L 2 RJ 191/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 RJ 3526/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 191/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 31/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2004 aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 15. November 2002, abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf unbefristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1950 geborene Klägerin ist im Jahre 1970 aus der Türkei in die Bundesrepublik gekommen und hat hier seit 1972 verschiedene ungelernte Tätigkeiten versicherungspflichtig ausgeübt. Von 1983 bis 1986 war sie arbeitslos, seit 22. September 1986 hat sie bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 12. März 2002 als Lederzuarbeiterin versicherungspflichtig gearbeitet. Die Klägerin erlitt am 14. April 1977 einen Wegeunfall, bei dem sie sich eine ausgeprägte Schädigung des linken Kniegelenks zuzog. Die BG Druck- und Papierverarbeitung zahlt ihr deswegen eine Dauerrente nach einer MdE von 30 % ab 1. Januar 1995 (Bescheid vom 26. Juli 1995). Den ersten Antrag der Klägerin vom 5. Oktober 1996 auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1997 ab. Dazu hatte die Beklagte die medizinischen Unterlagen von der BG beigezogen und die Klägerin orthopädisch durch Dr. KM. (Gutachten vom 21. Januar 1997) untersuchen lassen. Danach wurde die Klägerin noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten, überwiegend sitzend, vollschichtig unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten bei einer zumutbaren Gehstrecke von 800 Metern. Im Zeitraum vom 6. bis 27. Oktober 1998 befand sich die Klägerin in einem medizinischen Rehabilitationsverfahren in B. S. Nach dem Entlassungsbericht vom 1. Dezember 1998 war sie noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten; als Arbeiterin in der Lederindustrie konnte sie weiterhin tätig sein.

Am 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte wertete einen Befundbericht von Dr. D., Oberarzt der BG Unfallklinik D-Stadt, vom 11. Juni 2002 aus und ließ die Klägerin sozialmedizinisch durch Frau Dr. LJ. untersuchen. Unter zusätzlicher Auswertung des Reha-Entlassungsberichts aus B. S. vom 1. Dezember 1998 sowie der von der BG Unfallklinik vorliegenden medizinischen Unterlagen wurden im Gutachten vom 9. Oktober 2002 die Diagnosen gestellt:

1. Fortgeschrittene Verschleißerscheinungen im linken Kniegelenk nach ausgedehnter Verletzung 04/77 (Wegeunfall).
2. Bandscheibenvorwölbung in Höhe L5/S1 mit Belastungsbeschwerden im Kreuz.
3. Reaktiver depressiver Verstimmungszustand durch chronische Schmerzen.
4. Erhebliches Übergewicht.

Das Leistungsvermögen sei unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für leichte Arbeiten seit März 2002 auf unter 3 Stunden täglich abgesunken. Eine Besserung sei nur bei erfolgreich durchgeführter Kniegelenksendoprothese zu erwarten. Die Beklagte holte noch eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin vom 22. Oktober 2002, der P. GmbH und Co KG, A-Stadt, ein. Mit Bescheid vom 8. November 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 2002 eine bis zum 30. September 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab 12. März 2002 erfüllt. Die Rente auf Zeit werde ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – SGB – VI). Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 15. November 2002 wurde die Rente neu festgestellt und der Bescheid vom 8. November 2002 nach § 44 SGB X insoweit abgeändert. Die Klägerin erhob am 6. Dezember 2002 Widerspruch und übersandte ein Attest des Dr. D., Oberarzt der BG Unfallklinik, vom 4. August 2003. Ohne operative Behandlung im Sinne einer Knie-Kunstgelenkimplantation ist danach mit einer Besserung in Zukunft nicht zu rechnen, ohne Operation erscheine eine Verschlimmerung eher wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 4. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Attest vom 4. August 2003 keine Rente auf Dauer, sondern nur eine Rente auf Zeit zu.

