Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 1/7 AL 1869/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7/10 AL 1217/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 49/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückforderung in Höhe von 55.030,45 DM.
Die 1952 geborene Klägerin stand bei der Beklagten seit dem 5. September 1996 im Arbeitslosenhilfebezug in Höhe von zunächst 451,20 DM wöchentlich. In den Arbeitslosenhilfeanträgen vom 19. August 1996, 14. August 1997, 22. Juni 1998, 31. Juli 1998 und 31. August 1998 sowie vom 12. Juli 1999 verneinte die Klägerin jeweils die Fragen zu verhandenem Vermögen (Ziffer 9 Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe - Alhi-).
Mit Schreiben vom 31. August 1999, 16. September 1999, 1. Oktober 1999 und 22. November 1999 forderte die Beklagte jeweils die Klägerin auf, darzulegen, für welche Geldanlagen die Klägerin Freistellungsaufträge, die nach den Unterlagen der Beklagten vorhanden waren, erteilt habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hörte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 sowie vom 16. Februar 2000 die Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten dazu an, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 1. Januar 1997 evtl. Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezogen habe.
Mit Bescheid vom 25. April 2000 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 28. August 1997, 30. Juni 1998 und 13. August 1998 ganz auf und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 92.500,77 DM geltend (BA I Bl. 326).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2000, eingegangen beim Arbeitsamt A-Stadt am 27. April 2000, Widerspruch ein (BA I Bl. 330). Sie machte im Wesentlichen geltend, der Nachweis falscher Angaben sei von der Beklagten nicht geführt.
Die Beklagte holte unter dem 26. Juni 2000 Auskunft über Freistellungsaufträge für die Jahre 1998, 1999 und 2000 beim Bundesamt für Finanzen ein (BA I Bl. 340). Das Bundesamt für Finanzen teilte unter dem 20. Juli 2000 mit, dass die Klägerin im Jahre 1998 einen freigestellten Kapitaleintrag von 2.904,00 DM beantragt und dass sie für das Meldejahr 1997 einen Freistellungsauftrag in Höhe von 6.100,00 DM erteilt habe. Die entsprechende Anfrage bei der X-Bank vom 7. März 2001 (BA II Bl. 393) ergab, dass die Konten der Klägerin in der Zeit vom 5. September 1996 bis zum 17. November 1999 Kontostände zwischen 89.924,64 DM bis zuletzt 340,29 DM aufgewiesen haben (BA II Bl. 395).
Im Hinblick auf die erteilte Auskunft hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2001 (BA II Bl. 423) die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 5. September 1996 bis 10. September 1997, vom 31. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 in einer Gesamthöhe von 58.138,43 DM (Leistungen und Sozialversicherungsbeiträge) auf und machte einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend.
Den unter dem 10. Mai 2001 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 (BA II Bl. 440) zurück. Die Beklagte stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin in dem jeweiligen Antragsformular die eindeutige und unmissverständliche Frage nach vorhandenem Vermögen verneint habe. Durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen im Rahmen des § 45 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sei im August 1999 bekannt geworden, dass die Klägerin Freistellungsaufträge für Zinseinkünfte erteilt habe. Es habe der Anfangsverdacht bestanden, dass die Klägerin entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) möglicherweise Vermögenswerte verschwiegen habe. Der Aufforderung, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Auch der bevollmächtigte Vater habe keinerlei konkrete oder nachprüfbare Angaben gemacht. Daraufhin sei mit Bescheid vom 25. April 2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ganz aufgehoben und die Widerspruchsführerin zur Erstattung der für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. November 1999 erhaltenen Arbeitslosenhilfe sowie der entrichteten Beiträge zur Kranken (KV) - und Pflegeversicherung (PV) in Höhe von insgesamt 92.500,77 DM verpflichtet worden. Eine Offenlegung der Vermögensverhältnisse sei weiterhin nicht erfolgt. Mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2001 sei der ursprüngliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2000 dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiten vom 5. September 1996 bis 10. September 1997, vom 31. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 und vom 31. Dezember 1998 bis 14. April 1999 mangels Bedürftigkeit im Sinne des Arbeitslosenhilferechtes aufgehoben und die Klägerin insgesamt zu einer Rückerstattung von Leistungsbeiträgen in Höhe von 58.138,43 DM verpflichtet worden sei. In den vorgenannten Zeiträumen fehle die Bedürftigkeit gemäß der Regelungen von §§ 6 Abs. 1 bis Abs. 3 Satz 1, 8 und 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV).
