L 20 R 272/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 420/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 272/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin ist die Witwe des bei der LVA Niederbayern/Oberpfalz versichert gewesenen D. A. (Versicherter), der 1932 geboren war und am 27.04.1995 verstorben ist. Dieser hatte in Deutschland vom 11.10.1965 bis 19.09.1973 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 06.01.1977 erstattete ihm die LVA Niederbayern/Oberpfalz mit Bescheid vom 21.03.1977 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 6.176,40 DM.

Den Antrag der Klägerin vom 07.03.2003 auf "Rente von der Versicherung ihres verstorbenen Mannes" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2003 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 ab, da die Beiträge nur in der Höhe erstattet würden, die der Versicherte selbst getragen habe. Nach der Beitragserstattung seien weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten in der Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Witwenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2003 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, ohne diese zu begründen. Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.03.2004 abgewiesen. Im Fall der Klägerin sei auch die kurze Wartezeit des § 50 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine Rente wegen Todes nicht erfüllt. Denn die durchgeführte Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Eine Hinterbliebenenrente stehe der Klägerin somit nicht zu. Die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge sei auch verfassungsgemäß, ebenso der Ausschluss weiterer Ansprüche. Somit ergebe sich, dass wegen der durchgeführten Beitragserstattung alle Ansprüche aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen seien. Eine "Halb-Rente" oder "Halb-Witwenrente" existiere als Rentenart nach dem SGB VI nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin; eine Begründung hat sie nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 11.03.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.03 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann T. A. aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 11.03.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den vom Versicherten in Deutschland in der Zeit vom 11.10.1965 bis 19.09.1973 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung im Bescheid vom 21.03.1977 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Versicherten und somit auch der Klägerin gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis des Versicherten und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 50 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Versicherten getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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