Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 711/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 409/04 R KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 116 BRAGO ist (noch) verfassungskonform – Bei einem etwas über dem Durchschnitt liegenden Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben möglich – Unter Berücksichtigung der Einholung zweier Gutachten und einer erfolgten mündlichen
Verhandlung, die mit einem Vergleich endete, ist eine Gebühr von 650 EUR angemessen, aber auch ausreichend.
Verhandlung, die mit einem Vergleich endete, ist eine Gebühr von 650 EUR angemessen, aber auch ausreichend.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 128 Abs.4 Abs.1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -, die wegen der vor dem 01.07.2004 erfolgten Beiordnung des Beschwerdeführers - Bf. - gemäß § 61 Rechtsanwaltvergütungsgesetz - RVG - noch anzuwenden ist, die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig; der Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50 EUR, weil das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Kostenbeschluss vom 02.06.2003 die Prozesskostenhilfevergütung auf 670 EUR festsetzte und der Bf. in seiner Kostennote insgesamt 1.740 EUR geltend gemacht hatte (Gebühr nach § 116 Abs.1, 4 BRAGO: 1.480 EUR + Auslagenpauschale 20 EUR + Umsatzsteuer 240 EUR).
Die Beschwerde, die unter Hinweis auf die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.10.1990 (1 BvR 283/85 = BVerfGE 83,1 bis 24 = NJW 1991, 555) im Wesentlichen damit begründet wird, die Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren, wie sie durch § 116 BRAGO geregelt seien, verstießen mittlerweile gegen Art.3 und 12 Abs.1 Grundgesetz (GG), ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss bestätigte Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von insgesamt 670 EUR für das Tätigwerden in dem Rentenrechtsstreit des im Ausland (Jugoslawien) lebenden Klägers ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Angelegenheit für den Kläger (lebenslängliche Rente wegen voller Erwerbsminderung) von überdurchschnittlicher Bedeutung war und Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bestenfalls etwas über den Durchschnitt lagen, konnten die Kostenbeamtin und ihr folgend das Sozialgericht von der Mittelgebühr in Höhe von 520 EUR (Gebührenrahmen: 50 bis 660 EUR; hieraus ergibt sich nach § 116 Abs.1 und 4 BRAGO ein Rahmen von 50 bis 990 EUR) nach oben abweichen. Unter Berücksichtigung der Einholung zweier Gutachten und der mündlichen Verhandlung, die mit einem Vergleich endete, ist eine Vertretungsgebühr von 650 EUR angemessen, aber auch ausreichend. Die vom Bf. beantragte Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR (§ 26 BRAGO) ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht streitbefangen. Die in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auch vom Sozialgericht nicht anerkannte Erstattung der Umsatzsteuer (der Bf. machte 240 EUR geltend), die im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht angegriffen wird, könnte wegen § 3 a Abs.3, Abs.4 Ziffer 3 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) nicht vergütet werden, weil Einkommen der Anwälte und Rechtsbeistände nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, wenn es sich um Kosten handelt, welche Personen wie den Kläger betreffen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch dargelegt, dass die Regelung des § 116 BRAGO auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.10.1990, a.a.O. (noch) nicht verfassungswidrig ist. Der hier nach § 116 Abs.1 Ziffer 1 BRAGO für das Sozialgericht maßgebliche Gebührenrahmen von 50 bis 660 EUR mag, wie insbesondere von Seiten der Rechtsanwaltschaft oftmals vorgetragen wird, noch immer unzureichend sein, verfassungswidrig ist die Regelung dieses Gebührenrahmens deswegen noch nicht (vgl. hierzu, Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, Rdnr.1 zu § 116 BRAGO mit weiteren Nachweisen). Trotz der vom Bf. geschilderten Situation aus der Sicht seiner ... Anwalts- und Notarkanzlei (er hat daneben die Zusatzbezeichnung: "Fachanwalt für Verwaltungsrecht") kann der Senat in Übereinstimmung mit den Gründen des Sozialgerichtes noch nicht erkennen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft so stark geändert hätten, dass die Regelung des § 116 BRAGO nicht mehr dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt. Schließlich hat der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (a.a.O.) die Vergütungsregelungen der Anwaltschaft/Rechtsbeistände nahezu jedes Jahr angepasst und damit nicht nur einem Inflationsausgleich, sondern der gesamtwirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft Rechnung getragen. Auch das Bundessozialgericht hat in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anlässlich seiner Entscheidung vom 26.02.1992, Az.: 9 a RVs 3/90, keinen Anlass gehabt, den grundsätzlich vorgesehenen Gebührenrahmen nach § 116 Abs.1 Ziffer 1 BRAGO infrage zu stellen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der vom Bf. mehrfach zitierten Entscheidung klar gestellt, dass, auch wenn sich die Verhältnisse so stark ändern, dass eine Regelung der Berufsausübung nicht mehr dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt, daraus noch nicht ohne weiteres ihre Verfassungswidrigkeit folgt; dem Gesetzgeber ist bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen das Gebührenrecht der Anwälte zweifellos zählt, ein zeitlicher Anpassungsspielraum einzuräumen. Nach wie vor geht der gesetzliche Eingriff des Gesetzgebers nicht so weit, dass das Recht des Rechtsanwalts auf freie Berufswahl berührt wäre; nur die Berufsausübung ist - ungeachtet der nach § 3 BRAGO zulässigen Honorarvereinbarung - eingeschränkt. Nach wie vor ist auch der Bf. frei, welche Mandate er übernimmt und inwieweit er sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisieren will. Ein selbständiger Beruf des Spezialanwalts für Sozialgerichtsprozesse hat sich nach Auffassung des Senates ebenfalls noch nicht herausgebildet. Der Bf. selbst bezeichnet sich neben seiner Tätigkeit als Notar und Rechtsanwalt als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und nicht für Sozialrecht. Deshalb kann es in diesem Zusammenhang nach wie vor offen bleiben, ob die Gebührenbegrenzung des § 116 Abs.1 BRAGO eine solche Spezialisierung wirtschaftlich unmöglich macht. Damit scheidet ein Verstoß gegen Art.12 Grundgesetz aus.
Eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen und ihrer Rechtsgrundlagen am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art.3 Abs.1 Grundgesetz führt zu keinem anderen Ergebnis. Nachdem Rechtsanwälte in Verfahren der verschiedensten Art auftreten können und damit von günstigen und ungünstigen Vergütungsregelungen betroffen sind, zielt die Gebührenregelung des § 116 BRAGO nicht auf eine bestimmte Gruppe von Normadressaten, sondern dient in erster Linie der Kostenbegrenzung im Sozialgerichtsprozess. Im Übrigen ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche differenzierenden Regelungen er für zweckmäßig hält; das Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn sich kein sachlich vertretbarer Grund für eine Unterscheidung anführen lässt (BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Insgesamt konnten somit die Argumente des Bf. den Senat nicht davon überzeugen, dass die Regelung des § 116 Abs.1 BRAGO gegen Art.3 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG verstößt.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs.5 BRAGO).
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 128 Abs.4 Abs.1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -, die wegen der vor dem 01.07.2004 erfolgten Beiordnung des Beschwerdeführers - Bf. - gemäß § 61 Rechtsanwaltvergütungsgesetz - RVG - noch anzuwenden ist, die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig; der Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50 EUR, weil das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Kostenbeschluss vom 02.06.2003 die Prozesskostenhilfevergütung auf 670 EUR festsetzte und der Bf. in seiner Kostennote insgesamt 1.740 EUR geltend gemacht hatte (Gebühr nach § 116 Abs.1, 4 BRAGO: 1.480 EUR + Auslagenpauschale 20 EUR + Umsatzsteuer 240 EUR).
