Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 LW 61/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 14/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 8/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1935 geborene Klägerin war als mithelfendes Familienmitglied im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bruders A. H. bis 28.02.1995 beschäftigt. Nach den Unterlagen der Beklagten war sie ab 01.10.1972 bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse als mitarbeitende Familienangehörige bis 1987 versichert, jeweils unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit im Winter. Am 10.01.1986 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, dass ab Januar 1986 als mitarbeitende Familienangehö- rige Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterkasse beste- he. Die Beiträge wurden laufend ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufgabe der Beschäftigung 1995 entrichtet.
Ein Antrag der Klägerin auf Altersrente ab dem 65. Lebensjahr wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30.05.2000 wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt. Hierbei seien Beiträge ab 01.05.1979 berücksichtigt, so dass sich insgesamt 176 Monate statt der erforderlichen 180 Monaten ergeben. Der Bescheid enthält den Zusatz, es werde überprüft, ob eventuell ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe, zu diesem Zweck solle die Klägerin Nachweise über den derzeitigen Gesundheitszustand übersenden.
Mit Formblatt stellte die Klägerin am 30.06.2000 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie gab dabei an, Beiträge zur ge- setzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben. Seit 01.03.1995 bezieht sie Altersrente für Frauen.
Die Beklagte beauftragte Dr.B. mit der Untersuchung der Klä- gerin. Dabei wurden eine arterielle Hypertonie, ein LWS-Syndrom bei leichter Fehlstatik und degenerativen Veränderungen sowie als Nebenleiden ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 lehnte die Beklagte den Rentenan- trag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht erwerbsunfä- hig im Sinne von § 44 SGB VI, weil sie auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit der unzutreffenden Beurteilung der Leistungseinschränkung. Auf Grund erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden und Veränderungen am linken Knie sei es ihr nicht mehr möglich, vollschichtig sowohl als mithelfende Familienangehörige als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungen zu erbringen. Nach Auffassung des behandelnden Hausarztes sei sie erwerbsunfähig.
In Auswertung der Unterlagen der behandelnden Ärzte kam der Ärztliche Dienst der Beklagten zum Ergebnis, dass die Klägerin nur noch drei Stunden bis unter sechs Stunden seit 30.05.2001 tätig sein könne, da eine Verschlechterung durch die vorgelegten Befunde nachgewiesen sei.
Die interne Überprüfung der Voraussetzungen ergab, dass § 13 Abs.1 Nr.2 ALG nicht erfüllt sei, da ausgehend von einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Mai 2001 keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren zurückgelegt wurden, da der letzte Beitrag im Februar 1995 entrichtet wurde. Die - analoge - Berücksichtigung eines Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 ALG sei nicht möglich, auch der Bezug der Altersrente für Frauen von der LVA Niederbayern/Oberpfalz könne nicht als Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 Nr.1 ALG bzw. Abs.2 Nr.6 ALG gewertet werden. Es bestehe als Rentner zwar Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI, dieser Begriff setze aber logisch voraus, dass neben dem Bezug der Altersrente eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Bezug genommen wurde diesbezüglich auf ein Rundschreiben (Nr.179/95) des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen aus dem Jahre 1995.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2002 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nun zwar Erwerbs- minderung im Sinne von § 43 SGB VI ab 30.05.2001 anerkannt wer- den könne, da der letzte Beitrag jedoch im Februar 1995 bezahlt wurde, seien in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Er- werbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge zur Landwirt- schaftlichen Alterskasse bezahlt worden. Es könne auch keiner der Verlängerungstatbestände greifen, da auch der Bezug der Al- tersrente für Frauen kein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 13 Abs.2 Nr.1 ALG sei, da hier Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 SGB VI bestehe.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, die damit begründet wurde, dass bereits seit vielen Jahren eine volle Erwerbsminderung vorliege und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen somit erfüllt seien.
Das Sozialgericht zog Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.P. und Dr.S. bei. Dort befindet sich die Klägerin seit 09.02.2001 in Behandlung. Dr.P. bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit seit April 2000.
