Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KR 57/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 15/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision zum BSG wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit der Klage vom 00.00.0000 gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 wehrt sich der Kläger gegen die Umstellung seiner freiwilligen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) in eine solche mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche seiner AU.
Der 1950 geborene Kläger - selbstständiger Handelsvertreter - ist seit ca. 1984 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Krankengeldanspruch ab Beginn seiner AU. In der 1997 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten regelte § 14 Abs. 2 S. 2 für selbst-ständig Erwerbstätige mit freiwilliger Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten oder wahlweise ab Beginn der siebten Woche der AU. § 14 Abs. 3 regelte einen Bestandsschutz mit folgendem Wortlaut:
"Soweit aufgrund bisheriger Satzungsbestimmungen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ein Krankengeldanspruch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wurde, bleibt dieser Anspruch bestehen, es sei denn, es wird ein abweichender Antrag gestellt."
Dies führte zu dem Ergebnis, dass freiwillig versicherte Selbstständige mit Bestands-schutz gegen Entrichtung des erhöhten Beitragssatzes - ab 01.01.2004: 18.3 % - Krankengeld ab Beginn der AU erhielten, wohingegen freiwillig versicherte Selbstständige ohne Bestandsschutz bei Entrichtung dieses erhöhten Beitragssatzes nur Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der dritten Woche der AU hatten - und haben -.
Nach aufsichtsbehördlichen Beanstandungen des Landesversicherungsamts NRW wurde mit - vom Landesversicherungsamt am 17.12.2003 genehmigter - Satzungsänderung der § 14 Abs. 3 Satzung a.F. zum 01.01.2004 gestrichen.
Mit den oben genannten Bescheiden stellte die Beklagte die freiwillige Krankenversiche-rung des Klägers mit Krankengeldanspruch ab Beginn einer AU zum 01.01.2004 in eine solche mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche der AU um und bot sie zugleich die Wahl zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch - Beitragssatz 12,7 % - oder mit Krankengeldanspruch ab Beginn der siebten Woche einer AU - Beitragssatz 13,9 % - an. Mit der hiergegen gerichteten Klage beanstandet der Kläger eine willkürliche Ausgrenzung von Altversicherten mit Krankengeldanspruch ab Beginn der AU. Er habe sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und denen einer privaten Krankenversicherung (PKV) bewusst für die GKV entschieden. Die Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung sei 1997 eingeführt worden in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.09.93 - 1 RK 34/92 - u.v. 10.05.95 - 1 RR 2/94 -), wonach Zwischenstufen zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Beitragssatz rechtswidrig seien. Wäre 1997 auf eine Bestandsschutzregelung verzichtet worden, so hätte ihm damals noch die Möglichkeit eines Wechsels in die PKV offen gestanden. Nunmehr sei er seit 12 Jahren Asthmatiker, wodurch faktisch ein Wechsel in die PKV wegen der dort üblichen Risikoausschlüsse unmöglich geworden sei. Bei zwischenzeitlich gehäuft auftretenden AU-Zeiten werde er durch den entfallenden Krankengeldanspruch für die ersten zwei Wochen einer AU finanziell übermäßig belastet.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 fest- zustellen, dass dem Kläger über den 31.12.2003 hinaus Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satzung - idF bis 31.12.2003 - zusteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der von ihr erteilten Bescheide. Die Satzungsänderung mit Streichung des § 14 Abs. 3 sei zur Vermeidung einer Ersatzvornahme durch die Auf-sichtsbehörde unabwendbar gewesen, um die Vereinbarkeit zwischen Satzung und höherrangigem Recht herzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen und sind - soweit von Bedeutung - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung seiner freiwilligen Versicherung mit Krankengeldanspruch ab Beginn einer AU, weil eine solche freiwillige Krankenversicherung in der nach § 240 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch/Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - ergangenen Satzung der Beklagten seit 1997nicht mehr bzw. nur für Alt-Versicherte aufgrund der zum 01.01.2004 gestrichenen Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung a.F. vorgesehen war und weil die Streichung dieser Bestimmung zur Vermeidung einer Aufsichtsanordnung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die §§ 241, 242, 243 SGB V schränken das Satzungsrecht der Beklagten insoweit ein, als diese nur Satzungsbestimmungen mit einem allgemeinen Beitragssatz - Mitglieder, die bei AU mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Versicherungspflicht begründende Sozialleistungen haben -, mit einem erhöhten Beitragssatz - Mitglieder, die bei AU nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf die obigen Leistungen haben - und mit ermäßigtem Beitragssatz - Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben - schaffen dürfen. Innerhalb dieses Gesetzesrahmens ist es der Beklagten versagt, Zwischenstufen zu schaffen (BSG Urt. v. 10.05.1995 - 1 RR 2/94 -). § 242 SGB V erlaubt der Beklagten nur e i n e n erhöhten Beitragssatz, den diese mit der 1997 in Kraft getretenen Satzung für freiwillig versicherte Selbstständige mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche einer AU geschaffen hat. Bereits die Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung a.F. war hiermit nicht zu vereinbaren, weil diese zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern mit einem Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der dritten Woche einer AU und Alt-Mitgliedern mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der AU geführt hat. Mangels Vertrauensschutz in das Fortbestehen von Satzungsregelungen (BSG Urt. v. 29.09.1976 - 5 Rkn 12/76 -; BSG Urt. v. 04.11.1992 - 1 RK 12/92 -) waren eine Bestands-schutzregelung und eine damit verbunden Ungleichbehandlung nicht geboten (BSG Urt. v. 28.09.1993 - 1 RK 34/92 -). War schon die Bestandsregelung als solche gesetzeswidrig, so kann erst recht kein Vertrauensschutz in das Fortbestehen einer rechtswidrigen Satzungsregelung begründet werden, selbst wenn keine Möglichkeit bestehen sollte, insoweit eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abzuschließen (BSG Urt. v. 04.11.1992 - 1 RK 12/92 -).
