L 8 AL 48/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1130/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 48/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben streitig.

Die Beklagte bewilligte dem 1953 geborenen Kläger im Rahmen der Förderung der beruflichen Rehabilitation mit den Bescheiden vom 23.03. und 29.06.2000 in der Zeit vom 11.05. bis 07.07.2000 die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme sowie in der Zeit vom 10.07.2000 bis 05.01.2001 die Teilnahme an einer praxisorientierten Reintegration. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass die Beklagte aufgrund von § 6 Abs.2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet sei, hierdurch jedoch die Mitwirkungspflicht des Klägers gemäß §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegenüber anderen Stellen nicht berührt werde; die Bescheide würden zurückgenommen werden, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gegenüber den anderen am Verfahren beteiligten Trägern nicht nachkomme. Am 17.07.2000 und 14.11.2001 teilte die LVA Oberbayern der Beklagten mit, dass sie gegenüber dem Kläger die Leistungen zur Rehabilitation abgelehnt habe, weil dieser trotz wiederholter Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Mit den Schreiben vom 19.02., 13.08. und 21.11.2001 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf eine andernfalls erfolgende Rücknahme der gewährten Leistungen vergeblich auf, seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der LVA nachzukommen.

Mit Bescheid vom 14.02.2002 hob die Beklagte die Bescheide vom 23.03. und 29.06.2000 gemäß § 47 Abs.2 Nr.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung auf, der Kläger sei trotz mehrfacher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen; die Bewilligung sei in Vorleistung für die LVA Oberbayern aufgrund von § 6 Abs.2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation erfolgt. Der Bescheid sei mit der Auflage verbunden gewesen, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 60 ff. SGB I gegenüber dem möglichen Kostenträger nachzukommen habe. Auch sei der Kläger darüber unterrichtet worden, dass der Bescheid zurückgenommen werden müsse, wenn er diese Auflage nicht erfülle. Mit Bescheid vom 11.07.2000 habe der mögliche Kostenträger, die LVA Oberbayern, den Antrag auf Rehabilitation abgelehnt, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die von der Bundesagentur für Arbeit bewilligten Leistungen für die Teilnahme an der Maßnahme in Höhe von 14.022,68 DM (= 7.169,68 EUR) seien gemäß § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten. Der Bescheid wurde am 14.02.2002 abgesandt.

Mit Schreiben vom 06.06.2002 (Eingang bei der Beklagten am 10.06.2002) erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich gegen die Rückzahlung der Leistungen. Die Papiere, welche die LVA von ihm angefordert habe, seien trotz Bemühens in der damaligen DDR nicht aufzufinden gewesen. Der Versicherung habe er dieses auch telefonisch mitgeteilt. Er sei arbeitslos und habe eine fünfköpfige Familie zu ernähren. Da er durch seine Arbeitslosigkeit finanzielle Einbußen habe, seien Rechnungen, Miete, Strom, Kredite liegen geblieben, die er nun nach und nach begleichen müsse. Mit Schreiben vom 12.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der angefochtene Bescheid vom 14.02.2002 am gleichen Tag zur Post gegeben worden sei. Er gelte gemäß § 37 Abs.2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Danach laufe die Widerspruchsfrist am 18.03.2002 ab. Da der Widerspruch erst am 13.06.2002 eingegangen und somit verspätet erhoben worden sei, müsse er wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen werden. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, bis 20.08.2002 mitzuteilen, weshalb er den Widerspruch verspätet erhoben habe. Eine Stellungnahme erfolgte im weiteren Verlauf vom Kläger nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Widerspruchsfrist habe am 18.02.2002 begonnen und am 18.03.2002 geendet. Der Widerspruch sei jedoch erst am 10.06.2002 eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, seien weder geltend gemacht worden noch erkennbar.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, seinerzeit habe er alles versucht, um die benötigten Papiere zu besorgen. Auch seine Eltern im Osten (M.) hätten sich um die Papiere bemüht. Diese seien aber nicht auffindbar gewesen. Die Frist habe er versäumt, weil er damals sehr unter Stress gestanden habe. Der 14-jährige Sohn seiner Frau habe Haschisch konsumiert und man habe immer wieder mit der Polizei zu tun gehabt, da er sich das Haschisch durch Diebstahl finanziert habe. Zur gleichen Zeit habe die 15-jährige Tochter ein Baby bekommen und man sei mit der Situation überfordert gewesen. Hinzu seien auch finanzielle Probleme gekommen. In dem Chaos habe er den Ablauf der Frist übersehen.

Mit Urteil vom 25.01.2005 hat das Sozialgericht (SG) München die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.02.2002 als unzulässig verworfen. Gemäß § 84 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der angefochtene Bescheid vom 14.02.2002 sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und sei nach dem Bearbeitungsvermerk der Beklagten an diesem Tag zur Post gegeben worden. Gemäß § 37 Abs.2 SGB X gelte der Bescheid am 17.02.2002 als bekannt gegeben. Die Frist zur Einreichung des Widerspruchs habe am 18.02.2002 begonnen und am Montag, den 18.03.2002 geendet. Der am 10.06.2002 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch sei somit verspätet eingelegt worden. Gemäß § 67 Abs.1 SGG sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger sei durch die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß über die Form und Frist der Widerspruchseinlegung aufgeklärt worden. Soweit der Kläger geltend mache, er habe die Frist wegen privater Probleme mit seinen Kindern und wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht eingehalten, sei ihm entgegen zu halten, dass er zumindest einen Bevollmächtigten mit der fristgerechten Widerspruchseinlegung hätte beauftragen bzw. selbst schriftlich zur Fristwahrung Widerspruch hätte einlegen können. Im Ergebnis komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist nicht in Betracht. Der Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002 sei insoweit nicht zu beanstanden, weshalb die hiergegen erhobene Klage unbegründet sei. Soweit der Kläger noch ein Interesse daran haben sollte, von der streitgegenständlichen Forderung der Beklagten nachträglich freigestellt zu werden, wäre dringend geboten, dass er sich zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht unverzüglich mit der LVA in Verbindung setze und eine Sachentscheidung hinsichtlich der von der LVA wegen fehlender Mitwirkung abgelehnten Leistungen zur Rehabilitation herbeiführe und diese Entscheidung anschließend der Beklagten vorlege.

Hiergegen richtet sich die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2005 eingelegte Berufung, die nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2005 sowie den Bescheid vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 25.01.2005 an.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 25.01.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2002 nicht zu beanstanden ist.

Nachdem der Kläger die Berufung nicht begründet hat, folgt der Senat den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 25.01.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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