Mit Urteil vom 12.02.2003 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 18.07.2002 auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 01.06.2001 Rente wegen voller Erwerbs- minderung zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, dass in Hinblick auf die Feststellungen der Beklagten und die im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zumindest ab Mai 2001 eine Leistungsminderung anzunehmen sei, wobei sich eine Vorverlegung des Versicherungsfalles schwerlich begründen ließe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, da der Bezug der Altersrente ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 13 Abs.2 ALG sei. Nicht erforderlich sei die von der Beklagten geforderte versicherungspflichtige Beschäftigung, um einen Aufschubtatbestand im Sinne von § 13 Abs.2 Nr.6 ALG i.V.m. § 5 Abs.4 SGB VI anzunehmen. Das SG begründet seine Entscheidung mit dem nach seiner Ansicht eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs.1 und 4 SGB VI, worunter die Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (nunmehr § 237a SGB VI) falle. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortsinn sei nicht zulässig. Außerdem könnten nach dem Schutzzweck und der Rechtssystematik nicht Personen in den Schutzbereich der Rentenversicherung einbezogen werden, die bereits durch Rentenleistungen geschützt seien. Auch die Besonderheiten der Altersrente für Landwirte rechtfertige keine entgegenstehende Auslegung. Die Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Altersversorgung bestünden nebeneinander, so dass ein Nebeneinander von Beitragspflicht und Rentengewährung in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Altershilfe nicht zu beanstanden sei. Aus § 43 SGB VI und § 13 ALG sei nicht zu folgern, dass die Altershilfe für Landwirte ein Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Durch die unterschiedliche Fassung der Verlängerungstatbestände in den genannten Vorschriften werde deutlich gemacht, dass zwischen den dort genannten Einzelbereichen der sozialen Sicherung rechtssystematisch zu unterscheiden sei und diese für einzelne Bereiche getroffene spezifische Regelung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Das Heranziehen des Normzwecks des § 5 SGB VI erweise sich im vorliegenden Fall als systemwidrig und widerspreche daher einer systematischen Interpretation. Die Gewährung der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung im Recht der Altershilfe der Landwirte könne nicht deshalb verwehrt werden, weil die Klägerin die in der Rentenversicherung vorgesehene Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs zulässigerweise in Anspruch nehme. Deshalb könne nicht gleichzeitig gefordert werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen oder wiederaufzunehmen sei, um in den Genuss des Verlängerungstatbestandes zu kommen. § 5 Abs.4 SGB VI betreffe zudem nur Fälle, in denen ein Sicherungsbedürfnis in der Rentenversicherung wegen des Erreichens des Schutzziels oder der Unwahrscheinlichkeit, dieses Ziel in der Rentenversicherung zu erreichen, nicht mehr gegeben sei. Die vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen vertretene Auslegung führe schlechthin zu einem untragbaren Ergebnis, denn sie verhindere den Schutz des sozial Schwächeren. Die Überfrachtung des ALG mit den rentenversicherungsrechtlichen Normgefüge führe zur Verwerfungen. Deshalb stoße sie an die Grenze des Faktischen, so dass die vom Gericht vertretene Auffassung einer bürgernahen Interpretation entspreche, wie sie auch § 2 Abs.2 SGB I zum Ziele habe. Nur durch die hier vorgenommene verfassungskonforme Auslegung sei der Schutz versicherungsrechtlicher Positionen sowie das Sozialstaatsprinzip und die aus Art.2 Grundgesetz folgende Handlungsfreiheit gewährleistet. Die von der Beklagten vertretene Auffassung käme zudem einem Totalentzug des Versicherungsschutzes gleich und dies, obwohl eine Erstattung der für die Klägerin rechtmäßig entrichteten Beiträge weder nach § 117 ALG noch nach § 75 ALG in Betracht komme. Das SG erwägt im Übrigen auch noch, ob nicht eine analoge Anwendung des § 13 Abs.2 Nr.1 ALG erfolgen müsse, da die Altersrenten nach § 39 SGB VI einen Ausgleich für rentenrechtliche Nachteile der Frauen darstellen sollen und es deshalb dem Sinn des § 13 Abs.2 ALG entspreche, wenn jeglicher originärer Rentenbezug nach dem SGB VI als Aufschubzeit anzusehen