Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 476/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 151/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1950 geborene Kläger meldete sich am 28.08.2002 zum 01.09.2002 persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Vom 14.04.1998 bis 31.12.2000 war er bei der Firma A. Energie GmbH (Fa A) beschäftigt gewesen. Bei der Firma E. GmbH (Fa E) war der Kläger vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig gewesen (38 Wochenstunden; Strukturkurzarbeitergeld, Bruttogehalt September 2001 bis August 2002: 47.594,00 EUR, zusätzlich 2.170,00 EUR Weihnachtsgeld und 2.750,00 EUR Urlaubsgeld; Prämie 6.000,00 EUR abgerechnet August 2001).
Mit Bescheid vom 11.11.2002 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.09.2002 nach einem jährlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 52.514,00 EUR. Die im August 2001 abgerechnete Prämie wurde dabei nicht berücksichtigt. Das gerundete Bemessungsentgelt wurde auf 1.010,00 EUR wöchentlich festgesetzt. Mit Bescheid vom 17.01.2003 passte die Beklagte das Alg an die Beträge für 2003 an.
Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 11.11.2002 und 17.01.2003 begründete der Kläger damit, die Prämie sei nicht berücksichtigt worden. Er habe im Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld in Höhe von 27.147,92 EUR bezogen. Vom September 2000 bis August 2001 habe er hingegen 73.882,85 EUR verdient. Dieser Betrag sei bei der Berechnung des Alges gemäß § 134 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zugrunde zu legen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2003 zurück. Für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld sei das Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte (§ 134 Abs 2 Nr 3 SGB III). Dies sei mit 52.514,00 EUR von der Fa E angegeben worden, woraus sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.010,00 EUR ergebe. Die Fa A habe in der Verdienstbescheinigung ein Arbeitsentgelt in Höhe von 52.765,32 EUR, nicht aber 73.882,85 EUR angegeben; gegebenenfalls habe der Kläger Abfindungszahlungen miteinbezogen. Im Übrigen sei das Bemessungsentgelt durch die Beitragsbemessungsgrenze für 2001 begrenzt auf 1.030,00 EUR.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er habe vor dem von der Beklagten herangezogenen Bemessungszeitraum bei der Fa A wesentlich mehr verdient als bei der Auffanggesellschaft Fa E, der Bewilligungszeitraum sei daher auf 2 Jahre auszuweiten. Auch die Treueprämie sei außer Acht gelassen worden, obwohl hierfür Sozialabgaben geleistet worden seien. Bei der Fa E habe er nur Strukturkurzarbeitergeld bezogen.
Die Fa E hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, bei der Treueprämie handle es sich nicht um eine verdeckte Abfindungszahlung, sondern um eine Prämienzahlung für die Restabwicklung der Fa A.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Als Bemessungszeitraum sei gemäß § 134 Abs 2 SGB III auf die Zeit vom September 2001 bis August 2002 abzustellen. Die Fa A habe im Übrigen auch lediglich ein Arbeitsentgelt in Höhe von 52.765,32 EUR angegeben, so dass die Härtefallregelung des § 131 Abs 1 SGB III nicht eingreife. Eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes komme daher nicht in Betracht, ein überwiegender Bezug höherer Leistungen liege nicht vor.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe Anspruch auf Leistung nach einem maximalen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.030,00 EUR. Über das Vorliegen einer unbilligen Härte sei nach subjektiven, nicht aber nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Im Übrigen sei bei der Regelung des § 131 SGB III darauf abzustellen, was der Kläger durchschnittlich im verlängerten Zeitraum verdient habe. Dies sei dem durchschnittlichen Verdienst im Bemessungszeitraum gegenüber zu stellen. Die Treueprämie sei zudem zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.03.2005, Az: S 8 AL 476/03 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2003, diesen in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.05.2003, Geschäftszeichen 98.10-ALG-III323-735A369031-W5817-02 aufzuheben und neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ein durch die Beitragsbemessungsgrenze allenfalls zu berücksichtigendes Bemessungsentgelt von 1.030,00 EUR sei lediglich 2 % höher als das bisherige berücksichtigte Bemessungsentgelt in Höhe von 1.010,00 EUR. Eine unbillige Härte liege daher nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 11.11.2002 und 17.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Alg-Anspruch ab 01.09.2002 ist als gerundetes Bemessungsentgelt ein Betrag von 1.010,00 EUR zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht nicht.
