S 10 RJ 338/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RJ 338/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 168/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten streitig.

Der am 00.00.1922 in Polen geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter des Nationalsozialismus. Von Anfang 1940 bis Mai 1943 befand er sich im Ghetto Miedzyrczek, danach im Ghetto Biala-Podlaska. In seinerzeitigen Entschädigungsverfahren gab der Kläger an, er habe sich seit Anfang 1940 im Ghetto Miedzyrczek aufgehalten, das im September 1942 vollkommen abgeschlossen worden sei. Er sei zur Zwangsarbeit gekommen in einer Bürstenfabrik außerhalb des Ghettos. Gemeinsam mit anderen Juden sei er in Gruppen unter Bewachung der Polizei zur Arbeit geführt und zurückgebracht worden. Er habe täglich 12 Stunden ohne jegliche Entlohnung arbeiten müssen. Anfang 1943 sei er nach Biala-Podlaska überführt worden. Den Aufenthalt des Klägers im Ghetto Miedzyrczek bestätigten seinerzeit die Zeugen H und H für die Zeit von Anfang 1940 bis September 1942.

Am 14.11.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Er verfüge über Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung, da er im Zeitraum Januar 1940 bis Mai 1943 als Tischler in einer Monitionsfabrik und in einer Bürstenfabrik gearbeitet habe. In weiteren Fragebögen vom 19.06.2003 gab der Kläger an, nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören. Er habe im Zeitraum 28.8.1942 bis 07.05.1943 als Tischler in der Bürstenfabrik E in der Mstraße außerhalb des Ghettos gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er durch Vermittlung des Arbeitsamtes bekommen. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit durch jüdische Polizei bewacht worden. Er habe täglich 12 Stunden gearbeitet und hierfür zusätzliche Kost erhalten. Hätte er nicht gearbeitet, so wäre er verhungert. Mit Bescheid vom 13.08.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger versicherungspflichtig, also freiwillig und entgeltlich gearbeitet habe. Gegen Freiwilligkeit spreche, dass der Kläger auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden sei, wobei zu vermuten sei, dass die Bewachung auch während der – auswärtigen – Arbeit stattgefunden habe. Der Kläger habe auch kein Entgelt erhalten, da ihm weder Barlohn noch Sachbezüge gewährt worden seien.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch ohne diesen näher zu begründen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, seine Tätigkeit als Tischler zur Herstellung von Bürsten in der Bürstenfabrik "E" außerhalb des Ghettos Miedzyrczek in der Mstraße begründe eine Beitragszeit zur deutschen Rentenversicherung. Er habe freiwillig gearbeitet und sei lediglich auf dem Weg von und zur Arbeit durch die Polizei des Judenrates bewacht worden; eine Bewachung während der Arbeit habe nicht stattgefunden. Als Entgelt habe er täglich Kost und Mahlzeiten erhalten. Im Übrigen sei es historisch gesichert, dass es im Generalgouvernement freie Arbeitsverhältnisse gegeben habe. Aus den Richtlinien für den Arbeitseinsatz der jüdischen Bevölkerung (Documenta Occupationis Band VI S. 568ff) und der Verordnung vom 15.12.1941 (VOBlgG v. 05.01.1942) folge, dass – soweit Juden nicht aufgrund der Verordnung vom 26.10.1939 zur (unentgeltlichen) zu Zwangsarbeit einberufen worden seien – eine Beschäftigung in freien Arbeitsverhältnissen stattgefunden habe; hierbei seien die jüdischen Arbeitnehmer in Höhe von ca. 80% des (niedrigen) Tariflohns für polnische Arbeitskräfte entlohnt worden. Damit habe bei Bestehen eines freien Arbeitsverhältnisses auch ein Entgeltanspruch bestanden; historische Quellen und Abhandlungen belegten auch entsprechende Entgeltzahlungen an Juden. Sei das Entgelt nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt worden, so sei es an den zuständigen Judenrat zu zahlen gewesen, der dann zu entscheiden hatte, ob und in welchem Umfang er den Lohn an den Arbeitnehmer weiterreicht. In diesen Fällen läge eine Entgeltzahlung an Dritte mit befreiender Wirkung vor. Im Generalgouvernement habe diese Beschäftigungsform zumindest im Zeitraum Sommer 1940 bis Herbst 1942 Vorrang vor der Zwangsarbeit gehabt. Zwangsarbeit habe – unter Berücksichtigung der Verordnung vom 26.10.1939 – nur stattgefunden, soweit sich der Betroffene in einem Zwangsarbeitslager befunden habe. Hiergegen spreche auch nicht, wenn der Betroffene auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden sei. Diese Bewachung sei nur erforderlich gewesen, um die Flucht des – im Übrigen im bewachten Ghetto festgehaltenen Juden – zu verhindern. Erst im Herbst 1942 habe sich die arbeitsrechtliche Situation im Generalgouvernement geändert, zumindest soweit sie in Wehrwirtschafts- oder Rüstungsbetrieben gearbeitet hätten. Die vorstehend geschilderten freien Arbeitsverhältnisse unterfielen den Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Die dies negierende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stelle eine Rechtsverweigerung auf höchstrichterlichem Niveau dar. Das BSG habe insbesondere in seiner Entscheidung vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R – den gesetzgeberischen Willen verkannt, über das ZRBG auch die Beschäftigungen in den Ghettos in die deutsche Rentenversicherung einzubeziehen. Das BSG habe das Gesetz zu einem reinen Zahlbarmachungsgesetz degradiert, was aber nicht im Einklang damit zu bringen sei, dass die Abgeordneten des Bundestages – was sich aus dem Plenarprotokoll 14/233, S. 23253 ergäbe – dem ZRBG einstimmig mit "großer Begeisterung" zugestimmt hätten. Im Übrigen ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung, dass mit dem ZRBG Neuland bei der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten betreten werden sollte. Es sollte eine Lücke geschlossen werden, die bisher bei Ghetto-Beschäftigungen bestanden habe. Das Ghettobeschäftigungsverhältnis müsse nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen haben. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass der Betroffene ein Entgelt in Höhe des Ortslohndrittels erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2004 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitrags- zeiten vom 28.08.1942 bis 07.05.1943 sowie unter weiterer Berück- sichtigung von Ersatzzeiten – ggf. nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogene Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2004 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat.

