Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 6 RA 936/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 423/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Elektronik Export-Import Volkseigener Außenhandelsbetrieb war kein VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R; Thüringer Landessozialgericht vom 26. Juli 2004 - Az.: L 6 RA 299/02).
Ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem früheren Betrieb kann nicht aus einem Delegierungsvertrag hergeleitet werden, wenn darin darauf hingewiesen wird, dass der Kläger mit Einsatzbeginn im neuen Betrieb eine Berufung erhält.
Ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem früheren Betrieb kann nicht aus einem Delegierungsvertrag hergeleitet werden, wenn darin darauf hingewiesen wird, dass der Kläger mit Einsatzbeginn im neuen Betrieb eine Berufung erhält.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Dem 1952 geborenen Kläger wurde nach dem Besuch der Technischen Hochschule I. am 1. Oktober 1976 der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 13. September 1976 bis zum 23. August 1985 war er als Entwicklungsingenieur beim VEB Funkwerk E., vom 26. August 1985 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus als technisch-kommerzieller Mitarbeiter bei dem Elektronik Export-Import Volkseigener Außenhandelsbetrieb (VE AHB) tätig.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab dem 1. September 1985 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Am 28. Februar 2002 beantragte er, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 nach § 8 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Zusatzversorgungssystem festzustellen und die darauf bezogene Versorgungsanwartschaft zu überführen.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Bei dem Elektronik Export-Import VE AHB habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gehandelt.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bis 1990 als Diplom-Ingenieur in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung des VEB Funkwerk E. beschäftigt gewesen. In der Zeit zwischen 1985 und 1990 sei er vom VEB zum Elektronik Export-Import Außenhandel delegiert worden, um in Moskau als technisch-kommerzieller Mitarbeiter die Interessen des VEB zu vertreten. Dies ergebe sich aus dem Delegierungsvertrag vom 31. Juli 1985.
Das Sozialgericht Gotha hat die Beklagte mit Urteil vom 15. März 2004 verurteilt, die Zeit vom 13. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Aufgrund der in dem Delegierungsvertrag getroffenen Regelungen sei der Kläger vom 26. August 1985 bis zum 31. August 1990 weiterhin beim VEB Mikroelektronik E. beschäftigt gewesen. Dieser volkseigene Produktionsbetrieb sei Arbeitgeber des Klägers geblieben.
Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, der Kläger sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern in einem Außenhandelsbetrieb beschäftigt gewesen. Mit dem Abschluss des Delegierungsvertrages sei der Werktätige nach § 50 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der DDR zeitweilig Angehöriger des Betriebskollektivs des Einsatzbetriebes geworden. Damit hätten für den Kläger auch die normativ geregelten Rechte und Pflichten dieses Betriebes gegolten. In dem Delegierungsvertrag sei zudem konkret vereinbart worden, dass er durch den Einsatzbetrieb, den VE AHB Elektronik Export-Import berufen werde. Diese Berufung stelle die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses auf besonderer Grundlage dar. Zudem sei der Kläger in dem betreffenden Zeitraum nicht ingenieurtechnisch tätig gewesen. Als Mitarbeiter des Außenhandelsbetriebes habe er keinen Einfluss auf die Gestaltung der Produktionsprozesse des VEB Mikroelektronik E. nehmen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Der Kläger hat seinen Sozialversicherungsausweis für den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990 vorgelegt. Ab dem 26. August 1985 ist in der Spalte "Stempel und Unterschrift des Betriebes, bei Selbstständigen auch der Abteilung Finanzen" der Elektronik Export-Import B. eingetragen. Der Kläger hat die Urkunde vom 17. Juli 1985eingereicht, durch die er von dem VE AHB Elektronik Export-Import als technisch-kommerzieller Mitarbeiter berufen wurde.
Der Senat hat den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes E. (Register-Nr. 1399) bezüglich des VEB Kombinat Mikroelektronik, den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Staatlichen Vertragsgerichtes Groß-Berlin (Register-Nr. 110-15/1579) bezüglich des Elektronik Export-Import VE AHB und einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 37675 B bezüglich der E. GmbH beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 13. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die sachliche Voraussetzung erfüllt, denn hier liegt jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht vor. Denn beim Elektronik Export- Import volkseigener Außenhandelsbetrieb (VE AHB) handelt es sich nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Der Kläger war in den Zeitraum vom 23. August 1986 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus Beschäftigter des Elektronik Export-Import VE AHB und nicht des VEB Funkwerk E.
Dies ergibt sich aus der Berufungsurkunde vom 17. Juli 1985 im Zusammenhang mit dem Delegierungsvertrag vom 31. Juli 1985. Der Kläger wurde durch den Elektronik Export-Import VE AHB, der rechtlich selbstständig war, mit Wirkung zum 26. August 1985 zum technisch-kommerziellen Mitarbeiter berufen.
Nach § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) erfolgt die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen zur Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen durch Berufung oder Wahl, soweit das in Rechtsvorschriften oder in Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen vorgesehen ist. Nach § 61 Abs. 2 AGB ist den Werktätigen über die Berufung eine Urkunde auszuhändigen. Sie soll insbesondere die Funktion, in die der Werktätigen berufen wurde, sowie den Zeitpunkt ihrer Übernahme zu enthalten. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AGB enden Arbeitsverhältnisse, die durch Berufung begründet werden, durch Abberufung.
In der Anlage zur Berufung wurde dementsprechend fest gehalten, dass diese im Einverständnis mit dem Kläger "ein Arbeitsrechtsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsgesetzbuches § 38 und § 61" begründet. Eine Abberufung des Klägers ist bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt.
Ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis zu dem VEB Funkwerk E. kann auch nicht aus dem Delegierungsvertrag vom 31. Juli 1986 hergeleitet werden. Nach § 50 Abs. 3 AGB bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb nur dann bestehen, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Unter Nr. 2 des Delegierungsvertrages wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Einsatzbeginn im Ausland eine Berufung erhält, "die die konkreten Einsatzbedingungen beinhaltet". Ein Arbeitsverhältnis zu dem Elektronik Export-Import VE AHB war zu diesem Zeitpunkt bereits durch Berufung begründet.
Aus der Aufgabenstellung eines Außenhandelsbetriebes (AHB) in der DDR ergibt sich, dass es sich bei einem solchen nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2004 - Az. L 6 RA 299/02). Den Außenhandelsbetrieben oblag die vertragliche Abwicklung von Auslandsgeschäften der Exportbetriebe der DDR. Eine Form der Abwicklung von Auslandsgeschäften war der Abschluss eines Exportkommissionsvertrages zwischen dem Außenhandelsbetrieb und dem Exportbetrieb. Der AHB war bei dieser Vertragsform verpflichtet, als Kommissionär Erzeugnisse im eigenen Namen für Rechnung des Exportbetriebes zu den vereinbarten Bedingungen an Partner außerhalb der DDR zu verkaufen. Die Hauptverpflichtung des AHB bestand darin, auslandsseitige Verkaufsbemühungen zu unternehmen (vgl. Wirtschaftsrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Jens-Uwe Heuer, Berlin 1985, Staatsverlag der DDR, S. 525). Dazu gehörte die Verantwortlichkeit für die Werbung auf den Außenmärkten. Für den Kundendienst und die Ersatzteileversorgung war nach außen ebenfalls der AHB verantwortlich, doch waren die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Service vom Exportbetrieb zu schaffen (vgl. Wirtschaftsrecht, a.a.O., Seite 527). Die Weiterentwicklung der Exporterzeugnisse war unter Einfluss des AHB zu realisieren. Zu den Sorgfaltspflichten des AHB gehörte des Weiteren die Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem Partner außerhalb der DDR und die Abwehr von diesem unberechtigt erhobener Forderungen (vgl. Wirtschaftsrecht, a.a.O., S. 535). Eine weitere rechtliche Möglichkeit bestand im Abschluss von Ausfuhrverträgen zwischen dem AHB und dem Exportbetrieb. Für diese Verträge galten weitgehend dieselben Bestimmungen wie für den Exportkommissionsvertrages. Beim Export von Industrieanlagen wurde zwischen dem AHB und dem ausländischen Auftraggeber ein Anlagenexportvertrag abgeschlossen. Dabei trug der AHB die Verantwortung für die Abwicklung dieses Vertrages, insbesondere auch der Finanzierung technischen Operationen. Der Exportbetrieb fungierte dabei als Generallieferant und alleiniger Partner des AHB. Für die Errichtung der Anlage sowie die Sicherung der Zulieferungen war der Generallieferant, also der Exportbetrieb, verantwortlich (vgl. Wirtschaftsrecht, a.a.O. S. 545, 546), also nicht der AHB. Bei einem AHB handelte es sich danach offensichtlich nicht um einen Produktionsbetrieb.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystems einbezogen wurden, nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, S. 138,193 f).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 13. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Dem 1952 geborenen Kläger wurde nach dem Besuch der Technischen Hochschule I. am 1. Oktober 1976 der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 13. September 1976 bis zum 23. August 1985 war er als Entwicklungsingenieur beim VEB Funkwerk E., vom 26. August 1985 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus als technisch-kommerzieller Mitarbeiter bei dem Elektronik Export-Import Volkseigener Außenhandelsbetrieb (VE AHB) tätig.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab dem 1. September 1985 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Am 28. Februar 2002 beantragte er, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 nach § 8 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Zusatzversorgungssystem festzustellen und die darauf bezogene Versorgungsanwartschaft zu überführen.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Bei dem Elektronik Export-Import VE AHB habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gehandelt.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bis 1990 als Diplom-Ingenieur in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung des VEB Funkwerk E. beschäftigt gewesen. In der Zeit zwischen 1985 und 1990 sei er vom VEB zum Elektronik Export-Import Außenhandel delegiert worden, um in Moskau als technisch-kommerzieller Mitarbeiter die Interessen des VEB zu vertreten. Dies ergebe sich aus dem Delegierungsvertrag vom 31. Juli 1985.
Das Sozialgericht Gotha hat die Beklagte mit Urteil vom 15. März 2004 verurteilt, die Zeit vom 13. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Aufgrund der in dem Delegierungsvertrag getroffenen Regelungen sei der Kläger vom 26. August 1985 bis zum 31. August 1990 weiterhin beim VEB Mikroelektronik E. beschäftigt gewesen. Dieser volkseigene Produktionsbetrieb sei Arbeitgeber des Klägers geblieben.
Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, der Kläger sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern in einem Außenhandelsbetrieb beschäftigt gewesen. Mit dem Abschluss des Delegierungsvertrages sei der Werktätige nach § 50 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der DDR zeitweilig Angehöriger des Betriebskollektivs des Einsatzbetriebes geworden. Damit hätten für den Kläger auch die normativ geregelten Rechte und Pflichten dieses Betriebes gegolten. In dem Delegierungsvertrag sei zudem konkret vereinbart worden, dass er durch den Einsatzbetrieb, den VE AHB Elektronik Export-Import berufen werde. Diese Berufung stelle die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses auf besonderer Grundlage dar. Zudem sei der Kläger in dem betreffenden Zeitraum nicht ingenieurtechnisch tätig gewesen. Als Mitarbeiter des Außenhandelsbetriebes habe er keinen Einfluss auf die Gestaltung der Produktionsprozesse des VEB Mikroelektronik E. nehmen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Der Kläger hat seinen Sozialversicherungsausweis für den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1990 vorgelegt. Ab dem 26. August 1985 ist in der Spalte "Stempel und Unterschrift des Betriebes, bei Selbstständigen auch der Abteilung Finanzen" der Elektronik Export-Import B. eingetragen. Der Kläger hat die Urkunde vom 17. Juli 1985eingereicht, durch die er von dem VE AHB Elektronik Export-Import als technisch-kommerzieller Mitarbeiter berufen wurde.
Der Senat hat den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes E. (Register-Nr. 1399) bezüglich des VEB Kombinat Mikroelektronik, den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Staatlichen Vertragsgerichtes Groß-Berlin (Register-Nr. 110-15/1579) bezüglich des Elektronik Export-Import VE AHB und einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 37675 B bezüglich der E. GmbH beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 13. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die sachliche Voraussetzung erfüllt, denn hier liegt jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht vor. Denn beim Elektronik Export- Import volkseigener Außenhandelsbetrieb (VE AHB) handelt es sich nicht um einen VEB, der organisatorisch der industriellen Fertigung von Sachgütern zugeordnet und dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Der Kläger war in den Zeitraum vom 23. August 1986 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus Beschäftigter des Elektronik Export-Import VE AHB und nicht des VEB Funkwerk E.
Dies ergibt sich aus der Berufungsurkunde vom 17. Juli 1985 im Zusammenhang mit dem Delegierungsvertrag vom 31. Juli 1985. Der Kläger wurde durch den Elektronik Export-Import VE AHB, der rechtlich selbstständig war, mit Wirkung zum 26. August 1985 zum technisch-kommerziellen Mitarbeiter berufen.
Nach § 38 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) erfolgt die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen zur Wahrnehmung besonders verantwortlicher staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen durch Berufung oder Wahl, soweit das in Rechtsvorschriften oder in Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen vorgesehen ist. Nach § 61 Abs. 2 AGB ist den Werktätigen über die Berufung eine Urkunde auszuhändigen. Sie soll insbesondere die Funktion, in die der Werktätigen berufen wurde, sowie den Zeitpunkt ihrer Übernahme zu enthalten. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AGB enden Arbeitsverhältnisse, die durch Berufung begründet werden, durch Abberufung.
In der Anlage zur Berufung wurde dementsprechend fest gehalten, dass diese im Einverständnis mit dem Kläger "ein Arbeitsrechtsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsgesetzbuches § 38 und § 61" begründet. Eine Abberufung des Klägers ist bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt.
Ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis zu dem VEB Funkwerk E. kann auch nicht aus dem Delegierungsvertrag vom 31. Juli 1986 hergeleitet werden. Nach § 50 Abs. 3 AGB bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb nur dann bestehen, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Unter Nr. 2 des Delegierungsvertrages wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Einsatzbeginn im Ausland eine Berufung erhält, "die die konkreten Einsatzbedingungen beinhaltet". Ein Arbeitsverhältnis zu dem Elektronik Export-Import VE AHB war zu diesem Zeitpunkt bereits durch Berufung begründet.
Aus der Aufgabenstellung eines Außenhandelsbetriebes (AHB) in der DDR ergibt sich, dass es sich bei einem solchen nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2004 - Az. L 6 RA 299/02). Den Außenhandelsbetrieben oblag die vertragliche Abwicklung von Auslandsgeschäften der Exportbetriebe der DDR. Eine Form der Abwicklung von Auslandsgeschäften war der Abschluss eines Exportkommissionsvertrages zwischen dem Außenhandelsbetrieb und dem Exportbetrieb. Der AHB war bei dieser Vertragsform verpflichtet, als Kommissionär Erzeugnisse im eigenen Namen für Rechnung des Exportbetriebes zu den vereinbarten Bedingungen an Partner außerhalb der DDR zu verkaufen. Die Hauptverpflichtung des AHB bestand darin, auslandsseitige Verkaufsbemühungen zu unternehmen (vgl. Wirtschaftsrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Jens-Uwe Heuer, Berlin 1985, Staatsverlag der DDR, S. 525). Dazu gehörte die Verantwortlichkeit für die Werbung auf den Außenmärkten. Für den Kundendienst und die Ersatzteileversorgung war nach außen ebenfalls der AHB verantwortlich, doch waren die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Service vom Exportbetrieb zu schaffen (vgl. Wirtschaftsrecht, a.a.O., Seite 527). Die Weiterentwicklung der Exporterzeugnisse war unter Einfluss des AHB zu realisieren. Zu den Sorgfaltspflichten des AHB gehörte des Weiteren die Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem Partner außerhalb der DDR und die Abwehr von diesem unberechtigt erhobener Forderungen (vgl. Wirtschaftsrecht, a.a.O., S. 535). Eine weitere rechtliche Möglichkeit bestand im Abschluss von Ausfuhrverträgen zwischen dem AHB und dem Exportbetrieb. Für diese Verträge galten weitgehend dieselben Bestimmungen wie für den Exportkommissionsvertrages. Beim Export von Industrieanlagen wurde zwischen dem AHB und dem ausländischen Auftraggeber ein Anlagenexportvertrag abgeschlossen. Dabei trug der AHB die Verantwortung für die Abwicklung dieses Vertrages, insbesondere auch der Finanzierung technischen Operationen. Der Exportbetrieb fungierte dabei als Generallieferant und alleiniger Partner des AHB. Für die Errichtung der Anlage sowie die Sicherung der Zulieferungen war der Generallieferant, also der Exportbetrieb, verantwortlich (vgl. Wirtschaftsrecht, a.a.O. S. 545, 546), also nicht der AHB. Bei einem AHB handelte es sich danach offensichtlich nicht um einen Produktionsbetrieb.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystems einbezogen wurden, nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, S. 138,193 f).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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