S 35 SO 205/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SO 205/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 (12) B 50/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller ab sofort wieder Energielieferungen von einem Versorgungsunternehmen erhält. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2/3.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner zu verpflichten, Stromkosten in Höhe von 374,52 Euro zu übernehmen,

hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Das Sozialgericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend gegeben.

Der Antragsteller, der nach Mitteilung seines Bevollmächtigten inzwischen schwer erkrankt ist, hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn er hat dargelegt, dass er z.Z. ohne Energielieferung ist. Dieser Zustand ist für einen 66-jährigen, kranken Menschen bei bevorstehendem Winter grundsätzlich bedrohlich und rechtfertigt eine Eilentscheidung des Gerichts.

Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Dabei kann es dahinstehen, ob der Antragsteller aus den gesetzlichen Vorschriften des SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Versorgungsrückstände hat, denn der Antragsteller hat jedenfalls ein grundsätzlich garantiertes Recht auf Energielieferungen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 1 B 7/05 SO ER, Beschluss vom 15.07.2005).

Das Gericht stellt es der Beklagten ausdrücklich frei, in welcher Art und Weise sie für Energielieferungen sorgt. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Teil der Leistungen nach dem SGB XII, der für Energieleistungen an den Antragsteller monatlich gezahlt wird, einzubehalten und unmittelbar an den Versorger weiterzuleiten. Das Gericht geht im übrigen davon aus, dass sich die Stadtwerke X , die sich im Wesentlichen im Besitz der Antragsgegnerin befinden, zu weiteren Energielieferungen bereit erklären würden, wenn die Antragsgegnerin sich für künftige Energiekosten stark sagen würde. Sollten die Stadtwerke X hierauf nicht eingehen, besteht die Möglichkeit der Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und einem anderen Versorger (LSG NRW a.a.O.). Nach dem Tenor des Beschlusses steht es der Antragsgegnerin auch frei, die rückständigen Energiekosten im Wege eines Darlehens zu übernehmen.

Für den weitergehenden Antrag auf Übernahme der rückständigen Energiekosten besteht kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller nach diesem Beschluss wieder Stromlieferungen erhält und die Frage, wer die rückständigen Kosten zu übernehmen hat, in einem Hauptsachverfahren geklärt werden kann.

Die vom Antragsteller lediglich in seiner Begründung geäußerte Bitte, der Antragsgegner möge auch die Wohnkosten übernehmen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht weist aber darauf hin, dass der Antragsteller derzeit keine Wohnkosten zahlt und ein Anordnungsgrund dewegen nicht ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass das Gericht dem wesentlichen Begehren des Antragstellers, nämlich der Lieferung von Strom, gefolgt ist.
Rechtskraft
Aus
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