Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 901/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 360/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung und hierbei die Erfüllung der Wartezeit.
Der 1942 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro und hat seinen Wohnsitz im Kosovo. In der Zeit von Juli 1969 bis April 1975 hat er in der Bundesrepublik neben fünf Monaten der Arbeitslosigkeit 39 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Tätigkeit als Bauarbeiter und Fabrikhilfsarbeiter (vgl. die Feststellungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 20. Juli 1993, Az.: L 5 AR 468/92 S. 7) und in den Jahren 1982 und 1984 insgesamt 15 Monate Versicherungszeit in der Schweiz (Meldung der schweizerischen Ausgleichskasse vom 16. April 1993) zurückgelegt.
In seiner Heimat hat der Kläger keine Versicherungszeiten erworben (D-JU 205 vom 13. Oktober 1986, Mitteilung des serbischen Rentenversicherungsträgers vom 5. Dezember 1991). Er war dort von 1974 bis 1998 sowie erneut ab 15. März 2000 arbeitssuchend gemeldet (Bescheinigung vom 28. März 2002) und hat nach eigenen Angaben seit 1975 weder in einem Arbeitsverhältnis gestanden noch eine selbständige handwerkliche Tätigkeit ausgeübt.
Ein Antrag des Klägers vom 17. Oktober 1985 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Februar 1987, Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1987, Urteil des Sozialgerichts Landshut - SG - vom 19. März 1992 Az.: S 4 Ar 5803/87 Ju, Urteil des LSG vom 20. Juli 1993 Az.: L 5 Ar 468/92). Das LSG führte aus, beim Kläger liege keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Außerdem erfülle er selbst bei Zusammenrechnung der in Deutschland und in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten nicht die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liege auch dann nicht vor, wenn der Kläger, wie von ihm angegeben, 1984 in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten haben sollte, da ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall im Sinne des deutschen Rechts nur vorliege, wenn er im Zusammenhang mit einer im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigung stehe.
Am 26. März 1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf einen 1984 in der Schweiz erlittenen Unfall. Seit dieser Zeit könne er nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Wartezeiterfüllung ab (Bescheid vom 8. Januar 2004). Sie verwies auf das Urteil des LSG vom 20. Juli 1993 und führte aus, der Kläger habe in Deutschland nur 34 - richtig: 39 - Kalendermonate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. In Serbien und Montenegro seien keine anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Die Versicherungszeiten aus der Schweiz könnten nicht berücksichtigt werden, da das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen (DSSVA) bei Staatsangehörigen dritter Länder eine Anrechnung ausschließe. Es liege auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung vor.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Anrechnung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten. Aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) sei er einem deutschen Arbeitnehmer gleichgestellt. Wenn es einem deutschen Arbeitnehmer aber möglich sei, in der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeiten anerkannt zu bekommen, gelte dies auch für ihn.
Die Beklagte lehnte eine Rücknahme des Bescheides vom 9. Januar 2004 ab (Bescheid vom 13. Juli 2004). Nach Art.2 Abs.2 DJSVA seien Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergäben oder zu deren Ausführung dienten, bei der Durchführung des Abkommens nicht zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass für die Wartezeitprüfung nur die deutschen und die jugoslawischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien.
Den dagegen ohne weitergehende Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004). Ungeachtet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Rente sei die Wartezeit nicht erfüllt. Nach Art.2 Abs.2 DJSVA sei nur eine Zusammenrechnung der nach deutschen und nach serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten möglich. Eine kumulative Anwendung des DSSVA sei danach ausgeschlossen. Die Personengleichstellung nach Art.3 DJSVA beziehe sich nur auf dieses Abkommen. Die begehrte Gleichstellung mit einem deutschen Arbeitnehmer auch hinsichtlich des DSSVA entbehre jeder Grundlage. Außerdem schließe auch dieses Abkommen die Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten bei Staatsangehörigen dritter Länder aus. Da somit nur 34 Kalendermonate auf die Wartezeit angerechnet werden könnten und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nicht vorliege, sei der Bescheid vom 8. Januar 2004 rechtmäßig ergangen.
Dagegen hat der Kläger am 6. September 2004 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die Angaben im Vorverfahren bezogen.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten unter Bezugnahme auf die Begründung der Bescheide vom 13. Juli 2004 und 12. August 2004 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21. April 2005).
Gegen den ihm am 27. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13. Mai 2005 (Eingang beim SG) Berufung eingelegt mit der Begründung, die erforderliche Wartezeit sei unter Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004 antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG (Az.: S 4 Ar 5803/87 Ju und S 7 R 901/04 A) sowie des LSG (Az.: L 5 Ar 468/92) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs.1, 124 Abs.2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2004 auf seinen Antrag vom 26. März 1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 zu Recht abgewiesen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004 Bezug genommen (§§ 153 Abs.1, 136 Abs.3 SGG) mit der Maßgabe, dass nicht das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen sondern nur das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen eine multilaterale Anrechnung von Versicherungszeiten im vorliegenden Fall ausschließt (vgl. BSGE 72, 196; SozR 3-2200 § 1263 Nr.1). Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
Das LSG hat bereits mit Urteil vom 20. Juli 1993, Az.: L 5 Ar 468/92, zutreffend festgestellt, dass der Kläger selbst unter Zusammenrechnung der in Deutschland (39 Kalendermonate) und der Schweiz (15 Kalendermonate) zurückgelegten Versicherungszeiten mit insgesamt 54 Kalendermonaten anrechenbarer Versicherungszeiten die Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 1992 § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 51 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI) durch einen in der Schweiz möglicherweise erlittenen Arbeitsunfall nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der Senat an. Dasselbe gilt für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, Abs.2 Satz 1 Nr.3 i.V.m. §§ 50, 53 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung und hierbei die Erfüllung der Wartezeit.