Die Klägerin erhob am 1. Oktober 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage, mit der sie den Anspruch auf unbefristete Zahlung der Rente seit dem 1. Juli 2002 verfolgte. Der Hinweis der Beklagten, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, verkenne die Rechtslage. Auch nach der neuen gesetzlichen Regelung seien bei der medizinischen Bewertung der Frage einer Besserung des Gesundheitszustandes nur therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen, die für den betroffenen zumutbar seien. Die Knie-Kunstgelenk-Implantation sei eine für den Betroffenen mit erheblichen Schmerzen und großen Risiken verbundene Operationsmethode und unzumutbar. Die Beklagte verteidigte demgegenüber ihre Verwaltungsentscheidung. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI seien Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Januar 2001 generell zu befristen und nur auf Zeit zu leisten. Nur wenn unwahrscheinlich sei, dass die Erwerbsminderung behoben werden könne, sei eine unbefristete Leistung zulässig. Damit sei das bisher geltende Regel-Ausnahmeverhältnis von unbefristeten und befristeten Erwerbsminderungsrenten umgedreht worden. Im vorliegenden Fall seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Auch wenn die Klägerin sich derzeit zu einer operativen Maßnahme nicht entschließen könne, durch die ihr Leistungsvermögen angehoben werden könne, dürfe hieraus allein schon nicht darauf geschlossen werden, dass die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich sei.

Das Sozialgericht gab den Beteiligten einen Auszug aus den Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 11 bis 12/2003, S. 489-493 zur Kenntnis. Weiter zog es die Akte der Klägerin vom Versorgungsamt Frankfurt am Main bei und holte Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. LQ.-HL. vom 15. März 2004 mit Befundunterlagen und des Prof. Dr. HZ., Chefarzt des Klinikums O-Stadt vom 24. April 2004 ein. Weiter zog es noch die Akte des Parallelstreitverfahrens der Klägerin gegen die BG (S 16 U 135/04) mit Beiakten bei. Durch Urteil vom 9. Juli 2004 änderte das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet zu bewilligen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im Wesentlichen aus, § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI stelle darauf ab, ob "unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann". Allein dies sei streitig, die Anerkennung der vollen Erwerbsminderung durch die Beklagte in den positiven Rentenbescheiden vom 8. November 2002 und 15. November 2002 sei nicht mehr zu überprüfen. Die Behebung sei tatsächlich unwahrscheinlich, weil
(1) eine wesentliche Besserung im linken Kniegelenk nur durch die Implantation eines Kunstgelenks möglich ist, wie aus den umfangreichen ärztlichen Berichten der BG Druck und Papierverarbeitung zu entnehmen ist,
(2) die Implantation eines Kunstgelenks aber nicht von vornherein mit Sicherheit als erfolgreich bezeichnet werden kann, sondern durchaus mit Risiken verbunden ist.
(3) der Eingriff der Implantation wegen seines Umfangs und seiner Risiken nicht duldungspflichtig ist, (
4) die Entschließung der 52-jährigen Klägerin, den Eingriff nicht vornehmen zu lassen, als ihr freier Willensentschluss im Hinblick auf vorstehend (2) und (3) zu respektieren ist und damit die Wahrscheinlichkeit einer Besserung ausschließt.

Darüber hinaus gab das Sozialgericht noch weitere Hinweise, auf die Bezug genommen wird. Gegen das ihr am 7. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 26. Oktober 2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte trägt vor, sie vermöge dem Urteil des Sozialgerichts nicht zu folgen. Die Bewilligung einer unbefristeten Rente komme nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich sei. Die Ungewissheit der Prognose, die nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht die Bewilligung einer Dauerrente bedingt habe, führe nunmehr zur Befristung. Eine Dauerrente sei ausschließlich dann zu leisten, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen sei, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. Die bisherige Rechtsprechung des BSG sei auch im Umkehrschluss nicht mehr anzuwenden, so dass auch dann eine Zeitrente zu leisten sei, wenn die Wahrscheinlichkeit der Besserung weniger als 50 % betrage. Die Klägerin müsse sich dabei auch auf Operationen verweisen lassen, die nicht duldungspflichtig seien und deren Durchführung sie (derzeit) ablehne, wenn es nicht unwahrscheinlich sei, dass sich der Gesundheitszustand nach Durchführung der Operation bessere und damit die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ein Urteil des Sozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2004, L 6 RJ 311/03, zu den Akten gereicht. Durch die Implantation eines Kunstgelenks sei, selbst wenn diese mit Risiken verbunden sei, eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten und damit zumindest nicht auszuschließen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin behoben werden könne. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer besteht daher nicht.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2004 aufzuheben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 15. November 2002, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 15. November 2002 zu ändern.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entgegen der vom LSG Rheinland-Pfalz vertretenen Ansicht reiche die bloße abstrakte Möglichkeit einer Besserung nicht aus. Das Sozialgericht habe auch vorliegend entscheidend darauf abgestellt, dass eine Implantation nicht von vorn herein als erfolgreich bezeichnet werden könne und mit erheblichen Risiken verbunden sei. Die Beklagte habe auch nicht einmal eine Rehabilitationsleistung angeboten. Das Sozialgericht habe demgegenüber zutreffend berücksichtigt, dass angesichts der schwerwiegenden Folgen die Entscheidung der Klägerin auf den Verzicht einer Operation zu respektieren und damit auch die Wahrscheinlichkeit einer Besserung ausgeschlossen sei. Die gutachterliche Stellungnahmen des Dr. D. vom 13. April 2005 und 14. Juni 2005 seien inhaltlich widersprüchlich hinsichtlich der Angabe zur Prognose des Erfolges eines operativen Eingriffs; dazu bedürfe es weiterer Ermittlungen.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakte der Klägerin vom Versorgungsamt Frankfurt am Main beigezogen sowie Befundberichte eingeholt von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. LQ.-HL. vom 9. Juni 2005 und dem Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. D. vom 13. April 2005 mit fachärztlichen Berichten vom 18. November 2003 und 11. April 2005. Schließlich hat die BG Druck- und Papierverarbeitung dem Senat noch die ärztlichen Berichte aus dem Parallelstreitverfahren der Klägerin gegen die BG übersandt und unter dem 17. Juni 2005 mitgeteilt, dass die Unfallversicherungsstreitakte durch Zurücknahme der Klage erledigt ist. Schließlich hat Dr. D. auf Nachfrage des Senats seinen Bericht vom 13. April 2005 ergänzt und unter dem 14. Juni 2005 mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der im Bericht vom 13. April 2005 aufgelisteten Unwägbarkeiten im perioperativen bzw. postoperativen Behandlungsverlauf seiner Ansicht nach eine Besserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nach Einbringung eines Kniegelenkimplantates eher nicht unwahrscheinlich ist. Die Beteiligten wurden vom Senat noch auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. April 2004, L 3 RJ 15/02, hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechterhalten bleiben; die Rentenbescheide der Beklagten vom 8. November 2002 und 15. November 2002 sowie der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003 sind rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung seit 1. Juli 2002 nicht zu.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab 1. Februar 2002 und über den 30. September 2005 hinaus auf Dauer (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) zusteht. Dies ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Klägerin nicht der Fall.