Nach § 35 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie – 1 – das 65. Lebensjahr vollendet und – 2 – die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) sind nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten anzurechnen. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Solche, auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten, können hier nur unter Berücksichtigung von nach § 2 Abs. 1 ZRBG fingierten Beitragszeiten bestehen. Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Sinne von §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) hat der Kläger nicht zurückgelegt, da er weder Vertriebener im Sinne von § 1 FRG ist noch über § 17 a FRG den Vertriebenen gleichgestellt ist. Denn der Kläger hat in seinem Rentenantrag angegeben, nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören (Bl. 9R der Rentenakte).

Aber auch die Voraussetzungen für fingierte Beitragszeiten nach § 2 Abs. 1 ZRBG sind nicht gegeben. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist nicht eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1)die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2)das Ghetto sich in einem anderen Gebiet befand, das vom deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war,

soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Vor dem Hintergrund, dass die Beschäftigung freiwillig ("aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist") und entgeltlich ausgeübt worden sein muss, erfasst das ZRBG nur solche Beschäftigungen, die (noch) dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Denn der Gesetzgeber hat durch Verwendung der Tatbestandsmerkmale der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit die Kriterien in das ZRBG aufgenommen, die in der Ghettorechtsprechung des BSG zur Abgrenzung der Versichertenbeschäftigung im Ghetto zur in der Rentenversicherung nicht versicherten Zwangsarbeit herausgearbeitet worden sind (vgl. dazu: BT-Drs 14/8583 S. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R – m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung begründet Zwangsarbeit keine Pflichtbeitragszeit im Sinne des Rentenversicherungs- rechts, weil es insoweit an einem Bezug zur Versichertengemeinschaft fehlt; Zwangsarbeiten stehen in keinerlei Zusammenhang zu den Beschäftigungsverhältnissen, aus denen üblicherweise Pflichtbeitragszeiten zur deutsche Rentenversicherung folgen. Anderes gilt aber, wenn die Beschäftigung (noch) dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entspricht, was dann der Fall ist, wenn sie freiwillig und entgeltlich ausgeübt worden ist. Dabei wird eine Tätigkeit freiwillig ausgeübt, wenn der Betroffene noch im Mindestmaß in seiner Entscheidung frei war, die Beschäftigung einzugehen, und – ebenfalls im Mindestmaß – noch Einflussmöglichkeiten auf die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses hatte. Entgeltlichkeit liegt ferner nur dann vor, wenn der Betroffene ein Entgelt bezogen hat, das dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht ausgelöst hat; andernfalls fehlt es an dem vorbeschriebenen notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft. Hierbei begründet die Gewährung freier Verpflegung am Arbeitsort kein versicherungspflichtiges Entgelt, weil die Gewährung freien Unterhalts nach der Sondervorschrift des § 1227 Reichsversicherungsordnung (RVO) Rentenversicherungspflicht nicht eintreten lässt. Die Gewährung von Verpflegung kann auch nicht deswegen als rentenversicherungspflichtiges Entgelt Berücksichtigung finden, weil in Ghettos andere Bedingungen geherrscht haben, als auf dem üblichen freien Arbeitsmarkt. Wollte man in einem Ghetto die Gewährung von Verpflegung als rentenversicherungspflichtiges Entgelt unter Berücksichtigung dieser besonderen Bedingungen genügen lassen, so wäre eine Abgrenzung zur nichtversicherten Zwangs- arbeit praktisch nicht mehr möglich. Auch unter Berücksichtigung dieses Gedankens muss der Betroffene – um in den Genuss von Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zu kommen – für seine Arbeitsleistung eine angemessene Gegenleistung, entweder in Form von Barlohn oder Sachbezügen erhalten haben (BSG, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund wird die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung im Ghetto Miedzyrczek nicht vom ZRBG erfasst. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger diese Beschäftigung unter Berücksichtigung der Bewachung auf dem Weg von und zur Arbeit (hierzu insbesondere LSG NW, Urteil vom 03.06.2005 – L4 R 3/05 -) freiwillig ausgeübt hat. Jedenfalls ist der Kläger nicht entgeltlich tätig geworden. Nach seinen eigenen Angaben hat er für die Arbeit täglich "Kost und Mahlzeiten" erhalten. Die vom Kläger verwendete Formulierung legt nahe, dass der Kläger lediglich am Arbeitsort verpflegt worden ist, was wegen der Sondervorschrift in § 1227 RVO Versicherungspflicht nicht eintreten lässt. Soweit der Kläger darüberhinaus auch Lebensmittel zur Mitnahme nach Hause erhalten haben sollte (was aufgrund der von ihm verwendeten Formulierung nicht wahrscheinlich ist), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass hierdurch eine Gegenleistung in Form von Sachbezügen gewährt worden ist, die noch in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung von 12 Stunden täglich in der Bürstenfabrik gestanden hat.

