S 35 SO 183/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SO 183/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Kosten für ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis zu erstatten,

hat keinen Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der nach dieser Vorschrift erforderliche Anordnungsgrund (also die Eilbedürftigkeit) ist vorliegend schon nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihr für den Fall eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile drohen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin bei einem weiteren Wohnen zu Hause und der Nichterstattung der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin sowie der nicht zur Verfügungstellung eines Kraftfahrzeuges ihr Studium jedenfalls nicht weiter betreiben kann, wenn sie weiterhin zu Hause wohnt. Nach Auffassung des Gerichts kann die Antragstellerin diese Folge aber verhindern, indem sie nach Bochum umzieht. Ein solcher Umzug ist der Antragstellerin zuzumuten (siehe hierzu die Ausführungen zum Anordnungsanspruch).

Im Übrigen dürfte - schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - kein Anordnungsgrund bestehen, der Antragstellerin ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin will nämlich dieses Kraftfahrzeug offenbar selbst benutzen. Hierzu ist in Ermangelung eines Führerscheins überhaupt nicht berechtigt. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, der Antragstellerin sofort ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das diese überhaupt nicht benutzen darf.

Auch soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Kosten der Erlangung der Fahrerlaubnis zu übernehmen, sieht das Gericht keine Eilbedürftigkeit. Die Erlangung einer Fahrerlaubnis dürfte – nach allgemeiner Erfahrung des Gerichts – mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen. Hier ist schon fraglich, ob dem tatsächlichen Begehren der Antragstellerin mit einer Genehmigung der Kostenübernahme überhaupt gedient wäre, denn die Antragstellerin trägt vor, ihr Studium im kommenden Wintersemester (also ab Oktober 2005) nicht fortführen zu können. Die Antragstellerin könnte aber auch selbst dann, wenn sie sofort mit der Schulung zur Erlangung einer Fahrerlaubnis beginnen würde, ihr Studium im kommenden Wintersemester – nach derzeitigem Sachstand – nicht aufnehmen, weil sie bis dahin eine Fahrerlaubnis nicht erlangen würde.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin aber vorliegend auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es der Antragstellerin zuzumuten ist, eine Wohnung in Bochum zu beziehen. Nach den Recherchen des Gerichts (anliegende Ablichtung einer Internetseite) gibt es in Bochum in ausreichender Zahl behindertengerechte Wohnungen speziell für Studenten. Das Gericht verweist hier beispielhaft auf das Studentenwohnheim Sumper Kamp, dass spezielle Wohnungen für Rollstuhlfahrer anbietet und sogar eine nächtliche Zivildienstbereitschaft eingerichtet hat. Es ist der Antragstellerin durchaus zuzumuten, in eine solche Wohnanlage umzuziehen. Gegebenenfalls kann sie für den Weg zur Universität von dieser Wohnanlage aus einen Fahrdienst in Anspruch nehmen. Die dadurch verursachten Kosten dürften erheblich geringer sein, als die Kosten, die der Fahrdienst von Wuppertal nach Bochum verursacht. In einer derartigen Wohnung findet die Antragstellerin im Übrigen ein soziales Umfeld vor, welches ihr auch außerhalb des Eltern- und bisherigen Freundeskreises ausreichende Möglichkeiten zu sozialen Kontakten bietet.

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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