Nach § 43 Abs. 1, Satz 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt und ist auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens vom 9. Oktober 2002 der Frau Dr. LJ. seit März 2002 nur noch in der Lage, unter 3 Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes berufstätig zu sein. Als maßgebliche Gesundheitsstörungen haben sich dabei Verschleißerscheinungen im linken Kniegelenk nach ausgedehnter Verletzung im April 1977 als Folge eines Wegeunfalls erwiesen. Das Krankheitsgeschehen wird durch die von der BG Druck- und Papierverarbeitung übersandten medizinischen Unterlagen in seinem Verlauf dokumentiert und in seiner Schwere beschrieben. Die darüber hinaus bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sind ausweislich des vom Senat beigezogenen Befundberichts des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. LQ.-HL. vom 6. Juni 2005 der Behandlung zugänglich, so dass diese – für sich genommen – die Leistungsfähigkeit der Klägerin weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht so wesentlich beeinträchtigen, dass schon daraus ein Anspruch auf Erwerbsminderung der 1950 geborenen Klägerin abgeleitet werden könnte. Die Klägerin war auch bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im März 2002 als Arbeiterin in einer Lederfabrik berufstätig gewesen. Die Tätigkeit als Arbeiterin in der Lederindustrie war ihr nach dem Reha-Entlassungsbericht aus B. S. vom 1. Dezember 1998 durchaus zumutbar gewesen. Sich verschlimmernde Kniebeschwerden und die damit einhergehenden Schmerzen haben sie zur Rentenantragstellung veranlasst. Die für die Leistungsbeurteilung maßgeblichen Verschleißerscheinungen im linken Kniegelenk und damit einhergehende Schmerzen haben das Leistungsvermögen auch so erheblich herabgesetzt, dass die Klägerin nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ab März 2002 mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Damit steht ihr ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Die Rente kann aber nur als Zeitrente geleistet werden, denn nach den dem sozialmedizinischen Gutachten der Frau Dr. LJ. vom 9. Oktober 2002 ist eine Besserung des Leistungsvermögens bei erfolgreich durchgeführter Kniegelenksendoprothese zu erwarten. Auch der vom Senat dazu befragte Chirurg Dr. D. hat in seiner Auskunft vom 14. Juni 2005 letztlich bestätigt, dass unter Berücksichtigung der in seinem Bericht vom 13. April 2005 aufgelisteten Unwägbarkeiten im perioperativen bzw. postoperativen Behandlungsverlauf eine Besserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nach Einbringung eines Kniegelenksimplantates eher nicht unwahrscheinlich ist. Mit der Auskunft vom 14. Juni 2005 hat Dr. D. auf die Nachfrage des Senats seinen Bericht vom 13. April 2005 ausreichend präzisiert, und der Senat hat - entgegen der Ansicht der Klägerin - in diesem Zusammenhang keinen Anlass für weitere Ermittlungen gesehen. Die Beklagte hat daher zu Recht keine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, denn nach sachkundiger ärztlicher Einschätzung ist eine Behebung der Erwerbsminderung der Klägerin nicht unwahrscheinlich. Diese Situation war bereits im Zeitpunkt der Rentenfeststellung durch die Beklagte gegeben, sie liegt auch aktuell noch vor. Aus ärztlicher Sicht kann bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs und nach medizinischen Erkenntnissen unter gegebenen therapeutischen Möglichkeiten eine Besserung nicht ausgeschlossen werden, die zu einer rentenrelevanten Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit der Klägerin führen wird. Damit steht der Klägerin nach § 102 Abs. 2 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit, aber nicht auf Dauer zu. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nur dann als Dauerrente gewährt, wenn die Behebung der Erwerbsminderung "unwahrscheinlich" ist und die Rente nicht von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist. Dabei erfolgt die Befristung längstens für 3 Jahre Rentenbeginn und kann wiederholt werden.

Die Klägerin muss sich zur Verbesserung ihres Leistungsvermögens auch auf die Einbringung eines Kniegelenksimplantates verweisen lassen. Auch wenn die Operation nicht duldungspflichtig ist und zu einem späteren Zustand durchgeführt werden soll (nach Angabe der Klägerin um das 60. Lebensjahr), führt dies nicht dazu, dass anstelle der Zeitrente eine Dauerrente zu bewilligen ist. Auch wenn die Implantation eines Kunstgelenks nicht von vorn herein mit einer Erfolgsgarantie verbunden werden kann, wie Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 13. April 2005 unter Hinweis auf typische Risiken klargestellt hat, verbleibt es doch bei der auch von ihm geteilten Einschätzung, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nach Einbringung des Knieimplantates eher nicht unwahrscheinlich ist. Allein darauf stellt das Gesetz ab und nicht auf eine Zumutbarkeit oder Duldungspflicht des medizinischen Eingriffs.

Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Bei einem Eintritt im März 2002 war Rentenbeginn der 1. Oktober 2002. Die Befristung nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für längstens 3 Jahre endet zum 30. September 2005. Die Klägerin hat die Möglichkeit, bei unveränderten bzw. sich weiter verschlechterndem Leistungsvermögen über diesen Zeitpunkt hinaus erneut Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Erst nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren muss davon ausgegangen werden, dass es unwahrscheinlich ist, die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beheben, so dass dann erst ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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