L 17 U 360/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5024/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 360/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.02.2005 wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung (Landwirtschaftliche Unfallversicherung) streitig.

Der Kläger hat 1998 in M. eine landwirtschaftliche Fläche (1,0051 ha) für den Unterhalt von zwei Freizeitpferden erworben. Er betreibt keine gewerbliche Landwirtschaft. Einkommen aus der Fläche bezieht er nicht. Heu und Stroh werden hinzugekauft, da die Heuernte der Fläche für zwei Pferde nicht ausreicht. Der Kläger ist privat unfall- und haftpflichtversichert, auch die Pferde sind haftpflichtversichert.

Mit Bescheid vom 27.09.2000 stellte die Beklagte die Beitragspflicht für die landwirtschaftliche Nutzfläche fest. Im Bescheid vom 23.10.2001 führte sie aus, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen i.S. des § 123 Sozialgesetzbuch (SGB) VII vorliege. Es sei von Bodenbewirtschaftung auszugehen, weil die genutzte Fläche ausschließlich zur Futtergewinnung durch Abweiden benötigt werde.

Die Beklagte bescheinigte mit Bescheid vom 10.01.2002, dass die Fläche zu 0,41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, zu 0,60 ha Geringstfläche sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten aufzuheben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Fläche ausschließlich dem Auslauf der beiden Freizeitpferde diene. Daneben besitze er keine landwirtschaftlich nutzbare Fläche und betreibe kein landwirtschaftliches Unternehmen i.S. des SGB VII. Die Flurnummer 253 der Gemarkung M. stelle im Wesentlichen eine Koppel dar. Nur in der Grundstücksmitte, abgetrennt durch die Koppelzäune, verlaufe eine private Verkehrsfläche als Zufahrt, Parkfläche sowie für das Stammgebäude erforderliche Stallfläche. Der gesamte Mittelteil des Grundstücks sei auch für die Pferde nicht zugänglich. Die vorhandenen Grünflächen (0,6 ha) dienten in keinster Weise der Futtergewinnung, da sich die Pferde ganzjährig auf diesen Flächen aufhielten. Die landwirtschaftliche Fläche diene allein dem privaten Zweck der Pferdehaltung.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen i.S. des § 123 Abs 1 Ziffer 1 SGB VII handle. Die landwirtschaftliche Fläche von 1.01 ha stelle die Grundlage für die Pferdehaltung dar. Die Beklagte hat Unterlagen der digitalen Flurkarte der Bayer. Vermessungsverwaltung (Bayernviewer) vorgelegt.

Mit Bescheiden vom 17.02.2003 (Umlage 2002) und 26.03.2004 (Umlage 2003) hat die Beklagte Beitragsbescheide erlassen, die Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wurden.

Im Urteil vom 13.07.2004 hat das SG die Bescheide vom 27.09.2000, 23.10.2001, 25.04.2002 sowie die Bescheide vom 17.02.2003 und 26.03.2004 aufgehoben. Es hat im Wesentlichen begründet, dass der Kläger nur eine private Reittierhaltung, aber kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, es treffe nicht zu, dass das streitgegenständliche Grundstück eine reine Koppel- und Auslauffläche ohne Abweiden durch die darauf eingestellten Pferde sei. Die Koppelfläche sei durch den ganzjährigen Auslauf nicht so verdichtet, dass sie sich weder als Futterfläche noch zur Heugewinnung auf Teilflächen eigne. Nach den Feststellungen der Beklagten sei die Koppelfläche eine Weide, die den Pferden auch als Futtergrundlage diene. Es handle sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen. Die Pferdehaltung stehe im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung. Da die Pferdehaltung zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens stehe, sei die Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu Recht festzustellen. Diese Auffassung werde dadurch untermauert, dass das Gras von den Pferden regelmäßig abgeweidet werde.

Der Kläger hat ausgeführt, dass die beiden Koppelflächen gelegentlich von einander abgegrenzt werden. Dies geschehe allerdings nicht deshalb, damit sich die Wiese wieder erhole. Vielmehr sollen die beiden Pferde an zu schnellem, für sie schädlichen Rundlauf gehindert werden. Die vorhandene Grünfläche werde weder gedüngt noch gemäht.

Mit Bescheid vom 23.02.2005 hat die Beklagte einen Vorschussbescheid für die Umlage 2004 erlassen, der Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens wurde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 13.07.2004 aufzuheben.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 13.07.2004 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 23.02.2005 abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 04.04.2005 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig.

Die Beitragsbescheide vom 17.02.2003 sowie 26.03.2004 sind Gegenstand des Verfahrens geworden, ebenso der während des Berufungsverfahrens dem Kläger zugegangene Bescheid der Beklagten vom 23.02.2005 (§§ 153 Abs 1, 96 SGG). Letzterer ist als Folgebescheid im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen und regelt das streitige Rechtsverhältnis für weitere Zeiträume, die sich an denen anschließen, über die die vorherigen Verwaltungsakte entschieden haben. Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, dass nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Das Landessozialgericht entscheidet über diesen Verwaltungsakt als erstinstanzliches Gericht, also auf Klage (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 96 Rdnr 7, § 153 Rdnr 2).

In der Sache ist die Berufung der Beklagten aber nicht begründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, den Kläger für die zurückliegenden Geschäftsjahre als landwirtschaftlichen Unternehmer der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterwerfen.

Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.

Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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