L 7 AS 10/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 21/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 10/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
*****
Urteilstenor in Ziffer I. berichtigt durch Beschluss des Vorsitzenden vom 03.04.2006 und lautet nunmehr:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
*****
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Leistungen nach dem SGB II zustehen und ob die Beklagte die Leistungsbewilligung zu Recht aufgehoben hat.

Mit Bescheid vom 20.12.2004 bewilligte die Beklagte dem 1951 geborenen Kläger zu 1.) und dem 1988 geborenen Kläger zu 2.) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 354,12 EUR. Hierbei wurde beim Kläger zu 1.) die Erziehungsrente in Höhe von monatlich 687,16 EUR sowie beim Kläger zu 2.) die Halbwaisenrente in Höhe von 109,33 EUR sowie das Kindergeld als Einkommen angerechnet.

Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, die bis Juli 2005 monatlich anfallenden Fahrtkosten des Klägers zu 2.) in Höhe von 201,70 EUR, die für die Fahrten nach N. aufzubringen seien, wo dieser das Förderzentrum J. P. besuche, seien von dessen Einkommen abzuziehen. Zudem sei die Erziehungsrente des Klägers zu 1.) privilegiertes Einkommen, das von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) ausgenommen sei.

Mit Bescheid vom 10.02.2005 wurde die monatliche Leistung unter Berücksichtigung höherer Heizkosten und der Kfz-Haftpflichtversicherung auf 389,26 EUR festgesetzt.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.02.2005 zurückgewiesen.

Mit der am 28.02.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Erziehungsrente sei gemäß § 11 Abs. 3 SGB II als eine zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährte Leistung - vergleichbar dem Erziehungsgeld - nicht als Einkommen anzusetzen. Die Fahrtkosten des Klägers zu 2.), der sozusagen "berufsmäßig" in N. zur Schule gehe, müssten einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Da sich das Einkommen des Klägers zu 1.) aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Alg II) gemindert hatte, wurde die Erziehungsrente ab Januar 2005 auf 889,04 EUR erhöht. Die Beklagte machte bezüglich der Nachzahlung für die Monate Januar und Februar beim Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend und hob mit Bescheid vom 06.04.2005 die Bewilligungsbescheide vom 20.12.2004 bzw. 10.02.2005 ab 01.03.2005 auf, weil aufgrund der gestiegenen Erziehungsrente das Familieneinkommen den nach dem SGB II ermittelten Bedarf übersteige. Die bereits ausgezahlte Leistung für März 2005 in Höhe von 389,26 EUR wurde zurückgefordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.05.2005 reduzierte die Beklagte den mit Bescheid vom 06.04.2005 geforderten Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 2 SGB II um 78,00 EUR auf 311,26 EUR.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.05.2005 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Leistungsbewilligung zu Recht gemäß § 48 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben. Mit der rückwirkenden Erhöhung der Erziehungsrente errechne sich kein Anspruch auf Leistungen mehr. Die Erziehungsrente unterfalle als monatlich zufließendes Einkommen dem Einkommensbegriff des § 11 SGB II. Eine Ausnahme von der Berücksichtigung dieses Einkommens als zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II hätten, sei nicht gegeben. Zweckgebunden seien solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde. Die Erziehungsrente sei keine mit dem Erziehungsgeld gleichzusetzende Leistung; eine Nichtanrechnung, wie dies für das Erziehungsgeld im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt sei, komme nicht in Betracht. Das Erziehungsgeld solle als zusätzliche Leistung neben anderen Sozialleistungen auch bei Einkommensschwachen die Betreuung und Erziehung eines Kindes in der ersten Lebensphase durch die Eltern anerkennen. Die Erziehungsrente hingegen sei eine Rente, die anlässlich des Todes des geschiedenen Ehepartners gezahlt werde. Sie diene nicht der Kindererziehung, sondern der Bestreitung des Lebensunterhaltes des Versicherten, weil dieser wegen der Erziehung des Kindes seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne. Erwerbseinkommen und Erziehungsrente ständen daher nicht nebeneinander, sondern würden sich ausschließen. Mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten möglicherweise entstehende Einkommensverluste sollten durch die Erziehungsrente ausgeglichen werden. An dieser grundsätzlichen Unterschiedlichkeit dieser Leistungen ändere auch der von den Klägern geltend gemachte Umstand nichts, dass bei der Gewährung von Erziehungsrente zu berücksichtigende Freibeträge eine Erwerbstätigkeit nicht ganz ausschließen, vielmehr auch dann (anteilige) Erziehungsrente gewährt werde. Dies widerspreche nicht der Intention der Erziehungsrente, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass derjenige, der die Erziehungsaufgabe übernehme, für seinen Unterhalt nicht mehr uneingeschränkt sorgen kann. Dieser andersartige Anknüpfungspunkt der Erziehungsrente (Tod der Erziehungsperson) im Gegensatz zum Bundeserziehungsgeld (Förderung der Erziehungsleistung in den ersten Lebensjahren) verbiete es, die Erziehungsrente mit dem Erziehungsgeld gleichzusetzen. Hätte der Gesetzgeber auch für die Erziehungsrente eine Freistellung bei der Anrechenbarkeit als Einkommen gewollt, hätte er dies entsprechend regeln müssen. Die Erziehungsrente unterscheide sich auch insofern maßgeblich vom Erziehungsgeld, als erst auf Grund von erworbenen Anwartschaften (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) ein Leistungsanspruch auf die Erziehungsrente bestehe, hingegen das Erziehungsgeld als steuerfinanzierte Leistung in einer konkreten Situation den verfolgten sozial- und gesellschaftspolitischen Zweck erfüllen solle (BSG, Urteil vom 10.02.2005 - B 10 EG 2/03 R).

Von der Erziehungsrente sei kein Freibetrag entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II abzusetzen; denn hierfür sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 30 eine Erwerbstätigkeit Voraussetzung. Eine Anwendung dieser Absetzungsmöglichkeit bei Einnahmen, die als Ausgleich für unterbliebene Erwerbstätigkeit zufließen, sehe das Gesetz nicht vor.

Von dem aus Halbwaisenrente und Kindergeld bestehenden Einkommen des Klägers zu 2.) seien die Fahrtkosten zum Besuch der Schule in N. nicht abzusetzen. Dies sei nach § 11 Abs. 2 Nr.5 SGB II nicht möglich; denn nach dieser Vorschrift seien vom Einkommen nur die mit der Erzielung von Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben abzusetzen. Die Ausgaben für die Fahrten zur Schule nach N. stehe in keiner Beziehung zu dem Einkommen des Klägers zu 2.). Sowohl Kindergeld als auch Halbwaisenrente würden unabhängig von dem Schulbesuch in N. geleistet. Einkommensabsetzungen außerhalb des § 11 Abs. 2 SGB II sehe das Gesetz nicht vor.

Bei dem zu berücksichtigenden Einkommen der Kläger aus Erziehungsrente, Kindergeld und Halbwaisenrente errechneten sich keine Leistungen nach dem SGB II. Demzufolge lägen die Voraussetzungen des § 24 SGB II für einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I (Alg I) nicht vor. Dieser Zuschlag werde nur gewährt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines gewissen Zeitraums seit dem Bezug von Alg I Alg II tatsächlich bezieht. Hieran fehle es. Der Umstand, dass die Erhöhung der Erziehungsrente um ca. 200 EUR letztlich zum Wegfall der vormals errechneten Leistungen führe, sei systemimma-nent und betreffe alle, die grundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II hätten, aber hinsichtlich ihres Einkommens über der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen.

Die Kläger haben gegen das am 13.06.2005 zugestellte Urteil mit einem am 30.06.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Berücksichtigung der Erziehungsrente als monatlich zufließendes, nicht privilegiertes Einkommen, sei nicht gerechtfertigt. Die Erziehungsrente sei wie das Erziehungsgeld nicht anzurechnen. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht ge-rechtfertigt wären, seien gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen und Erziehungsrente stünden daher nicht nebeneinander, sondern schlössen sich aus. Es sei zwar zutreffend, dass Einkommen von Berechtigen, das etwa mit einer Erziehungsrente zusammentrifft, nach § 97 SGB VI darauf angerechnet wird, allerdings sei nicht das gesamte Einkommen anrechenbar, sondern lediglich das Einkommen, das monatlich bei Erziehungsrente das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt, wobei sich das nicht anrechenbare Einkommen um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes für jedes Kind des Berechtigten erhöht, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen würden außerdem nur 40 % angerechnet. Daher würden sich Erwerbseinkommen und Erziehungsrente grundsätzlich nicht ausschließen. Je höher dabei das übersteigende Einkommen sei, desto eher führe die Anrechenbarkeit zum Ausschluss der Erziehungsrente. Bei nur geringem Einkommen dürfte die Erziehungsrente neben dem Einkommen stehen, so dass die Argumentation des SG nicht greife.