sei, andernfalls würden beide Sozialversicherungssysteme mit Wertungswidersprüchen behaftet. Darüber hinaus sei auch der Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu berücksichtigen, denn zum Zeitpunkt der Abmeldung von der Pflichtversicherung im Februar 1995 habe es sowohl die Landwirtschaftliche Krankenkasse als auch die Beklagte unterlassen darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Wartezeit lediglich vier Beitragsmonate fehlten. Denn es wäre angezeigt gewesen, das Beschäftigungsverhältnis über den 28.02.1995 hinaus entsprechend zu verlängern. Dieser Beratungs- und Auskunftspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte legt dar, dass keiner der in § 13 ALG aufgeführten Verlängerungstatbestände bei der Klägerin vorhanden sei, da sie zwar Vollrente wegen Alters beziehe, aber dadurch nicht bereits versicherungsfrei sei. Es sei im Sozialrecht ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass eine Versicherungsfreiheit oder -be- freiung nur dann möglich sei, wenn Versicherungspflicht beste- he. Da der Altersrentenbezug allein noch keine Versicherungs- pflicht nach dem SGB VI auslöse, greife § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI erst, wenn ein Rentenbezieher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme bzw. ausübe. Allein der Bezug der Altersrente sei somit kein Verlängerungstatbestand im Sinne der Nr.6 von § 13 Abs.2 ALG. Die Notwendigkeit der Dreifünftelbelegung sei Ausdruck des zu fordernden Bezugs zur Solidargemeinschaft, wonach diejenigen Personen, die sich seit längerer Zeit aus der Versichertengemeinschaft verabschiedet haben, nicht in den Genuss einer vorzeitigen Leistung vor Erreichen des 65. Lebensjahrs gelangen sollen. Auch über eine teleologische Auslegung oder eine systematische Interpretation sei das vom Sozialgericht gewünschte Ergebnis nicht zu erzielen, so dass ein Rentenanspruch der Klägerin nicht zu begründen sei. Dieser könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt werden, da die Beklagte keine Beratungs- oder Auskunftspflicht verletzt habe, denn zum Zeitpunkt der Beendigung der Beitragspflicht im Februar 1995 hätte nur eine Beitragszeit von 157 Kalendermonaten bestanden, so dass zur Wartezeit für die Altersrente nicht nur vier, sondern insgesamt 23 Kalendermonate gefehlt hätten. Es könne deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Unternehmer bereit gewesen wäre, für seine Schwester noch zwei weitere Jahre Pflichtbeiträge zu bezahlen, wenn man berücksichtigt, dass durch den Altersrentenbezug die Zahlungsverpflichtung beendet werden konnte. Die Aufstockung der Wartezeit auf 176 Kalendermonate sei erst durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-Änderungsgesetz) vom 15.12. 1995 herbeigeführt worden, dieses sei aber erst am 23.12.1995 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte weder gehalten noch verpflichtet gewesen, ihren Bestand dahingehend zu durchsuchen, ob auf Grund dieser gesetzlichen Neuregelungen durch weitere geringe Beitragszahlung die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt werden könne. Dies gelte umso mehr, als die LAK weder die Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung kannte noch abgespeichert hatte. Auch für eine sogenannte Spontanberatung bestand daher keine Veranlassung, da sich die Klägerin nicht mit einem Auskunftsersuchen an die Beklagte gewandt habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.2003 auf- zuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Lan- dessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und im Ergebnis unbegründet.
Sowohl das Sozialgericht als auch die Beklagte haben grundsätzlich zu Recht erkannt, dass für den Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Ziff.2 i.V.m. Abs.2 ALG nicht erfüllt sind, da mit der Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI a.F. aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit verbundenen Aufgabe der Beschäftigung als mitarbeitendes Familienmitglied die Klägerin den Versicherungsschutz nach § 13 ALG verloren hat. Da im ALG aber für mithelfende Familienangehörige weder die Zahlung freiwilliger Beiträge vorgesehen ist noch die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente nach ALG wegen der fehlenden und auch nicht mehr zu erfüllenden Wartezeitvoraussetzung von 180 Monaten hat, führte dies zu einem Verlust aller Ansprüche aus dem ALG.
Das Sozialgericht hat in der Folge zu Recht eine dem Sinn und Zweck der Regelungsinhalte des ALG widersprechende Lücke gesehen und versucht, diese durch analoge Anwendung von § 13 Abs.2 Ziff.6 ALG zu schließen. Die in diesem Zusammenhang niedergelegten Überlegungen des Sozialgerichts sind nachvollziehbar und führen auch zu einem systemgerechten Ergebnis, wenngleich die Argumentation der Beklagten, eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs.1 und 4 SGB VI setze grundsätzlich zunächst eine Versicherungspflicht durch Ausübung eines Beschäftigungverhältnisses voraus, nicht von der Hand zu weisen ist. Der Senat bevorzugt daher eine andere Lösung. Bei Einführung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) hatte dieses Gesetz neben der Verbesserung der sozialen Sicherung der Bäuerin und der Überleitung der Alterssicherung der Landwirte auf das Gebiet der neuen Bundesländer auch das Ziel, eine gerechtere Ausgestaltung und finanzielle Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems zu erreichen (siehe Zielsetzung im Gesetzentwurf Bundestagsdrucksache 508/93 vom 13.08.1993). Es sollte zum einen zwar betont werden, dass es sich um zwei verschiedene Systeme handelt, andererseits dürfe der zur sozialen Sicherung notwendige Wechsel in ein anderes Pflichtversicherungssystem nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Deshalb wurde in § 13 ALG in Anlehnung an die Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Fünfjahreszeitraum um die Zeit einer außerlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit und um sonstige Zeiten, die auch in der gesetzlichen Rentenversicherung den Fünfjahreszeitraum verlängern, erweitert, um die Rentenanwartschaft zu wahren. Für den Unternehmer wurde dabei eingeführt, dass Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen bereits abgegeben ist, gleichgestellt wurden. Dies hatte unter anderem auch den Sinn, im Interesse der Alterssicherung der Landwirte eine möglichst frühe Hofabgabe zu erreichen. Gleiches sollte nach den niedergelegten Überlegungen in der Bundestagsdrucksache (508/93 S.72) für die Zeiten der Stilllegung der Erstaufforstung etc. gelten. Deshalb wurde auch für mitarbeitende Familienangehörige die bisher erforderliche sogenannte Halbbelegung als Leistungsvoraussetzung abgeschafft mit der Begründung, auf diese Voraussetzung werde künftig verzichtet, weil für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige grundsätzlich die gleiche Regelung gelten solle. Diesem Grundsatz der Gleichbehandlung von Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen hat das Gesetz auch in der Bestimmung des § 14 Abs.3 bei der Hinterbliebenenversorgung Rechnung getragen. Diese Feststellungen führen aber zu der Überlegung, dass der mithelfende Familienangehörige deshalb auch bei den Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres dem Unternehmer gleichgestellt werden müsse. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Voraussetzung des § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG auch für den mitarbeitenden Familienangehörigen Anwendung finden kann, wenn dieser seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen aufgegeben hat, um z.B. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Dass der Gesetzgeber in § 13 Abs.3 ALG den mitarbeitenden Familienangehörigen weitgehend dem Unternehmer gleichgestellt hat und nur die Nrn.8 und 9 des Abs.2 herausgenommen hat, liegt daran, dass sich beide Ziffern mit den Abgabevoraussetzungen, die der Unternehmer ja erfüllen muss, beschäftigen und diese für den mitarbeitenden Familienangehörigen nicht zutreffend sind. Übersehen wurde dabei allerdings, dass es im Falle eines mitarbeitenden Familienangehörigen einen Regelungsbedarf gibt, um nach Vollendung des 60. Lebensjahres den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Dies muss um so mehr gelten, als der mitarbeitende Familienangehörige anders als der Unternehmer sich zur Erfüllung der Wartezeit nicht nach § 5 ALG freiwillig weiterversichern kann. Ohne die analoge Anwendung des § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG auf den mitarbeitenden Familienangehörigen ist eine Gleichstellung des Unternehmers und des mitarbeitenden Familienangehörigen gerade nicht erreichbar, wie es der Fall der Klägerin zeigt. Damit handelt es sich bei dieser Nichtberücksichtigung des vorliegenden Lebenssachverhalts als Streckungstatbestand im Sinne des § 3 Abs.2 ALG um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, so dass nach dem gesetzgeberischen Willen, dem Ziel und dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes eine Regelungslücke vorliegt, die vom Gericht mittels Analogie geschlossen werden musste (vgl. Laurenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S.370 bis 371 sowie BSG vom 16.06.2005, B 10 LW 1/03 R).