In der Gesamtforderung für alle drei Zeiträume (5. September 1996 bis 10. September 1997, 1. Dezember 1997 bis zum 30. Juni 1998 und 31. Dezember 1998 bis zum 14. April 1999) sei der Anteil der Krankenversicherungsbeiträge mit einer Höhe von 14.996,32 DM und die Pflegeversicherungsbeiträge mit einem Anteil von 1.841,42 DM zu beziffern. Soweit der Vater der Klägerin behaupte, die Klägerin habe kein eigenes Kapital gehabt, sei dieses durch die Auskunft der X-Bank vom 21. März 2001 widerlegt. Bei der X-Bank seien ausschließlich die Konten der Klägerin geführt worden. Soweit der Vater der Klägerin vortrage, bei den Geldern auf den Konten seiner Tochter bei der X-Bank habe es sich ausschließlich um Vermögen gehandelt, welches der Zweckbindung für deren Habilitation unterlegen habe, sei dies rechtlich unbeachtlich. Abgesehen davon, dass für die behauptete Zweckbestimmung des Vermögens keinerlei Nachweise eingereicht worden seien oder diese Zweckbestimmung anderweitig glaubhaft dargestellt worden sei, sei eine derartige Zweckbestimmung keiner der Schutznormen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AlhiV zuzuordnen. In Frage käme allenfalls die Schutznorm des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AlhiV, wonach die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar sei, welches für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Ausbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Hierzu habe allerdings bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 21. März 1996 (Az.: 11 RAr 95/95) entschieden, dass Vermögen, welches zur Vorbereitung auf die Habilitation gedacht sei, nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Schutznorm erfülle. Auch durch die am 29. Juni 1999 in Kraft getretene Regelung des § 6 Abs. 4 AlhiV würde kein weiterer Freibetrag in Form von 1.000,00 DM pro Lebensalter kreiert, sondern in dieser Regelung sei lediglich der Begriff der Angemessenheit von Vermögen für eine Alterssicherung genauer definiert. Auf die übrigen Ausführungen des Widerspruchsbescheides (BA II Bl. 447, 448, 449) wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Juni 2001 Klage erhoben.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nahm die Beklagte unter dem 5. Juli 2002 die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit für die Zeit vom 14. August 1997 bis 10. September 1997 und für die Zeit vom 24. Juni 1998 bis zum 30. Juni 1998 zurück und verminderte die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin auf eine Gesamthöhe von 55.030,45 DM.
Durch Urteil vom 26. September 2002 hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt die Klage abgewiesen.
Das SG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Zutreffend habe die Beklagte bei der Entscheidung betreffend den Zeitraum 5. Juni 1996 bis 13. August 1997 sich auf § 45 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) gestützt. Die von der Beklagten am 26. August 1996 verfügte Leistungsbewilligung sei zu diesem Zeitpunkt für die Zeit ab dem 5. Juni 1996 von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die Klägerin infolge des ihr zur Verfügung stehenden Vermögens nicht bedürftig im Sinne von §§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 137, 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung ab dem 5. Juni 1996 und somit für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie zumindest in grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Arbeitslosenhilfebewilligung vom 26. August 1996 nicht erkannt habe und die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass sie im Hinblick auf ihr erhebliches Vermögen (Kontostand am 5. September 1996: 89.924,64 DM) Anspruch auf die laufende Zahlung von Arbeitslosenhilfe hätte haben können. Im Übrigen seien die Angaben der Klägerin als Grundlage für die Bewilligung ab dem 5. Juni 1996 in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen. Die Klägerin habe in der Zeit vom 19. August 1996 bis 12. Juli 1999 bei den gestellten Alhi-Anträgen Fragen zu vorhandenem Vermögen verneint. Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab dem 31. Dezember 1997 ergebe sich daraus, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht bedürftig gewesen sei. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, eine wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse der Beklagten mitzuteilen, nicht nachgekommen. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Alhi von der Beklagten das Merkblatt "Merkblatt für Arbeitslose" erhalten und unterschriftlich bestätigt. Bei der Bedürftigkeit sei dort angegeben gewesen, dass Vermögen, Einkommen und sonstige Möglichkeiten zur Einkommenserzielung anzugeben seien. Folglich habe die Klägerin die für die Zeit ab dem 31. Dezember 1997 bis zum 14. April 1999 überzahlten Leistungen in Höhe von 24.640,75 DM zu erstatten.
Gegen dieses am 7. November 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26. November 2002 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufung. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beklagte Eigentum und Besitz verwechselt habe. Das der Klägerin durch den Vater zur Verfügung gestellte Kapital sei zweckgebunden gewesen. Zu Unrecht habe sich die Beklagte bei der Berechnung der Rückerstattung der Arbeitslosenhilfe bei der Klägerin auf das Vermögen des Vaters der Klägerin gestützt. Im Übrigen vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. April 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 8. Mai 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 nebst Änderungsbescheid vom 5. Juli 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auch nach dem Erörterungstermin vom 19. Dezember 2003 sei weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin wegen ihres Vermögens in der Zeit vom 5. Juni 1996 bis zum 14. April 1999 nicht bedürftig gewesen sei und deshalb zur Erstattung der überzahlten Alhi und der Beiträge zur KV- und PV in Höhe von 55.030,45 DM verpflichtet sei. Die Klägerin sei Inhaberin der streitgegenständlichen Konten gewesen. Sie sei alleinige Verfügungsberechtigte über die Konten gewesen. Der Vater der Klägerin habe keine Vollmacht über diese Konten gehabt. Es habe sich auch nicht um treuhänderisch verwaltetes Vermögen für den Vater gehandelt, da sich aus den Bankunterlagen und aus den Auskünften der Bank die Bankkonten in keiner Weise als Treuhandkonten darstellen würden. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft sei der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles. Nicht genügend sei, wenn der Errichtende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos gehabt habe, dies jedoch nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht habe. Es sei festzustellen, dass derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen müsse. Die Verwertung des Vermögens sei für die Klägerin auch zumutbar gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Behördenakten (2 Bände), auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 19. Dezember 2003 sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2005 Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Bescheid vom 25. April 2000 in Form des Änderungsbescheides vom 8. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 nebst Änderungsbescheid vom 5. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsverfügung vom 26. August 1996 ist § 45 SGB X.
Nach § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt (VA), der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. dann nicht berufen, wenn der VA auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In diesen Fällen darf nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom 7. Juli 1998, Az.: B 5 RJ 58/97 R). Die von der Beklagten unter dem 26. August 1996 (BA I Bl. 246) verfügte Leistungsbewilligung war zu diesem Zeitpunkt für die Zeit ab dem 5. Juni 1996 bis zum 13. August 1997 von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin infolge des ihr zur Verfügung stehenden Vermögens nicht bedürftig im Sinne der vorliegend noch anzuwendenden §§ 134 Abs. 1, 137, 138 AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995; BGBl. I S. 1824) war.
Nach § 134 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (Nr. 1), keinen Anspruch auf Alhi hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt hat (Nr. 2), bedürftig ist (Nr. 3) und innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist) mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden hat oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) dienen könnte (Nr. 4 Buchst. b).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AFG erfüllte. Denn sie erfüllte jedenfalls nicht die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG.
Nach § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich des näheren aus § 6 AlhiV in der Fassung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung - nach Abzug eines Freibetrages von DM 8.000,00 – zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 AlhiV).
Ausgehend von der sogenannten speziellen Bedürftigkeitsprüfung (vgl. dazu BSGE 67, 28, 129 ff.) hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihre Arbeitslosmeldung unter dem 19. August 1996 über ein Sparguthaben in Höhe von 89.924,64 DM auf einem Konto bei der X-Bank ausweislich der Auskunft der X-Bank, A-Stadt, vom 21. März 2001 verfügt.
Die Klägerin hat dieses Vermögen von Anfang an verschwiegen und auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zu ihrem Alhi-Antrag vom 19. August 1996 keinerlei Angaben zu dem vorhandenen Sparguthaben gemacht.
Ob und in welchem Umfang die Verwertung dieses verwertbaren (§ 6 Abs. 2 AlhiV) Vermögens für die Klägerin zumutbar war, richtet sich nach § 6 Abs. 3 AlhiV.
Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Verwertung eines Vermögens dann zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann. Dabei wird in Satz 2 Nr. 3 derselben Vorschrift als Beispiel einer zumutbaren Verwertung von Vermögen aufgeführt, wenn dieses für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.
Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angestrebten Habilitation waren im Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung am 19. August 1996 weder die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV noch die letztgenannten Voraussetzungen gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob das Sparguthaben für die Habilitation bestimmt war. Denn die Habilitation stellt weder eine Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV dar noch dient der Einsatz des Vermögens zu diesem Zwecke der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschrift.
Der Begriff der Berufsausbildung hat in mehreren Rechtsbereichen des Sozialrechtes – meist innerhalb der Wortverbindung "Schul- oder Berufsausbildung" seinen Niederschlag gefunden (vgl. BSGE 43, 44, 45; BSGE 65, 250, 251). Er wird, soweit Unterschiede in der begrifflichen Abgrenzung nicht aus dem jeweiligen Rechtsgebiet folgen, übereinstimmend dahin verstanden, dass Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl. zusammenfassend BSGE 65, 250, 251, BSG, Urteil vom 21. März 1996, Az.: 11 RAr 95/95). Vorliegend sind die genannten Anforderungen schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei der Habilitation der Klägerin nicht dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt. Bereits dies steht einer Wertung der Habilitation als Berufsausbildung entgegen. Eine Ausbildung setzt ein echtes Ausbildungsverhältnis voraus, welches nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle einem von vornherein festgelegten Plan entspricht und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, dass sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihm mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251; BSG, Urteil vom 11. März 1996, Az.: 11 RAr 95/95).
Einen derartigen Ausbildungscharakter hat die Habilitation nicht. Die Klägerin hat durch ihren universitären Abschluss im Fach Geschichte ein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen. Auch wenn die Klägerin den Beruf einer Hochschullehrerin angestrebt hat, rechtfertigt dies nicht, die Habilitation als Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 AlhiV zu qualifizieren. Denn sie dient – noch ausgeprägter als die Promotion – dem Nachweis der Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit bzw. zusätzlich wissenschaftlichen Leistungen (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG -).
Die von der Klägerin angestrebte Habilitation und das durch ihren Vater eingesetzte Vermögen dienten auch nicht dem Aufbau oder der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage. Wie diese zweite Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AlhiV zu verstehen ist, erschließt sich aus dem Zusammenhang mit dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV. Danach ist die Verwertung des Vermögens zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann. Die Klägerin hatte ihr Hochschulstudium abgeschlossen und anschließend promoviert. Zwischenzeitlich nahm sie Lehraufträge wahr oder arbeitete im Rahmen von Zeitverträgen an der Hochschule. Die Klägerin hat bereits über eine überdurchschnittliche und hohe berufliche Qualifikation verfügt. Aufgrund dieses Werdeganges kommen für die Klägerin auf mehreren Gebieten qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Wissenschaft oder in der Praxis in Betracht, bei denen die Habilitation nicht Voraussetzung ist. Damit kann sie sich im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung unter dem 19. August 1996 auch ohne Habilitation eine angemessene Lebensgrundlage sichern. Ist dies der Fall, so dient der Erwerb einer weiteren hierauf aufbauenden Qualifikation nicht mehr dem Aufbau oder der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie habe das von ihrem Vater ihr überwiesene Geld als sein Vermögen betrachtet bzw. habe sie für ihn in ihrem Namen eine Wohnung beim Bundesvermögensamt, A-Stadt, erwerben sollen. Die Klägerin macht mit diesem Vortrag letztlich geltend, dass sie das Vermögen auf ihrem Konto treuhänderisch für ihren Vater verwaltet haben will. Nach ständiger Rechtsprechung der Landessozialgerichte (Hess. LSG, Urteil vom 9. Mai 2001, Az.: L 6 AL 432/00; LSG NRW, Urteile vom 16. Januar 2002, Az.: L 12 AL 40/01 und vom 21. August 2002, Az.: L 12 AL 247/01; LSG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003, Az.: L 10 AL 4/02) ist das hier in Frage stehende "verdeckte" Treuhandkonto wie ein Privatkonto des Treuhänders zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht für den Gläubiger des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Wer – als verdeckter Treuhänder – den Rechtsschein der Ver-mögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Treuguts nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht hat. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Vorliegend hatte die Klägerin über die streitgegenständlichen Konten bei der X-Bank die alleinige Kontoinhaberschaft. Sie hatte damit die alleinige Verfügungsgewalt über die Konten. Laut der Niederschrift im Erörterungstermin vor dem LSG am 19. Dezember 2003 hatte der Vater der Klägerin keinerlei Verfügungsmöglichkeit über die Konten bei der X-Bank. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Kontoauszüge ihrem Vater zugesandt hat, begründet nicht die Offenkundigkeit der Treuhänderschaft. Soweit der Vater der Klägerin vorträgt, die Klägerin habe eine Wohnung beim Bundesvermögensamt für ihn erwerben wollen, führt auch dies nicht zur Begründetheit der Klage. Aus den Unterlagen ergibt sich bezüglich der behaupteten anzukaufenden Wohnung ein Zeitraum von 1994, 1995. Dieser Zeitraum ist nicht der Streitgegenständliche. Abgesehen davon, ist mangels schriftlicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater über diese behauptete Transaktion auch in diesem Punkt nicht der Nachweis, dass sie nicht über eigenes, sondern nur über das Vermögen ihres Vaters verfügt haben will, geführt worden.
Im Hinblick auf § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Zweiter Halbsatz SGB X ist die grobe Fahrlässigkeit durch die Klägerin erfüllt. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. August 1996 das auf ihrem Konto befindliche erhebliche Vermögen in Höhe von 89.924,64 DM nicht als verwertbares Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet wird. Damit hat die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gemacht, da sie in dem gestellten Alhi-Antrag ihr beträchtliches vorhandenes Vermögen nicht angegeben hat.
Folglich hat die Klägerin der Beklagten die überzahlte Alhi gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag von 30.389,70 DM im streitgegenständlichen Zeitraum entspricht der Leistung, die die Beklagte ausweislich ihrer Zahlungsnachweise an die Klägerin überwiesen hat.
Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi im Zeitraum vom 31. Dezember 1997 bis zum 23. Juni 1998 und für den Zeitraum vom 31. Dezember 1998 bis zum 14. April 1999 ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 AFG (zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG -) vom 24. März 1997, BGBl. I, S. 594 und § 330 Abs. 2 SGB III, Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes – AFRG – vom 24. März 1997, BGBl. I, S. 594, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998)).
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein VA mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (u. a. BSGE 78, 109, 111). Der ursprünglich rechtmäßige Bewilligungsbescheid über Alhi – dies unter Berücksichtigung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 9 AlhiV in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung durch die Urteile vom 9. August 2001, Az.: B 11 AL 1/01 R; Az.: B 11 AL 9/01 R sowie vom 19. Dezember 2001, Az.: B 11 AL 49/01 R, wurde ab dem 31. Dezember 1997 (beantragt unter dem 14. August 1997) und zum 31. Dezember 1998 (beantragt unter dem 22. Juni 1998) wurde dadurch rechtswidrig, dass die Klägerin nicht mehr bedürftig war. Laut Auskunft der X-Bank sind der Klägerin zum 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998 erhebliche Vermögenswerte nachträglich zugeflossen in einer jeweiligen Höhe von mindestens 40.000,00 DM. Insoweit wird auf die Berechnung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse ist nach der jeweiligen Bewilligungsverfügung vom 22. August 1997 und 1. Juli 1998 eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die damit zum 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998 rechtswidrig gewordene Leistungsbewilligung beruhte auf der Verletzung einer der Klägerin obliegenden Pflicht, wesentliche, für sie nachteilige Änderungen der Verhältnisse, der Beklagten mitzuteilen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin war demnach gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Alhi von der Beklagten das " Merkblatt für Arbeitslose" erhalten und unterschriftlich bestätigt, dass sie von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Da die Klägerin schon Kraft Ausbildung über überdurchschnittlich intellektuelle Fähigkeiten verfügt, war für sie unmissverständlich klar, dass sie eine Verpflichtung zur Angabe des vorhandenen Vermögens hat.
Nach alledem hat die Klägerin für den Zeitraum vom 31. Dezember 1997 bis zum 23. Juni 1998 15.348,56 DM und für den Zeitraum vom 31. Dezember 1998 bis zum 14. April 1999 9.292,19 DM gemäß § 50 SGB X (Alhibeiträge nebst Beiträgen für die KV und PV) zu erstatten. Zur Berechnung wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 und auf den Schriftsatz der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vom 5. Juli 2002.
Das von der Klägerin gerügte Fristversäumnis unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 4 SGB X entbehrt jeder Grundlage. Insoweit bezieht sich das erkennende Gericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2001 und auf das angefochtene Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückforderung in Höhe von 55.030,45 DM.
Die 1952 geborene Klägerin stand bei der Beklagten seit dem 5. September 1996 im Arbeitslosenhilfebezug in Höhe von zunächst 451,20 DM wöchentlich. In den Arbeitslosenhilfeanträgen vom 19. August 1996, 14. August 1997, 22. Juni 1998, 31. Juli 1998 und 31. August 1998 sowie vom 12. Juli 1999 verneinte die Klägerin jeweils die Fragen zu verhandenem Vermögen (Ziffer 9 Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe - Alhi-).
Mit Schreiben vom 31. August 1999, 16. September 1999, 1. Oktober 1999 und 22. November 1999 forderte die Beklagte jeweils die Klägerin auf, darzulegen, für welche Geldanlagen die Klägerin Freistellungsaufträge, die nach den Unterlagen der Beklagten vorhanden waren, erteilt habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hörte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 sowie vom 16. Februar 2000 die Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten dazu an, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 1. Januar 1997 evtl. Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezogen habe.
Mit Bescheid vom 25. April 2000 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 28. August 1997, 30. Juni 1998 und 13. August 1998 ganz auf und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 92.500,77 DM geltend (BA I Bl. 326).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2000, eingegangen beim Arbeitsamt A-Stadt am 27. April 2000, Widerspruch ein (BA I Bl. 330). Sie machte im Wesentlichen geltend, der Nachweis falscher Angaben sei von der Beklagten nicht geführt.
Die Beklagte holte unter dem 26. Juni 2000 Auskunft über Freistellungsaufträge für die Jahre 1998, 1999 und 2000 beim Bundesamt für Finanzen ein (BA I Bl. 340). Das Bundesamt für Finanzen teilte unter dem 20. Juli 2000 mit, dass die Klägerin im Jahre 1998 einen freigestellten Kapitaleintrag von 2.904,00 DM beantragt und dass sie für das Meldejahr 1997 einen Freistellungsauftrag in Höhe von 6.100,00 DM erteilt habe. Die entsprechende Anfrage bei der X-Bank vom 7. März 2001 (BA II Bl. 393) ergab, dass die Konten der Klägerin in der Zeit vom 5. September 1996 bis zum 17. November 1999 Kontostände zwischen 89.924,64 DM bis zuletzt 340,29 DM aufgewiesen haben (BA II Bl. 395).
Im Hinblick auf die erteilte Auskunft hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2001 (BA II Bl. 423) die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 5. September 1996 bis 10. September 1997, vom 31. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 in einer Gesamthöhe von 58.138,43 DM (Leistungen und Sozialversicherungsbeiträge) auf und machte einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend.
Den unter dem 10. Mai 2001 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 (BA II Bl. 440) zurück. Die Beklagte stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin in dem jeweiligen Antragsformular die eindeutige und unmissverständliche Frage nach vorhandenem Vermögen verneint habe. Durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen im Rahmen des § 45 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sei im August 1999 bekannt geworden, dass die Klägerin Freistellungsaufträge für Zinseinkünfte erteilt habe. Es habe der Anfangsverdacht bestanden, dass die Klägerin entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) möglicherweise Vermögenswerte verschwiegen habe. Der Aufforderung, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Auch der bevollmächtigte Vater habe keinerlei konkrete oder nachprüfbare Angaben gemacht. Daraufhin sei mit Bescheid vom 25. April 2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ganz aufgehoben und die Widerspruchsführerin zur Erstattung der für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. November 1999 erhaltenen Arbeitslosenhilfe sowie der entrichteten Beiträge zur Kranken (KV) - und Pflegeversicherung (PV) in Höhe von insgesamt 92.500,77 DM verpflichtet worden. Eine Offenlegung der Vermögensverhältnisse sei weiterhin nicht erfolgt. Mit Änderungsbescheid vom 8. Mai 2001 sei der ursprüngliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2000 dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiten vom 5. September 1996 bis 10. September 1997, vom 31. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 und vom 31. Dezember 1998 bis 14. April 1999 mangels Bedürftigkeit im Sinne des Arbeitslosenhilferechtes aufgehoben und die Klägerin insgesamt zu einer Rückerstattung von Leistungsbeiträgen in Höhe von 58.138,43 DM verpflichtet worden sei. In den vorgenannten Zeiträumen fehle die Bedürftigkeit gemäß der Regelungen von §§ 6 Abs. 1 bis Abs. 3 Satz 1, 8 und 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV).
