Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 62 AS 524/05 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 231/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens L 5 B 197/05 ER AS wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 2. August 2005 durch den Beschwerdeführer gegen den am 26. Juli 2005 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juli 2005 erhobene Anhörungsrüge ist statthaft und zulässig (§§ 178a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Senat war nicht gehalten, den Antragsteller, der lediglich lapidar per Fax erklärt hatte, dass selbstverständlich Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt werde, zu einer Begründung seiner Beschwerde aufzufordern. Vielmehr musste und konnte dieser von sich aus erkennen, dass eine Beschwerdebegründung in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse lag. Der Senat war auch nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Beschwerde längere Zeit verstreichen zu lassen, da sich die Zulässigkeit eines Eilverfahrens gerade aus einer – behaupteten – Eilbedürftigkeit ergibt und der Antragsteller zudem weder die Übersendung einer Begründung noch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes angekündigt hatte.
Die bloße Legitimierung eines Bevollmächtigten zwischen Ergehen und Zustellung des Beschlusses ohne Ankündigung einer in Kürze zu erwartenden Begründung bzw. ohne Bitte um Gewährung einer Begründungsfrist nötigte den Senat nicht dazu, erneut in das Verfahren einzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Die am 2. August 2005 durch den Beschwerdeführer gegen den am 26. Juli 2005 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juli 2005 erhobene Anhörungsrüge ist statthaft und zulässig (§§ 178a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Senat war nicht gehalten, den Antragsteller, der lediglich lapidar per Fax erklärt hatte, dass selbstverständlich Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt werde, zu einer Begründung seiner Beschwerde aufzufordern. Vielmehr musste und konnte dieser von sich aus erkennen, dass eine Beschwerdebegründung in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse lag. Der Senat war auch nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Beschwerde längere Zeit verstreichen zu lassen, da sich die Zulässigkeit eines Eilverfahrens gerade aus einer – behaupteten – Eilbedürftigkeit ergibt und der Antragsteller zudem weder die Übersendung einer Begründung noch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes angekündigt hatte.
Die bloße Legitimierung eines Bevollmächtigten zwischen Ergehen und Zustellung des Beschlusses ohne Ankündigung einer in Kürze zu erwartenden Begründung bzw. ohne Bitte um Gewährung einer Begründungsfrist nötigte den Senat nicht dazu, erneut in das Verfahren einzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved