

Der Fall der Antragstellerin ist jedoch nicht atypisch gelagert. Die Versagung von Sozialleistungen hätte lediglich die in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II angelegte Konsequenz.

Zu einer anderen Betrachtung führt auch nicht der Umstand, dass sich die Antragstellerin bereits in einem fortgeschrittenen Stadium ihres Studiums befindet: Dessen Abbruch erschien nicht als übermäßig hart. Die Antragstellerin hat zwar eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Fachhochschule E, N vom 24.05.2005 vorgelegt, nach der der Antragstellerin zum Abschluss noch die Teilprüfung "Thermodynamik", die Fachprüfung "Mechanische Verfahrenstechnik", die Diplomarbeit und das Abschlusskolloquium und bei intensiver Fortführung des Studiums ein Abschluss innerhalb eines Semesters möglich sei. Diese Angaben legen zwar nahe, dass die Antragstellerin die Endphase ihres Studiums erreicht hat. Nicht ersichtlich ist aber der konkrete Examenstermin. Die Angaben sind vielmehr vage. Sie belegen lediglich, dass der Studienabschluss binnen eines Semesters möglich ist. Zwar mag die lange Studiendauer von nunmehr 26 Semestern durch einen Rechtsstreit um die Anerkennung einer Teilprüfung teilweise erklärbar sein, der Umstand deutet aber auch darauf hin, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung nicht zügig betreibt.

Um einen atypischen Fall handelt es sich auch nicht wegen der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Die Antragstellerin kann sich auf Grund ihrer Ausbildung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und aus eigener Kraft Mittel für den Lebensunterhalt erwerben. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob ein konkretes Arbeitsangebot bereits vorliegt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lediglich Ermessen einräumt und ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzt. Diese ist nach Auffassung des Gerichts auf Grund der vorstehenden Erwägungen nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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