Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 7 RI 106/01 Mz
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 RI 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Notwendigkeit der häufigen Aufnahme geringer Flüssigkeitsmengen zur Vermeidung der Austrocknung der Mundschleimhaut begründet nicht das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, wenn der Versicherte noch vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne inhalative Noxen verrichten kann. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt ebenfalls nicht vor.
2. Die berufliche Einsetzbarkeit unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Versicherte im Abstand von 5 bis 15 Minuten im Rahmen eines automatisierten Vorgangs, der bis zu 10 Sekunden dauert, zur Befeuchtung der Mundschleimhaut geringe Mengen Flüssigkeit aufnehmen muss.
3.Von einer Einsatzfähigkeit unter arbeitsmarktunüblichen Bedingungen wegen zusätzlicher, betriebsunüblicher Pausen, ist nicht auszugehen, sofern feststellbar kurze Arbeitsunterbrechungen zusammen maximal 1 Minute pro Stunde betragen
2. Die berufliche Einsetzbarkeit unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Versicherte im Abstand von 5 bis 15 Minuten im Rahmen eines automatisierten Vorgangs, der bis zu 10 Sekunden dauert, zur Befeuchtung der Mundschleimhaut geringe Mengen Flüssigkeit aufnehmen muss.
3.Von einer Einsatzfähigkeit unter arbeitsmarktunüblichen Bedingungen wegen zusätzlicher, betriebsunüblicher Pausen, ist nicht auszugehen, sofern feststellbar kurze Arbeitsunterbrechungen zusammen maximal 1 Minute pro Stunde betragen
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete im erlernten Beruf des Kraftfahrzeugschlossers bis zum Jahre 1975, danach bis 1984 als Schlosserhelfer in einer Gießerei und anschließend bis 1990 als Schlosserhelfer in einem Maschinenbaubetrieb. Bis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Chemiearbeiter ging der Kläger verschiedenen Tätigkeiten nach mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit. Ab August 1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Krankengeld bezog er bis zum 18.02.2001, danach Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Am 21.08.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente. Er machte geltend, wegen einer Tumorerkrankung erwerbsunfähig zu sein.
Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine in der Zeit vom 04. bis zum 25.01.2000 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei. Die behandelnden Ärzte des D -O -Hospitals diagnostizierten ein Zungenkarzinom, eine Pharyngitis sicca, eine Stomatitis sicca sowie Halsweichteil-Neuralgien. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem Beruf als Chemiearbeiter nicht mehr tätig werden solle. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch voll einsatzfähig sein. Berücksichtigt werden solle, dass die Verständigung nur eingeschränkt möglich sei. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel sei nur noch bedingt zumutbar. Der Kläger sei vor Hitze, Kälte, Nässe, extremen Temperaturschwankungen und inhalativen Belastungen zu schützen.
Nach Beiziehung eines Befundberichtes und ärztlicher Unterlagen von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H veranlasste die Beklagte eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Facharzt für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. R. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 10.10.2002 folgende Gesundheitsstörungen fest:
Tonsillenkarzinom rechts T4 N2 Mx, erweiterte Tumor-TE, Unterkieferteilresektion und funktionelle Neck dissection beidseits mit Unterbinden der Arteria carotis externa rechts am 25.08.1999, Radiatio bis 24.11.1999, Pharyngitis sicca, Stomatitis sicca, Halsweichteil-Neuralgie; Gonarthrose links nach Meniskus-Operation 1981; Alkoholabhängigkeitssyndrom; Abstinenz seit 1/97; chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, Verdacht auf Coxarthrose beidseits; chronische Bronchitis bei Nikotinabusus. Zur Leistungsfähigkeit des Klägers führte der Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und der erlernte Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers seien nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne inhalative Belastungen, extreme Temperaturschwankungen, Hitze, Kälte oder Nässe seien noch vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 19.10.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mit der Begründung ab, der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, nach der Tumorentfernung an Schluckbeschwerden zu leiden, die eine kontinuierliche Flüssigkeitsaufnahme erforderlich machten. Dies führe zu ständigen Arbeitsunterbrechungen. Außerdem habe er eine Arthrose in beiden Knien, weshalb seine Wegefähigkeit erheblich reduziert sei. Des Weiteren sei bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt.
In einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 01.12.2000 führte Dr. J aus, eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes werde nicht für erforderlich gehalten.
Der letzte Arbeitgeber des Klägers, die Firma W , teilte der Beklagten auf Anfrage mit, dass der Kläger als Chemiearbeiter beschäftigt gewesen sei. Es habe sich hierbei um eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von drei bis vier Monaten gehandelt. Der Kläger sei nach der Lohngruppe E2 des in Rheinland-Pfalz geltenden Tarifvertrages für die chemische Industrie entlohnt worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 zurück.
Am 28.02.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Das SG hat von Amts wegen ein sozialmedizinisches Gutachten eingeholt, dass Dr. E am 28.10.2002 erstattet hat. Der Sachverständige hat folgende Erkrankungen festgestellt:
Operativ behandeltes Tonsillenkarzinom und Karzinom des Zungengrundes rechts; Neck dissection beiderseits; Nachbestrahlung, Narbe nach Tracheotomie.
Verdacht auf zirrhotischen Leberschaden bei bekanntem erheblichem, inzwischen eingestellten Alkoholabusus.
Periphere sensible Polyneuropathie.
Degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Spannungskopfschmerzen.
Gonarthrose beiderseits, besonders rechts; Zustand nach Innenmeniskusentfernung 1981 links, initiale Gonarthrose rechts.
Beginnende Coxarthrose beidseits, rechts etwas stärker ausgeprägt als links. Ansatztendinose am Trochanter major beidseits.
Nierenkelchstein links.
Chronische Bronchitis (wahrscheinlich Raucherbronchitis) mit leichtgradiger restriktiver Ventilationsstörung der Lunge.
Beginnende Dupuytren sche Kontraktur in beiden Handinnenflächen
Senkspreizfußbildung beidseits.
Zur Beantwortung der Beweisfragen hat der Sachverständige ausgeführt, der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichten. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten ihm im Zusammenhang mit der Gesamterkrankung und der allgemeinen Arteriosklerose, die noch kein klinisches Äquivalent habe, nicht zugemutet werden. Für Überkopfarbeiten sei der Kläger nicht mehr geeignet. Tätigkeiten bei denen er Einwirkungen von Nässe, Kälte, Zugluft, Rauch oder chemischen Dämpfen ausgesetzt sei, könnten ihm nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte auch für Tätigkeiten, bei denen er sehr viel sprechen müsse. Die noch zumutbaren Tätigkeiten könnten im Sitzen und Stehen, weniger im Gehen verrichtet werden. Es müsse die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltungen bestehen. Der Kläger sei nicht mehr für Wechselschichten, für Akkord- und Fließbandarbeiten, für Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie für Tätigkeiten im Schichtdienst geeignet. Außerdem solle er keine Tätigkeiten mehr verrichten, bei denen besondere Anforderungen an die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit gestellt würden. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei ein vollschichtiger Einsatz möglich. Zu beachten sei, dass der Kläger in Abständen von etwa fünf bis fünfzehn Minuten ein mitgeführtes Getränk zu sich nehmen müsse, was dann zu einer Arbeitsunterbrechung von etwa zwei Minuten führen würde. Diese Unterbrechung werde als minimal angesehen. Der Kläger sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel uneingeschränkt zu benutzen. Seine Wegefähigkeit und die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug zu führen seien nicht eingeschränkt. Von dem beschriebenen Leistungsvermögen sei seit mindestens August 2000 auszugehen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 10.11.2003 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.08.2000 zu gewähren. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rentengewährung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (alte Fassung a.F. ) seien erfüllt. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. E sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten könne. Aber auch bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit liege Erwerbsunfähigkeit vor, wenn wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung von einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen sei. Läge eine der beiden Alternativen für die Annahme eines verschlossenen Arbeitsmarktes vor, so könne Erwerbsunfähigkeit nur dann nicht festgestellt werden, wenn ein dem Leistungsvermögen entsprechender Beruf benannt werden könne. Auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E sei davon auszugehen, dass eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vorliege. Wesentlich hierfür sei, dass der Kläger, der ohnehin nur noch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten könne, wegen seiner Schluckbeschwerden Trinkpausen benötige, die über den Rahmen des betriebsüblichen hinausgingen. Dr. E habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger in Abständen von etwa fünf bis zehn Minuten eine ungefähr zwei Minuten dauernde Trinkpause einlegen müsse. Zwar habe der Sachverständige diese Einschränkung als minimal bezeichnet. Im Hinblick auf die extreme Häufigkeit der Pausen und die doch nicht ganz unbeträchtliche Dauer von zwei Minuten könne dieser Einschätzung jedoch nicht gefolgt werden. Selbst wenn von einer durchschnittlichen Pausenfrequenz von fünfzehn Minuten ausgegangen werde, wäre bei einem achtstündigen Arbeitstag mit etwa einer Stunde zusätzlicher Pausen zu rechnen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass diese nicht am Stück oder in größeren Einheiten erfolgen würden, sondern dass die Arbeit ständig unterbrochen werden müsste. Ein geordneter Arbeitsablauf sei damit nicht mehr möglich. Eine Tätigkeit, deren Benennung notwendig sei und die den Leistungseinschränkungen des Klägers Rechnung trage, sei nicht erkennbar. Zwar könne im Rahmen der Tätigkeit eines einfachen Pförtners der spezifischen Beeinträchtigung im Hinblick auf das Erfordernis von Trinkpausen entsprochen werden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass der Sachverständige Dr. E nachvollziehbar Arbeiten mit Publikumsverkehr ausgeschlossen habe, was der Tätigkeit eines einfachen Pförtners entgegenstehe. Weitere Tätigkeiten seien nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 09.01.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2004 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E könne keine zur Benennung einer konkreten Tätigkeit zwingende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers festgestellt werden. Die für erforderlich gehaltene Flüssigkeitsaufnahme mache keine Pausen notwendig, welche die Feststellung rechtfertigen würden, der Kläger könne nur noch unter betriebs- unüblichen Bedingungen arbeiten. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Flüssigkeitsaufnahme lediglich eine minimale Arbeitsunterbrechung verursache. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es beispielsweise bei einfachen Überwachungstätigkeiten einer Unterbrechung der Arbeitsverrichtung überhaupt nicht bedürfe.
Der Kläger hat dem entgegengehalten, unabhängig davon, dass er sich nicht in der Lage sehe, einer Erwerbstätigkeit vollschichtig nachgehen zu können, liege sowohl eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, als auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Die wegen der Trinkpausen erforderlichen zusätzlichen Arbeitsunterbrechungen seien im Rahmen eines achtstündigen Arbeitstages mit 96 Minuten anzusetzen. Dies überschreite das betriebsübliche Maß. Für nicht zutreffend halte er die Auffassung der Beklagten, bei einfachen Überwachungstätigkeiten sei eine Unterbrechung der Arbeitsverrichtung nicht notwendig. Bei diesen Tätigkeiten werde die arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, wenn die Konzentration durch die Aufnahme eines Getränkes in Anspruch genommen werde. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass er funktionelle Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme, besonders bei festen Speisen, habe. Somit seien auch beim Essen offenkundig weitere Einschränkungen und Pausen während der Arbeitszeit erforderlich. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers wegen seiner Alkoholerkrankung aufgegeben habe. Demzufolge genieße er den Berufsschutz eines Facharbeiters. Die entgegenstehende Auffassung des Sozialgerichts sei unzutreffend. Als Kraftfahrzeugmechaniker könne er nicht mehr arbeiten. Zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich.
Der Senat hat von der Agentur für Arbeit M die Reha-Akte des Klägers und von der Agentur für Arbeit W die Leistungsakte beigezogen.
Der Senat hat ferner von Amts wegen ein sozialmedizinisches Gutachten eingeholt, dass der Sachverständige Dr. H am 07.09.2004 erstattet hat. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
Zustand nach operiertem Zungengrund- und Tonsillenkarzinom Neck dissection und Nachbestrahlung (1999). Nachfolgend Stomatitis und Pharyngitis sicca (Austrocknung des Mundes, leichte Schluckbeschwerden).
Chronische Alkoholkrankheit im Stadium der langjährigen Abstinenz seit Januar 1997, eben beginnende periphere sensible Polyneuropathie ohne nennenswerte Steuerungsstörung für das Gehen, ausreichende Leberfunktion ohne Hinweise auf Leberzirrhose.
Beginnender Diabetes mellitus, keine Hinweise auf länger zurückliegende Stoffwechselentgleisungen, Notwendigkeit von diätetischen Maßnahmen.
Leichtgradiges Wirbelsäulensyndrom ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung des Achsenorganes.
Leichtgradige linksseitige Kniegelenksarthrose bei Zustand nach Innenmeniskusoperation 1981, keine Gehbehinderung.
Verdacht auf Prostataadenom mit Miktionsstörungen (aktuell diagnostisch
noch nicht komplett geklärt).
Chronische Raucherbronchitis, kein Hinweis auf relevante Lungenfunktionsstörung.
Rot-Grün-Blindheit.
Zur Leistungsfähigkeit des Klägers hat sich der Sachverständige wie folgt geäußert:
"Ich halte den Kläger nicht mehr für fähig, schwere und dauernd mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten zu können. Aufgrund seines guten Allgemein- und Kräftezustandes kann er jedoch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten, wenn er dabei nicht in ständigen Zwangshaltungen verharren muss. Ein gelegentliches Anforderungsprofil diesbezüglich ist jedoch aufgrund des ausreichenden Allgemein- und Kräftezustandes noch möglich. Der Kläger sollte keine Gegenstände über 15 Kilogramm Gewicht heben müssen, wenn hierfür keine mechanischen Hubhilfen zur Verfügung stehen. Der Kläger sollte in geschlossenen und normal klimatisierten Räumen arbeiten können, hierbei sollte er keinen Reizgasen, Dämpfen und Rauchen (auch Nikotindunst) ausgesetzt sein. Da der Kläger alle fünf bis zehn Minuten schluckweise Flüssigkeit zu sich nehmen muss, kann er in einem Arbeitstaktprofil, welches z.B. an Bändern und in Akkordarbeit stattfindet, nicht teilnehmen. Er braucht alle fünf bis zehn Minuten kurze Augenblickspausen von fünf bis zehn Sekunden, um seine Schleimhaut zu befeuchten, eine längere Arbeitstaktunterbrechung ist meines Erachtens nicht argumentierbar. Diese Vorgabe entspricht auch dem, was der Kläger selbst seit Jahren praktiziert. Ich halte den Kläger für in der Lage, Anlerntätigkeiten verrichten zu können, er kann auch Tätigkeiten mit gewissen Ansprüchen an Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Aufmerksamkeitsbelastungsfähigkeit verrichten, da keine kognitiv-mnestischen oder intellektuellen Einbrüche bestehen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chemiearbeiter bzw. die erlernte Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers halte ich nicht mehr für möglich, da hier ein Beanspruchungsprofil vorliegt, welches mit dem positiven Leistungsprofil des Klägers nicht mehr zu korrelieren ist. Der Kläger kann keine Tätigkeit verrichten, wo das ungeschmälerte Farbunterscheidungsvermögen Voraussetzung ist. Der Kläger sollte auch keine Tätigkeit ausüben müssen, wo Publikumsverkehr und längeres Sprechen erforderlich ist, er kann allerdings meines Erachtens problemlos gelegentliche Telefonate entgegen nehmen. Nennenswerte psychomentale oder kognitiv-mnestische Problematiken liegen bei dem Kläger nicht vor, seine Alkoholkrankheit ist sowohl psychisch, geistig als auch körperlich kompensiert, er ist glaubhaft abstinent.
Beeinträchtigungen der Wegefähigkeit sehe ich bei dem Kläger nicht, ich halte ihn für fähig, vier mal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern in jeweils maximal 20 Minuten zurücklegen zu können, ich halte ihn auch für fähig, öffentliche Verkehrsmittel zum Erreichen eine Arbeitsplatzes benutzen zu können.
Ich erkenne bei dem Kläger aktuell keine Notwendigkeit, mehr als drei Mahlzeiten täglich einnehmen zu müssen, er selbst praktiziert auch im Rahmen seiner Lebensführung keine andere Ernährungsweise."
Die Beklagte trägt vor, aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens sehe sie keine Veranlassung, ihre Beurteilung, der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten des ihm zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, zu ändern. Der Benennung einer Tätigkeit bedürfe es nicht, weil eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vorliege. Arbeitsmarktunüblicher Pausen bedürfe es weder im Hinblick auf die notwendige Flüssigkeitsaufnahme noch unter Berücksichtigung des von dem Urologen Dr. St mitgeteilten Befundes. Zusätzlichen Arbeitsunterbrechungen zur Aufnahme der erforderlichen Mahlzeiten bedürfe es nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren sowie ein urologisches und ein arbeitsmedizinisches/berufskundliches Gutachten von Amts wegen einzuholen,
weiter hilfsweise,
Herrn Dr. E zu hören.
Der Kläger trägt vor, er gehe auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H davon aus, dass die Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung zurecht erfolgt sei. Die festgestellten Leistungseinschränkungen begründeten die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Er bedürfe außerdem zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen zur Flüssigkeitsaufnahme. Der Sachverständige Dr. H habe die Dauerpausen unzutreffend beurteilt. Dr. H habe lediglich den reinen Akt des Trinkens festgehalten. Nicht berücksichtigt habe er, dass an vielen Arbeitsplätzen Getränke nicht direkt aufbewahrt werden dürfen, was gerade in der Produktion gelte. Wenn die Getränke an einem vom Arbeitsplatz entfernten Ort aufbewahrt werden müssten, so ergebe sich eine wesentlich längere Zeit für eine Arbeitsunterbrechung. Aufgrund der Notwendigkeit des häufigen Trinkens leide er seit einem dreiviertel Jahr an einer Blasenschwäche, was dazu führe, dass er im Schnitt zweimal je Stunde die Toilette aufsuchen müsse, auch insoweit seien weitere Arbeitsunterbrechungen notwendig. Zusätzliche Arbeitsunterbrechungen ergäben sich auch aus der Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.01.2005 hat der Sachverständige Dr. H ausgeführt, die von ihm in seinem Gutachten angegebene Trinkhäufigkeit und Trinkdauer gründe auf einer ganz konkreten Berücksichtigung des vom Kläger selbst praktizierten Vorgehens. Aufgrund seiner Beobachtung seien die von Dr. E geschätzten Mindestzeiten von zwei Minuten unrealistisch und hätten nichts mit dem tatsächlichen Vorgehen des Klägers anlässlich der Trinkvorgänge zu tun. Die Notwendigkeit einer zweiten Pause zur Einnahme einer zweiten Mahlzeit sei medizinisch nicht zu begründen. Auch aus urologischer Sicht sei die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen nicht begründbar. Wegen des oftmaligen Trinkens sei ein zweimaliger Toilettenbesuch pro Stunde nicht erforderlich. Es fehle insoweit an einem sachlich morphologischen Korrelat. Der von dem Urologen Dr. S mitgeteilte Befund habe keine Störung der Harnblasenfunktion ergeben. Die Prostata sei zwar leicht vergrößert, die Harnblase habe jedoch vollkommen geleert werden können. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei seiner Auffassung nach nicht gegeben. Die im Vordergrund stehende Tumorerkrankung befinde sich im Stadium der Heilungsbewährung. Die hierdurch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen seien durch die kleinen Augenblickstrinkpausen kompensierbar. Die sonstigen Erkrankungen bedingten eher geringgradige funktionelle Beeinträchtigungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakten, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten der Agenturen für Arbeit Mainz und Worms; deren wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. Er kann noch körperlich leichte Tätigkeiten bis gelegentlich mittelschwere vollschichtig unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen verrichten. Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor. Einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat der Kläger ebenfalls nicht; seine Anschlussberufung ist zurückzuweisen.
Die Sachverständigen Dr. E und Dr. H haben die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigende Erkrankungen festgestellt und darüber hinaus, weitgehend übereinstimmend, weitere Gesundheitsstörungen , die zu bereits deutlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit führen. Die Sachverständigen haben einen Zustand nach einem operierten Zungengrund- und Tonsillenkarzinom mit Stomatitis und Pharyngitis sicca diagnostiziert, eine chronische Alkoholkrankheit im Stadium der langjährigen Abstinenz mit beginnenden peripheren sensiblen Polyneuropathien ohne nennenswerte Steuerungsstörung für das Gehirn, ein leichtgradiges Wirbelsäulensyndrom ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung des Achsenorgans sowie eine chronische Raucherbronchitis ohne relevante Lungenfunktionsstörung. Nach den Feststellungen von Dr. E liegt ferner eine initiale Coxarthrose beidseits und eine Gonarthrose beidseits vor, besonders rechts. Dr. H geht von stärkeren Beschwerden im linken Kniegelenk aus, allerdings ohne Gehbehinderung. Außerdem hat Dr. H in seinem Gutachten vom 07.09.2004 den Verdacht auf ein Prostataadenom mit Miktionsstörungen geäußert, der aktuell diagnostisch noch nicht komplett geklärt sei. Die Sachverständigen kommen im Wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch Tätigkeiten in geschlossenen und normal klimatisierten Räumen vollschichtig verrichten kann. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen wie Verrichtungen Überkopf, im Bücken, Knien oder Hocken. Nicht mehr zumutbar sind ferner Arbeiten mit dauerndem Gehen. Besonderen Gefahren soll der Kläger nicht mehr ausgesetzt werden wie beispielsweise bei Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder laufenden Maschinen. Für Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ist der Kläger ebenfalls nicht mehr geeignet. Den Einwirkungen von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Gasen, Dämpfen und Rauchen soll er nicht mehr ausgesetzt werden. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und längerem Sprechen sind ebenfalls nicht mehr zumutbar. Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, im Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne inhalative Noxen noch vollschichtig verrichten. Dr. E geht im Gegensatz zu Dr. H zwar nur noch von einem Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten aus. Der Senat hält indes die Einschätzung von Dr. H für zutreffend angesichts des von ihm festgestellten guten Ernährungs- und Kräftezustandes des Klägers, bei dem Hinweise auf eine Herz- oder Lungenschwäche nicht feststellbar gewesen sind.
Grundsätzlich schließt das dargestellte Leistungsvermögen Erwerbsunfähigkeit aus.
Sie ist allerdings dann festzustellen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit nicht möglich ist. Von einer relevanten Beeinträchtigung ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht auszugehen. Der Umstand, dass der Kläger, um der Austrocknung des Mundes zu begegnen, zur häufigen Aufnahme geringer Flüssigkeitsmengen gezwungen ist, begründet nicht die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, auch wenn die sonstigen qualitativen Leistungseinschränkungen einbezogen werden. Maßgeblich hierfür ist, dass auch ohne eine Erkrankung zu haben, es Beschäftigten regelmäßig gestattet ist zu trinken. Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit ist dies auch aus der Sicht von Arbeitgebern zumindest wünschenswert oder sogar geboten, was durch oftmals in Betrieben anzutreffende Getränkeautomaten und Trinkwasserspender belegt wird. Ernste Zweifel daran, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen beruflichen Tätigkeiten nachgehen kann, bestehen deshalb nicht. Auch wenn in einigen Berufsbereichen oder bei bestimmten Verrichtungen Einschränkungen in Bezug auf die uneingeschränkte Möglichkeit der Flüssigkeitsaufnahme bestehen, so gibt es eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen, beispielsweise im öffentlichen Dienst und im privaten Dienstleistungsbereich, vor allem bei Büroarbeiten, aber auch im Handwerk, bei denen sie gegeben ist.
Ernste Zweifel an der beruflichen Einsetzbarkeit des Klägers sind auch nicht aufgrund der zur Befeuchtung der Schleimhäute im Mund notwendigen Trinkhäufigkeit und Trinkdauer zu begründen. Dr. E hat die Flüssigkeitsaufnahme in einem zeitlichen Abstand von fünf bis fünfzehn Minuten für erforderlich gehalten. Ausgehend davon, dass ein nichtalkoholisches Getränk am Arbeitsplatz aufzubewahren wäre, hat er eine Arbeitsunterbrechung von etwa zwei Minuten für erforderlich gehalten und diese Unterbrechung als minimal angesehen. Dr. H hat sich mit der Frage, mit welcher Häufigkeit der Kläger ein Getränk zu sich nehmen muss, welche Menge jeweils und in welchen zeitlichen Abständen, eingehend befasst. Er hat ausgeführt, der Kläger müsse alle fünf bis fünfzehn Minuten schluckweise Flüssigkeit zu sich nehmen. Der Vorgang gehe automatisiert von statten. Für den gesamten Vorgang, der zur Befeuchtung der Schleimhaut notwendig sei, benötige der Kläger bis höchstens zehn Sekunden. Der Kläger ziehe aus der Gesäßtasse ein kleines Plastikfläschchen hervor und trinke daraus einen kleinen Schluck. Es handele sich hierbei um einen Vorgang, welcher sekundenschnell ablaufe. Er wirke eingefahren, routiniert und für den Kläger selbstverständlich. Der Senat sieht keinen Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen, die aufgrund der speziell zu diesem Punkt gestellten Beweisfrage zu treffen gewesen sind, in Zweifel zu ziehen. Er sieht sie vielmehr durch das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der ungefähr fünfzig Minuten währenden Verhandlung ist der Trinkvorgang, so wie vom Sachverständigen dargestellt, abgelaufen.
Die zeitlich abweichende Beurteilung von Dr. E ist, ohne dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedurft hätte, nach dessen Ausführungen im Gutachten vom 28.10.2002, insbesondere auf Seite 17, daraus zu erklären, dass dieser von einem an oder in der Nähe des Arbeitsplatzes abzustellenden Getränk ausgeht. Dies ist indes, wie Dr. H beobachtet und sowohl in seinem Gutachten vom 07.09.2004 als auch in seiner Stellungnahme vom 19.01.2005 ausgeführt hat, nicht notwendig. Die geringe Flüssigkeitsmenge kann in einem entsprechend kleinen Behälter in der Kleidung mitgeführt werden. Dies wird von dem Kläger auch so praktiziert. Der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen Dr. H ist daher zu folgen. Mit einer durchschnittlichen Häufigkeit von 7,5 Vorgängen pro Stunde und einer durchschnittlichen Zeit von 7,5 Sekunden pro Vorgang ist eine Zeit von lediglich 60 Sekunden pro Arbeitsstunde in Ansatz zu bringen. Eine solche Zeit rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, die Einsatzfähigkeit des Klägers für eine Vielzahl beruflicher Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen. Umfassen Arbeitsvorgänge Verrichtungen wie beispielsweise Lesen, Schreiben, Beobachten, Zurücklegen betrieblicher Wege, Tätigkeiten mit nur einer Hand und Überlegen kann nicht festgestellt werden, dass durch den beschriebenen automatisierten Vorgang die Arbeitsverrichtung überhaupt unterbrochen werden muss. Dies hebt der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten hervor. Auch Dr. E sieht den Arbeitsablauf durch die häufige Aufnahme eines Getränkes nicht als gestört an. Selbst wenn bei anderen als den genannten Arbeitsverrichtungen Unterbrechungen notwendig wären, ist von einer beruflichen Einsatzfähigkeit des Klägers unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen auszugehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass viele Vorgänge, die nicht unmittelbar der Verrichtung der Arbeit dienen, im Arbeitsleben toleriert werden, wie beispielsweise der Besuch der Toilette, Naseputzen oder Reinigen der Brille. Die Aufnahme von Flüssigkeit zur Regulierung des Flüssigkeitshaushaltes des Körpers, insbesondere bei hohen Temperaturen, wird allgemein im Arbeitsleben toleriert. Ermittlungen von Amts wegen bedarf es insoweit nicht. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Schleimhäute zu befeuchten ist eine die berufliche Einsatzfähigkeit des Klägers in Frage stellende schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gegeben. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt ebenfalls nicht vor.
Das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann nicht festgestellt werden. Die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme im dargestellten Umfang begründet nicht die Annahme, der Kläger könne nur noch mit betriebsunüblichen Pausen arbeiten. Nicht jede kurze Unterbrechung der Arbeit ist als Pause, also als Ruhezeit in Bezug auf die Arbeitsverrichtung, anzusehen. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Dauer. Diese ist dann nicht gegeben, wenn, sofern die Arbeitsverrichtung überhaupt unterbrochen werden muss, die Unterbrechung, wie im vorliegenden Fall, lediglich wenige Sekunden dauert. Erst bei einer längeren Unterbrechung, die deutlich mehr als eine Minute pro Stunde beträgt, ist eine Pause anzunehmen, deren Betriebsunüblichkeit dann noch zusätzlich festzustellen wäre.
Die Probleme des Klägers bei der Aufnahme fester Nahrung führen ebenfalls nicht dazu, dass aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen festzustellen wäre. Der Sachverständige Dr. H hat sich in diesem Sinne eindeutig und nachvollziehbar geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger selbst praktizierte Nahrungsaufnahme im Rahmen seiner Lebensführung drei Mahlzeiten täglich umfasse. Die Notwendigkeit von betriebsunüblichen Pausen lässt sich damit nicht begründen. Eine solche lässt sich auch nicht aus den vom Kläger angegebenen Miktionsbeschwerden herleiten. Der Sachverständige Dr. H hat diese in seinem Gutachten berücksichtigt, über das betriebsübliche Maß hinausgehende Pausen allerdings nicht aufgezeigt. Soweit er den von ihm geäußerten Verdacht auf ein Prostataadenom in diagnostischer Hinsicht noch nicht vollständig geklärt angesehen hat, ist dieser von dem Facharzt für Urologie Dr. S zwar insoweit bestätigt worden, als dieser eine Prostatahyperplasie sowie eine Detrusor-Hyperreflexie diagnostiziert hat. Weitere Erkrankungen, insbesondere eine Harninkontinenz, hat Dr. S nicht festgestellt und die Behandlung mit einem Medikament für ausreichend erachtet. Die Verordnung von Einlagen hat er nicht für erforderlich gehalten. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Dr. H deshalb nachvollziehbar ausgeführt, dass die von Dr. S erhobenen Befunde eine Störung der Harnblasenfunktion nicht ergeben haben und die vom Kläger angegebene Miktionsfrequenz zweimal pro Stunde nicht nachvollziehbar ist. Der Senat stützt seine Überzeugung davon, dass aufgrund der Miktionsbeschwerden keine betriebsunüblichen Pausen erforderlich sind, auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht gegeben.
Zur Überzeugung des Senats steht nach alldem fest, dass der Kläger noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig acht Stunden am Tag verrichten kann. Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a.F. Er ist im Übrigen auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung. Er kann noch mehr als sechs Stunden täglich ihm zumutbare Tätigkeiten unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verrichten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Gewährung einer solchen Rente käme dann in Betracht, wenn dem Kläger der Berufsschutz eines Facharbeiters zugestanden werden müsste. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Das SG hat zurecht festgestellt, dass die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugschlossers, der erlernte Beruf des Klägers, nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, er habe den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers aus gesundheitlichen Gründen, wegen seiner Alkoholerkrankung, aufgeben müssen, steht im Widerspruch zu dem Vortrag im Klageverfahren (Bl. 22 der GA) und dem Inhalt der beigezogenen Reha-Akte und des Gutachtenheftes. Danach war der Kläger lediglich bis 1975 als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt. Alkoholbedingte Einschränkungen lassen sich jedoch erst ab dem Jahr 1982 feststellen. In dieser Zeit arbeitete der Kläger jedoch nach eigenen Angaben und Äußerungen gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten als Hilfsarbeiter im Maschinenbau, Hilfsschlosser, Hilfsarbeiter, Hilfsschlosser bzw. Schlosserhelfer in einer Gießerei. Eine Berufsaufgabe des Facharbeiterberufes aus gesundheitlichen Gründen ist damit nicht feststellbar. Von einer Berufstätigkeit als angelernter Arbeiter oberen Ranges im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas kann auf der Grundlage der im Anschluss an die Kraftfahrzeugschlossertätigkeit ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere der letzten, für eine längere Dauer ausgeübten Beschäftigung als Chemiearbeiter bei der Firma W , für die lediglich eine Anlernung von drei bis vier Monaten erforderlich war (Auskunft vom 27.11.2000) nicht ausgegangen werden. Damit ist eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Tätigkeiten des ihm zumutbaren Verweisungsfalles kann er noch vollschichtig verrichten, was die Annahme von Berufsunfähigkeit ausschließt. Eine Rentengewährung kommt deshalb weder nach § 43 SGB VI a.F. noch nach § 240 SGB VI n.F. in Betracht.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete im erlernten Beruf des Kraftfahrzeugschlossers bis zum Jahre 1975, danach bis 1984 als Schlosserhelfer in einer Gießerei und anschließend bis 1990 als Schlosserhelfer in einem Maschinenbaubetrieb. Bis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Chemiearbeiter ging der Kläger verschiedenen Tätigkeiten nach mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit. Ab August 1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Krankengeld bezog er bis zum 18.02.2001, danach Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Am 21.08.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente. Er machte geltend, wegen einer Tumorerkrankung erwerbsunfähig zu sein.
Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine in der Zeit vom 04. bis zum 25.01.2000 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei. Die behandelnden Ärzte des D -O -Hospitals diagnostizierten ein Zungenkarzinom, eine Pharyngitis sicca, eine Stomatitis sicca sowie Halsweichteil-Neuralgien. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem Beruf als Chemiearbeiter nicht mehr tätig werden solle. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch voll einsatzfähig sein. Berücksichtigt werden solle, dass die Verständigung nur eingeschränkt möglich sei. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel sei nur noch bedingt zumutbar. Der Kläger sei vor Hitze, Kälte, Nässe, extremen Temperaturschwankungen und inhalativen Belastungen zu schützen.
Nach Beiziehung eines Befundberichtes und ärztlicher Unterlagen von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H veranlasste die Beklagte eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Facharzt für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. R. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 10.10.2002 folgende Gesundheitsstörungen fest:
Tonsillenkarzinom rechts T4 N2 Mx, erweiterte Tumor-TE, Unterkieferteilresektion und funktionelle Neck dissection beidseits mit Unterbinden der Arteria carotis externa rechts am 25.08.1999, Radiatio bis 24.11.1999, Pharyngitis sicca, Stomatitis sicca, Halsweichteil-Neuralgie; Gonarthrose links nach Meniskus-Operation 1981; Alkoholabhängigkeitssyndrom; Abstinenz seit 1/97; chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, Verdacht auf Coxarthrose beidseits; chronische Bronchitis bei Nikotinabusus. Zur Leistungsfähigkeit des Klägers führte der Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und der erlernte Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers seien nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne inhalative Belastungen, extreme Temperaturschwankungen, Hitze, Kälte oder Nässe seien noch vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 19.10.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mit der Begründung ab, der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, nach der Tumorentfernung an Schluckbeschwerden zu leiden, die eine kontinuierliche Flüssigkeitsaufnahme erforderlich machten. Dies führe zu ständigen Arbeitsunterbrechungen. Außerdem habe er eine Arthrose in beiden Knien, weshalb seine Wegefähigkeit erheblich reduziert sei. Des Weiteren sei bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt.
In einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 01.12.2000 führte Dr. J aus, eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes werde nicht für erforderlich gehalten.
Der letzte Arbeitgeber des Klägers, die Firma W , teilte der Beklagten auf Anfrage mit, dass der Kläger als Chemiearbeiter beschäftigt gewesen sei. Es habe sich hierbei um eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von drei bis vier Monaten gehandelt. Der Kläger sei nach der Lohngruppe E2 des in Rheinland-Pfalz geltenden Tarifvertrages für die chemische Industrie entlohnt worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 zurück.
Am 28.02.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Das SG hat von Amts wegen ein sozialmedizinisches Gutachten eingeholt, dass Dr. E am 28.10.2002 erstattet hat. Der Sachverständige hat folgende Erkrankungen festgestellt:
Operativ behandeltes Tonsillenkarzinom und Karzinom des Zungengrundes rechts; Neck dissection beiderseits; Nachbestrahlung, Narbe nach Tracheotomie.
Verdacht auf zirrhotischen Leberschaden bei bekanntem erheblichem, inzwischen eingestellten Alkoholabusus.
Periphere sensible Polyneuropathie.
Degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Spannungskopfschmerzen.
Gonarthrose beiderseits, besonders rechts; Zustand nach Innenmeniskusentfernung 1981 links, initiale Gonarthrose rechts.
Beginnende Coxarthrose beidseits, rechts etwas stärker ausgeprägt als links. Ansatztendinose am Trochanter major beidseits.
Nierenkelchstein links.
Chronische Bronchitis (wahrscheinlich Raucherbronchitis) mit leichtgradiger restriktiver Ventilationsstörung der Lunge.
Beginnende Dupuytren sche Kontraktur in beiden Handinnenflächen
Senkspreizfußbildung beidseits.
Zur Beantwortung der Beweisfragen hat der Sachverständige ausgeführt, der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichten. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten ihm im Zusammenhang mit der Gesamterkrankung und der allgemeinen Arteriosklerose, die noch kein klinisches Äquivalent habe, nicht zugemutet werden. Für Überkopfarbeiten sei der Kläger nicht mehr geeignet. Tätigkeiten bei denen er Einwirkungen von Nässe, Kälte, Zugluft, Rauch oder chemischen Dämpfen ausgesetzt sei, könnten ihm nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte auch für Tätigkeiten, bei denen er sehr viel sprechen müsse. Die noch zumutbaren Tätigkeiten könnten im Sitzen und Stehen, weniger im Gehen verrichtet werden. Es müsse die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltungen bestehen. Der Kläger sei nicht mehr für Wechselschichten, für Akkord- und Fließbandarbeiten, für Arbeiten mit Publikumsverkehr sowie für Tätigkeiten im Schichtdienst geeignet. Außerdem solle er keine Tätigkeiten mehr verrichten, bei denen besondere Anforderungen an die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit gestellt würden. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei ein vollschichtiger Einsatz möglich. Zu beachten sei, dass der Kläger in Abständen von etwa fünf bis fünfzehn Minuten ein mitgeführtes Getränk zu sich nehmen müsse, was dann zu einer Arbeitsunterbrechung von etwa zwei Minuten führen würde. Diese Unterbrechung werde als minimal angesehen. Der Kläger sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel uneingeschränkt zu benutzen. Seine Wegefähigkeit und die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug zu führen seien nicht eingeschränkt. Von dem beschriebenen Leistungsvermögen sei seit mindestens August 2000 auszugehen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 10.11.2003 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01.08.2000 zu gewähren. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rentengewährung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (alte Fassung a.F. ) seien erfüllt. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. E sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten könne. Aber auch bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit liege Erwerbsunfähigkeit vor, wenn wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung von einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen sei. Läge eine der beiden Alternativen für die Annahme eines verschlossenen Arbeitsmarktes vor, so könne Erwerbsunfähigkeit nur dann nicht festgestellt werden, wenn ein dem Leistungsvermögen entsprechender Beruf benannt werden könne. Auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E sei davon auszugehen, dass eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vorliege. Wesentlich hierfür sei, dass der Kläger, der ohnehin nur noch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten könne, wegen seiner Schluckbeschwerden Trinkpausen benötige, die über den Rahmen des betriebsüblichen hinausgingen. Dr. E habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger in Abständen von etwa fünf bis zehn Minuten eine ungefähr zwei Minuten dauernde Trinkpause einlegen müsse. Zwar habe der Sachverständige diese Einschränkung als minimal bezeichnet. Im Hinblick auf die extreme Häufigkeit der Pausen und die doch nicht ganz unbeträchtliche Dauer von zwei Minuten könne dieser Einschätzung jedoch nicht gefolgt werden. Selbst wenn von einer durchschnittlichen Pausenfrequenz von fünfzehn Minuten ausgegangen werde, wäre bei einem achtstündigen Arbeitstag mit etwa einer Stunde zusätzlicher Pausen zu rechnen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass diese nicht am Stück oder in größeren Einheiten erfolgen würden, sondern dass die Arbeit ständig unterbrochen werden müsste. Ein geordneter Arbeitsablauf sei damit nicht mehr möglich. Eine Tätigkeit, deren Benennung notwendig sei und die den Leistungseinschränkungen des Klägers Rechnung trage, sei nicht erkennbar. Zwar könne im Rahmen der Tätigkeit eines einfachen Pförtners der spezifischen Beeinträchtigung im Hinblick auf das Erfordernis von Trinkpausen entsprochen werden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass der Sachverständige Dr. E nachvollziehbar Arbeiten mit Publikumsverkehr ausgeschlossen habe, was der Tätigkeit eines einfachen Pförtners entgegenstehe. Weitere Tätigkeiten seien nicht ersichtlich.
Gegen das ihr am 09.01.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2004 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E könne keine zur Benennung einer konkreten Tätigkeit zwingende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers festgestellt werden. Die für erforderlich gehaltene Flüssigkeitsaufnahme mache keine Pausen notwendig, welche die Feststellung rechtfertigen würden, der Kläger könne nur noch unter betriebs- unüblichen Bedingungen arbeiten. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Flüssigkeitsaufnahme lediglich eine minimale Arbeitsunterbrechung verursache. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es beispielsweise bei einfachen Überwachungstätigkeiten einer Unterbrechung der Arbeitsverrichtung überhaupt nicht bedürfe.
Der Kläger hat dem entgegengehalten, unabhängig davon, dass er sich nicht in der Lage sehe, einer Erwerbstätigkeit vollschichtig nachgehen zu können, liege sowohl eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, als auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Die wegen der Trinkpausen erforderlichen zusätzlichen Arbeitsunterbrechungen seien im Rahmen eines achtstündigen Arbeitstages mit 96 Minuten anzusetzen. Dies überschreite das betriebsübliche Maß. Für nicht zutreffend halte er die Auffassung der Beklagten, bei einfachen Überwachungstätigkeiten sei eine Unterbrechung der Arbeitsverrichtung nicht notwendig. Bei diesen Tätigkeiten werde die arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, wenn die Konzentration durch die Aufnahme eines Getränkes in Anspruch genommen werde. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass er funktionelle Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme, besonders bei festen Speisen, habe. Somit seien auch beim Essen offenkundig weitere Einschränkungen und Pausen während der Arbeitszeit erforderlich. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers wegen seiner Alkoholerkrankung aufgegeben habe. Demzufolge genieße er den Berufsschutz eines Facharbeiters. Die entgegenstehende Auffassung des Sozialgerichts sei unzutreffend. Als Kraftfahrzeugmechaniker könne er nicht mehr arbeiten. Zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich.
Der Senat hat von der Agentur für Arbeit M die Reha-Akte des Klägers und von der Agentur für Arbeit W die Leistungsakte beigezogen.
Der Senat hat ferner von Amts wegen ein sozialmedizinisches Gutachten eingeholt, dass der Sachverständige Dr. H am 07.09.2004 erstattet hat. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
Zustand nach operiertem Zungengrund- und Tonsillenkarzinom Neck dissection und Nachbestrahlung (1999). Nachfolgend Stomatitis und Pharyngitis sicca (Austrocknung des Mundes, leichte Schluckbeschwerden).
Chronische Alkoholkrankheit im Stadium der langjährigen Abstinenz seit Januar 1997, eben beginnende periphere sensible Polyneuropathie ohne nennenswerte Steuerungsstörung für das Gehen, ausreichende Leberfunktion ohne Hinweise auf Leberzirrhose.
Beginnender Diabetes mellitus, keine Hinweise auf länger zurückliegende Stoffwechselentgleisungen, Notwendigkeit von diätetischen Maßnahmen.
Leichtgradiges Wirbelsäulensyndrom ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung des Achsenorganes.
Leichtgradige linksseitige Kniegelenksarthrose bei Zustand nach Innenmeniskusoperation 1981, keine Gehbehinderung.
Verdacht auf Prostataadenom mit Miktionsstörungen (aktuell diagnostisch
noch nicht komplett geklärt).
Chronische Raucherbronchitis, kein Hinweis auf relevante Lungenfunktionsstörung.
Rot-Grün-Blindheit.
Zur Leistungsfähigkeit des Klägers hat sich der Sachverständige wie folgt geäußert:
"Ich halte den Kläger nicht mehr für fähig, schwere und dauernd mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten zu können. Aufgrund seines guten Allgemein- und Kräftezustandes kann er jedoch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten, wenn er dabei nicht in ständigen Zwangshaltungen verharren muss. Ein gelegentliches Anforderungsprofil diesbezüglich ist jedoch aufgrund des ausreichenden Allgemein- und Kräftezustandes noch möglich. Der Kläger sollte keine Gegenstände über 15 Kilogramm Gewicht heben müssen, wenn hierfür keine mechanischen Hubhilfen zur Verfügung stehen. Der Kläger sollte in geschlossenen und normal klimatisierten Räumen arbeiten können, hierbei sollte er keinen Reizgasen, Dämpfen und Rauchen (auch Nikotindunst) ausgesetzt sein. Da der Kläger alle fünf bis zehn Minuten schluckweise Flüssigkeit zu sich nehmen muss, kann er in einem Arbeitstaktprofil, welches z.B. an Bändern und in Akkordarbeit stattfindet, nicht teilnehmen. Er braucht alle fünf bis zehn Minuten kurze Augenblickspausen von fünf bis zehn Sekunden, um seine Schleimhaut zu befeuchten, eine längere Arbeitstaktunterbrechung ist meines Erachtens nicht argumentierbar. Diese Vorgabe entspricht auch dem, was der Kläger selbst seit Jahren praktiziert. Ich halte den Kläger für in der Lage, Anlerntätigkeiten verrichten zu können, er kann auch Tätigkeiten mit gewissen Ansprüchen an Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Aufmerksamkeitsbelastungsfähigkeit verrichten, da keine kognitiv-mnestischen oder intellektuellen Einbrüche bestehen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chemiearbeiter bzw. die erlernte Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers halte ich nicht mehr für möglich, da hier ein Beanspruchungsprofil vorliegt, welches mit dem positiven Leistungsprofil des Klägers nicht mehr zu korrelieren ist. Der Kläger kann keine Tätigkeit verrichten, wo das ungeschmälerte Farbunterscheidungsvermögen Voraussetzung ist. Der Kläger sollte auch keine Tätigkeit ausüben müssen, wo Publikumsverkehr und längeres Sprechen erforderlich ist, er kann allerdings meines Erachtens problemlos gelegentliche Telefonate entgegen nehmen. Nennenswerte psychomentale oder kognitiv-mnestische Problematiken liegen bei dem Kläger nicht vor, seine Alkoholkrankheit ist sowohl psychisch, geistig als auch körperlich kompensiert, er ist glaubhaft abstinent.
Beeinträchtigungen der Wegefähigkeit sehe ich bei dem Kläger nicht, ich halte ihn für fähig, vier mal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern in jeweils maximal 20 Minuten zurücklegen zu können, ich halte ihn auch für fähig, öffentliche Verkehrsmittel zum Erreichen eine Arbeitsplatzes benutzen zu können.
Ich erkenne bei dem Kläger aktuell keine Notwendigkeit, mehr als drei Mahlzeiten täglich einnehmen zu müssen, er selbst praktiziert auch im Rahmen seiner Lebensführung keine andere Ernährungsweise."
Die Beklagte trägt vor, aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens sehe sie keine Veranlassung, ihre Beurteilung, der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten des ihm zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, zu ändern. Der Benennung einer Tätigkeit bedürfe es nicht, weil eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vorliege. Arbeitsmarktunüblicher Pausen bedürfe es weder im Hinblick auf die notwendige Flüssigkeitsaufnahme noch unter Berücksichtigung des von dem Urologen Dr. St mitgeteilten Befundes. Zusätzlichen Arbeitsunterbrechungen zur Aufnahme der erforderlichen Mahlzeiten bedürfe es nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren sowie ein urologisches und ein arbeitsmedizinisches/berufskundliches Gutachten von Amts wegen einzuholen,
weiter hilfsweise,
Herrn Dr. E zu hören.
Der Kläger trägt vor, er gehe auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H davon aus, dass die Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung zurecht erfolgt sei. Die festgestellten Leistungseinschränkungen begründeten die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Er bedürfe außerdem zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen zur Flüssigkeitsaufnahme. Der Sachverständige Dr. H habe die Dauerpausen unzutreffend beurteilt. Dr. H habe lediglich den reinen Akt des Trinkens festgehalten. Nicht berücksichtigt habe er, dass an vielen Arbeitsplätzen Getränke nicht direkt aufbewahrt werden dürfen, was gerade in der Produktion gelte. Wenn die Getränke an einem vom Arbeitsplatz entfernten Ort aufbewahrt werden müssten, so ergebe sich eine wesentlich längere Zeit für eine Arbeitsunterbrechung. Aufgrund der Notwendigkeit des häufigen Trinkens leide er seit einem dreiviertel Jahr an einer Blasenschwäche, was dazu führe, dass er im Schnitt zweimal je Stunde die Toilette aufsuchen müsse, auch insoweit seien weitere Arbeitsunterbrechungen notwendig. Zusätzliche Arbeitsunterbrechungen ergäben sich auch aus der Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.01.2005 hat der Sachverständige Dr. H ausgeführt, die von ihm in seinem Gutachten angegebene Trinkhäufigkeit und Trinkdauer gründe auf einer ganz konkreten Berücksichtigung des vom Kläger selbst praktizierten Vorgehens. Aufgrund seiner Beobachtung seien die von Dr. E geschätzten Mindestzeiten von zwei Minuten unrealistisch und hätten nichts mit dem tatsächlichen Vorgehen des Klägers anlässlich der Trinkvorgänge zu tun. Die Notwendigkeit einer zweiten Pause zur Einnahme einer zweiten Mahlzeit sei medizinisch nicht zu begründen. Auch aus urologischer Sicht sei die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen nicht begründbar. Wegen des oftmaligen Trinkens sei ein zweimaliger Toilettenbesuch pro Stunde nicht erforderlich. Es fehle insoweit an einem sachlich morphologischen Korrelat. Der von dem Urologen Dr. S mitgeteilte Befund habe keine Störung der Harnblasenfunktion ergeben. Die Prostata sei zwar leicht vergrößert, die Harnblase habe jedoch vollkommen geleert werden können. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei seiner Auffassung nach nicht gegeben. Die im Vordergrund stehende Tumorerkrankung befinde sich im Stadium der Heilungsbewährung. Die hierdurch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen seien durch die kleinen Augenblickstrinkpausen kompensierbar. Die sonstigen Erkrankungen bedingten eher geringgradige funktionelle Beeinträchtigungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakten, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten der Agenturen für Arbeit Mainz und Worms; deren wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. Er kann noch körperlich leichte Tätigkeiten bis gelegentlich mittelschwere vollschichtig unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen verrichten. Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor. Einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat der Kläger ebenfalls nicht; seine Anschlussberufung ist zurückzuweisen.
Die Sachverständigen Dr. E und Dr. H haben die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigende Erkrankungen festgestellt und darüber hinaus, weitgehend übereinstimmend, weitere Gesundheitsstörungen , die zu bereits deutlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit führen. Die Sachverständigen haben einen Zustand nach einem operierten Zungengrund- und Tonsillenkarzinom mit Stomatitis und Pharyngitis sicca diagnostiziert, eine chronische Alkoholkrankheit im Stadium der langjährigen Abstinenz mit beginnenden peripheren sensiblen Polyneuropathien ohne nennenswerte Steuerungsstörung für das Gehirn, ein leichtgradiges Wirbelsäulensyndrom ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung des Achsenorgans sowie eine chronische Raucherbronchitis ohne relevante Lungenfunktionsstörung. Nach den Feststellungen von Dr. E liegt ferner eine initiale Coxarthrose beidseits und eine Gonarthrose beidseits vor, besonders rechts. Dr. H geht von stärkeren Beschwerden im linken Kniegelenk aus, allerdings ohne Gehbehinderung. Außerdem hat Dr. H in seinem Gutachten vom 07.09.2004 den Verdacht auf ein Prostataadenom mit Miktionsstörungen geäußert, der aktuell diagnostisch noch nicht komplett geklärt sei. Die Sachverständigen kommen im Wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch Tätigkeiten in geschlossenen und normal klimatisierten Räumen vollschichtig verrichten kann. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen wie Verrichtungen Überkopf, im Bücken, Knien oder Hocken. Nicht mehr zumutbar sind ferner Arbeiten mit dauerndem Gehen. Besonderen Gefahren soll der Kläger nicht mehr ausgesetzt werden wie beispielsweise bei Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder laufenden Maschinen. Für Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ist der Kläger ebenfalls nicht mehr geeignet. Den Einwirkungen von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Gasen, Dämpfen und Rauchen soll er nicht mehr ausgesetzt werden. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und längerem Sprechen sind ebenfalls nicht mehr zumutbar. Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, im Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne inhalative Noxen noch vollschichtig verrichten. Dr. E geht im Gegensatz zu Dr. H zwar nur noch von einem Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten aus. Der Senat hält indes die Einschätzung von Dr. H für zutreffend angesichts des von ihm festgestellten guten Ernährungs- und Kräftezustandes des Klägers, bei dem Hinweise auf eine Herz- oder Lungenschwäche nicht feststellbar gewesen sind.
Grundsätzlich schließt das dargestellte Leistungsvermögen Erwerbsunfähigkeit aus.
Sie ist allerdings dann festzustellen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit nicht möglich ist. Von einer relevanten Beeinträchtigung ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht auszugehen. Der Umstand, dass der Kläger, um der Austrocknung des Mundes zu begegnen, zur häufigen Aufnahme geringer Flüssigkeitsmengen gezwungen ist, begründet nicht die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, auch wenn die sonstigen qualitativen Leistungseinschränkungen einbezogen werden. Maßgeblich hierfür ist, dass auch ohne eine Erkrankung zu haben, es Beschäftigten regelmäßig gestattet ist zu trinken. Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit ist dies auch aus der Sicht von Arbeitgebern zumindest wünschenswert oder sogar geboten, was durch oftmals in Betrieben anzutreffende Getränkeautomaten und Trinkwasserspender belegt wird. Ernste Zweifel daran, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen beruflichen Tätigkeiten nachgehen kann, bestehen deshalb nicht. Auch wenn in einigen Berufsbereichen oder bei bestimmten Verrichtungen Einschränkungen in Bezug auf die uneingeschränkte Möglichkeit der Flüssigkeitsaufnahme bestehen, so gibt es eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen, beispielsweise im öffentlichen Dienst und im privaten Dienstleistungsbereich, vor allem bei Büroarbeiten, aber auch im Handwerk, bei denen sie gegeben ist.
Ernste Zweifel an der beruflichen Einsetzbarkeit des Klägers sind auch nicht aufgrund der zur Befeuchtung der Schleimhäute im Mund notwendigen Trinkhäufigkeit und Trinkdauer zu begründen. Dr. E hat die Flüssigkeitsaufnahme in einem zeitlichen Abstand von fünf bis fünfzehn Minuten für erforderlich gehalten. Ausgehend davon, dass ein nichtalkoholisches Getränk am Arbeitsplatz aufzubewahren wäre, hat er eine Arbeitsunterbrechung von etwa zwei Minuten für erforderlich gehalten und diese Unterbrechung als minimal angesehen. Dr. H hat sich mit der Frage, mit welcher Häufigkeit der Kläger ein Getränk zu sich nehmen muss, welche Menge jeweils und in welchen zeitlichen Abständen, eingehend befasst. Er hat ausgeführt, der Kläger müsse alle fünf bis fünfzehn Minuten schluckweise Flüssigkeit zu sich nehmen. Der Vorgang gehe automatisiert von statten. Für den gesamten Vorgang, der zur Befeuchtung der Schleimhaut notwendig sei, benötige der Kläger bis höchstens zehn Sekunden. Der Kläger ziehe aus der Gesäßtasse ein kleines Plastikfläschchen hervor und trinke daraus einen kleinen Schluck. Es handele sich hierbei um einen Vorgang, welcher sekundenschnell ablaufe. Er wirke eingefahren, routiniert und für den Kläger selbstverständlich. Der Senat sieht keinen Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen, die aufgrund der speziell zu diesem Punkt gestellten Beweisfrage zu treffen gewesen sind, in Zweifel zu ziehen. Er sieht sie vielmehr durch das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der ungefähr fünfzig Minuten währenden Verhandlung ist der Trinkvorgang, so wie vom Sachverständigen dargestellt, abgelaufen.
Die zeitlich abweichende Beurteilung von Dr. E ist, ohne dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedurft hätte, nach dessen Ausführungen im Gutachten vom 28.10.2002, insbesondere auf Seite 17, daraus zu erklären, dass dieser von einem an oder in der Nähe des Arbeitsplatzes abzustellenden Getränk ausgeht. Dies ist indes, wie Dr. H beobachtet und sowohl in seinem Gutachten vom 07.09.2004 als auch in seiner Stellungnahme vom 19.01.2005 ausgeführt hat, nicht notwendig. Die geringe Flüssigkeitsmenge kann in einem entsprechend kleinen Behälter in der Kleidung mitgeführt werden. Dies wird von dem Kläger auch so praktiziert. Der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen Dr. H ist daher zu folgen. Mit einer durchschnittlichen Häufigkeit von 7,5 Vorgängen pro Stunde und einer durchschnittlichen Zeit von 7,5 Sekunden pro Vorgang ist eine Zeit von lediglich 60 Sekunden pro Arbeitsstunde in Ansatz zu bringen. Eine solche Zeit rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, die Einsatzfähigkeit des Klägers für eine Vielzahl beruflicher Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen. Umfassen Arbeitsvorgänge Verrichtungen wie beispielsweise Lesen, Schreiben, Beobachten, Zurücklegen betrieblicher Wege, Tätigkeiten mit nur einer Hand und Überlegen kann nicht festgestellt werden, dass durch den beschriebenen automatisierten Vorgang die Arbeitsverrichtung überhaupt unterbrochen werden muss. Dies hebt der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten hervor. Auch Dr. E sieht den Arbeitsablauf durch die häufige Aufnahme eines Getränkes nicht als gestört an. Selbst wenn bei anderen als den genannten Arbeitsverrichtungen Unterbrechungen notwendig wären, ist von einer beruflichen Einsatzfähigkeit des Klägers unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen auszugehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass viele Vorgänge, die nicht unmittelbar der Verrichtung der Arbeit dienen, im Arbeitsleben toleriert werden, wie beispielsweise der Besuch der Toilette, Naseputzen oder Reinigen der Brille. Die Aufnahme von Flüssigkeit zur Regulierung des Flüssigkeitshaushaltes des Körpers, insbesondere bei hohen Temperaturen, wird allgemein im Arbeitsleben toleriert. Ermittlungen von Amts wegen bedarf es insoweit nicht. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Schleimhäute zu befeuchten ist eine die berufliche Einsatzfähigkeit des Klägers in Frage stellende schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gegeben. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt ebenfalls nicht vor.
Das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann nicht festgestellt werden. Die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme im dargestellten Umfang begründet nicht die Annahme, der Kläger könne nur noch mit betriebsunüblichen Pausen arbeiten. Nicht jede kurze Unterbrechung der Arbeit ist als Pause, also als Ruhezeit in Bezug auf die Arbeitsverrichtung, anzusehen. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Dauer. Diese ist dann nicht gegeben, wenn, sofern die Arbeitsverrichtung überhaupt unterbrochen werden muss, die Unterbrechung, wie im vorliegenden Fall, lediglich wenige Sekunden dauert. Erst bei einer längeren Unterbrechung, die deutlich mehr als eine Minute pro Stunde beträgt, ist eine Pause anzunehmen, deren Betriebsunüblichkeit dann noch zusätzlich festzustellen wäre.
Die Probleme des Klägers bei der Aufnahme fester Nahrung führen ebenfalls nicht dazu, dass aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen festzustellen wäre. Der Sachverständige Dr. H hat sich in diesem Sinne eindeutig und nachvollziehbar geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger selbst praktizierte Nahrungsaufnahme im Rahmen seiner Lebensführung drei Mahlzeiten täglich umfasse. Die Notwendigkeit von betriebsunüblichen Pausen lässt sich damit nicht begründen. Eine solche lässt sich auch nicht aus den vom Kläger angegebenen Miktionsbeschwerden herleiten. Der Sachverständige Dr. H hat diese in seinem Gutachten berücksichtigt, über das betriebsübliche Maß hinausgehende Pausen allerdings nicht aufgezeigt. Soweit er den von ihm geäußerten Verdacht auf ein Prostataadenom in diagnostischer Hinsicht noch nicht vollständig geklärt angesehen hat, ist dieser von dem Facharzt für Urologie Dr. S zwar insoweit bestätigt worden, als dieser eine Prostatahyperplasie sowie eine Detrusor-Hyperreflexie diagnostiziert hat. Weitere Erkrankungen, insbesondere eine Harninkontinenz, hat Dr. S nicht festgestellt und die Behandlung mit einem Medikament für ausreichend erachtet. Die Verordnung von Einlagen hat er nicht für erforderlich gehalten. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Dr. H deshalb nachvollziehbar ausgeführt, dass die von Dr. S erhobenen Befunde eine Störung der Harnblasenfunktion nicht ergeben haben und die vom Kläger angegebene Miktionsfrequenz zweimal pro Stunde nicht nachvollziehbar ist. Der Senat stützt seine Überzeugung davon, dass aufgrund der Miktionsbeschwerden keine betriebsunüblichen Pausen erforderlich sind, auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht gegeben.
Zur Überzeugung des Senats steht nach alldem fest, dass der Kläger noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig acht Stunden am Tag verrichten kann. Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a.F. Er ist im Übrigen auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung. Er kann noch mehr als sechs Stunden täglich ihm zumutbare Tätigkeiten unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verrichten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Gewährung einer solchen Rente käme dann in Betracht, wenn dem Kläger der Berufsschutz eines Facharbeiters zugestanden werden müsste. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Das SG hat zurecht festgestellt, dass die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugschlossers, der erlernte Beruf des Klägers, nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, er habe den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers aus gesundheitlichen Gründen, wegen seiner Alkoholerkrankung, aufgeben müssen, steht im Widerspruch zu dem Vortrag im Klageverfahren (Bl. 22 der GA) und dem Inhalt der beigezogenen Reha-Akte und des Gutachtenheftes. Danach war der Kläger lediglich bis 1975 als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt. Alkoholbedingte Einschränkungen lassen sich jedoch erst ab dem Jahr 1982 feststellen. In dieser Zeit arbeitete der Kläger jedoch nach eigenen Angaben und Äußerungen gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten als Hilfsarbeiter im Maschinenbau, Hilfsschlosser, Hilfsarbeiter, Hilfsschlosser bzw. Schlosserhelfer in einer Gießerei. Eine Berufsaufgabe des Facharbeiterberufes aus gesundheitlichen Gründen ist damit nicht feststellbar. Von einer Berufstätigkeit als angelernter Arbeiter oberen Ranges im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas kann auf der Grundlage der im Anschluss an die Kraftfahrzeugschlossertätigkeit ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere der letzten, für eine längere Dauer ausgeübten Beschäftigung als Chemiearbeiter bei der Firma W , für die lediglich eine Anlernung von drei bis vier Monaten erforderlich war (Auskunft vom 27.11.2000) nicht ausgegangen werden. Damit ist eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Tätigkeiten des ihm zumutbaren Verweisungsfalles kann er noch vollschichtig verrichten, was die Annahme von Berufsunfähigkeit ausschließt. Eine Rentengewährung kommt deshalb weder nach § 43 SGB VI a.F. noch nach § 240 SGB VI n.F. in Betracht.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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