L 16 B 75/05 KR ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 190/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 75/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 12.9.2005). Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Kläger hat demgegenüber mit der Beschwerde nichts Erhebliches vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand der vom SG mitgeteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen wäre. Der Erfolg der Klage ist danach nicht nur nicht deutlich wahrscheinlicher als ein möglicher Mißerfolg ( so das SG), ein Erfolg der Klage scheint im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich der des Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das schon mehrfach mit der streitigen Regelung befaßt war, eher ausgeschlossen. Insoweit mag im summarischen Verfahren der Hinweis genügen, daß das Bundessozialgericht (BSG) seine vom SG mitgeteilte Rechtsprechung im Urteil vom 6.2.1992 (12 RK 37/91 = BSGE 70,105 = SozR 3- 2500) 229 Nr 1 zur Zusatzrente der Dt. Caritas und zum Problem der Eigenfinanzierung des Versorgungsbezugs) mit Urteil vom 11.10.01 (B 12 KR 4/00 R = USK 2001-38) zum wiederholten Mal bestätigt und dazu u.a. ausgeführt hat, das BVerfG habe die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (Hinweis auf BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff); Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8: Beitragspflicht einer Altershilfe-Zusatzrente und SozR 3-2500 § 229 Nr 7: Beitragspflicht einer Selbsthilfe-Zusatzrente) habe das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Hinweis auf Kammerbeschlüsse vom 21. September 1995 - 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95). Was im übrigen die Kapitalisierung der Versorgungsbezüge anbetrifft, so hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 9.5. 2005 ( L 5 ER 7/05 KR) entschieden, die Heranziehung von Lebensversicherungsbezügen aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) sei auch hinsichtlich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Direktversicherungsverträge verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Lebensversicherung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werde.

Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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