Die volle Anrechnung der Erziehungsrente würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass den Klägern durch die Erhöhung der Erziehungsrente mehr auf Seiten der Leistungen nach dem SGB II in Wegfall kommt, als die Erziehungsrente erhöht wurde.

Dies gelte auch für den befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II. Selbst wenn man zu dem Ergebnis komme, dass die Erziehungsrente im Gegensatz zum Erziehungsgeld bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden muss, so müsse man zumindest den Freibetrag von der Erziehungsrente absetzen, da man nicht einerseits damit argumentieren könne, die Erziehungsrente solle das Erwerbseinkommen ersetzen und andererseits sei die Erziehungsrente bei der Freibetragsabsetzung dem Erwerbseinkommen nicht gleichzusetzen.

Zudem seien vom Einkommen des Klägers zu 2.) dessen Fahrtkosten zum Besuch der Schule in N. abzusetzen. Dies habe ggf. in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu erfolgen. Es sollte ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr vermieden werden, dieser sei auch keinesfalls zumutbar. Der Argumentation des SG, die Ausgaben für die Fahrten stünden in keiner Beziehung zu dem Einkommen des Klägers zu 2.) könne nicht gefolgt werden, da das Kindergeld und die Halbwaisenrente unabhängig von dem Schulbesuch in N. geleistet würden. Es bestehe eine Schulpflicht, es handele sich daher um notwendigerweise anfallende Ausgaben, so dass zumindest in analoger Anwendung eine Absetzbarkeit zwingend erfolgen müsse. Auch der Hinweis, dass das Gesetz Einkommensabsetzungen außerhalb des § 11 Abs. 2 SGB II nicht vorsehe, sei nicht ausreichend. Sollte eine Absetzung nach § 11 Abs. 2 SGB II tatsächlich nicht in Frage kommen, so werden für die Fahrtkosten jedenfalls abweichende Leistungen nach § 23 SGB II zu erbringen sein. Dies wäre ggf. noch zu prüfen.

Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des Sozialgerichtes Regensburg vom 25.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2005 in der Fassung des Bescheides vom 25.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Erziehungsrente des Klägers zu 1.) sowie unter Anrechnung der Fahrtkosten des Klägers zu 2.) zu gewähren,

2. den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2004 in der Gestalt des Bescheides vom 10.02.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren widersprechen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Die Erziehungsrente sei unbestreitbar Einkommen im Sinne § 11 SGB II; sie sichere den Lebensunterhalt des Versi-cherten und könnten daher im Rahmen des § 11 Abs. 3 SGB II nicht unberücksichtigt bleiben. Die Berücksichtigung der Erziehungsrente als Einkommen sei auch bereits in den Systemen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgesehen und sei dort durch die Rechtsprechung bestätigt worden.

Der Abzug des Freibetrages gemäß § 30 SGB II komme bei der Erziehungsrente nicht in Frage. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die tatsächliche Erwerbstätigkeit privilegieren wollen und damit auch einen Anreiz zur Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen geben wollen. Die Argumentation der Kläger führe in der Konsequenz dazu, sämtliche Lohnersatzleistungen den Einkünften aus Erwerbstätigkeit gleichzustellen. Dies widerspreche dem Ge-setzeswortlaut und der beabsichtigten Zielsetzung des Gesetzgebers.

Der Abzug der Fahrtkosten sei durch die gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II spreche von notwendigen Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, § 3 Nr. 3 Alg II-Verordnung konkretisiere dies hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Die Absetzung der Fahrtkosten zur Schule scheitere an einer diesbezüglich fehlenden gesetzlichen Regelung.

Aus der Systematik des SGB II folge, dass in Fällen, in denen kein Anspruch auf Alg II besteht, auch kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II bestehen kann. Der Zuschlag nach § 24 SGB II gehöre nicht zu den Bedarfen einer Bedarfsgemeinschaft. Sofern und nur sofern Anspruch auf Alg Il wegen ungedeckter Bedarfe besteht, könne nach Maßgabe des § 24 SGB II zusätzlich Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II bestehen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; denn die Kläger begehren Geldleistungen von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil den Klägern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehen. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllen. Der Senat schließt sich diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Gründen des angefochtenen Urteils an.