Vorliegend beträgt das Alg gemäß § 129 Nr 2 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruches abgerechnet waren (§ 130 Abs 1 SGB III in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 geltenden Fassung). Das Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt (§ 132 Abs 1 Satz 1 SGB III). Für die Berechnung des Bemessungsentgeltes ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist (§ 132 Abs 2 Satz 1 SGB III). Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch 5 teilbaren Euro-Betrag zu runden (§ 132 Abs 3 SGB III).
In den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruches ab 01.09.2002, also im Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.08.2002 bezog der Kläger ein Arbeitsentgelt in Höhe von 52.514,00 EUR (entspricht 4.376,16 EUR monatlich). Dabei ist die im August 2001 abgerechnete Prämie in Höhe von 6.000,00 EUR nicht zu berücksichtigen, denn diese Abrechnung fällt nicht in den Bemessungszeitraum. Als gerundetes Bemessungsentgelt ergibt sich somit für diesen Zeitraum ein Betrag von 1.010.00 EUR wöchentlich. Der von der Fa E angegebene Verdienst ist auch nicht gemäß § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III zu korrigieren. Es handelt sich hier um Entlohnung für eine Vollzeittätigkeit (38 Wochenstunden). Ebenso lange hat der Kläger bei der Fa A wöchentlich gearbeitet.
Der Bemessungszeitraum ist auch nicht gemäß § 131 Abs 1 SGB III in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 geltenden Fassung auf 2 Jahre zu erweitern. Dies erfolgt nur, wenn der Arbeitslose dies verlangt, die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorliegen und wenn es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten 2 Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, unbillig wäre, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Im erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.09.2000 bis 31.08.2001 hat der Kläger nach dem von ihm im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Lohnbescheinigungen selbst ohne Berücksichtigung der erfolgten Abfindungszahlungen ca 68.754,00 EUR (5.729,00 EUR monatlich) verdient. Gemäß § 132 Abs 1 Satz 2 SGB III bleibt jedoch Entgelt außer Betracht, von dem Beiträge nicht zu erheben sind. Beitragsbemessungsgrundlage sind dabei die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 341 Abs 3 Satz 1 SGB III). Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (§ 341 Abs 4 SGB III). Diese Beitragsgrenze beträgt für das Jahr 2000 8.600,00 DM (entspricht 4.397,11 EUR) monatlich, für das Jahr 2001 8.700,00 DM (entspricht 4.448,23 EUR) monatlich. Für den erweiterten Bemessungszeitraum von September 2000 bis August 2001 ergibt sich somit eine Beitragsbemessungsgrenze von 53.174,28 EUR (entspricht 4.431,19 EUR monatlich). Hieraus ergäbe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von gerundet 1.020,00 EUR für den erweiterten Bemessungszeitraum.
Demgegenüber ist im Regelbemessungszeitraum von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.010,00 EUR und einem tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Entgelt in Höhe von 4.376,16 EUR auszugehen.
Eine unbillige Härte ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Arbeitlose in den letzten 2 Jahren überwiegend erheblich mehr verdient hat als im Bemessungszeitraum (vgl Brand in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 131 RdNr 4 sowie 3. Auflage § 130 RdNr 16; die Rechtsprechung nimmt eine unbillige Härte zumindest bei einem Mehrverdienst von 25 vH an: BSG SozR 4100 § 112 Nr 19). Ein um lediglich weniger als 5 % höheres Entgelt für 12 Monate im Rahmen des auf 24 Monate erweiterten Bemessungszeitraumes kann jedenfalls hiernach nicht als unbillige Härte angesehen werden (vgl hierzu Brand in Niesel aaO). Das im Regelbemessungszeitraum tatsächlich verdiente Entgelt sowie das hieraus sich ergebende gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt ist hier allenfalls um 1 bis 2 % niedriger als das für den erweiterten Zeitraum zu berücksichtigende, durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Entgelt - gleichgültig ob von 1.020,00 EUR oder 1.030,00 EUR ausgegangen wird. Eine unbillige Härte stellt dies nicht dar. Die Differenz ist so geringfügig, dass von einer besonderen Härte nicht mehr gesprochen werden kann. Andernfalls wäre jede sich ergebende Differenz als unbillige Härte anzusehen. Dies entspricht nicht dem Sinn der Regelung des § 131 Abs 1 SGB III. Hierbei ist auch nicht auf das subjektive Gefühl der Betroffenen abzustellen, vielmehr wird der Einzelfall durch die Berücksichtigung prozentualer und nicht absoluter Unterschiedsbeträge.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1950 geborene Kläger meldete sich am 28.08.2002 zum 01.09.2002 persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Vom 14.04.1998 bis 31.12.2000 war er bei der Firma A. Energie GmbH (Fa A) beschäftigt gewesen. Bei der Firma E. GmbH (Fa E) war der Kläger vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig gewesen (38 Wochenstunden; Strukturkurzarbeitergeld, Bruttogehalt September 2001 bis August 2002: 47.594,00 EUR, zusätzlich 2.170,00 EUR Weihnachtsgeld und 2.750,00 EUR Urlaubsgeld; Prämie 6.000,00 EUR abgerechnet August 2001).
Mit Bescheid vom 11.11.2002 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.09.2002 nach einem jährlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 52.514,00 EUR. Die im August 2001 abgerechnete Prämie wurde dabei nicht berücksichtigt. Das gerundete Bemessungsentgelt wurde auf 1.010,00 EUR wöchentlich festgesetzt. Mit Bescheid vom 17.01.2003 passte die Beklagte das Alg an die Beträge für 2003 an.
Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 11.11.2002 und 17.01.2003 begründete der Kläger damit, die Prämie sei nicht berücksichtigt worden. Er habe im Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld in Höhe von 27.147,92 EUR bezogen. Vom September 2000 bis August 2001 habe er hingegen 73.882,85 EUR verdient. Dieser Betrag sei bei der Berechnung des Alges gemäß § 134 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zugrunde zu legen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2003 zurück. Für Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld sei das Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte (§ 134 Abs 2 Nr 3 SGB III). Dies sei mit 52.514,00 EUR von der Fa E angegeben worden, woraus sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.010,00 EUR ergebe. Die Fa A habe in der Verdienstbescheinigung ein Arbeitsentgelt in Höhe von 52.765,32 EUR, nicht aber 73.882,85 EUR angegeben; gegebenenfalls habe der Kläger Abfindungszahlungen miteinbezogen. Im Übrigen sei das Bemessungsentgelt durch die Beitragsbemessungsgrenze für 2001 begrenzt auf 1.030,00 EUR.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er habe vor dem von der Beklagten herangezogenen Bemessungszeitraum bei der Fa A wesentlich mehr verdient als bei der Auffanggesellschaft Fa E, der Bewilligungszeitraum sei daher auf 2 Jahre auszuweiten. Auch die Treueprämie sei außer Acht gelassen worden, obwohl hierfür Sozialabgaben geleistet worden seien. Bei der Fa E habe er nur Strukturkurzarbeitergeld bezogen.
Die Fa E hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, bei der Treueprämie handle es sich nicht um eine verdeckte Abfindungszahlung, sondern um eine Prämienzahlung für die Restabwicklung der Fa A.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Als Bemessungszeitraum sei gemäß § 134 Abs 2 SGB III auf die Zeit vom September 2001 bis August 2002 abzustellen. Die Fa A habe im Übrigen auch lediglich ein Arbeitsentgelt in Höhe von 52.765,32 EUR angegeben, so dass die Härtefallregelung des § 131 Abs 1 SGB III nicht eingreife. Eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes komme daher nicht in Betracht, ein überwiegender Bezug höherer Leistungen liege nicht vor.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe Anspruch auf Leistung nach einem maximalen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.030,00 EUR. Über das Vorliegen einer unbilligen Härte sei nach subjektiven, nicht aber nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Im Übrigen sei bei der Regelung des § 131 SGB III darauf abzustellen, was der Kläger durchschnittlich im verlängerten Zeitraum verdient habe. Dies sei dem durchschnittlichen Verdienst im Bemessungszeitraum gegenüber zu stellen. Die Treueprämie sei zudem zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.03.2005, Az: S 8 AL 476/03 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2003, diesen in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.05.2003, Geschäftszeichen 98.10-ALG-III323-735A369031-W5817-02 aufzuheben und neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ein durch die Beitragsbemessungsgrenze allenfalls zu berücksichtigendes Bemessungsentgelt von 1.030,00 EUR sei lediglich 2 % höher als das bisherige berücksichtigte Bemessungsentgelt in Höhe von 1.010,00 EUR. Eine unbillige Härte liege daher nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 11.11.2002 und 17.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Alg-Anspruch ab 01.09.2002 ist als gerundetes Bemessungsentgelt ein Betrag von 1.010,00 EUR zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht nicht.
Vorliegend beträgt das Alg gemäß § 129 Nr 2 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruches abgerechnet waren (§ 130 Abs 1 SGB III in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 geltenden Fassung). Das Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt (§ 132 Abs 1 Satz 1 SGB III). Für die Berechnung des Bemessungsentgeltes ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist (§ 132 Abs 2 Satz 1 SGB III). Das Bemessungsentgelt ist auf den nächsten durch 5 teilbaren Euro-Betrag zu runden (§ 132 Abs 3 SGB III).
In den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruches ab 01.09.2002, also im Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.08.2002 bezog der Kläger ein Arbeitsentgelt in Höhe von 52.514,00 EUR (entspricht 4.376,16 EUR monatlich). Dabei ist die im August 2001 abgerechnete Prämie in Höhe von 6.000,00 EUR nicht zu berücksichtigen, denn diese Abrechnung fällt nicht in den Bemessungszeitraum. Als gerundetes Bemessungsentgelt ergibt sich somit für diesen Zeitraum ein Betrag von 1.010.00 EUR wöchentlich. Der von der Fa E angegebene Verdienst ist auch nicht gemäß § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III zu korrigieren. Es handelt sich hier um Entlohnung für eine Vollzeittätigkeit (38 Wochenstunden). Ebenso lange hat der Kläger bei der Fa A wöchentlich gearbeitet.
Der Bemessungszeitraum ist auch nicht gemäß § 131 Abs 1 SGB III in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 geltenden Fassung auf 2 Jahre zu erweitern. Dies erfolgt nur, wenn der Arbeitslose dies verlangt, die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorliegen und wenn es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten 2 Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, unbillig wäre, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Im erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.09.2000 bis 31.08.2001 hat der Kläger nach dem von ihm im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Lohnbescheinigungen selbst ohne Berücksichtigung der erfolgten Abfindungszahlungen ca 68.754,00 EUR (5.729,00 EUR monatlich) verdient. Gemäß § 132 Abs 1 Satz 2 SGB III bleibt jedoch Entgelt außer Betracht, von dem Beiträge nicht zu erheben sind. Beitragsbemessungsgrundlage sind dabei die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 341 Abs 3 Satz 1 SGB III). Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (§ 341 Abs 4 SGB III). Diese Beitragsgrenze beträgt für das Jahr 2000 8.600,00 DM (entspricht 4.397,11 EUR) monatlich, für das Jahr 2001 8.700,00 DM (entspricht 4.448,23 EUR) monatlich. Für den erweiterten Bemessungszeitraum von September 2000 bis August 2001 ergibt sich somit eine Beitragsbemessungsgrenze von 53.174,28 EUR (entspricht 4.431,19 EUR monatlich). Hieraus ergäbe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von gerundet 1.020,00 EUR für den erweiterten Bemessungszeitraum.
Demgegenüber ist im Regelbemessungszeitraum von einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.010,00 EUR und einem tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Entgelt in Höhe von 4.376,16 EUR auszugehen.
Eine unbillige Härte ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Arbeitlose in den letzten 2 Jahren überwiegend erheblich mehr verdient hat als im Bemessungszeitraum (vgl Brand in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 131 RdNr 4 sowie 3. Auflage § 130 RdNr 16; die Rechtsprechung nimmt eine unbillige Härte zumindest bei einem Mehrverdienst von 25 vH an: BSG SozR 4100 § 112 Nr 19). Ein um lediglich weniger als 5 % höheres Entgelt für 12 Monate im Rahmen des auf 24 Monate erweiterten Bemessungszeitraumes kann jedenfalls hiernach nicht als unbillige Härte angesehen werden (vgl hierzu Brand in Niesel aaO). Das im Regelbemessungszeitraum tatsächlich verdiente Entgelt sowie das hieraus sich ergebende gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt ist hier allenfalls um 1 bis 2 % niedriger als das für den erweiterten Zeitraum zu berücksichtigende, durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Entgelt - gleichgültig ob von 1.020,00 EUR oder 1.030,00 EUR ausgegangen wird. Eine unbillige Härte stellt dies nicht dar. Die Differenz ist so geringfügig, dass von einer besonderen Härte nicht mehr gesprochen werden kann. Andernfalls wäre jede sich ergebende Differenz als unbillige Härte anzusehen. Dies entspricht nicht dem Sinn der Regelung des § 131 Abs 1 SGB III. Hierbei ist auch nicht auf das subjektive Gefühl der Betroffenen abzustellen, vielmehr wird der Einzelfall durch die Berücksichtigung prozentualer und nicht absoluter Unterschiedsbeträge.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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