Auf einen "Versicherungsvertrag" mit der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen, denn die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter war und ist öffentlich-rechtlich geregelt. Die Versicherung wird nicht durch Vertrag begründet. Eine Änderung des Mitgliedschafts-verhältnisses bestimmt sich allein nach den gesetztlichen Vorschriften und der ihnen entsprechenden Satzung (BSG Urt. v. 04.11.1992, a.a.O.).
Die Entscheidung über die Kosten der nach alledem unbegründeten Klage folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG, denn Berufungsaus-schlussgründe des § 143 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Sprungrevision zum BSG ist gemäß § 161 Abs. 1 u. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es ist zumindest fraglich, ob die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Jahre 1993 und 1995 für die Gestaltung der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige noch mit den heutzutage zu beachtenden Rahmenbedingungen übereinstimmen, sodass eine Rechtsprechungsänderung durch das BSG nicht ausgeschlossen ist.
Tatbestand:
Mit der Klage vom 00.00.0000 gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 wehrt sich der Kläger gegen die Umstellung seiner freiwilligen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) in eine solche mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche seiner AU.
Der 1950 geborene Kläger - selbstständiger Handelsvertreter - ist seit ca. 1984 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert mit Krankengeldanspruch ab Beginn seiner AU. In der 1997 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten regelte § 14 Abs. 2 S. 2 für selbst-ständig Erwerbstätige mit freiwilliger Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten oder wahlweise ab Beginn der siebten Woche der AU. § 14 Abs. 3 regelte einen Bestandsschutz mit folgendem Wortlaut:
"Soweit aufgrund bisheriger Satzungsbestimmungen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ein Krankengeldanspruch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wurde, bleibt dieser Anspruch bestehen, es sei denn, es wird ein abweichender Antrag gestellt."
Dies führte zu dem Ergebnis, dass freiwillig versicherte Selbstständige mit Bestands-schutz gegen Entrichtung des erhöhten Beitragssatzes - ab 01.01.2004: 18.3 % - Krankengeld ab Beginn der AU erhielten, wohingegen freiwillig versicherte Selbstständige ohne Bestandsschutz bei Entrichtung dieses erhöhten Beitragssatzes nur Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der dritten Woche der AU hatten - und haben -.
Nach aufsichtsbehördlichen Beanstandungen des Landesversicherungsamts NRW wurde mit - vom Landesversicherungsamt am 17.12.2003 genehmigter - Satzungsänderung der § 14 Abs. 3 Satzung a.F. zum 01.01.2004 gestrichen.
Mit den oben genannten Bescheiden stellte die Beklagte die freiwillige Krankenversiche-rung des Klägers mit Krankengeldanspruch ab Beginn einer AU zum 01.01.2004 in eine solche mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche der AU um und bot sie zugleich die Wahl zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch - Beitragssatz 12,7 % - oder mit Krankengeldanspruch ab Beginn der siebten Woche einer AU - Beitragssatz 13,9 % - an. Mit der hiergegen gerichteten Klage beanstandet der Kläger eine willkürliche Ausgrenzung von Altversicherten mit Krankengeldanspruch ab Beginn der AU. Er habe sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und denen einer privaten Krankenversicherung (PKV) bewusst für die GKV entschieden. Die Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung sei 1997 eingeführt worden in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.09.93 - 1 RK 34/92 - u.v. 10.05.95 - 1 RR 2/94 -), wonach Zwischenstufen zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Beitragssatz rechtswidrig seien. Wäre 1997 auf eine Bestandsschutzregelung verzichtet worden, so hätte ihm damals noch die Möglichkeit eines Wechsels in die PKV offen gestanden. Nunmehr sei er seit 12 Jahren Asthmatiker, wodurch faktisch ein Wechsel in die PKV wegen der dort üblichen Risikoausschlüsse unmöglich geworden sei. Bei zwischenzeitlich gehäuft auftretenden AU-Zeiten werde er durch den entfallenden Krankengeldanspruch für die ersten zwei Wochen einer AU finanziell übermäßig belastet.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 fest- zustellen, dass dem Kläger über den 31.12.2003 hinaus Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satzung - idF bis 31.12.2003 - zusteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der von ihr erteilten Bescheide. Die Satzungsänderung mit Streichung des § 14 Abs. 3 sei zur Vermeidung einer Ersatzvornahme durch die Auf-sichtsbehörde unabwendbar gewesen, um die Vereinbarkeit zwischen Satzung und höherrangigem Recht herzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen und sind - soweit von Bedeutung - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung seiner freiwilligen Versicherung mit Krankengeldanspruch ab Beginn einer AU, weil eine solche freiwillige Krankenversicherung in der nach § 240 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch/Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - ergangenen Satzung der Beklagten seit 1997nicht mehr bzw. nur für Alt-Versicherte aufgrund der zum 01.01.2004 gestrichenen Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung a.F. vorgesehen war und weil die Streichung dieser Bestimmung zur Vermeidung einer Aufsichtsanordnung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die §§ 241, 242, 243 SGB V schränken das Satzungsrecht der Beklagten insoweit ein, als diese nur Satzungsbestimmungen mit einem allgemeinen Beitragssatz - Mitglieder, die bei AU mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Versicherungspflicht begründende Sozialleistungen haben -, mit einem erhöhten Beitragssatz - Mitglieder, die bei AU nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf die obigen Leistungen haben - und mit ermäßigtem Beitragssatz - Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben - schaffen dürfen. Innerhalb dieses Gesetzesrahmens ist es der Beklagten versagt, Zwischenstufen zu schaffen (BSG Urt. v. 10.05.1995 - 1 RR 2/94 -). § 242 SGB V erlaubt der Beklagten nur e i n e n erhöhten Beitragssatz, den diese mit der 1997 in Kraft getretenen Satzung für freiwillig versicherte Selbstständige mit Krankengeldanspruch ab Beginn der dritten Woche einer AU geschaffen hat. Bereits die Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 Satzung a.F. war hiermit nicht zu vereinbaren, weil diese zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern mit einem Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der dritten Woche einer AU und Alt-Mitgliedern mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der AU geführt hat. Mangels Vertrauensschutz in das Fortbestehen von Satzungsregelungen (BSG Urt. v. 29.09.1976 - 5 Rkn 12/76 -; BSG Urt. v. 04.11.1992 - 1 RK 12/92 -) waren eine Bestands-schutzregelung und eine damit verbunden Ungleichbehandlung nicht geboten (BSG Urt. v. 28.09.1993 - 1 RK 34/92 -). War schon die Bestandsregelung als solche gesetzeswidrig, so kann erst recht kein Vertrauensschutz in das Fortbestehen einer rechtswidrigen Satzungsregelung begründet werden, selbst wenn keine Möglichkeit bestehen sollte, insoweit eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abzuschließen (BSG Urt. v. 04.11.1992 - 1 RK 12/92 -).
Auf einen "Versicherungsvertrag" mit der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen, denn die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter war und ist öffentlich-rechtlich geregelt. Die Versicherung wird nicht durch Vertrag begründet. Eine Änderung des Mitgliedschafts-verhältnisses bestimmt sich allein nach den gesetztlichen Vorschriften und der ihnen entsprechenden Satzung (BSG Urt. v. 04.11.1992, a.a.O.).
Die Entscheidung über die Kosten der nach alledem unbegründeten Klage folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG, denn Berufungsaus-schlussgründe des § 143 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Sprungrevision zum BSG ist gemäß § 161 Abs. 1 u. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es ist zumindest fraglich, ob die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Jahre 1993 und 1995 für die Gestaltung der freiwilligen Krankenversicherung für Selbstständige noch mit den heutzutage zu beachtenden Rahmenbedingungen übereinstimmen, sodass eine Rechtsprechungsänderung durch das BSG nicht ausgeschlossen ist.
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