Dass beim Unternehmer durch § 13 Abs.2 Nr.8 ALG der grundsätzlich zu fordernde aktuelle Bezug zur Versicherung auch dann gewahrt bleibt, wenn ein Unternehmer mit Vollendung des 60. Lebensjahres seinen Hof übergibt, hat das BSG in der genannten Entscheidung vom 16.06.2005 (B 10 LW 1/03 R) betont und ausgeführt, dass der mit 60 Jahren abgebende Landwirt in der agrarstrukturpolitisch erwünschten Situation nicht ohne Sicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung verbleiben soll. Anders als bei einer Hofabgabe in jüngeren Jahren sei zudem davon auszugehen, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Regelfall bereits hinreichende Rentenanwartschaften erworben hat, um alsbald Altersleistungen aus der AdL beanspruchen zu können. So müsse ggf. nur ein Zeitraum von fünf Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersrente überbrückt werden. Bei Hofabgabe vor diesem Zeitpunkt müsse dem Landwirt - im Interesse des gesamten Sicherungssystems - zugemutet werden, einen anderen Streckungstatbestand (z.B. durch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu erfüllen, um den Versicherungsschutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung aufrecht erhalten zu können. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Überlegungen auch für Fälle der mitarbeitenden Familienangehörigen, wie dem der Klägerin, gelten müssen, vor allem, wenn diese die ihr zustehende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat und bei Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen statt einer Erwerbsminderungsrente den Aufschubtatbestand des § 13 Abs.2 Ziff.1 ALG bzw. § 43 Abs.4 Ziff.1 SGB VI nicht erfüllt.
Letztlich wäre auch daran zu denken, den Tatbestand des § 13 Abs.2 Ziff.1 ALG um die vorgezogenen Altersrenten nach SGB VI, also die jetzigen §§ 36 und 37 SGB VI sowie die früheren §§ 38 und 39 SGB VI zu erweitern, denn anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Recht der landwirtschaftlichen Alterskasse 15 Jahre Beitragszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente erforderlich.
Nach dem Sinn und Zweck und der Systematik der Regelungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelangte der Senat deshalb zu der Auffassung, dass für die Klägerin § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG analog Anwendung finden muss.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war damit im Ergebnis zu bestätigen, so dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 SGG die Revision zuzulassen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1935 geborene Klägerin war als mithelfendes Familienmitglied im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bruders A. H. bis 28.02.1995 beschäftigt. Nach den Unterlagen der Beklagten war sie ab 01.10.1972 bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse als mitarbeitende Familienangehörige bis 1987 versichert, jeweils unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit im Winter. Am 10.01.1986 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, dass ab Januar 1986 als mitarbeitende Familienangehö- rige Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterkasse beste- he. Die Beiträge wurden laufend ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufgabe der Beschäftigung 1995 entrichtet.
Ein Antrag der Klägerin auf Altersrente ab dem 65. Lebensjahr wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30.05.2000 wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt. Hierbei seien Beiträge ab 01.05.1979 berücksichtigt, so dass sich insgesamt 176 Monate statt der erforderlichen 180 Monaten ergeben. Der Bescheid enthält den Zusatz, es werde überprüft, ob eventuell ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe, zu diesem Zweck solle die Klägerin Nachweise über den derzeitigen Gesundheitszustand übersenden.
