Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 25 (4) RA 25/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 131/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 316/05 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2005 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 23.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu vier Fünftel. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die der Klägerin ab 01.12.1999 bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung während der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 28.02.2001 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht auszuzahlen.
Die 1941 geborene Klägerin bezog nach zuvor gewährtem Krankengeld vom 11.11.1999 bis zum 31.12.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 226,94 DM (Bescheid des Arbeitsamtes C vom 10.11.1999), anschließend bis zum 21.06.2000 in Höhe von wöchentlich 231,42 DM (Bescheid vom 05.01.2000), nachfolgend bis zum 10.11.2000 in Höhe von 245,70 DM (Bescheid vom 26.07.2000) sowie im Anschluss daran bis zum 31.12.2000 in Höhe von wöchentlich 248,57 DM (Bescheid vom 27.11.2000).
Aus Anlass eines vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführten Streitverfahrens erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1999 an. Im Zuge der Umsetzung des Anerkenntnisses teilte das Arbeitsamt C der Beklagten mit, dass der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 11.11.1999 bis zum 21.06.2000 ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 530,67 DM, für die daran anschließende Zeit bis zum 10.11.2000 ein Bemessungsentgelt in Höhe von 583,74 DM wöchentlich und während der nachfolgenden Zeit bis zum 30.06.2001 ein Bemessungsentgelt in Höhe von 587,24 DM wöchentlich zu Grunde lag.
Mit Bescheid vom 23.11.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1999. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung des Rentenzahlbetrages bis zum 31.12.2001, weil das ihr bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Arbeitsentgelt die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel der Vollrente zulässige Hinzuverdienstgrenze überschreite, die bis zum 30.06.2000 bei 2113,53 DM, anschließend bis zum 30.06.2001 bei 2159,38 DM und nachfolgend bis zum 31.12.2001 bei 2200,72 DM gelegen habe. Als Hinzuverdienst sei in diesem Zusammenhang das der Berechnung des bewilligten Arbeitslosengeldes zugrunde gelegte Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, das bis zum 21.06.2000 2299,57 DM, anschließend bis zum 10.11.2000 2529,54 DM und nachfolgend bis zum 31.12.2001 2544,74 DM monatlich betragen habe. Ab 01.01.2002 sei eine monatliche Rente in Höhe von 764,23 Euro zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 14.12.2001 eingegangene Widerspruch der Klägerin. Mit Schreiben vom 16.01. und 23.05.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass nach § 96 a Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung) - SGB VI - in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung als Hinzuverdienst das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende monatliche Bemessungsentgelt zu berücksichtigen sei. Seit dem 01.01.2002 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 20.02.2002). Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.11.2001 zurück. Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen in ihren Schreiben vom 16.01. und 23.05.2002 bezug.
Wegen dieser Entscheidung hat die Klägerin am 27.08.2002 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben, die mangels örtlicher Zuständigkeit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen worden ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Auszahlung der ihr mit Bescheid vom 23.11.2001 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 23.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit Ausnahme von § 313 Abs. 4 in der Fassung am 01.01.2001 in Verbindung mit § 96 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in der Fassung am 31.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, dass bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.2001 gem. § 313 SGB VI die Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen des § 96 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 von dem verbliebenen Leistungsvermögen des Leistungsberechtigten abhängig gewesen sei. Da die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage gewesen sei, zumindest fünfzehn Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, sei das dem ihr zu Recht bewilligten Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen.
Mit Urteil vom 31.05.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Arbeitslosengeld, das der Kägerin vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sei, als Hinzuverdienst festgestellt, so dass es im Ergebnis zu der Nichtleistung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für denselben Zeitraum gekommen sei. Weiterer Ausführungen bedürfe es nicht, da sich die Klägerin nicht gegen die Umsetzung der Hinzuverdienstgrenzenregelungen im Einzelnen gewendet, sondern allein deren Nichtanwendung begehrt habe.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 04.07.2005 zugestellte Urteil am 18.07.2005 Berufung eingelegt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - die Ansicht, dass für Zeiten des Bezugs einer nach 1998 beginnenden Rente wegen Berufsunfähigkeit von Januar bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion nur deren Geldwert und nicht ihre Bemessungsgrundlage als erzielter Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze für die Inanspruchnahme der Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe habe nach dem Bescheid vom 23.11.2001 1300,16 DM betragen. Da der monatliche Zahlbetrag des gleichzeitig gewährten Arbeitslosengeldes jedenfalls geringer als 1000,00 DM gewesen sei, habe die Klägerin Anspruch auf Zahlung der vollen Rente wegen Berufsunfähigkeit. Darüber hinaus habe sie auch während der Monate Januar und Februar 2001 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, denn gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibe ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 23.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 28.02.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht in ihrer Berufungserwiderung geltend, das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts beziehe sich auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, während der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden sei. Unabhängig davon könne jedoch dem vorgenannten Urteil des Bundessozialgerichts nicht gefolgt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, § 96 a Abs. 3 SGB VI insgesamt mit Wirkung vom 01.01.1999 an in Kraft zu setzen, ohne dass Satz 3 dieser Bestimmung tatsächlich Anwendung finden solle. Das Urteil des Bundessozialgerichts ignoriere damit den eindeutigen Willen des Gesetzgebers.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.05.2005 ist insoweit begründet, als das Sozialgericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 ist nämlich insoweit rechtswidrig, als er - neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - auch die Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit an die Klägerin während des vorgenannten Zeitraums ablehnt. Die Beklagte hat auf die mit den angefochtenen Bescheiden gewährte Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu Unrecht nicht das der Klägerin neben der Rente zeitgleich gewährte Arbeitslosengeld, sondern dass dieser Sozialleistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst angerechnet. Sie ist ebenso wie das Vordergericht unzutreffend davon ausgegangen, sie dürfe aufgrund der ab 1. Januar 1999 gültigen Regelung des § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegen der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 43 Abs. 5 SGB VI einen fiktiven, in Wirklichkeit nicht erzielten "Hinzuverdienst" bei der Prüfung der Rechtsfrage berücksichtigen, ob die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im jeweiligen Monat überschritten ist. § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. lässt eine Anwendung des dort nicht in Bezug genommenen § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht zu. Die Beklagte war demgemäß in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide zur Zahlung der vollen Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 zu verurteilen (1).
Die Berufung ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 13.12.2000 hinaus beansprucht, denn sie hat vom 01.01.2001 an Hinzuverdienst erzielt, der die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1/3 der Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt. Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe für die Monate Januar und Februar 2001 lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht auf die Regelung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI stützen, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zu einem bestimmten Höchstbetrag innerhalb eines Kalenderjahres unschädlich ist (2).
1) Durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (SGB VI - ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) hat der Gesetzgeber in der Erwerbsminderungsrentenversicherung sowohl bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als auch wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.1996 durch die §§ 44 Abs. 5, 43 Abs. 5 a.F. (Fassung vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2000) einen Übersicherungseinwand für den Fall des Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eingeführt, der in § 96 a SGB VI näher ausgestaltet wurde. Nach § 44 Abs. 5 SGB VI a.F. ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI überschritten wird und Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI weiterhin vorliegt. Die sodann zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit wird nach § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. Durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen werden die aus dem Stammrecht auf Rente monatlich erwachsenden Einzelansprüche auf Zahlung ganz oder teilweise vernichtet (vgl. BT-Drucks. 13/3150 S. 42 zu Nr. 15 a; BSG Urteil vom 17.12.2002, B 4 RA 23/02 R).
Nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F. wurden die individuellen Hinzuverdienstgrenzen - im Rahmen einer Mindest- und einer Höchstgrenze - aus dem Produkt des Hinzuverdienstfaktors, des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI) und der individuell während des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erworbenen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI), mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte errechnet. In Anwendung dieser Berechnungsschritte hat die Beklagte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zutreffend die hier allein maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für den vollen monatlichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit bis zum 30.06.2000 mit 1268,12 DM, daran anschließend bis zum 01.07.2001 mit 1295,63 DM und für die Folgezeit bis zum 30.06.2001 mit 1320,43 DM berechnet. Da der Hinzuverdienst der Klägerin in Form des Bezugs von Arbeitslosengeld während der hier maßgeblichen Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 ebenfalls unstreitig monatlich über der nach § 44 Abs. 5 in Verbindung mit § 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze von 630,00 DM monatlich lag, war die ihr mit Bescheid vom 23.11.2001 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Anfang an nur in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zu leisten. Die Klägerin hatte jedoch während der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 entgegen der Ansicht der Beklagten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, denn der von ihr gleichzeitig erzielte Hinzuverdienst lag unter der insoweit maßgeblichen, vorgenannten Hinzuverdienstgrenze. Die Beklagte hat nämlich entgegen der bis Ende 2000 gültigen Fassung des § 43 Abs. 5 SGB VI das der Gewährung von Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt im Sinne eines fiktiven Hinzuverdienstes ihrer Hinzuverdienstberechnung zugrunde gelegt. Bei zutreffender Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung wäre sie jedoch nur berechtigt gewesen, das von der Klägerin tatsächlich erzielte Arbeitslosengeld bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen in Ansatz zu bringen, das bis zum 21.06.2000 monatlich 1002,82 DM, nachfolgend bis zum 10.11.2000 monatlich 1064,70 DM und daran anschließend bis zum 31.12.2000 1077,05 DM im Monat betrug. Der durch den Bezug von Arbeitslosengeld erzielte Hinzuverdienst lag damit jedoch vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 unter der für die volle Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze von 1268,12 DM (bis zum 30.06.2000) bzw. von 1295,63 DM (bis zum 01.07.2001) und 1320,43 DM (ab 01.07.2001). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin durchgängig Anspruch auf die monatliche Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe hat.
Dass für Zeiten des Bezuges einer nach 1998 beginnenden Rente wegen Berufsunfähigkeit von Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Erhalt einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion nur deren Geldwert, nicht hingegen ihre Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden darf, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 5 SGB VI a. F., wonach die Höhe des monatlichen Zahlbetrages der Rente wegen Berufsunfähigkeit vom erzielten Hinzuverdienst abhängig ist. Darüber hinaus begründet nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundessozialgerichts (BSG a.a.O.), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, der Sinnzusammenhang zwischen der rechtlichen Grundlage des § 43 Abs. 5 SGB VI und der diese teilweise ergänzenden Bezugsnorm des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI eine erweiternde Auslegung der erstgenannten gesetzlichen Bestimmung durch Rückgriff auf § 96 a Abs. 1 Satz 1 bis 6 SGB VI a.F. dahingehend, dass "Hinzuverdienst" der Arbeitsverdienst ist, der für denselben Zeitraum erzielt wurde, auf den der Einzelanspruch bezogen ist. Nach § 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. wird nämlich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass es auch nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. bei der Beurteilung, ob die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, auf das für den Monat erzielte Arbeitsentgelt ankam, wie § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. ohnehin bestimmte.
An der Maßgeblichkeit des für den jeweiligen Monat tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes hat die Einführung des § 96 a Abs. 3 und 4 SGB VI durch Art. 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 01.01.1999 entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nichts geändert. § 43 Abs. 5 SGB VI wurde nicht erweitert, die Klammer in dieser Vorschrift nicht gestrichen. Auch aus § 96 a Abs. 3 SGB VI in seiner ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung ergibt sich keine Änderung der rechtlichen Grundnorm des § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. Im Wege der über die statische Verweisung in § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. hinausgehenden erweiternden Auslegung kann § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber schon deshalb nicht einbezogen werden, weil er im Widerspruch zum ausdrücklichen Tatbestand des § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. steht, wonach Rente wegen Berufsunfähigkeit abhängig vom "erzielten" Hinzuverdienst geleistet wird. Hiervon abweichend stellt § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VI einen nicht erzielten fiktiven Arbeitsverdienst dem erzielten Verdienst gleich. Eine Auslegung, die zu einer Inhaltsänderung des Gesetzes gegen dessen Wortlaut führt, ist jedoch gesetzes- bzw. im Regelfall sogar verfassungswidrig (vgl. BSG a.a.O.).
2) Die (zulässige) Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe auch für die Monate Januar und Februar 2001 beansprucht, denn sie hat vom 01.01.2001 an Hinzuverdienst erzielt, der die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel der Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt.
Im Hinblick auf den Wegfall des § 43 Abs. 5 SGB VI (a.F.) zum 01.01.2001 war von diesem Zeitpunkt an gemäß § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der während der Rentengewährung gezahlten (anderen) Sozialleistung im Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV - (hier das dem Arbeitslosengeld) zugrundeliegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt, das der Berechnung des der Klägerin ab 01.01.2001 gezahlten Arbeitslosengeldes zugrunde lag, war mit 2544,74 DM jedoch höher als die für die 1/3 - Rente wegen Berufsunfähigkeit zulässige Hinzuverdienstgrenze von 2159,38 DM. Dies steht einer Auszahlung der Rente entgegen. Hiervon geht auch die Klägerin aus.
Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe für die Monate Januar und Februar 2001 lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht auf die Regelung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI stützen, wonach in bestimmten Fällen ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zu einem bestimmten Höchstbetrag innerhalb eines Kalenderjahres unschädlich ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt des § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibt ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr nur dann außer Betracht, wenn die Hinzuverdienstgrenze ansonsten nicht überschritten wird ("Sie (die Hinzuverdienstgrenze) wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt ... im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge (Hinzuverdienstgrenzen) nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten ..."). Ein zweimaliges Überschreiten der (im übrigen eingehaltenen) Hinzuverdienstgrenze soll ebenso wie im Rahmen des Hinzuverdienstes bei Altersrenten nach § 34 SGB VI unberücksichtigt bleiben, damit Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenzen so abgestellt werden können, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden und ein Jahresausgleich gefunden wird (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar (Loseblatt) Stand 8/2004 § 96 a Rz 7; ebenso Niesel a.a.O. § 34 Rz 20 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Von § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden gerade nicht die Fälle mit der Folge eines Zahlungsanspruchs für jeweils zwei Monate im Kalenderjahr erfasst, in denen - wie im Falle der Klägerin während des Jahres 2001 - die Hinzuverdienstgrenze im gesamten Kalenderjahr überschritten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt der Entscheidung in der Sache.
Ein Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Der Senat weicht mit seiner zusprechenden Entscheidung weder von der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab noch hat die Rechtssache angesichts der wegen Zeitablaufs nur noch zu erwartenden höchst seltenen Fälle, die von § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. erfasst werden, grundsätzliche Bedeutung. Gründe, die Revision zuzulassen, sind auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruchs für die Monate Januar und Februar 2001 nicht gegeben. Die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet vgl. zB BSG Beschlüsse vom 28.02.2004 B 6 KA 75/03 B vom 20.10.2005 B 5 RJ 36/05 B).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die der Klägerin ab 01.12.1999 bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung während der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 28.02.2001 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht auszuzahlen.
Die 1941 geborene Klägerin bezog nach zuvor gewährtem Krankengeld vom 11.11.1999 bis zum 31.12.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 226,94 DM (Bescheid des Arbeitsamtes C vom 10.11.1999), anschließend bis zum 21.06.2000 in Höhe von wöchentlich 231,42 DM (Bescheid vom 05.01.2000), nachfolgend bis zum 10.11.2000 in Höhe von 245,70 DM (Bescheid vom 26.07.2000) sowie im Anschluss daran bis zum 31.12.2000 in Höhe von wöchentlich 248,57 DM (Bescheid vom 27.11.2000).
Aus Anlass eines vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführten Streitverfahrens erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1999 an. Im Zuge der Umsetzung des Anerkenntnisses teilte das Arbeitsamt C der Beklagten mit, dass der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 11.11.1999 bis zum 21.06.2000 ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 530,67 DM, für die daran anschließende Zeit bis zum 10.11.2000 ein Bemessungsentgelt in Höhe von 583,74 DM wöchentlich und während der nachfolgenden Zeit bis zum 30.06.2001 ein Bemessungsentgelt in Höhe von 587,24 DM wöchentlich zu Grunde lag.
Mit Bescheid vom 23.11.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1999. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung des Rentenzahlbetrages bis zum 31.12.2001, weil das ihr bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Arbeitsentgelt die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel der Vollrente zulässige Hinzuverdienstgrenze überschreite, die bis zum 30.06.2000 bei 2113,53 DM, anschließend bis zum 30.06.2001 bei 2159,38 DM und nachfolgend bis zum 31.12.2001 bei 2200,72 DM gelegen habe. Als Hinzuverdienst sei in diesem Zusammenhang das der Berechnung des bewilligten Arbeitslosengeldes zugrunde gelegte Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, das bis zum 21.06.2000 2299,57 DM, anschließend bis zum 10.11.2000 2529,54 DM und nachfolgend bis zum 31.12.2001 2544,74 DM monatlich betragen habe. Ab 01.01.2002 sei eine monatliche Rente in Höhe von 764,23 Euro zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 14.12.2001 eingegangene Widerspruch der Klägerin. Mit Schreiben vom 16.01. und 23.05.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass nach § 96 a Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung) - SGB VI - in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung als Hinzuverdienst das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende monatliche Bemessungsentgelt zu berücksichtigen sei. Seit dem 01.01.2002 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 20.02.2002). Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.11.2001 zurück. Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen in ihren Schreiben vom 16.01. und 23.05.2002 bezug.
Wegen dieser Entscheidung hat die Klägerin am 27.08.2002 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben, die mangels örtlicher Zuständigkeit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen worden ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Auszahlung der ihr mit Bescheid vom 23.11.2001 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 23.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit Ausnahme von § 313 Abs. 4 in der Fassung am 01.01.2001 in Verbindung mit § 96 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in der Fassung am 31.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, dass bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.2001 gem. § 313 SGB VI die Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen des § 96 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 von dem verbliebenen Leistungsvermögen des Leistungsberechtigten abhängig gewesen sei. Da die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage gewesen sei, zumindest fünfzehn Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, sei das dem ihr zu Recht bewilligten Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen.
Mit Urteil vom 31.05.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Arbeitslosengeld, das der Kägerin vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sei, als Hinzuverdienst festgestellt, so dass es im Ergebnis zu der Nichtleistung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für denselben Zeitraum gekommen sei. Weiterer Ausführungen bedürfe es nicht, da sich die Klägerin nicht gegen die Umsetzung der Hinzuverdienstgrenzenregelungen im Einzelnen gewendet, sondern allein deren Nichtanwendung begehrt habe.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 04.07.2005 zugestellte Urteil am 18.07.2005 Berufung eingelegt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - die Ansicht, dass für Zeiten des Bezugs einer nach 1998 beginnenden Rente wegen Berufsunfähigkeit von Januar bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion nur deren Geldwert und nicht ihre Bemessungsgrundlage als erzielter Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze für die Inanspruchnahme der Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe habe nach dem Bescheid vom 23.11.2001 1300,16 DM betragen. Da der monatliche Zahlbetrag des gleichzeitig gewährten Arbeitslosengeldes jedenfalls geringer als 1000,00 DM gewesen sei, habe die Klägerin Anspruch auf Zahlung der vollen Rente wegen Berufsunfähigkeit. Darüber hinaus habe sie auch während der Monate Januar und Februar 2001 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, denn gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibe ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 23.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 28.02.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht in ihrer Berufungserwiderung geltend, das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts beziehe sich auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, während der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden sei. Unabhängig davon könne jedoch dem vorgenannten Urteil des Bundessozialgerichts nicht gefolgt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, § 96 a Abs. 3 SGB VI insgesamt mit Wirkung vom 01.01.1999 an in Kraft zu setzen, ohne dass Satz 3 dieser Bestimmung tatsächlich Anwendung finden solle. Das Urteil des Bundessozialgerichts ignoriere damit den eindeutigen Willen des Gesetzgebers.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.05.2005 ist insoweit begründet, als das Sozialgericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 ist nämlich insoweit rechtswidrig, als er - neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - auch die Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit an die Klägerin während des vorgenannten Zeitraums ablehnt. Die Beklagte hat auf die mit den angefochtenen Bescheiden gewährte Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu Unrecht nicht das der Klägerin neben der Rente zeitgleich gewährte Arbeitslosengeld, sondern dass dieser Sozialleistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst angerechnet. Sie ist ebenso wie das Vordergericht unzutreffend davon ausgegangen, sie dürfe aufgrund der ab 1. Januar 1999 gültigen Regelung des § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegen der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 43 Abs. 5 SGB VI einen fiktiven, in Wirklichkeit nicht erzielten "Hinzuverdienst" bei der Prüfung der Rechtsfrage berücksichtigen, ob die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im jeweiligen Monat überschritten ist. § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. lässt eine Anwendung des dort nicht in Bezug genommenen § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht zu. Die Beklagte war demgemäß in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide zur Zahlung der vollen Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 zu verurteilen (1).
Die Berufung ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 13.12.2000 hinaus beansprucht, denn sie hat vom 01.01.2001 an Hinzuverdienst erzielt, der die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1/3 der Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt. Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe für die Monate Januar und Februar 2001 lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht auf die Regelung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI stützen, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zu einem bestimmten Höchstbetrag innerhalb eines Kalenderjahres unschädlich ist (2).
1) Durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (SGB VI - ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) hat der Gesetzgeber in der Erwerbsminderungsrentenversicherung sowohl bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als auch wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.1996 durch die §§ 44 Abs. 5, 43 Abs. 5 a.F. (Fassung vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2000) einen Übersicherungseinwand für den Fall des Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eingeführt, der in § 96 a SGB VI näher ausgestaltet wurde. Nach § 44 Abs. 5 SGB VI a.F. ist die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI überschritten wird und Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI weiterhin vorliegt. Die sodann zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit wird nach § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F.) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. Durch ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen werden die aus dem Stammrecht auf Rente monatlich erwachsenden Einzelansprüche auf Zahlung ganz oder teilweise vernichtet (vgl. BT-Drucks. 13/3150 S. 42 zu Nr. 15 a; BSG Urteil vom 17.12.2002, B 4 RA 23/02 R).
Nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F. wurden die individuellen Hinzuverdienstgrenzen - im Rahmen einer Mindest- und einer Höchstgrenze - aus dem Produkt des Hinzuverdienstfaktors, des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI) und der individuell während des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erworbenen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI), mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte errechnet. In Anwendung dieser Berechnungsschritte hat die Beklagte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zutreffend die hier allein maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für den vollen monatlichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit bis zum 30.06.2000 mit 1268,12 DM, daran anschließend bis zum 01.07.2001 mit 1295,63 DM und für die Folgezeit bis zum 30.06.2001 mit 1320,43 DM berechnet. Da der Hinzuverdienst der Klägerin in Form des Bezugs von Arbeitslosengeld während der hier maßgeblichen Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 ebenfalls unstreitig monatlich über der nach § 44 Abs. 5 in Verbindung mit § 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze von 630,00 DM monatlich lag, war die ihr mit Bescheid vom 23.11.2001 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Anfang an nur in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zu leisten. Die Klägerin hatte jedoch während der Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 entgegen der Ansicht der Beklagten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, denn der von ihr gleichzeitig erzielte Hinzuverdienst lag unter der insoweit maßgeblichen, vorgenannten Hinzuverdienstgrenze. Die Beklagte hat nämlich entgegen der bis Ende 2000 gültigen Fassung des § 43 Abs. 5 SGB VI das der Gewährung von Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt im Sinne eines fiktiven Hinzuverdienstes ihrer Hinzuverdienstberechnung zugrunde gelegt. Bei zutreffender Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung wäre sie jedoch nur berechtigt gewesen, das von der Klägerin tatsächlich erzielte Arbeitslosengeld bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen in Ansatz zu bringen, das bis zum 21.06.2000 monatlich 1002,82 DM, nachfolgend bis zum 10.11.2000 monatlich 1064,70 DM und daran anschließend bis zum 31.12.2000 1077,05 DM im Monat betrug. Der durch den Bezug von Arbeitslosengeld erzielte Hinzuverdienst lag damit jedoch vom 01.12.1999 bis zum 31.12.2000 unter der für die volle Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze von 1268,12 DM (bis zum 30.06.2000) bzw. von 1295,63 DM (bis zum 01.07.2001) und 1320,43 DM (ab 01.07.2001). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin durchgängig Anspruch auf die monatliche Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe hat.
Dass für Zeiten des Bezuges einer nach 1998 beginnenden Rente wegen Berufsunfähigkeit von Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Erhalt einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion nur deren Geldwert, nicht hingegen ihre Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden darf, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 5 SGB VI a. F., wonach die Höhe des monatlichen Zahlbetrages der Rente wegen Berufsunfähigkeit vom erzielten Hinzuverdienst abhängig ist. Darüber hinaus begründet nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundessozialgerichts (BSG a.a.O.), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, der Sinnzusammenhang zwischen der rechtlichen Grundlage des § 43 Abs. 5 SGB VI und der diese teilweise ergänzenden Bezugsnorm des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI eine erweiternde Auslegung der erstgenannten gesetzlichen Bestimmung durch Rückgriff auf § 96 a Abs. 1 Satz 1 bis 6 SGB VI a.F. dahingehend, dass "Hinzuverdienst" der Arbeitsverdienst ist, der für denselben Zeitraum erzielt wurde, auf den der Einzelanspruch bezogen ist. Nach § 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. wird nämlich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass es auch nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. bei der Beurteilung, ob die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, auf das für den Monat erzielte Arbeitsentgelt ankam, wie § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. ohnehin bestimmte.
An der Maßgeblichkeit des für den jeweiligen Monat tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes hat die Einführung des § 96 a Abs. 3 und 4 SGB VI durch Art. 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 01.01.1999 entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nichts geändert. § 43 Abs. 5 SGB VI wurde nicht erweitert, die Klammer in dieser Vorschrift nicht gestrichen. Auch aus § 96 a Abs. 3 SGB VI in seiner ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung ergibt sich keine Änderung der rechtlichen Grundnorm des § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. Im Wege der über die statische Verweisung in § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. hinausgehenden erweiternden Auslegung kann § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber schon deshalb nicht einbezogen werden, weil er im Widerspruch zum ausdrücklichen Tatbestand des § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. steht, wonach Rente wegen Berufsunfähigkeit abhängig vom "erzielten" Hinzuverdienst geleistet wird. Hiervon abweichend stellt § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VI einen nicht erzielten fiktiven Arbeitsverdienst dem erzielten Verdienst gleich. Eine Auslegung, die zu einer Inhaltsänderung des Gesetzes gegen dessen Wortlaut führt, ist jedoch gesetzes- bzw. im Regelfall sogar verfassungswidrig (vgl. BSG a.a.O.).
2) Die (zulässige) Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe auch für die Monate Januar und Februar 2001 beansprucht, denn sie hat vom 01.01.2001 an Hinzuverdienst erzielt, der die für die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel der Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt.
Im Hinblick auf den Wegfall des § 43 Abs. 5 SGB VI (a.F.) zum 01.01.2001 war von diesem Zeitpunkt an gemäß § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der während der Rentengewährung gezahlten (anderen) Sozialleistung im Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IV - (hier das dem Arbeitslosengeld) zugrundeliegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt, das der Berechnung des der Klägerin ab 01.01.2001 gezahlten Arbeitslosengeldes zugrunde lag, war mit 2544,74 DM jedoch höher als die für die 1/3 - Rente wegen Berufsunfähigkeit zulässige Hinzuverdienstgrenze von 2159,38 DM. Dies steht einer Auszahlung der Rente entgegen. Hiervon geht auch die Klägerin aus.
Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe für die Monate Januar und Februar 2001 lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht auf die Regelung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI stützen, wonach in bestimmten Fällen ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zu einem bestimmten Höchstbetrag innerhalb eines Kalenderjahres unschädlich ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt des § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibt ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr nur dann außer Betracht, wenn die Hinzuverdienstgrenze ansonsten nicht überschritten wird ("Sie (die Hinzuverdienstgrenze) wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt ... im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge (Hinzuverdienstgrenzen) nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten ..."). Ein zweimaliges Überschreiten der (im übrigen eingehaltenen) Hinzuverdienstgrenze soll ebenso wie im Rahmen des Hinzuverdienstes bei Altersrenten nach § 34 SGB VI unberücksichtigt bleiben, damit Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenzen so abgestellt werden können, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden und ein Jahresausgleich gefunden wird (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar (Loseblatt) Stand 8/2004 § 96 a Rz 7; ebenso Niesel a.a.O. § 34 Rz 20 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Von § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden gerade nicht die Fälle mit der Folge eines Zahlungsanspruchs für jeweils zwei Monate im Kalenderjahr erfasst, in denen - wie im Falle der Klägerin während des Jahres 2001 - die Hinzuverdienstgrenze im gesamten Kalenderjahr überschritten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt der Entscheidung in der Sache.
Ein Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Der Senat weicht mit seiner zusprechenden Entscheidung weder von der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab noch hat die Rechtssache angesichts der wegen Zeitablaufs nur noch zu erwartenden höchst seltenen Fälle, die von § 43 Abs. 5 SGB VI a.F. erfasst werden, grundsätzliche Bedeutung. Gründe, die Revision zuzulassen, sind auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruchs für die Monate Januar und Februar 2001 nicht gegeben. Die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet vgl. zB BSG Beschlüsse vom 28.02.2004 B 6 KA 75/03 B vom 20.10.2005 B 5 RJ 36/05 B).
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