Die Beschwerde, die unter Hinweis auf die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.10.1990 (1 BvR 283/85 = BVerfGE 83,1 bis 24 = NJW 1991, 555) im Wesentlichen damit begründet wird, die Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren, wie sie durch § 116 BRAGO geregelt seien, verstießen mittlerweile gegen Art.3 und 12 Abs.1 Grundgesetz (GG), ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss bestätigte Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von insgesamt 670 EUR für das Tätigwerden in dem Rentenrechtsstreit des im Ausland (Jugoslawien) lebenden Klägers ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Angelegenheit für den Kläger (lebenslängliche Rente wegen voller Erwerbsminderung) von überdurchschnittlicher Bedeutung war und Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bestenfalls etwas über den Durchschnitt lagen, konnten die Kostenbeamtin und ihr folgend das Sozialgericht von der Mittelgebühr in Höhe von 520 EUR (Gebührenrahmen: 50 bis 660 EUR; hieraus ergibt sich nach § 116 Abs.1 und 4 BRAGO ein Rahmen von 50 bis 990 EUR) nach oben abweichen. Unter Berücksichtigung der Einholung zweier Gutachten und der mündlichen Verhandlung, die mit einem Vergleich endete, ist eine Vertretungsgebühr von 650 EUR angemessen, aber auch ausreichend. Die vom Bf. beantragte Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR (§ 26 BRAGO) ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht streitbefangen. Die in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auch vom Sozialgericht nicht anerkannte Erstattung der Umsatzsteuer (der Bf. machte 240 EUR geltend), die im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht angegriffen wird, könnte wegen § 3 a Abs.3, Abs.4 Ziffer 3 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) nicht vergütet werden, weil Einkommen der Anwälte und Rechtsbeistände nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, wenn es sich um Kosten handelt, welche Personen wie den Kläger betreffen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch dargelegt, dass die Regelung des § 116 BRAGO auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.10.1990, a.a.O. (noch) nicht verfassungswidrig ist. Der hier nach § 116 Abs.1 Ziffer 1 BRAGO für das Sozialgericht maßgebliche Gebührenrahmen von 50 bis 660 EUR mag, wie insbesondere von Seiten der Rechtsanwaltschaft oftmals vorgetragen wird, noch immer unzureichend sein, verfassungswidrig ist die Regelung dieses Gebührenrahmens deswegen noch nicht (vgl. hierzu, Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, Rdnr.1 zu § 116 BRAGO mit weiteren Nachweisen). Trotz der vom Bf. geschilderten Situation aus der Sicht seiner ... Anwalts- und Notarkanzlei (er hat daneben die Zusatzbezeichnung: "Fachanwalt für Verwaltungsrecht") kann der Senat in Übereinstimmung mit den Gründen des Sozialgerichtes noch nicht erkennen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft so stark geändert hätten, dass die Regelung des § 116 BRAGO nicht mehr dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt. Schließlich hat der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (a.a.O.) die Vergütungsregelungen der Anwaltschaft/Rechtsbeistände nahezu jedes Jahr angepasst und damit nicht nur einem Inflationsausgleich, sondern der gesamtwirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft Rechnung getragen. Auch das Bundessozialgericht hat in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anlässlich seiner Entscheidung vom 26.02.1992, Az.: 9 a RVs 3/90, keinen Anlass gehabt, den grundsätzlich vorgesehenen Gebührenrahmen nach § 116 Abs.1 Ziffer 1 BRAGO infrage zu stellen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der vom Bf. mehrfach zitierten Entscheidung klar gestellt, dass, auch wenn sich die Verhältnisse so stark ändern, dass eine Regelung der Berufsausübung nicht mehr dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt, daraus noch nicht ohne weiteres ihre Verfassungswidrigkeit folgt; dem Gesetzgeber ist bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen das Gebührenrecht der Anwälte zweifellos zählt, ein zeitlicher Anpassungsspielraum einzuräumen. Nach wie vor geht der gesetzliche Eingriff des Gesetzgebers nicht so weit, dass das Recht des Rechtsanwalts auf freie Berufswahl berührt wäre; nur die Berufsausübung ist - ungeachtet der nach § 3 BRAGO zulässigen Honorarvereinbarung - eingeschränkt. Nach wie vor ist auch der Bf. frei, welche Mandate er übernimmt und inwieweit er sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisieren will. Ein selbständiger Beruf des Spezialanwalts für Sozialgerichtsprozesse hat sich nach Auffassung des Senates ebenfalls noch nicht herausgebildet. Der Bf. selbst bezeichnet sich neben seiner Tätigkeit als Notar und Rechtsanwalt als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und nicht für Sozialrecht. Deshalb kann es in diesem Zusammenhang nach wie vor offen bleiben, ob die Gebührenbegrenzung des § 116 Abs.1 BRAGO eine solche Spezialisierung wirtschaftlich unmöglich macht. Damit scheidet ein Verstoß gegen Art.12 Grundgesetz aus.
Eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen und ihrer Rechtsgrundlagen am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art.3 Abs.1 Grundgesetz führt zu keinem anderen Ergebnis. Nachdem Rechtsanwälte in Verfahren der verschiedensten Art auftreten können und damit von günstigen und ungünstigen Vergütungsregelungen betroffen sind, zielt die Gebührenregelung des § 116 BRAGO nicht auf eine bestimmte Gruppe von Normadressaten, sondern dient in erster Linie der Kostenbegrenzung im Sozialgerichtsprozess. Im Übrigen ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche differenzierenden Regelungen er für zweckmäßig hält; das Willkürverbot ist erst dann verletzt, wenn sich kein sachlich vertretbarer Grund für eine Unterscheidung anführen lässt (BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Insgesamt konnten somit die Argumente des Bf. den Senat nicht davon überzeugen, dass die Regelung des § 116 Abs.1 BRAGO gegen Art.3 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG verstößt.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs.5 BRAGO).
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