Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 P 46/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 (3) B 4/04 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 SF 1/05 R
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 01.03.2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.992,01 Euro festgesetzt. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin, ein Versicherungsunternehmen der privaten Pflegeversicherung, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegnerin, Betreiber eines Altenheimes und Hospitzes, die Rückerstattung von Heimkosten gem. §§ 812, 832, 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus abgetretenem Recht.
In der Zeit vom 01.11.1998 bis 31.12.2002 zahlte die Klägerin für ihre Versicherungsnehmerin C M (CM) als Teil des Gesamtheimentgelts gemäß § 43, § 87 a Abs. 3 Leistungen der vollstationären Pflege unmittelbar an die Beklagte. Die Klägerin forderte in der Folgezeit vergeblich die ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgerechneten Leistungen von der Beklagten zurück. Etwaige Rückerstattungsansprüche der CM gegen die Beklagte trat diese an die Klägerin ab.
Mit der am 18.11.2003 vor dem Sozialgericht Aachen erhoben Klage hat die Klägerin die Zahlung von 40.992,01 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit dem 30.03.2003 geltend gemacht. Die Zahlungen an die Beklagte seien zu Unrecht erfolgt. Es habe weder ein Versorgungsvertrag noch eine Vergütungsvereinbarung nach den §§ 72 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) mit der Beklagten bestanden. Zudem hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für die vollstationäre Pflege nicht vorgelegen. Ihre Versicherungsnehmerin CM sei nicht auf der Pflegestation der Beklagten untergebracht gewesen.
Diese hat zunächst die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Aachen gerügt und im Übrigen erwidert, CM sei auf einem Appartementplatz, für den allerdings erst ab 01.07.2003 ein Versorgungsvertrag bestanden habe, seit dem 01.11.1998 vollstationär versorgt worden. Demgegenüber hat die Klägerin die Ansicht vertreten, Gegenstand des Rechtsstreits seien Normen mit pflegeversicherungsrechtlichem Charakter. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei aufgrund des extensiv auszulegenden § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG gegeben.
Das Sozialgericht Aachen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.03.2004 an das Landgericht Aachen verwiesen, weil die Rechtsgrundlage der behaupteten Rückforderungsansprüche nicht im privaten Pflegeversicherungsrecht, sondern im bürgerlichen Recht liege. Anknüpfungspunkt sei das zivilrechtliche Heimvertragsverhältnis und die daraus abgeleiteten, zivilrechtlichen Ansprüche. Ein Heimvertrag könne auch von Personen geschlossen werden, die weder sozial noch privat pflegeversichert seien. Auch wenn zur Klärung der aus dem Heimvertrag abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche inzidenter Vorschriften des SGB XI zu prüfen seien, führe dies nicht dazu, dass es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung handele.
Gegen den ihr am 05.03.2004 zugegangenen Beschluss hat die Klägerin am 02.04.2004 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, den Sozialgerichten seien Streitigkeiten in der privaten Pflegeversicherung auch dann zugewiesen, wenn und soweit Dritte betroffen seien. Kernbereich des Streits sei, ob Pflegeeinrichtungen, die gegenüber privat Pflegeversicherten Leistungen der vollstationären Pflege anbieten und abrechnen, an die sozialgerichtlichen Voraussetzungen - sei es auf Grund des Heimvertrages oder bereits auf Grund Gesetzes - gebunden seien. Der pflegeversicherungsrechtliche Charakter ergebe sich schon aus dem Heimgesetz, da dieses an den Versicherungsstatus und an die bezogenen Pflegeleistungen anknüpfe.
Die Beklagte hat erwidert, es gehe hier um einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch einer Heimbewohnerin, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend mache. Es handele sich danach nicht um einen Streit in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung, sondern um einen Streit innerhalb des zivilrechtlich geprägten Heimverhältnisses.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Bedenken bestehen nicht. Die Beschwerde ist trotz Bezeichnung eines unrichtigen Datums (Beschluss vom 02.03.2004 statt 01.03.2004) ausreichend bestimmt, denn auf Grund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist eindeutig erkennbar, gegen welche Entscheidung sich die Beschwerdeführerin wendet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das sachlich zuständige Zivilgericht verwiesen.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für einen Rechtsstreit der vorliegenden Art nicht zuständig. Diese entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des Art 15 des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes -6. SGGÄndG- vom 17.08.2001 -BGBl. I 2144-). Die Rechtswegzuweisung bezieht sich auf den gesamten Bereich des Leistungs-, und Leistungserbringungsrechts des SGB XI. Angelegenheiten des SGB XI sind sowohl Angelegenheiten der sozialen, als auch der privaten Pflegeversicherung. Der Sozialrechtsweg im Bereich der Privatpflegeversicherung ist aber nur insoweit gegeben, als es um Angelegenheiten der privaten Pflege-Pflichtversicherung geht und soweit das SGB XI anzuwenden ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, Rdz. 27 zu § 51). Das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, muss dem SGB XI unterfallen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 08.02.2001, Az: 4 O 3818/00; BVerwG, Beschluss v. 23.12.1998, Az: 3 B 22/98.
Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht (§§ 812, 832, 826 BGB) bzw. aus übergegangenem Recht (§ 67 Versicherungsvertragsgesetz -VVG-) geltend. Das zwischen CM und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis, aus dem sie ihren Klageanspruch ableitet, wird durch den Heimvertrages begründet und inhaltlich näher bestimmt. Es handelt sich dabei "um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrages, des Dienstvertrages und des Kaufvertrages zusammensetzt" (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2002, Az.: III RZ 14/01 m.w.N.). Der zivilrechtliche Heimvertrag kann auch von Personen geschlossen werden, die weder sozial- noch privatpflegeversichert sind.
Der pflegeversicherungsrechtliche Charakter ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Heimgesetz (HeimG). Dieses enthält Bestimmungen, wonach die in den Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung (§ 4e HeimG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) bzw. mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) festgelegten Leistungen und die jeweiligen Entgelte dem Siebten und Achten Kapitels des SGB XI entsprechen müssen. Ziel der Regelung im HeimG ist der Schutz der Heimbewohner. Durch die Verweisung auf die Regelungen des SGB XI soll sichergestellt werden, dass von den Pflegesatzparteien ausgehandelte oder mit Zustimmung der Pflegekassen zu Stande gekommene Vereinbarungen nicht durch Heimverträge zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern unterlaufen werden können (BT-Drs. 12/5262, S. 169). Es handelt sich um eine vertragsausfüllende Regelung, die den Heimvertrag und die Regelungen des SGB XI nur insoweit verknüpft, als die in dem Heimvertrag zu benennenden Leistungen und Gegenleistungen unter Beschränkung der Vertragsfreiheit inhaltlich näher bestimmt werden. Das BSG hat mit Beschluss vom 01.08.2002, Az: B 3 SF 1/02 R (SozR 3-1500 § 51 Nr. 27) entschieden, dass für die Klage eines Pflegedienstes gegen einen Sozialhilfeträger auf Zahlung der Vergütung für die häusliche Pflege eines Sozialhilfeberechtigten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch dann eröffnet ist, wenn sich die Abrechnungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung nach Vereinbarungen richten, die auf Grund pflegeversicherungsrechtlicher Vorschriften abgeschlossen worden sind (Leitsatz der Entscheidung). Die Erwägungen des BSG sind ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Unerheblich ist, dass sich die Modalitäten der Leistungsabrechung und die Höhe der Leistungen der vollstationären Pflege aus Regelungen ergeben, die in Ausführung der Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung (§ 43, 72, 75, 82, 87 a Abs. 3 SGB XI) ergehen. Auch wenn wegen des Sachleistungsprinzips nach § 87 a Abs. 3 SGB XI die Leistungen der vollstationären Pflege zu Gunsten der CM unmittelbar mit der beklagten Pflegeeinrichtung (erfüllungshalber und mit befreiender Wirkung) abgerechnet wurden, ist die pflegebedürftige Versicherungsnehmerin CM im Verhältnis zur Beklagten Schuldnerin des Gesamtheimentgelts geblieben. Grundlage dieser Rechtsbeziehungen bleibt der zivilrechtliche Heimvertrag.
Ob möglicherweise das Bestehen eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI, eines Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI Anhaltspunkt für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten sein kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu den ablehnenden Beschluss LSG NRW vom 18.03.2002, Az.: L 3 B 1/02 P = BSG, Beschluss vom 01.08.2002, a.a.O.). Entsprechende Verträge und Vereinbarungen sind erst ab dem 01.07.2003, mithin nach der streitbefangenen Zeit, abgeschlossen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn der Rechtsstreit wie hier verwiesen wird (BSG, Beschluss vom 01.08.2002 a.a.O.). Die Kosten sind streitwertabhängig zu berechnen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung, weil das Beschwerdeverfahren im April 2004 begonnen hat. Der Streitwert entspricht der Klageforderung in Höhe von 40.992,01 Euro.
Der Senat hat die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zugelassen, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst.
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin, ein Versicherungsunternehmen der privaten Pflegeversicherung, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegnerin, Betreiber eines Altenheimes und Hospitzes, die Rückerstattung von Heimkosten gem. §§ 812, 832, 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus abgetretenem Recht.
In der Zeit vom 01.11.1998 bis 31.12.2002 zahlte die Klägerin für ihre Versicherungsnehmerin C M (CM) als Teil des Gesamtheimentgelts gemäß § 43, § 87 a Abs. 3 Leistungen der vollstationären Pflege unmittelbar an die Beklagte. Die Klägerin forderte in der Folgezeit vergeblich die ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgerechneten Leistungen von der Beklagten zurück. Etwaige Rückerstattungsansprüche der CM gegen die Beklagte trat diese an die Klägerin ab.
Mit der am 18.11.2003 vor dem Sozialgericht Aachen erhoben Klage hat die Klägerin die Zahlung von 40.992,01 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit dem 30.03.2003 geltend gemacht. Die Zahlungen an die Beklagte seien zu Unrecht erfolgt. Es habe weder ein Versorgungsvertrag noch eine Vergütungsvereinbarung nach den §§ 72 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) mit der Beklagten bestanden. Zudem hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für die vollstationäre Pflege nicht vorgelegen. Ihre Versicherungsnehmerin CM sei nicht auf der Pflegestation der Beklagten untergebracht gewesen.
Diese hat zunächst die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Aachen gerügt und im Übrigen erwidert, CM sei auf einem Appartementplatz, für den allerdings erst ab 01.07.2003 ein Versorgungsvertrag bestanden habe, seit dem 01.11.1998 vollstationär versorgt worden. Demgegenüber hat die Klägerin die Ansicht vertreten, Gegenstand des Rechtsstreits seien Normen mit pflegeversicherungsrechtlichem Charakter. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei aufgrund des extensiv auszulegenden § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG gegeben.
Das Sozialgericht Aachen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.03.2004 an das Landgericht Aachen verwiesen, weil die Rechtsgrundlage der behaupteten Rückforderungsansprüche nicht im privaten Pflegeversicherungsrecht, sondern im bürgerlichen Recht liege. Anknüpfungspunkt sei das zivilrechtliche Heimvertragsverhältnis und die daraus abgeleiteten, zivilrechtlichen Ansprüche. Ein Heimvertrag könne auch von Personen geschlossen werden, die weder sozial noch privat pflegeversichert seien. Auch wenn zur Klärung der aus dem Heimvertrag abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche inzidenter Vorschriften des SGB XI zu prüfen seien, führe dies nicht dazu, dass es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung handele.
Gegen den ihr am 05.03.2004 zugegangenen Beschluss hat die Klägerin am 02.04.2004 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, den Sozialgerichten seien Streitigkeiten in der privaten Pflegeversicherung auch dann zugewiesen, wenn und soweit Dritte betroffen seien. Kernbereich des Streits sei, ob Pflegeeinrichtungen, die gegenüber privat Pflegeversicherten Leistungen der vollstationären Pflege anbieten und abrechnen, an die sozialgerichtlichen Voraussetzungen - sei es auf Grund des Heimvertrages oder bereits auf Grund Gesetzes - gebunden seien. Der pflegeversicherungsrechtliche Charakter ergebe sich schon aus dem Heimgesetz, da dieses an den Versicherungsstatus und an die bezogenen Pflegeleistungen anknüpfe.
Die Beklagte hat erwidert, es gehe hier um einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch einer Heimbewohnerin, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend mache. Es handele sich danach nicht um einen Streit in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung, sondern um einen Streit innerhalb des zivilrechtlich geprägten Heimverhältnisses.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Bedenken bestehen nicht. Die Beschwerde ist trotz Bezeichnung eines unrichtigen Datums (Beschluss vom 02.03.2004 statt 01.03.2004) ausreichend bestimmt, denn auf Grund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist eindeutig erkennbar, gegen welche Entscheidung sich die Beschwerdeführerin wendet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das sachlich zuständige Zivilgericht verwiesen.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für einen Rechtsstreit der vorliegenden Art nicht zuständig. Diese entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des Art 15 des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes -6. SGGÄndG- vom 17.08.2001 -BGBl. I 2144-). Die Rechtswegzuweisung bezieht sich auf den gesamten Bereich des Leistungs-, und Leistungserbringungsrechts des SGB XI. Angelegenheiten des SGB XI sind sowohl Angelegenheiten der sozialen, als auch der privaten Pflegeversicherung. Der Sozialrechtsweg im Bereich der Privatpflegeversicherung ist aber nur insoweit gegeben, als es um Angelegenheiten der privaten Pflege-Pflichtversicherung geht und soweit das SGB XI anzuwenden ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, Rdz. 27 zu § 51). Das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, muss dem SGB XI unterfallen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 08.02.2001, Az: 4 O 3818/00; BVerwG, Beschluss v. 23.12.1998, Az: 3 B 22/98.
Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht (§§ 812, 832, 826 BGB) bzw. aus übergegangenem Recht (§ 67 Versicherungsvertragsgesetz -VVG-) geltend. Das zwischen CM und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis, aus dem sie ihren Klageanspruch ableitet, wird durch den Heimvertrages begründet und inhaltlich näher bestimmt. Es handelt sich dabei "um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrages, des Dienstvertrages und des Kaufvertrages zusammensetzt" (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2002, Az.: III RZ 14/01 m.w.N.). Der zivilrechtliche Heimvertrag kann auch von Personen geschlossen werden, die weder sozial- noch privatpflegeversichert sind.
Der pflegeversicherungsrechtliche Charakter ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Heimgesetz (HeimG). Dieses enthält Bestimmungen, wonach die in den Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung (§ 4e HeimG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) bzw. mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) festgelegten Leistungen und die jeweiligen Entgelte dem Siebten und Achten Kapitels des SGB XI entsprechen müssen. Ziel der Regelung im HeimG ist der Schutz der Heimbewohner. Durch die Verweisung auf die Regelungen des SGB XI soll sichergestellt werden, dass von den Pflegesatzparteien ausgehandelte oder mit Zustimmung der Pflegekassen zu Stande gekommene Vereinbarungen nicht durch Heimverträge zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern unterlaufen werden können (BT-Drs. 12/5262, S. 169). Es handelt sich um eine vertragsausfüllende Regelung, die den Heimvertrag und die Regelungen des SGB XI nur insoweit verknüpft, als die in dem Heimvertrag zu benennenden Leistungen und Gegenleistungen unter Beschränkung der Vertragsfreiheit inhaltlich näher bestimmt werden. Das BSG hat mit Beschluss vom 01.08.2002, Az: B 3 SF 1/02 R (SozR 3-1500 § 51 Nr. 27) entschieden, dass für die Klage eines Pflegedienstes gegen einen Sozialhilfeträger auf Zahlung der Vergütung für die häusliche Pflege eines Sozialhilfeberechtigten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch dann eröffnet ist, wenn sich die Abrechnungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung nach Vereinbarungen richten, die auf Grund pflegeversicherungsrechtlicher Vorschriften abgeschlossen worden sind (Leitsatz der Entscheidung). Die Erwägungen des BSG sind ohne weiteres auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Unerheblich ist, dass sich die Modalitäten der Leistungsabrechung und die Höhe der Leistungen der vollstationären Pflege aus Regelungen ergeben, die in Ausführung der Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung (§ 43, 72, 75, 82, 87 a Abs. 3 SGB XI) ergehen. Auch wenn wegen des Sachleistungsprinzips nach § 87 a Abs. 3 SGB XI die Leistungen der vollstationären Pflege zu Gunsten der CM unmittelbar mit der beklagten Pflegeeinrichtung (erfüllungshalber und mit befreiender Wirkung) abgerechnet wurden, ist die pflegebedürftige Versicherungsnehmerin CM im Verhältnis zur Beklagten Schuldnerin des Gesamtheimentgelts geblieben. Grundlage dieser Rechtsbeziehungen bleibt der zivilrechtliche Heimvertrag.
Ob möglicherweise das Bestehen eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI, eines Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI Anhaltspunkt für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten sein kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu den ablehnenden Beschluss LSG NRW vom 18.03.2002, Az.: L 3 B 1/02 P = BSG, Beschluss vom 01.08.2002, a.a.O.). Entsprechende Verträge und Vereinbarungen sind erst ab dem 01.07.2003, mithin nach der streitbefangenen Zeit, abgeschlossen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen, wenn der Rechtsstreit wie hier verwiesen wird (BSG, Beschluss vom 01.08.2002 a.a.O.). Die Kosten sind streitwertabhängig zu berechnen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung, weil das Beschwerdeverfahren im April 2004 begonnen hat. Der Streitwert entspricht der Klageforderung in Höhe von 40.992,01 Euro.
Der Senat hat die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zugelassen, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst.
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