Der 1942 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro und hat seinen Wohnsitz im Kosovo. In der Zeit von Juli 1969 bis April 1975 hat er in der Bundesrepublik neben fünf Monaten der Arbeitslosigkeit 39 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Tätigkeit als Bauarbeiter und Fabrikhilfsarbeiter (vgl. die Feststellungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 20. Juli 1993, Az.: L 5 AR 468/92 S. 7) und in den Jahren 1982 und 1984 insgesamt 15 Monate Versicherungszeit in der Schweiz (Meldung der schweizerischen Ausgleichskasse vom 16. April 1993) zurückgelegt.
In seiner Heimat hat der Kläger keine Versicherungszeiten erworben (D-JU 205 vom 13. Oktober 1986, Mitteilung des serbischen Rentenversicherungsträgers vom 5. Dezember 1991). Er war dort von 1974 bis 1998 sowie erneut ab 15. März 2000 arbeitssuchend gemeldet (Bescheinigung vom 28. März 2002) und hat nach eigenen Angaben seit 1975 weder in einem Arbeitsverhältnis gestanden noch eine selbständige handwerkliche Tätigkeit ausgeübt.
Ein Antrag des Klägers vom 17. Oktober 1985 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Februar 1987, Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1987, Urteil des Sozialgerichts Landshut - SG - vom 19. März 1992 Az.: S 4 Ar 5803/87 Ju, Urteil des LSG vom 20. Juli 1993 Az.: L 5 Ar 468/92). Das LSG führte aus, beim Kläger liege keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Außerdem erfülle er selbst bei Zusammenrechnung der in Deutschland und in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten nicht die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liege auch dann nicht vor, wenn der Kläger, wie von ihm angegeben, 1984 in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten haben sollte, da ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall im Sinne des deutschen Rechts nur vorliege, wenn er im Zusammenhang mit einer im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigung stehe.
Am 26. März 1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf einen 1984 in der Schweiz erlittenen Unfall. Seit dieser Zeit könne er nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Wartezeiterfüllung ab (Bescheid vom 8. Januar 2004). Sie verwies auf das Urteil des LSG vom 20. Juli 1993 und führte aus, der Kläger habe in Deutschland nur 34 - richtig: 39 - Kalendermonate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. In Serbien und Montenegro seien keine anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Die Versicherungszeiten aus der Schweiz könnten nicht berücksichtigt werden, da das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen (DSSVA) bei Staatsangehörigen dritter Länder eine Anrechnung ausschließe. Es liege auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung vor.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Anrechnung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten. Aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (DJSVA) sei er einem deutschen Arbeitnehmer gleichgestellt. Wenn es einem deutschen Arbeitnehmer aber möglich sei, in der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeiten anerkannt zu bekommen, gelte dies auch für ihn.
Die Beklagte lehnte eine Rücknahme des Bescheides vom 9. Januar 2004 ab (Bescheid vom 13. Juli 2004). Nach Art.2 Abs.2 DJSVA seien Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergäben oder zu deren Ausführung dienten, bei der Durchführung des Abkommens nicht zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass für die Wartezeitprüfung nur die deutschen und die jugoslawischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien.
Den dagegen ohne weitergehende Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004). Ungeachtet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Rente sei die Wartezeit nicht erfüllt. Nach Art.2 Abs.2 DJSVA sei nur eine Zusammenrechnung der nach deutschen und nach serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten möglich. Eine kumulative Anwendung des DSSVA sei danach ausgeschlossen. Die Personengleichstellung nach Art.3 DJSVA beziehe sich nur auf dieses Abkommen. Die begehrte Gleichstellung mit einem deutschen Arbeitnehmer auch hinsichtlich des DSSVA entbehre jeder Grundlage. Außerdem schließe auch dieses Abkommen die Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten bei Staatsangehörigen dritter Länder aus. Da somit nur 34 Kalendermonate auf die Wartezeit angerechnet werden könnten und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nicht vorliege, sei der Bescheid vom 8. Januar 2004 rechtmäßig ergangen.
Dagegen hat der Kläger am 6. September 2004 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die Angaben im Vorverfahren bezogen.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten unter Bezugnahme auf die Begründung der Bescheide vom 13. Juli 2004 und 12. August 2004 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21. April 2005).
Gegen den ihm am 27. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13. Mai 2005 (Eingang beim SG) Berufung eingelegt mit der Begründung, die erforderliche Wartezeit sei unter Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004 antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG (Az.: S 4 Ar 5803/87 Ju und S 7 R 901/04 A) sowie des LSG (Az.: L 5 Ar 468/92) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs.1, 124 Abs.2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2004 auf seinen Antrag vom 26. März 1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 zu Recht abgewiesen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004 Bezug genommen (§§ 153 Abs.1, 136 Abs.3 SGG) mit der Maßgabe, dass nicht das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen sondern nur das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen eine multilaterale Anrechnung von Versicherungszeiten im vorliegenden Fall ausschließt (vgl. BSGE 72, 196; SozR 3-2200 § 1263 Nr.1). Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
Das LSG hat bereits mit Urteil vom 20. Juli 1993, Az.: L 5 Ar 468/92, zutreffend festgestellt, dass der Kläger selbst unter Zusammenrechnung der in Deutschland (39 Kalendermonate) und der Schweiz (15 Kalendermonate) zurückgelegten Versicherungszeiten mit insgesamt 54 Kalendermonaten anrechenbarer Versicherungszeiten die Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 1992 § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 51 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI) durch einen in der Schweiz möglicherweise erlittenen Arbeitsunfall nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der Senat an. Dasselbe gilt für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3, Abs.2 Satz 1 Nr.3 i.V.m. §§ 50, 53 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved