L 19 R 287/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 Ar 757/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 287/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.05.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den verstorbenen Versicherten der Beklagten ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bestand, weil die Beitragsdichte i.S. des § 44 Abs 1 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aF aufgrund der in der Türkei, in Deutschland und in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten gegeben ist.

Die Klägerin ist die Sonderrechtsnachfolgerin des 1954 geborenen und am 26.07.1998 verstorbenen früheren Klägers Y. Y. (Versicherter). Dieser hat in Deutschland vom 14.01.1970 bis 26.09.1974 57 Monate, vom 12.10.1977 bis 20.11.1979 in der Türkei 21 Monate und in Österreich von 1981 bis 1988 67 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Wien) gewährte dem Versicherten mit Bescheiden vom 06.02.1990 und 15.03.1991 Invaliditätspension auf Dauer.

Die frühere LVA Oberbayern lehnte den Rentenantrag des Versicherten vom 13.12.1988 mit bindendem Bescheid vom 16.08.1989 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Leistungsfall der EU sei zwar am 30.04.1987 eingetreten - was auch im jetzigen Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht streitig ist -, es seien aber insgesamt nur 59 Monate an Versicherungszeiten vorhanden, zwei Monate in der Türkei und 57 Monate in Deutschland (die übrigen 19 Monate türkischer Versicherungszeit der Jahre 1977 und 1979 wurden erst später gemeldet).

Den erneuten Rentenantrag des Versicherten vom 02.09.1994 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 14.09.1994 und vom 17.10.1994 ab, weil nun zwar die Wartezeit für die Bewilligung einer Versichertenrente wegen der zwischenzeitlich gemeldeten türkischen Zeiten erfüllt, aber die erforderliche Beitragsdichte nicht gegeben sei.

Dagegen hat der Versicherte unmittelbar Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben; die Beklagte hat das Vorverfahren nachgeholt und den Widerspruchsbescheid vom 27.02.1995 erlassen. Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht ein nervenärztliches Gutachten des Dr.K. eingeholt (Gutachten vom 19.03.1997), der EU zumindest seit 17.08.1988 angenommen hat. Das SG hat nach entsprechenden Hinweisen die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.1997 abgewiesen. Auch das SG hat die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Nach Auffassung des Gerichts könnten die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten nicht angerechnet werden. Anrechenbar auf den Fünfjahreszeitraum seien nur die in Deutschland oder in der Türkei zurückgelegten Zeiten. Dies ergebe sich aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit sowie aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit i.V.m. dem Schlussprotokoll i.d.F. des Zusatzabkommens.

Gegen den am 09.07.1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Versicherte am 27.08.1997 Berufung eingelegt. Er ließ vortragen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Zeiten im Bundesgebiet und in mehreren Vertragsstaaten zusammenzurechnen. Die anrechenbaren Beitragszeiten und Wartezeiten seien jeweils getrennt nach österreichischem, nach türkischem und nach deutschem Recht zu prüfen. Es sei in einem ersten Schritt für jeden Zeitraum gesondert nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates, in dessen Versicherung die anrechnungsfähigen Zeiten zurückgelegt seien, festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt seien. In einem zweiten Schritt seien die anrechnungsfähigen Zeiten zusammenzurechnen. Bei einer solchen Zusammenrechnung der vom Versicherten in Österreich, der Türkei und Deutschland zurückgelegten Beitrags- und Wartezeiten ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die beantragte EU-Rente erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 30.06.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Witwenrente nach dem Versicherten.

Die Klägerin beantragt im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30.09.1999,

1. den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 30.05.1997, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.1995 sowie den Bescheid vom 16.08.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.1990 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Klägers

a) seit dem 13.12.1988

b) hilfsweise seit dem 02.09.1990

c) äußerst hilfsweise seit dem 02.09.1994

Rente wegen EU zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte weist darauf hin, dass ohne die von 1981 bis 1988 in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten bei einem am 30.04.1987 eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Zusammenrechnung von deutschen, türkischen und österreichischen Beitragszeiten sei wegen der Sperrklausel im deutsch-türkischen Abkommen ausgeschlossen. Die österreichischen Beitragszeiten scheiden nach Auffassung der Beklagten deshalb für die Feststellung des Rentenanspruchs des Versicherten aus.

Mit Beschluss vom 19.05.2000 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des 20. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.01.1997 (Az: L 20 Ar 319/94) angeordnet. Das Verfahren wurde am 29.04.2003 fortgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der LVA Oberbayern sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Der Eintritt der Klägerin in das Verfahren (vgl. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- i.V.m. §§ 239, 250 der Zivilprozessordnung) beruht auf ihrer Rechtsnachfolge als Witwe des Versicherten gemäß § 56 Abs 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gegeben haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Dem Versicherten stand bis zu seinem Tode am 26.07.1998 keine Rente wegen EU zu. Denn die hierfür erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Zutreffend hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30.05.1997 ausgeführt, dass die vom Versicherten in Deutschland, Österreich und der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zusammengerechnet werden können. Dies ergibt sich einerseits aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 04.10.1995 (BGBl 1998 II S 313) und andererseits aus Nr 2b des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl 1965 II S 1170) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 (BGBl 1972 II S 2) und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 (BGBl 1975 II S 374) und des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (BGBl II 1986 S 1040). Die Entscheidung des SG entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, wonach sich die in den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen enthaltene Klausel, durch welche die gleichzeitige Anwendung anderer Abkommen ausgeschlossen wird (sog. Abwehrklausel), dahin auswirkt, dass ausländische Versicherungszeiten aus verschiedenen Vertragsstaaten nicht "multilateral" zusammengerechnet werden dürfen (vgl. BSG in SozR 3-6858 Nr 2 Nr 2, Fortentwicklung von BSG SozR 3-6858 Nr 2 Nr 1). Die vom SG vertretene Auffassung im angefochtenen Gerichtsbescheid und die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen der Beklagten sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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