S 20 SO 19/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 19/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anspruchsübergangsanzeige gem. § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der Vater der Klägerin und Schwiegervater des Klägers, Q, erhielt seit dem 04.06.2002 Hilfe zur Pflege nach dem BSHG bzw. seit dem 01.01.2005 nach dem SGB XII. Er wohnte vom 03.06.2002 bis zu seinem Tod am 03.05.2005 in der Seniorenresidenz O. Seit dem 08.05.2003 wurden die ungedeckten Heimpflegekosten zu Lasten der Sozialhilfe übernommen.

Herr Q verfügte bei der Sparkasse E über ein Wertpapierdepot. Die in diesem Depot hinterlegten Wertpapiere wurden von Herrn Q für Forderungen der Sparkasse E gegenüber den Klägern verpfändet. Da die Kläger ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sparkasse E nicht mehr nachkamen, wurde die Wertpapiersicherheit am 14.06.2004 verwertet; die Sparkasse E erzielte einen Erlös in Höhe von 12.012.00 EUR. Des Weiteren wurden vom Girokonto des Herrn Q von April bis Oktober 2003 durch die Kläger zur ihrer Verwendung erhebliche Beträge abgebucht, denen keine gleichwertigen Einzahlungen gegenüber standen.

Durch Bescheid vom 09.03.2004 leitete der Beklagte einen (vermeintlichen) Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB sowie einen (möglichen) Herausgabeanspruch aus §§ 812 ff. BGB des Herrn Q gegenüber den Klägern bis zur Höhe der Aufwendungen auf sich als örtlichen Träger der Sozialhilfe über. Den dagegen am 13.04.2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005, zugestellt am 28.01.2005, zurück.

Dagegen haben die Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben.

Durch Schreiben vom 16.06.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Die Kläger beantragen dem Sinne ihres schriftlichen Vorbringens nach,

den Bescheid des Beklagten vom 09.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Bände) des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Bescheide beinhalten lediglich die Anzeige einer Überleitung möglicher Ansprüche des Herrn Q gegen die Kläger auf den Beklagten. Diese Überleitung ist formell ordnungsgemäß ergangen und auch materiell rechtmäßig. Insofern schließt sich das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides auf dessen Seiten 2 bis 4 an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG). Durch die angefochtenen Bescheide wird nicht für die Kläger verbindlich festgestellt, dass die übergeleiteten Ansprüche tatsächlich bestehen. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hängt die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.11.1969 = BVerwGE 34, 219; Urt. vom 17.05.1973 = BVerwGE 42, 198; Urt. vom 06.11.1975 = BVerwGE 49,911; vom 05.10.1978 = BVerwGE 56,300; Urt. vom 15.04.1996). Es genügt, dass die übergeleiteten Ansprüche möglich erscheinen. Die Überleitung wäre nur dann rechtswidrig, wenn der betreffende Anspruch offensichtlich ausgeschlossen wäre (Negativevidenz). Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Einwendungen gegen die rechtliche Existenz des übergeleiteten Anspruchs sind nicht im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern vor den Zivilgerichten zu prüfen, wenn der übergeleitete Anspruch vom Beklagten gegenüber den Klägern geltend gemacht wird. Auch im Übrigen schließt sich das Gericht der weiteren Begründung im Widerspruchsbescheid des Beklagten an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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