Der Argumentation der Kläger, die volle Anrechnung der Erziehungsrente würde zu einem systemwidrigen Ergebnis und damit zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten führen, kann sich der Senat nicht anschließen. Das System des SGB II sieht vor, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II sämtliches Einkommen zu berücksichtigen ist, es sei denn, es ist nach den Absätzen 2 und 3 des § 11 SGB II oder Sonderregelungen in anderen Gesetzen (z.B. § 8 Bundeserziehungsgeldgesetz) abzusetzen bzw. nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nur derjenige Leistungen nach dem SGB II beziehen soll, der seinen Unterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Die Erziehungsrente ist nach § 18 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch Erwerbsersatzeinkommen und damit Einkommen im Sinne des § 9 SGB II. So hat bereits das Bundessozialgericht (BSG) am 29.06.2000 zum Recht der Arbeitslosenhilfe entschieden (BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9), dass zu den Bezügen, die § 138 Abs. 3 AFG nicht als Einkommen gelten lässt, nicht die Erziehungsrente gehört. Die Alhi sei als eine die wirtschaftliche Bedürftigkeit voraussetzende Sozialleistung gegenüber der Erziehungsrente nachrangig. § 138 Abs. 3 AFG enthielt bezüglich der Einkünfte, die nicht als Einkommen gelten, eine Regelung, die in § 11 Abs. 3 SGB II übernommen wurde, so dass diese Rechtsprechung des BSG auf das SGB II übertragen werden kann.

Es mag zwar sein, dass im Einzelfall der Betrag der Erhöhung der Erziehungsrente geringer sein kann als die Minderung der Leistungen nach dem SGB II. Ein derartiges Ergebnis führt jedoch nicht zu einer Rechts- oder Verfassungswidrigkeit des Gesetzes; denn soweit durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist höherrangiges Recht nicht verletzt, weil der Gesetzgeber nicht zur Korrektur jeglicher hart und unbillig erscheinenden Einzelregelung verpflichtet ist (BVerfGE 69, 272, 315). Auch aus dem Sozialstaatsprinzip ist keine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der Regelung abzuleiten; denn angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Auftrages an den Gesetzgeber lässt sich daraus kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Grundsätzlich ist es die Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werde kann und soll (BVerfGE 82, 60, 80). Die Anrechnung der Erziehungsrente verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Dieses begründet zwar die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen; bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. z.B. BVerfGE 59, 231, 263).

Aus der Regelung des § 97 SGB VI, dass auf die Erziehungsrente anderweitiges Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet wird, kann nicht abgeleitet werden, dass die Erziehungsrente nur teilweise anzurechnen ist. Eine derartige Regelung sieht das SGB II nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 97 SGB VI kommt nicht in Betracht, weil diese immer voraussetzt, dass eine Regelungslücke vorliegt. Eine solche Lücke liegt aber nicht vor, weil der Gesetzgeber bewusst neben den in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten keine weiteren Absetzungsmöglichkeiten vorgesehen hat.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass von der Erziehungsrente nach § 30 SGB II ein Freibetrag abgesetzt wird. Zwar soll die Erziehungsrente das Erwerbseinkommen ersetzen, der Bezug einer Erziehungsrente steht aber einer Erwerbstätigkeit nicht gleich. Nach der eindeutigen Regelung des § 30 ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur dann ein Freibetrag abzusetzen, wenn sie erwerbstätig sind. In Anbetracht dieser eindeutigen Regelung des Gesetzgebers kommt auch eine analoge Anwendung des § 30 SGB II nicht in Betracht; denn dies würde - wie bereits dargestellt - voraussetzten, dass eine Lücke des Gesetzes vorliegt, die durch eine analoge Anwendung ausgefüllt werden könnte. Zutreffend hat das SG bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die tatsächliche Erwerbstätigkeit privilegieren wollte. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/1516, Seite 60) wollte der Gesetzgeber durch die Freibetragsregelung einen Anreiz zur Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen geben, um dadurch Einsparungen zu erzielen.

Vom Einkommen des Klägers zu 2.) können auch nicht in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die Fahrtkosten abgesetzt werden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II mit diesen seinen gesamten Lebensunterhalt, zu dem auch derartige Fahrtkosten zählen, bestreiten muss. Auch hier kommt eine analoge Anwendung aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 SGB II ("Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II ... bezieht"). Zutreffend hat bereits die Beklagte vorgetragen, dass es der Systematik des SGB II widersprechen würde, wenn ein Anspruch auf den Zuschlag bestände, wenn kein Anspruch auf Alg II besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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