Dieser Sachverhalt erfährt auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Darlegungen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten in der Klagebegründung vom 18.07.2005 keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit dort ausgeführt wird, die überwiegenden Beschäftigungsverhältnisse jüdischer Ghettoinsassen im Generalgouvernement seien zumindest in der Zeit von Sommer 1940 bis Herbst 1942 freie Arbeitsverhältnisse gewesen, aus denen ein Entgeltanspruch erwachsen sei, während Zwangsarbeit (nur) in Zwangsarbeitslagern stattgefunden habe, ändert dies an der vorgenannten Beurteilung nichts. Das Gericht verkennt nicht, dass auch im Generalgouvernement solche Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben, die (noch) dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Hieraus kann aber nicht verallgemeinernd gefolgert werden, dass alle Beschäftigungen im Generalgouvernement im fraglichen Zeitraum diesen Voraussetzungen genügen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachte Beschäftigung noch dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entspricht, was hier – wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Abgesehen davon besagen die allgemeinen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten zur rechtlichen Situation im Generalgouvernement für den hier streitigen Zeitraum nicht viel, weil der Kläger eine Beschäftigung für die Zeit ab dem 28.08.1942 geltend macht und die Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, dass sich die Situation der Juden im Generalgouvernement ab Herbst 1942 verändert (verschlechtert) hat. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis, dass Entgeltzahlungen mitunter auch an den Judenrat erfolgt sind, der dann wiederum selbst entschieden hat, ob und in welcher Form diese Entgeltzahlung an die betroffenen Arbeitnehmer weitergeleitet wird. Rentenversicherungspflicht entsteht nur dann, wenn das Entgelt dem Beschäftigten selbst zufließt; die Abführung von Beträgen des Arbeitgebers für geleistete Arbeit an Dienststellen des Staates oder an andere Stellen stellt keine Entlohnung dar (BSG, Urteil vom 10.12.1974 – 4 RJ 379/73 -; LSG NW a. a. O.).

Ferner vermag sich die Kammer der Kritik der Klägerbevollmächtigten an der Ghettorechtsprechung des BSG, insbesondere an der Kritik zum Urteil vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R – nicht anzuschließen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass das BSG mit der dort (und auch hier) vertretenen Auffassung den gesetzgeberischen Willen verkannt hat, durch das ZRBG auch Beschäftigungen in Ghettos in die deutsche Rentenversicherung einzubeziehen. Eine Einbeziehung derartiger Beschäftigungsverhältnisse ist – und das ergibt sich insbesondere auch aus der früheren Ghettorechtsprechung des BSG, die letztlich Anlass für das ZRBG war – nur dann möglich, wenn der notwendige Bezug zur Versichertengemeinschaft durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit der Beschäftigung gegeben ist. Das ZRBG bedeutet hierbei nach Auffassung der Kammer insoweit Neuland, weil § 2 ZRBG unabhängig von einer tatsächlichen Beitragszahlung Bundesgebietsbeitragszeiten fingiert, auch dann, wenn für das fragliche Gebiet nie Bundes- bzw. Reichsrecht galt. Die von der Klägerbevollmächtigten angesprochene Lücke schließt das ZRBG, in dem insbesondere Rentenzahlungen aus solchen Ghettobeschäftigungen ins Ausland zahlbar gemacht werden, für die die Voraussetzungen des § 18 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) und auch keine Nachentrichtungsrechte mehr bestehen. Der Gesetzgeber wollte durch das ZRBG in erster Linie das Problem lösen, das durch das erste positive Urteil des BSG zu Ghettobeschäftigungen im Ghetto Lodz entstanden war, nämlich dass einerseits solche (Fremd-) Beitragszeiten nunmehr grundsätzlich anerkannt werden können, andererseits aber wegen der Sonderregelungen in §§ 110, 113 SGB VI keine Rentenzahlung ins Ausland möglich ist. Schließlich folgt auch nichts anderes aus dem Hinweis der Klägerbevollmächtigten, der deutsche Bundestag habe dem ZRBG "mit großer Begeisterung zugestimmt". Die von der Klägerbevollmächtigten angegebenen Fundstelle im Plenarprotokoll 14/233, S. 23 253 belegt diese Auffassung nicht. Aus dem Penarprotokoll folgt vielmehr, dass große Begeisterung bei allen Kolleginnen und Kollegen (des Bundestages) dadurch hervorgerufen wurde, dass einige Abgeordnete ihre Reden zu Protokoll gegeben, also nicht vor dem Bundestag gehalten haben.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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