L 5 B 167/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 AS 532/05 ER AS
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 167/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 21. Juni 2005 durch die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz -SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Die – auf die Ablehnung des Begehrens auf darlehensweise Gewährung einer Kleiderpauschale von 300 Euro beschränkte - Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Dem Begehren der Antragstellerin, von der Antragsgegnerin ein Darlehen in Höhe von 300 Euro zum Erwerb von Bekleidungsgegenständen zu erhalten, steht bereits der Umstand entgegen, dass sie ihr Begehren mit der Forderung verknüpft, die Rückzahlung auszusetzen. Ihren weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie hierunter ein Abstandnehmen von einer Rückforderung während der gesamten Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II versteht.

Dem steht jedoch die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II entgegen. Danach wird das Darlehen durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der Regelleistung getilgt. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Antragsgegnerin kein Entschließungsermessen darüber zusteht, ob sie auf die Rückzahlung verzichtet (so auch Wieland in Estelmann, SGB II-Kommentar, § 23 RdNr. 14; Behrend in jurisPK SGB II, § 23 RdNr. 42; a.A. Hofmann in LPK-SGB II, § 23 RdNr. 15), sondern lediglich – innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens – hinsichtlich der Höhe der Tilgungsraten. Dem entspricht im Übrigen bereits die Bezeichnung als Darlehen ; dieser – in § 607 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch allgemeingültig definierte – Begriff beinhaltet zwingend, das derjenige, der Geld als Darlehen empfangen hat, das Empfangene in gleicher Menge zurückzuerstatten hat.

Dass vom Ermessen der Antragsgegnerin auch die zeitweise Reduzierung der Tilgungsraten auf Null umfasst sein könnte (so Wieland a.a.O.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, § 23 RdNr. 15), vermag das Begehren der Antragstellerin nicht zu stützen, da sie ja keine zeitweise, sondern eine die gesamte Dauer des ALG II-Bezuges umfassende Aussetzung der Rückforderung begehrt.

Auch dass die Antragsgegnerin gemäß § 44 SGB II berechtigt wäre, Ansprüche zu erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin ist nämlich nicht verpflichtet, bereits bei der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugleich über den Erlass der Rückforderung zu befinden (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz a.a.O., § 44 RdNr. 31 m.w.N.); dies widerspräche ebenfalls dem Charakter der Zahlung als Darlehen.

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der nach § 23 Abs. 1 Satz SGB II erforderliche unabweisbare Bedarf für ein Darlehen überhaupt gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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