In der Gesamtforderung für alle drei Zeiträume (5. September 1996 bis 10. September 1997, 1. Dezember 1997 bis zum 30. Juni 1998 und 31. Dezember 1998 bis zum 14. April 1999) sei der Anteil der Krankenversicherungsbeiträge mit einer Höhe von 14.996,32 DM und die Pflegeversicherungsbeiträge mit einem Anteil von 1.841,42 DM zu beziffern. Soweit der Vater der Klägerin behaupte, die Klägerin habe kein eigenes Kapital gehabt, sei dieses durch die Auskunft der X-Bank vom 21. März 2001 widerlegt. Bei der X-Bank seien ausschließlich die Konten der Klägerin geführt worden. Soweit der Vater der Klägerin vortrage, bei den Geldern auf den Konten seiner Tochter bei der X-Bank habe es sich ausschließlich um Vermögen gehandelt, welches der Zweckbindung für deren Habilitation unterlegen habe, sei dies rechtlich unbeachtlich. Abgesehen davon, dass für die behauptete Zweckbestimmung des Vermögens keinerlei Nachweise eingereicht worden seien oder diese Zweckbestimmung anderweitig glaubhaft dargestellt worden sei, sei eine derartige Zweckbestimmung keiner der Schutznormen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AlhiV zuzuordnen. In Frage käme allenfalls die Schutznorm des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AlhiV, wonach die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar sei, welches für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Ausbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Hierzu habe allerdings bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 21. März 1996 (Az.: 11 RAr 95/95) entschieden, dass Vermögen, welches zur Vorbereitung auf die Habilitation gedacht sei, nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Schutznorm erfülle. Auch durch die am 29. Juni 1999 in Kraft getretene Regelung des § 6 Abs. 4 AlhiV würde kein weiterer Freibetrag in Form von 1.000,00 DM pro Lebensalter kreiert, sondern in dieser Regelung sei lediglich der Begriff der Angemessenheit von Vermögen für eine Alterssicherung genauer definiert. Auf die übrigen Ausführungen des Widerspruchsbescheides (BA II Bl. 447, 448, 449) wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Juni 2001 Klage erhoben.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nahm die Beklagte unter dem 5. Juli 2002 die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit für die Zeit vom 14. August 1997 bis 10. September 1997 und für die Zeit vom 24. Juni 1998 bis zum 30. Juni 1998 zurück und verminderte die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin auf eine Gesamthöhe von 55.030,45 DM.
Durch Urteil vom 26. September 2002 hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt die Klage abgewiesen.
Das SG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Zutreffend habe die Beklagte bei der Entscheidung betreffend den Zeitraum 5. Juni 1996 bis 13. August 1997 sich auf § 45 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) gestützt. Die von der Beklagten am 26. August 1996 verfügte Leistungsbewilligung sei zu diesem Zeitpunkt für die Zeit ab dem 5. Juni 1996 von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die Klägerin infolge des ihr zur Verfügung stehenden Vermögens nicht bedürftig im Sinne von §§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 137, 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung ab dem 5. Juni 1996 und somit für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie zumindest in grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Arbeitslosenhilfebewilligung vom 26. August 1996 nicht erkannt habe und die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass sie im Hinblick auf ihr erhebliches Vermögen (Kontostand am 5. September 1996: 89.924,64 DM) Anspruch auf die laufende Zahlung von Arbeitslosenhilfe hätte haben können. Im Übrigen seien die Angaben der Klägerin als Grundlage für die Bewilligung ab dem 5. Juni 1996 in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen. Die Klägerin habe in der Zeit vom 19. August 1996 bis 12. Juli 1999 bei den gestellten Alhi-Anträgen Fragen zu vorhandenem Vermögen verneint. Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab dem 31. Dezember 1997 ergebe sich daraus, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht bedürftig gewesen sei. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, eine wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse der Beklagten mitzuteilen, nicht nachgekommen. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Alhi von der Beklagten das Merkblatt "Merkblatt für Arbeitslose" erhalten und unterschriftlich bestätigt. Bei der Bedürftigkeit sei dort angegeben gewesen, dass Vermögen, Einkommen und sonstige Möglichkeiten zur Einkommenserzielung anzugeben seien. Folglich habe die Klägerin die für die Zeit ab dem 31. Dezember 1997 bis zum 14. April 1999 überzahlten Leistungen in Höhe von 24.640,75 DM zu erstatten.
Gegen dieses am 7. November 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26. November 2002 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Berufung. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beklagte Eigentum und Besitz verwechselt habe. Das der Klägerin durch den Vater zur Verfügung gestellte Kapital sei zweckgebunden gewesen. Zu Unrecht habe sich die Beklagte bei der Berechnung der Rückerstattung der Arbeitslosenhilfe bei der Klägerin auf das Vermögen des Vaters der Klägerin gestützt. Im Übrigen vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. April 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 8. Mai 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 nebst Änderungsbescheid vom 5. Juli 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auch nach dem Erörterungstermin vom 19. Dezember 2003 sei weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin wegen ihres Vermögens in der Zeit vom 5. Juni 1996 bis zum 14. April 1999 nicht bedürftig gewesen sei und deshalb zur Erstattung der überzahlten Alhi und der Beiträge zur KV- und PV in Höhe von 55.030,45 DM verpflichtet sei. Die Klägerin sei Inhaberin der streitgegenständlichen Konten gewesen. Sie sei alleinige Verfügungsberechtigte über die Konten gewesen. Der Vater der Klägerin habe keine Vollmacht über diese Konten gehabt. Es habe sich auch nicht um treuhänderisch verwaltetes Vermögen für den Vater gehandelt, da sich aus den Bankunterlagen und aus den Auskünften der Bank die Bankkonten in keiner Weise als Treuhandkonten darstellen würden. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft sei der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles. Nicht genügend sei, wenn der Errichtende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos gehabt habe, dies jedoch nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht habe. Es sei festzustellen, dass derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen müsse. Die Verwertung des Vermögens sei für die Klägerin auch zumutbar gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Behördenakten (2 Bände), auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 19. Dezember 2003 sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2005 Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Bescheid vom 25. April 2000 in Form des Änderungsbescheides vom 8. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 nebst Änderungsbescheid vom 5. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsverfügung vom 26. August 1996 ist § 45 SGB X.
Nach § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt (VA), der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. dann nicht berufen, wenn der VA auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In diesen Fällen darf nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom 7. Juli 1998, Az.: B 5 RJ 58/97 R). Die von der Beklagten unter dem 26. August 1996 (BA I Bl. 246) verfügte Leistungsbewilligung war zu diesem Zeitpunkt für die Zeit ab dem 5. Juni 1996 bis zum 13. August 1997 von Anfang an rechtswidrig, da die Klägerin infolge des ihr zur Verfügung stehenden Vermögens nicht bedürftig im Sinne der vorliegend noch anzuwendenden §§ 134 Abs. 1, 137, 138 AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995; BGBl. I S. 1824) war.
Nach § 134 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (Nr. 1), keinen Anspruch auf Alhi hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt hat (Nr. 2), bedürftig ist (Nr. 3) und innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist) mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden hat oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) dienen könnte (Nr. 4 Buchst. b).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AFG erfüllte. Denn sie erfüllte jedenfalls nicht die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG.
Nach § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich des näheren aus § 6 AlhiV in der Fassung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung - nach Abzug eines Freibetrages von DM 8.000,00 – zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 AlhiV).
Ausgehend von der sogenannten speziellen Bedürftigkeitsprüfung (vgl. dazu BSGE 67, 28, 129 ff.) hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihre Arbeitslosmeldung unter dem 19. August 1996 über ein Sparguthaben in Höhe von 89.924,64 DM auf einem Konto bei der X-Bank ausweislich der Auskunft der X-Bank, A-Stadt, vom 21. März 2001 verfügt.
Die Klägerin hat dieses Vermögen von Anfang an verschwiegen und auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zu ihrem Alhi-Antrag vom 19. August 1996 keinerlei Angaben zu dem vorhandenen Sparguthaben gemacht.
Ob und in welchem Umfang die Verwertung dieses verwertbaren (§ 6 Abs. 2 AlhiV) Vermögens für die Klägerin zumutbar war, richtet sich nach § 6 Abs. 3 AlhiV.
Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Verwertung eines Vermögens dann zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann. Dabei wird in Satz 2 Nr. 3 derselben Vorschrift als Beispiel einer zumutbaren Verwertung von Vermögen aufgeführt, wenn dieses für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.
Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angestrebten Habilitation waren im Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung am 19. August 1996 weder die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV noch die letztgenannten Voraussetzungen gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob das Sparguthaben für die Habilitation bestimmt war. Denn die Habilitation stellt weder eine Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV dar noch dient der Einsatz des Vermögens zu diesem Zwecke der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschrift.
Der Begriff der Berufsausbildung hat in mehreren Rechtsbereichen des Sozialrechtes – meist innerhalb der Wortverbindung "Schul- oder Berufsausbildung" seinen Niederschlag gefunden (vgl. BSGE 43, 44, 45; BSGE 65, 250, 251). Er wird, soweit Unterschiede in der begrifflichen Abgrenzung nicht aus dem jeweiligen Rechtsgebiet folgen, übereinstimmend dahin verstanden, dass Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl. zusammenfassend BSGE 65, 250, 251, BSG, Urteil vom 21. März 1996, Az.: 11 RAr 95/95). Vorliegend sind die genannten Anforderungen schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei der Habilitation der Klägerin nicht dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt. Bereits dies steht einer Wertung der Habilitation als Berufsausbildung entgegen. Eine Ausbildung setzt ein echtes Ausbildungsverhältnis voraus, welches nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle einem von vornherein festgelegten Plan entspricht und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, dass sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihm mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251; BSG, Urteil vom 11. März 1996, Az.: 11 RAr 95/95).
Einen derartigen Ausbildungscharakter hat die Habilitation nicht. Die Klägerin hat durch ihren universitären Abschluss im Fach Geschichte ein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen. Auch wenn die Klägerin den Beruf einer Hochschullehrerin angestrebt hat, rechtfertigt dies nicht, die Habilitation als Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 AlhiV zu qualifizieren. Denn sie dient – noch ausgeprägter als die Promotion – dem Nachweis der Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit bzw. zusätzlich wissenschaftlichen Leistungen (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG -).
Die von der Klägerin angestrebte Habilitation und das durch ihren Vater eingesetzte Vermögen dienten auch nicht dem Aufbau oder der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage. Wie diese zweite Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AlhiV zu verstehen ist, erschließt sich aus dem Zusammenhang mit dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV. Danach ist die Verwertung des Vermögens zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann. Die Klägerin hatte ihr Hochschulstudium abgeschlossen und anschließend promoviert. Zwischenzeitlich nahm sie Lehraufträge wahr oder arbeitete im Rahmen von Zeitverträgen an der Hochschule. Die Klägerin hat bereits über eine überdurchschnittliche und hohe berufliche Qualifikation verfügt. Aufgrund dieses Werdeganges kommen für die Klägerin auf mehreren Gebieten qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Wissenschaft oder in der Praxis in Betracht, bei denen die Habilitation nicht Voraussetzung ist. Damit kann sie sich im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung unter dem 19. August 1996 auch ohne Habilitation eine angemessene Lebensgrundlage sichern. Ist dies der Fall, so dient der Erwerb einer weiteren hierauf aufbauenden Qualifikation nicht mehr dem Aufbau oder der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie habe das von ihrem Vater ihr überwiesene Geld als sein Vermögen betrachtet bzw. habe sie für ihn in ihrem Namen eine Wohnung beim Bundesvermögensamt, A-Stadt, erwerben sollen. Die Klägerin macht mit diesem Vortrag letztlich geltend, dass sie das Vermögen auf ihrem Konto treuhänderisch für ihren Vater verwaltet haben will. Nach ständiger Rechtsprechung der Landessozialgerichte (Hess. LSG, Urteil vom 9. Mai 2001, Az.: L 6 AL 432/00; LSG NRW, Urteile vom 16. Januar 2002, Az.: L 12 AL 40/01 und vom 21. August 2002, Az.: L 12 AL 247/01; LSG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003, Az.: L 10 AL 4/02) ist das hier in Frage stehende "verdeckte" Treuhandkonto wie ein Privatkonto des Treuhänders zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht für den Gläubiger des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Wer – als verdeckter Treuhänder – den Rechtsschein der Ver-mögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Treuguts nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht hat. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Vorliegend hatte die Klägerin über die streitgegenständlichen Konten bei der X-Bank die alleinige Kontoinhaberschaft. Sie hatte damit die alleinige Verfügungsgewalt über die Konten. Laut der Niederschrift im Erörterungstermin vor dem LSG am 19. Dezember 2003 hatte der Vater der Klägerin keinerlei Verfügungsmöglichkeit über die Konten bei der X-Bank. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Kontoauszüge ihrem Vater zugesandt hat, begründet nicht die Offenkundigkeit der Treuhänderschaft. Soweit der Vater der Klägerin vorträgt, die Klägerin habe eine Wohnung beim Bundesvermögensamt für ihn erwerben wollen, führt auch dies nicht zur Begründetheit der Klage. Aus den Unterlagen ergibt sich bezüglich der behaupteten anzukaufenden Wohnung ein Zeitraum von 1994, 1995. Dieser Zeitraum ist nicht der Streitgegenständliche. Abgesehen davon, ist mangels schriftlicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater über diese behauptete Transaktion auch in diesem Punkt nicht der Nachweis, dass sie nicht über eigenes, sondern nur über das Vermögen ihres Vaters verfügt haben will, geführt worden.
Im Hinblick auf § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Zweiter Halbsatz SGB X ist die grobe Fahrlässigkeit durch die Klägerin erfüllt. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. August 1996 das auf ihrem Konto befindliche erhebliche Vermögen in Höhe von 89.924,64 DM nicht als verwertbares Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet wird. Damit hat die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gemacht, da sie in dem gestellten Alhi-Antrag ihr beträchtliches vorhandenes Vermögen nicht angegeben hat.
Folglich hat die Klägerin der Beklagten die überzahlte Alhi gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag von 30.389,70 DM im streitgegenständlichen Zeitraum entspricht der Leistung, die die Beklagte ausweislich ihrer Zahlungsnachweise an die Klägerin überwiesen hat.
Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi im Zeitraum vom 31. Dezember 1997 bis zum 23. Juni 1998 und für den Zeitraum vom 31. Dezember 1998 bis zum 14. April 1999 ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 AFG (zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG -) vom 24. März 1997, BGBl. I, S. 594 und § 330 Abs. 2 SGB III, Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes – AFRG – vom 24. März 1997, BGBl. I, S. 594, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998)).
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein VA mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (u. a. BSGE 78, 109, 111). Der ursprünglich rechtmäßige Bewilligungsbescheid über Alhi – dies unter Berücksichtigung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 9 AlhiV in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung durch die Urteile vom 9. August 2001, Az.: B 11 AL 1/01 R; Az.: B 11 AL 9/01 R sowie vom 19. Dezember 2001, Az.: B 11 AL 49/01 R, wurde ab dem 31. Dezember 1997 (beantragt unter dem 14. August 1997) und zum 31. Dezember 1998 (beantragt unter dem 22. Juni 1998) wurde dadurch rechtswidrig, dass die Klägerin nicht mehr bedürftig war. Laut Auskunft der X-Bank sind der Klägerin zum 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998 erhebliche Vermögenswerte nachträglich zugeflossen in einer jeweiligen Höhe von mindestens 40.000,00 DM. Insoweit wird auf die Berechnung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse ist nach der jeweiligen Bewilligungsverfügung vom 22. August 1997 und 1. Juli 1998 eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die damit zum 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998 rechtswidrig gewordene Leistungsbewilligung beruhte auf der Verletzung einer der Klägerin obliegenden Pflicht, wesentliche, für sie nachteilige Änderungen der Verhältnisse, der Beklagten mitzuteilen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin war demnach gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Alhi von der Beklagten das " Merkblatt für Arbeitslose" erhalten und unterschriftlich bestätigt, dass sie von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Da die Klägerin schon Kraft Ausbildung über überdurchschnittlich intellektuelle Fähigkeiten verfügt, war für sie unmissverständlich klar, dass sie eine Verpflichtung zur Angabe des vorhandenen Vermögens hat.
Nach alledem hat die Klägerin für den Zeitraum vom 31. Dezember 1997 bis zum 23. Juni 1998 15.348,56 DM und für den Zeitraum vom 31. Dezember 1998 bis zum 14. April 1999 9.292,19 DM gemäß § 50 SGB X (Alhibeiträge nebst Beiträgen für die KV und PV) zu erstatten. Zur Berechnung wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 und auf den Schriftsatz der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vom 5. Juli 2002.
Das von der Klägerin gerügte Fristversäumnis unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 4 SGB X entbehrt jeder Grundlage. Insoweit bezieht sich das erkennende Gericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2001 und auf das angefochtene Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG vorliegen.
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