S 35 AS 241/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 241/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 71/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur vorläufigen Sicherung seines Lebensunterhaltes ab dem 12.07.2005 – darlehensweise – Arbeitslosengeld II – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus E Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zur vorläufigen Sicherung seines Lebensunterhaltes rückwirkend ab dem 01.07.2005 darlehensweise den Regelbetrag des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345,00 Euro monatlich zu zahlen

hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als dem Antragsteller Leistungen ab dem 12. Juli 2005 zu gewähren sind.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erlassen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen ab dem 12.07.2005 (Eingang des Telefax bei der Antragsgegnerin) vor.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn er hat dargelegt, dass er ohne SGB II-Leistungen in existenzielle Notlage gerät.

Der Antragsteller hat im Übrigen auch einen Anordnungsanspruch. Zwar hat die Antragsgegnerin zutreffend eingewandt, dass der Antragsteller zunächst keinen Folgeantrag auf Leistungen für die Zeit nach dem 30.06.2005 gestellt hat. Zutreffend führt die Antragsgegnerin auch aus, dass Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ein Antrag ist. Da der Bewilligungszeitraum mit dem 30.06.2005 abgelaufen ist, hätte der Antragsteller spätestens an diesem Tag einen Folgenantrag stellen müssen. Ein solcher Antrag ist der Verwaltungsakte jedoch nicht zu entnehmen. Ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Antragsvordruck übersandt hat oder nicht, kann hier dahinstehen, denn der Antragsteller wusste, dass die bisherige Leistung zum 30.06.05 auslaufen würde und war daher aus eigenem Antrieb verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Allerdings geht das Gericht davon aus, dass mit dem Telefax des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Juli 2005 ein Antrag rechtswirksam gestellt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Antrag auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32). Im Übrigen ist zur Antragstellung lediglich erforderlich, dass der Antragsteller zum Ausdruck bringt, was er begehrt (BSG SozR 3100 § 35 BVG Nr. 1). Insoweit ist das Fax vom 12. Juli 2005 unmissverständlich. Der Antragsteller moniert, keine Zahlungen mehr zu erhalten. Eine Auslegung dieses Schreibens ergibt eindeutig, dass er einen Antrag auf weitere Leistungen stellen will. Da im Übrigen – nach Aktenlage – die Voraussetzungen für SGB II -Leistungen beim Antragsteller vorliegen, sind dem Antragsteller daher ab 12.07.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Das Gericht kann allerdings derzeit nicht entgültig beurteilen, ob und in welcher Höhe Leistungen zu gewähren sind. Im Tenor des Beschlusses wurde die Antragsgegnerin daher nur zur darlehensweisen Gewährung verpflichtet.

Die Antragsgegnerin ist zur Tragung von Verfahrenskosten nicht verpflichtet. Nach § 193 Abs. 2 SGG sind Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Vorliegend waren solche Aufwendungen nicht notwendig, weil die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht erforderlich war. Vielmehr hätte der Antragsteller sein Begehren einfacher und zweckmäßiger verfolgen können, indem er einen entsprechenden Folgeantrag – auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck - gestellt hätte.

Aus den gleichen Gründen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist nämlich nach § 114 Zivilprozessordnung, dass die Klage oder der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) nicht mutwillig erscheint. Letzteres ist aber hier der Fall, denn die Inanspruchnahme eines Gerichts zur Durchsetzung der Ansprüche war nicht erforderlich.
Rechtskraft
Aus
Saved