L 3 AL 218/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 18 AL 1123/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 218/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a/11 AL 37/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
S 18 AL 1124/01
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. August 2002 teilweise aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Zahlung höheren Arbeitslosengeldes ab 01.06.2001 verurteilt wurde.
II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin für beide Verfahrenszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg).

Die am ... 1943 geborene Klägerin war vom 01. April 1997 bis 31. Dezember 1998 als Sachbearbeiterin tätig. Dabei erzielte sie in der Zeit von Januar 1998 bis Dezember 1998 ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 55.447,33 DM. I.

Am 03. Dezember 1998 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg ab 01. Januar 1999. Im Antragsformular gab sie am 01. Dezember 1999 an, auf ihrer Lohnsteuerkarte sei zu Jahresbeginn die Lohnsteuerklasse II eingetragen gewesen. Für ihre am 24. Februar 1979 geborene Tochter werde Kindergeld gezahlt. Mit Bescheid vom 28. Januar 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01. Januar 1999 Alg für 971 Tage ? ausgehend von einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.070 DM und unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe B ? nach dem erhöhten Leistungssatz in Höhe von zunächst 436,61 DM wöchentlich (= 62,33 DM täglich).
Mit Änderungsbescheid vom 26. Januar 2000 passte die Beklagte den Leistungssatz ? ausgehend von einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.080 DM und unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmerkmale ? an die Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2000 an; der wöchentliche Leistungssatz betrug nunmehr 449, 05 DM (= 64, 15 DM täglich).

Am 01. Juni 2000 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Maßnahmeleiterin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf, die bis 31. Mai 2001 andauerte. Dabei erzielte sie ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 42.693,53 DM, welches eine Einmalzahlung von 2.936,67 DM enthielt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 bat die Klägerin um Überprüfung der Höhe ihres Alg für die Zeit ab 01. Januar 1999. Ihrer Meinung nach müsse das wöchentliche Bemessungsentgelt 1.142,53 DM wöchentlich und nicht 1.070 DM betragen. Ihr Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM und ihr Weihnachtsgeld in Höhe von 3.271,35 DM müsse insoweit Berücksichtigung finden. Bezüglich ihres Urlaubsgeldes fügte sie ihre Verdienstbescheinigung für Juli 1998, hinsichtlich ihres Weihnachtsgeldes diejenige für November 1998 bei.

Mit Bescheid vom 21. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Alg ab. Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt könne nach § 44 SGB X u. a. dann zurückgenommen werden, wenn sich ergebe, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Beruhe der Verwaltungsakt jedoch auf einer Rechtsnorm, die nach dessen Erlass für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden sei, sei der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden sei, nur für die Zeit nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zurückzunehmen (§ 330 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch [SGB III]). Das Bundesverfassungsgericht habe am 24. Mai 2000 entschieden, dass bei der Berechnung von beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei, wenn hiervon Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden seien. Der Beschluss sei am 21. Juni 2000 veröffentlicht worden. Der Anspruch auf Alg der Klägerin habe aber vor diesem Zeitpunkt geendet, weshalb keine Möglichkeit bestehe, das Alg zu erhöhen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02. November 2000 zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber mit Beschluss vom 24. Mai 2000 aufgefordert, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Entgeltersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01. Januar 1997 noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei. Unter Hinweis auf die §§ 330 Abs. 1 SGB III und 44 Abs. 1 SGB X seien deshalb unanfechtbare Entscheidungen nur fÜr die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu korrigieren.

Dagegen hat die Klägerin am 23. November 2000 die unter dem Az.: S 18 AL 1123/00 geführte Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben. Zur Begründung haben ihre Prozessbevollmächtigten u. a. geltend gemacht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei am 24. Mai 2000 getroffen worden, der Alg?Bezug der Klägerin habe aber erst am 31. Mai 2000 geendet, so dass die Voraussetzungen von § 330 Abs. 1 SGB III nicht vorlägen.

II.

Am 25. Mai 2001 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte im Anschluss an die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 01. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 Alg. Dabei gab sie an, zu Jahresbeginn sei auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen gewesen, für ihre am 24. Februar 1979 geborene Tochter werde kein Kindergeld mehr gezahlt.

Mit Bescheid vom 03. Juli 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01. Juni 2001 Alg für 634 Tage nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 1.080 DM. Dabei legte sie die Leistungsgruppe A zugrunde. Das Alg nach dem allgemeinen Leistungssatz betrug 389,83 DM wöchentlich (= 55,69 DM täglich).

Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben vom 18. Juli 2001 mit der Begründung Widerspruch ein, bei der Festlegung des Bemessungsentgeltes für den Bezug ihres Alg mÜssten die im Jahre 1998 erhaltenen Einmalzahlungen (Weihnachts? und Urlaubsgeld) berücksichtigt werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die angefochtene Entscheidung entspreche der Rechtslage. Sie beruhe auf § 133 Abg. 1 i. V. m. § 434c Abs. 1 SGB III. Da der Anspruch auf Alg nach dem 01. Januar 2001 entstanden sei, komme eine zehnprozentige Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht in Betracht.

Mit Änderungsbescheid vom 02. Januar 2002 passte die Beklagte die Höhe des Alg der Klägerin an die Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2002 an. Unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmerkmale betrug der wöchentliche Leistungsbetrag ? ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 555 EUR ?nunmehr 199,92 EUR wöchentlich (= 28,56 EUR täglich).

Gegen den Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 hat die Klägerin am 17. Dezember 2001 die unter dem Az.: S 18 AL 1224/01 geführte Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben. Ihre Prozessbevollmächtigten haben geltend gemacht, die mit der Klage unter dem Az.: S 18 AL 1123/00 begehrte Erhöhung des Bemessungsentgelts müsse sich auch für das Alg der Klägerin ab 01. Juni 2001 auswirken. Am 01. April 2002 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

III.

In der mündlichen Verhandlung am 05. August 2002 hat das Sozialgericht die Verfahren S 18 AL 1123/00 und S 18 AL 1224/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 05. August 2002 hat es den Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 hinsichtlich der Höhe des bewilligten Alg aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01. Juni 2001 höheres Alg unter Zugrundelegung eines um 10 % pauschal erhöhten Bemessungsentgeltes fÜr den Leistungsbezug bis zum 31. Mai 2000 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 sei insoweit rechtswidrig, als bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts Einmalzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe Anspruch auf Alg ab 01. Juni 2001 unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2001 (gemeint: 2000) BvL 1/98 u. a. gebiete es der Gleichheitssatz, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen dann zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Die Heranziehung von einmal gezahltem Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme sei in § 23a SGB IV geregelt. Diese Vorschrift sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Die Vorschrift habe bis zu einer gesetzlichen Regelung längstens bis 30. Juni 2001 weiter angewendet werden können. Ebenfalls unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG seien 9 112 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III insoweit, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden seien, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber aufgegeben, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei denjenigen Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, über deren Gewährung für die Zeit ab 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden gewesen sei. Dem habe der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs?Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1971) Rechnung getragen. Nach dessen Art. 1 Nr. 21 434c SGB III) seien, soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Alg, der vor dem 01. Januar 2001 entstanden sei, nach § 112 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 SGB III in der Zeit vor dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung richte, diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergebe, für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze erhöhe. Die Erhöhung gelte für Ansprüche, für die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden gewesen sei, vom 22. Juni 2000 an (§ 434c Abs. 1 SGB III). Zutreffend habe die Beklagte dem Alg der Klägerin ab 01. Juni 2001 nicht das niedrigere Bemessungsentgelt, welches sich aus der Tätigkeit vom 01. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 ergeben habe, zugrunde gelegt, sondern gemäß § 133 Abs. 1 SGB III dasjenige Entgelt, nach dem das Alg ? innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg ? zuletzt bemessen worden sei. Maßgebend sei das Bemessungsentgelt des Bezuges von Alg bis zum 31. Mai 2000. Nicht gefolgt werden könne der Beklagten jedoch darin, dass Einmalzahlungen insofern nicht zu berücksichtigen seien. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte insoweit auf den Wortlaut von § 434c Abs. 1 SGB III. Zwar beziehe sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2001 entstanden seien. Jedoch sei die gesetzliche Regelung entsprechend anzuwenden auf Ansprüche, die zwar nach dem 01. Januar 2001 entstanden seien, bei denen jedoch das Bemessungsentgelt eines früheren Leistungsbezuges zugrunde zu legen sei.
Die Klägerin habe Anspruch auf Alg ab 01. Juni 2001 nach einem Bemessungsentgelt, das sich nach § 134 Abs. 1 SGB III richte. Auf Grund der Neufassung von § 134 Abs. 1 SGB III im Hinblick auf den oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts seien bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Da die Klägerin bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts gemäß § 133 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Berücksichtigung mindestens desjenigen Entgelts habe, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei, sei für die Berechnung des Alg ab 01. Juni 2001 nicht das Bemessungsentgelt, welches sich aus dem Entgelt der Beschäftigung in der Zeit vom 01. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 ergeben habe, sondern das Bemessungsentgelt des Leistungsbezuges bis zum 31. Mai 2000 maßgeblich. Das ändere aber nichts daran, dass die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einmalzahlungen habe. Von ausschlaggebender Bedeutung sei insoweit, dass die Ermittlung des Bemessungsentgelts für den Leistungsbezug bis zum 31. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sei, weil die Beklagte Einmalzahlungen nicht berücksichtigt habe. Dies habe zwar auf der seinerzeitigen gesetzlichen Grundlage beruht. Deren Verfassungswidrigkeit ergebe sich jedoch aus dem oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Zwar folge aus § 434c Abs. 1 SGB III, dass die Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 % für solche Ansprüche nicht gelte, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden gewesen sei, jedoch könne daraus nicht hergeleitet werden, dass das auf Grund einer insoweit nicht verfassungsgemäßen Norm beruhende Bemessungsentgelt auch einem späteren Leistungsbezug zu Grunde gelegt werden dürfe. Vielmehr sei dem Leistungsbezug der Klägerin ab 01. Juni 2001 das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt des Leistungsbezuges in der Zeit bis zum 31. Mai 2000 zugrunde zu legen. Denn es ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass keineswegs immer die tatsächliche Höhe des früheren Bemessungsentgelts maßgeblich sei. Zwischenzeitliche Anpassungen seien vielmehr zu berücksichtigen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Daraus folge, dass entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in jedem Fall der konkrete Betrag zu Grunde zu legen sei, der dem früheren Alg bzw. der früheren Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Grunde gelegen habe (Hinweis auf Brand, in: Niesel, SGB III, § 133, Rdnr. 4). Dies gelte erst recht dann, wenn die frühere Ermittlung des Bemessungsentgelts auf einer insofern für nicht verfassungskonform erklärten Norm beruht habe. Bezüglich des Bescheides vom 21. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2000 sei die Klage allerdings unbegründet, weil über den Anspruch der Klägerin auf Alg fÜr die Zeit bis zum 31. Mai 2000 am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden gewesen sei.

Gegen das der Beklagten am 27. August 2002 zugestellte Urteil vom 05. August 2002 hat diese mit am 17. September 2002 eingegangenem Schreiben vom 16. September 2002 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt, "soweit der Bescheid vom 03. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung eines höheren Alg ab 01. Juni 2001 verurteilt wurde".

Sie trägt vor, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000, der am 21. Juni 2000 veröffentlicht worden sei, sei bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn hiervon Beiträge zur Sozialversicherung erhoben würden bzw. erhoben worden seien. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Entgeltersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für Zeiten nach dem 01. Januar 1997 noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei.

