S 8 (4) KG 1/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (4) KG 1/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 KG 13/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG.

Der am 00.00.1939 geborene Kläger ist der Vater von T (geboren 00.00.1997) und T (geboren 00.00.2002). Der Kläger ist Altersrentner.

Mit Bescheid vom 01.02.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ab. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nur, wenn damit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Dies setze voraus, dass ohne den Kinderzuschlag Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden könnten. Da der Kläger Altersrente beziehe, könne er keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Er habe daher auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Beklagte stützte die Entscheidung auf § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 SGB II. Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, bei der Entscheidung der Beklagten handele es sich um eine unzulässige Altersdiskriminierung.

Mit Bescheid vom 23.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheides zurück.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 zunächst bei der Beklagten erhobene Klage. Der Kläger meint, ihm stehe der Kinderzuschlag zu, denn er habe das Sorgerecht, die Kinder hielten sich bei ihm auf und die Ablehnung aufgrund der Tatsache, dass er Rentner ist, sei nicht zulässig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 01.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist dadurch gewahrt, dass der Kläger sinngemäß bei der Beklagten die Klage erhoben hat (§ 91 SGG).

Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG setzt die Bewilligung des Kinderzuschlages unter anderem voraus, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Hieraus ergibt sich, dass der Kinderzuschlag nicht an Personen gezahlt werden kann, die nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II werden können. Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Dies ist beim Kläger der Fall.

Im Gegensatz zur Meinung des Klägers stellt diese Rechtslage keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG noch gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen Alters (Artikel 1, 6 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABL.EG 2000,. L 303, 16 f ...). Denn der Ausschluss von Altersrentnern beruht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund. Der Kinderzuschlag soll nicht nur finanzielle Belastungen aufgrund der Kindererziehung ausgleichen, sondern auch einen Erwerbsanreiz setzen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 15/1516 Seite 1 ff.). Dieses gesetzgeberische Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 6 BKGG der Kinderzuschlag lediglich um 70 Prozent des erzielten Erwerbseinkommens gemindert wird. Auch die Tatsache, dass der Kinderzuschlag erst bei Erreichen des Mindesteinkommens gezahlt wird, setzt einen Erwerbsanreiz. Dieser Gesetzeszweck greift bei Altersrentnern nicht mehr, weshalb die Beschränkung des Kinderzuschlags auf erwerbsfähige Berechtigte sachlich gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved