Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 345/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Heizkostenachzahlung für den Zeitraum von November 2004 bis September 2005 zu übernehmen
hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die ausnahmsweise eine Vorabentscheidung des Gerichts gebietet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller unzumutbare Nachteile vorträgt die ihm dadurch entstehen müssen, dass ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie befinde sich seit dem 18. September wieder in Arbeit. Ausweislich der Verwaltungsakte bezieht sie seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr nach dem SGB II. Die Antragstellerin müsste daher über ausreichende Geldmittel verfügen, um mit dem Stromversorger eine Ratenvereinbarung über die Rückzahlung der rückständigen Stromkosten treffen zu können. Gründe für eine Eilentscheidung des Gerichts sind daher von der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch dem Gericht - nach Aktenlage - ersichtlich.
Ob die Antragsgegnerin die Stromkosten tatsächlich übernehmen muss, kann in einem Hauptsacheverfahren- nach Durchführung eines behördlichen Widerspruchsverfahrens – geklärt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183,193 SGG.
Gründe:
Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Heizkostenachzahlung für den Zeitraum von November 2004 bis September 2005 zu übernehmen
hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die ausnahmsweise eine Vorabentscheidung des Gerichts gebietet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller unzumutbare Nachteile vorträgt die ihm dadurch entstehen müssen, dass ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie befinde sich seit dem 18. September wieder in Arbeit. Ausweislich der Verwaltungsakte bezieht sie seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr nach dem SGB II. Die Antragstellerin müsste daher über ausreichende Geldmittel verfügen, um mit dem Stromversorger eine Ratenvereinbarung über die Rückzahlung der rückständigen Stromkosten treffen zu können. Gründe für eine Eilentscheidung des Gerichts sind daher von der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch dem Gericht - nach Aktenlage - ersichtlich.
Ob die Antragsgegnerin die Stromkosten tatsächlich übernehmen muss, kann in einem Hauptsacheverfahren- nach Durchführung eines behördlichen Widerspruchsverfahrens – geklärt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183,193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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