Gemäß 330 Abs. 1 SGB III und § 44 Abs. 1 SGB X seien deshalb unanfechtbare Entscheidungen nur für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu korrigieren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei mit dem Einmalzahlungs?Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000 umgesetzt worden. Neben verschiedenen Änderungen der Bemessungsregelungen im SGB III sei § 434c in das Gesetz neu eingefügt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 434c Abs. 1 SGB III erfolge eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgeltes nur bei Ansprüchen auf Alg, die vor dem 01. Januar 2001 entstanden seien. Diese Norm finde daher auf den am 01. Juni 2001 entstanden Anspruch der Klägerin auf Alg keine Anwendung. Das Bemessungsentgelt der Klägerin, welches sich aus der Tätigkeit vom 01. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 ergeben habe, sei nach § 134 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Einmalzahlungs?Neuregelungsgesetzes unter Berücksichtigung der in dieser Zeit gezahlten beitragspflichtigen Beitragszahlungen (gemeint: Einmalzahlungen) zu ermitteln gewesen. Damit sei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes entsprochen worden. Da dieses Bemessungsentgelt unter dem Bemessungsentgelt des letzten Alg?Bezuges gelegen habe, sei nach § 133 Abs. 1 SGB III das Bestandsschutzentgelt des letzten Alg?Bezuges maßgeblich. Da über dieses Bestandsschutzentgelt am 21. Juni 2000 bereits rechtskräftig entschieden gewesen sei, werde es von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht erfasst. Für eine entsprechende Anwendung von § 434c Abs. 1 SGB III fehle es vorliegend schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Mit der Neufassung von § 134 Abs. 1 SGB III ab 01. Januar 2001 sei sichergestellt gewesen, dass entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes die tatsächlichen Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes berücksichtigt würden. Für eine Fortschreibung der in der Übergangszeit sachgerechten pauschalen 10?Prozent?Erhöhung der Bemessungsentgelte sei demnach kein Raum mehr gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. August 2002 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin auch ab 01. Juni 2001 höheres Arbeitslosengeld begehrt. -11 - L 3 AL 218/02

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Regelungen werde der Intention des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2001 nicht gerecht. Nach dieser Entscheidung solle einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden seien, grundsätzlich bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden. Gemäß § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB III gelte dies ab 22. Juni 2000 auch für Leistungen, über die am 21. Juli (gemeint: Juni) 2000 bereits unanfechtbar entschieden gewesen sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege darin, dass durch die Neufassung von § 134 Abs. 1 SGB III die tatsächlichen Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes, welches dem Leistungsanspruch der Klägerin ab 01. Juni 2001 zu Grunde gelegen habe, nicht berÜcksichtigt würden. Diese Lücke sei durch entsprechende Anwendung von § 434c Abs. 1 SGB III auszufüllen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR Übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der ab 01. Januar 2002 geltenden Fassung).
Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 Alg nach einem Bemessungsentgelt von 1.080 DM, ausweislich der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2001 betrug der Leistungssatz folglich 389,83 DM wöchentlich. Hätte sie Alg nach einem um zehn Prozent erhöhten Bemessungsentgelt von 1.188 DM erhalten, hätte der wöchentliche Leistungssatz bei 417,69 DM wöchentlich gelegen. Es hätte sich somit für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 eine Differenz in Höhe von ( [417, 69 DM - 389, 83 DM =] 27,86 DM x 13/3 Wochen x 7 Monate =) 845,09 DM = 432,09 EUR ergeben. Für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. März 2002 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 555 EUR, nach der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2002 also 199,92 EUR wöchentlich. Bei Erhöhung des Bemessungsentgeltes um zehn Prozent auf 610,50 EUR hätte der wöchentliche Leistungssatz 213,85 EUR betragen. Für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. März 2002 hätte die Differenz bei ( [213, 85 EUR ? 199, 92 EUR =] 13, 93 EUR x 13/3 Wochen x 3 Monate =) 181,09 EUR gelegen. Die Summe der beiden Differenzbeträge ergibt (432,09 EUR + 181,09 EUR =) 613,18 EUR.

Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG)

II.

Die Berufung ist in der Sache begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von 27. November 2001 hinsichtlich der Höhe des bewilligten Alg aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01. Juni 2001 höheres Alg unter Zugrundelegung eines um zehn Prozent pauschal erhöhten Bemessungsentgeltes für den Leistungsbezug bis zum 31. Mai 2000 zu zahlen. Vielmehr sind die genannten Bescheide der Beklagten rechtmäßig.

Für die Anhebung des Bemessungsentgeltes für den Leistungsbezug der Klägerin bis 31. Mai 2000 fehlt es auch insoweit an einer Rechtsgrundlage, als dieses Bemessungsentgelt (zuletzt 1.080 DM) wegen § 133 SGB III i. d. F. vom 21. Dezember 2000 (BGBl I, S. 1983) die Grundlage für den Alg?Anspruch für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. März 2002 darstellt, weil ihr Arbeitsentgelt aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 01. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 nur zu einem deutlich niedrigeren wöchentlichen Bemessungsentgelt im Sinne von § 132 SGB III geführt hätte (42.693,53 DM 52 Wochen = 820 DM) 1. Etwaige Besonderheiten der Leistungsbemessung nach § 416a SGB III i. d. F. vom 21. Dezember 2000 haben schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin ihre Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht nahtlos im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat (§ 416a Nr. 2 SGB III). 2. Gemäß § 434c Abs. 1 Satz 1 SGB III ist, soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Alg ? der vor dem 01. Januar 2001 entstanden ist ? nach § 134 Abs. 1 SGB III in der vor dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, diese Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab 01. Januar 1997 um zehn Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt die Erhöhung für Ansprüche, Über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an.

Der Anspruch der Klägerin auf Alg für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Mai 2000 ist zwar vor dem 01. Januar 2001 entstanden, so dass eine Erhöhung des Bemessungsentgelts im Sinne von § 434c Abs. 1 Satz 1 SGB III an sich in Betracht käme. Die Bescheide über die Bewilligung des Alg für die zeit vom 0l. Januar 1999 bis 31. Mai 2000 sind jedoch am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar gewesen, so dass eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes im Wege unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift ? wie auch das SG zu Recht erkannt hat ? nicht in Betracht kommt. Die Klägerin war am 22. Juni 2000. nicht mehr arbeitslos. 3. Die Anwendung von § 133 Abs. 1 SGB III i. d. F. vom 21. Dezember 2000 kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Danach ist, sofern der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg bezogen hat, Bemessungsentgelt mindestens dasjenige Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist.

Diese Vorschrift bezweckt einen Bestandsschutz in Bezug auf den tatsächlichen Bezug einer Leistung, nicht aber einen darüber hinausgehenden Vertrauensschutz (vgl. Urteil des Senats vom 08. Mai 2003, Az.: L 3 AL 51/02, JURIS, Rechtsprechung der Länder, S. 3). Dies wird schon aus dem Umstand deutlich, dass die in § 133 Abs. 1 SGB III normierte Privilegierung bereits dann eintritt, wenn in den letzten drei Jahren vor Entstehung des Anspruchs für einen einzigen Tag Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach einem höheren Bemessungsentgelt bezogen wurde (Gagel, in: Gagel, SGB III, Kommentar, Stand: 01. November 2003, § 133, Rdnr. 11). 4. § 434c Abs. 1 SGB III i. d. F. vom 21. Dezember 2000 ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anwendbar. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

a) Der Gesetzgeber ist der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, er habe durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2000, Az.: 1 BvL 1, 4/98, 15/99, E 102, S. 127 [146), durch die neue Regelung von § 134 SGB III und die Einführung von § 434c SGB III nachgekommen. In diesen Bestimmungen sind klare und abschließende Regelungen getroffen worden. Eine explizit vorgesehene Ausnahmeregelung für § 133 SGB III fehlt. Die Normierung einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 133 SGB III in § 434c Abs. 1 SGB III war auch entbehrlich. § 133 Abs. 1 SGB III stellt gegenüber § 134 Abs. 1 SGB III eine Sonderregelung dar. Eine solche Sonderregelung unterliegt aber in Ermangelung abweichender Bestimmungen denselben Vorschriften wie die grundsätzliche Regelung. Dies gilt vorliegend auch für das Kriterium der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen der Verwaltung, durch dessen Einfügung der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerade gefolgt ist. Die im nachhinein vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit der dem Bemessungsentgelt für den Leistungsbezug der Klägerin bis 31. Mai 2000 zu Grunde liegenden Rechtsnormen ändert somit schon deshalb nichts an der Unanfechtbarkeit der insoweit ergangenen Bescheide der Beklagten. Folglich kann bezüglich des Alg?Bezuges der Klägerin in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. März 2002 der Bestandsschutz auch nur an das damalige tatsächliche Bemessungsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen anknüpfen.

b) Einer speziellen Regelung der Fälle von § 133 Abs. 1 SGB III in § 434c SGB III bedurfte es auch deshalb nicht, weil ein objektiv rechtswidriger Leistungsbezug jedenfalls so lange rechtmäßig ist, bis der Bewilligungsbescheid aufgehoben oder zurückgenommen ist (Pawlak, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 11, Rdnr. 128, und derselbe, in: Hennig, SGB III, Kommentar, Stand: November 2003, § 133, Rdnr. 33). Eine nachträgliche Korrektur der streitgegenständlichen Bescheide über § 44 SGB X (hierzu Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III, Kommentar, 2004, § 133, Rdnr. 14) kommt somit nicht nur wegen deren Unanfechtbarkeit im Sinne von § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht mehr in Betracht. Sie scheitert hier vielmehr schon am eindeutigen Wortlaut von § 330 Abs. 1 SGB III, durch den § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) konkretisiert wird. Der Gesetzgeber hat demnach für Konfliktsituationen wie die vorliegende bereits ein ausreichendes Regelungsinstrumentarium zur Verfügung gestellt.

c) Nach alledem vermag das Argument, der verfassungswidrige Zustand werde durch die Bewilligung von Alg aufgrund eines nach dem 21. Juni 2000 entstandenen Anspruchs in der Zukunft perpetuiert, sofern Einmalzahlungen bei der Ermittlung des zu Grunde liegenden Bemessungsentgelts keine Berücksichtigung fänden, nicht zu überzeugen. Denn zum verfassungsgemäßen Zustand gehört auch, dass bestandskräftige Bescheide, selbst wenn sie auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Rechtsnorm beruhen, bis zum Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unanfechtbar sind. Diejenigen Bescheide, nach denen sich das Bemessungsentgelt für den Leistungsbezug nach dem 21. Juni 2000 richtet, sind aber bereits vor diesem Stichtag unanfechtbar geworden.

d) Endlich vermag die Argumentation des Sozialgerichts mit § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung nicht zu überzeugen. Es fehlt an der Gleichheit der Interessenlage mit einer anderen vom Gesetzgeber geregelten Konstellation: Denn mit Wirkung zum 01. August 1999 hat der Gesetzgeber diese Vorschrift mit der Begründung außer Kraft gesetzt, eine zusätzliche Anpassung an die zwischenzeitliche Entgeltentwicklung stehe nicht im Verhältnis zu dem dadurch verursachten Verwaltungsaufwand (BT?Drucks. 14/873, S. 13, 21). Die Heranziehung von § 138 SGB III ist demzufolge nicht mehr möglich.

5.

Ebenso wenig verfängt die Argumentation der Klägerseite mit § 330 Abs. 1 SGB III i. d. F. vom 21. Dezember 2000. Diese Vorschrift lautet: "Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch das Arbeitsamt ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen."

Das von der Klägerseite ins Feld geführte Argument, die Bescheide über den Anspruch auf Alg ab 01. Januar 1999 seien im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 24. Mai 2000 noch nicht bestandskräftig gewesen, greift schon deshalb nicht Platz, weil es auch im Rahmen von § 330 Abs. 1 SGB III auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 ankommt (s. Gagel, in: Gagel, SGB III, Kommentar, Stand: 01. November 2003, § 330, Rdnr. 17). Dessen Zustellung erfolgte aber erst am 21. Juni 2000 (s. BSG, Urteil ?vom 25. März 2003, Az.: B 7 AL 106/01 R, JURIS, S. 4). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Schreiben auf Überprüfung der Höhe ihres Anspruchs auf Alg datiert erst vom 31. Juli 2000. Die Bescheide über den am 01. Januar 1999 entstandenen Alg?Anspruch waren am 21. Juni 2000 be? reits unanfechtbar. 6. Sonstige Fehler bei der Berechnung des Alg?Anspruchs für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. März 2002 sind ebenfalls nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.

IV.

Da zu der Frage der analogen Anwendbarkeit von § 434c Abs. 1 SGB III auf Fälle, in denen sich das dem Leistungsbezug zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 133 SGB III richtet, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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