Mit Formblatt stellte die Klägerin am 30.06.2000 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie gab dabei an, Beiträge zur ge- setzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben. Seit 01.03.1995 bezieht sie Altersrente für Frauen.
Die Beklagte beauftragte Dr.B. mit der Untersuchung der Klä- gerin. Dabei wurden eine arterielle Hypertonie, ein LWS-Syndrom bei leichter Fehlstatik und degenerativen Veränderungen sowie als Nebenleiden ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 lehnte die Beklagte den Rentenan- trag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht erwerbsunfä- hig im Sinne von § 44 SGB VI, weil sie auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit der unzutreffenden Beurteilung der Leistungseinschränkung. Auf Grund erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden und Veränderungen am linken Knie sei es ihr nicht mehr möglich, vollschichtig sowohl als mithelfende Familienangehörige als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungen zu erbringen. Nach Auffassung des behandelnden Hausarztes sei sie erwerbsunfähig.
In Auswertung der Unterlagen der behandelnden Ärzte kam der Ärztliche Dienst der Beklagten zum Ergebnis, dass die Klägerin nur noch drei Stunden bis unter sechs Stunden seit 30.05.2001 tätig sein könne, da eine Verschlechterung durch die vorgelegten Befunde nachgewiesen sei.
Die interne Überprüfung der Voraussetzungen ergab, dass § 13 Abs.1 Nr.2 ALG nicht erfüllt sei, da ausgehend von einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Mai 2001 keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren zurückgelegt wurden, da der letzte Beitrag im Februar 1995 entrichtet wurde. Die - analoge - Berücksichtigung eines Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 ALG sei nicht möglich, auch der Bezug der Altersrente für Frauen von der LVA Niederbayern/Oberpfalz könne nicht als Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 Nr.1 ALG bzw. Abs.2 Nr.6 ALG gewertet werden. Es bestehe als Rentner zwar Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI, dieser Begriff setze aber logisch voraus, dass neben dem Bezug der Altersrente eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Bezug genommen wurde diesbezüglich auf ein Rundschreiben (Nr.179/95) des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen aus dem Jahre 1995.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2002 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nun zwar Erwerbs- minderung im Sinne von § 43 SGB VI ab 30.05.2001 anerkannt wer- den könne, da der letzte Beitrag jedoch im Februar 1995 bezahlt wurde, seien in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Er- werbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge zur Landwirt- schaftlichen Alterskasse bezahlt worden. Es könne auch keiner der Verlängerungstatbestände greifen, da auch der Bezug der Al- tersrente für Frauen kein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 13 Abs.2 Nr.1 ALG sei, da hier Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 SGB VI bestehe.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, die damit begründet wurde, dass bereits seit vielen Jahren eine volle Erwerbsminderung vorliege und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen somit erfüllt seien.
Das Sozialgericht zog Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.P. und Dr.S. bei. Dort befindet sich die Klägerin seit 09.02.2001 in Behandlung. Dr.P. bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit seit April 2000.
Mit Urteil vom 12.02.2003 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 18.07.2002 auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 01.06.2001 Rente wegen voller Erwerbs- minderung zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, dass in Hinblick auf die Feststellungen der Beklagten und die im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zumindest ab Mai 2001 eine Leistungsminderung anzunehmen sei, wobei sich eine Vorverlegung des Versicherungsfalles schwerlich begründen ließe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, da der Bezug der Altersrente ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 13 Abs.2 ALG sei. Nicht erforderlich sei die von der Beklagten geforderte versicherungspflichtige Beschäftigung, um einen Aufschubtatbestand im Sinne von § 13 Abs.2 Nr.6 ALG i.V.m. § 5 Abs.4 SGB VI anzunehmen. Das SG begründet seine Entscheidung mit dem nach seiner Ansicht eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs.1 und 4 SGB VI, worunter die Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (nunmehr § 237a SGB VI) falle. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortsinn sei nicht zulässig. Außerdem könnten nach dem Schutzzweck und der Rechtssystematik nicht Personen in den Schutzbereich der Rentenversicherung einbezogen werden, die bereits durch Rentenleistungen geschützt seien. Auch die Besonderheiten der Altersrente für Landwirte rechtfertige keine entgegenstehende Auslegung. Die Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Altersversorgung bestünden nebeneinander, so dass ein Nebeneinander von Beitragspflicht und Rentengewährung in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Altershilfe nicht zu beanstanden sei. Aus § 43 SGB VI und § 13 ALG sei nicht zu folgern, dass die Altershilfe für Landwirte ein Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Durch die unterschiedliche Fassung der Verlängerungstatbestände in den genannten Vorschriften werde deutlich gemacht, dass zwischen den dort genannten Einzelbereichen der sozialen Sicherung rechtssystematisch zu unterscheiden sei und diese für einzelne Bereiche getroffene spezifische Regelung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Das Heranziehen des Normzwecks des § 5 SGB VI erweise sich im vorliegenden Fall als systemwidrig und widerspreche daher einer systematischen Interpretation. Die Gewährung der begehrten Rente wegen Erwerbsminderung im Recht der Altershilfe der Landwirte könne nicht deshalb verwehrt werden, weil die Klägerin die in der Rentenversicherung vorgesehene Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs zulässigerweise in Anspruch nehme. Deshalb könne nicht gleichzeitig gefordert werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen oder wiederaufzunehmen sei, um in den Genuss des Verlängerungstatbestandes zu kommen. § 5 Abs.4 SGB VI betreffe zudem nur Fälle, in denen ein Sicherungsbedürfnis in der Rentenversicherung wegen des Erreichens des Schutzziels oder der Unwahrscheinlichkeit, dieses Ziel in der Rentenversicherung zu erreichen, nicht mehr gegeben sei. Die vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen vertretene Auslegung führe schlechthin zu einem untragbaren Ergebnis, denn sie verhindere den Schutz des sozial Schwächeren. Die Überfrachtung des ALG mit den rentenversicherungsrechtlichen Normgefüge führe zur Verwerfungen. Deshalb stoße sie an die Grenze des Faktischen, so dass die vom Gericht vertretene Auffassung einer bürgernahen Interpretation entspreche, wie sie auch § 2 Abs.2 SGB I zum Ziele habe. Nur durch die hier vorgenommene verfassungskonforme Auslegung sei der Schutz versicherungsrechtlicher Positionen sowie das Sozialstaatsprinzip und die aus Art.2 Grundgesetz folgende Handlungsfreiheit gewährleistet. Die von der Beklagten vertretene Auffassung käme zudem einem Totalentzug des Versicherungsschutzes gleich und dies, obwohl eine Erstattung der für die Klägerin rechtmäßig entrichteten Beiträge weder nach § 117 ALG noch nach § 75 ALG in Betracht komme. Das SG erwägt im Übrigen auch noch, ob nicht eine analoge Anwendung des § 13 Abs.2 Nr.1 ALG erfolgen müsse, da die Altersrenten nach § 39 SGB VI einen Ausgleich für rentenrechtliche Nachteile der Frauen darstellen sollen und es deshalb dem Sinn des § 13 Abs.2 ALG entspreche, wenn jeglicher originärer Rentenbezug nach dem SGB VI als Aufschubzeit anzusehen sei, andernfalls würden beide Sozialversicherungssysteme mit Wertungswidersprüchen behaftet. Darüber hinaus sei auch der Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu berücksichtigen, denn zum Zeitpunkt der Abmeldung von der Pflichtversicherung im Februar 1995 habe es sowohl die Landwirtschaftliche Krankenkasse als auch die Beklagte unterlassen darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Wartezeit lediglich vier Beitragsmonate fehlten. Denn es wäre angezeigt gewesen, das Beschäftigungsverhältnis über den 28.02.1995 hinaus entsprechend zu verlängern. Dieser Beratungs- und Auskunftspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte legt dar, dass keiner der in § 13 ALG aufgeführten Verlängerungstatbestände bei der Klägerin vorhanden sei, da sie zwar Vollrente wegen Alters beziehe, aber dadurch nicht bereits versicherungsfrei sei. Es sei im Sozialrecht ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass eine Versicherungsfreiheit oder -be- freiung nur dann möglich sei, wenn Versicherungspflicht beste- he. Da der Altersrentenbezug allein noch keine Versicherungs- pflicht nach dem SGB VI auslöse, greife § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI erst, wenn ein Rentenbezieher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme bzw. ausübe. Allein der Bezug der Altersrente sei somit kein Verlängerungstatbestand im Sinne der Nr.6 von § 13 Abs.2 ALG. Die Notwendigkeit der Dreifünftelbelegung sei Ausdruck des zu fordernden Bezugs zur Solidargemeinschaft, wonach diejenigen Personen, die sich seit längerer Zeit aus der Versichertengemeinschaft verabschiedet haben, nicht in den Genuss einer vorzeitigen Leistung vor Erreichen des 65. Lebensjahrs gelangen sollen. Auch über eine teleologische Auslegung oder eine systematische Interpretation sei das vom Sozialgericht gewünschte Ergebnis nicht zu erzielen, so dass ein Rentenanspruch der Klägerin nicht zu begründen sei. Dieser könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt werden, da die Beklagte keine Beratungs- oder Auskunftspflicht verletzt habe, denn zum Zeitpunkt der Beendigung der Beitragspflicht im Februar 1995 hätte nur eine Beitragszeit von 157 Kalendermonaten bestanden, so dass zur Wartezeit für die Altersrente nicht nur vier, sondern insgesamt 23 Kalendermonate gefehlt hätten. Es könne deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Unternehmer bereit gewesen wäre, für seine Schwester noch zwei weitere Jahre Pflichtbeiträge zu bezahlen, wenn man berücksichtigt, dass durch den Altersrentenbezug die Zahlungsverpflichtung beendet werden konnte. Die Aufstockung der Wartezeit auf 176 Kalendermonate sei erst durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-Änderungsgesetz) vom 15.12. 1995 herbeigeführt worden, dieses sei aber erst am 23.12.1995 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte weder gehalten noch verpflichtet gewesen, ihren Bestand dahingehend zu durchsuchen, ob auf Grund dieser gesetzlichen Neuregelungen durch weitere geringe Beitragszahlung die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt werden könne. Dies gelte umso mehr, als die LAK weder die Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung kannte noch abgespeichert hatte. Auch für eine sogenannte Spontanberatung bestand daher keine Veranlassung, da sich die Klägerin nicht mit einem Auskunftsersuchen an die Beklagte gewandt habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.2003 auf- zuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Lan- dessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und im Ergebnis unbegründet.
Sowohl das Sozialgericht als auch die Beklagte haben grundsätzlich zu Recht erkannt, dass für den Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Ziff.2 i.V.m. Abs.2 ALG nicht erfüllt sind, da mit der Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI a.F. aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit verbundenen Aufgabe der Beschäftigung als mitarbeitendes Familienmitglied die Klägerin den Versicherungsschutz nach § 13 ALG verloren hat. Da im ALG aber für mithelfende Familienangehörige weder die Zahlung freiwilliger Beiträge vorgesehen ist noch die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente nach ALG wegen der fehlenden und auch nicht mehr zu erfüllenden Wartezeitvoraussetzung von 180 Monaten hat, führte dies zu einem Verlust aller Ansprüche aus dem ALG.
Das Sozialgericht hat in der Folge zu Recht eine dem Sinn und Zweck der Regelungsinhalte des ALG widersprechende Lücke gesehen und versucht, diese durch analoge Anwendung von § 13 Abs.2 Ziff.6 ALG zu schließen. Die in diesem Zusammenhang niedergelegten Überlegungen des Sozialgerichts sind nachvollziehbar und führen auch zu einem systemgerechten Ergebnis, wenngleich die Argumentation der Beklagten, eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs.1 und 4 SGB VI setze grundsätzlich zunächst eine Versicherungspflicht durch Ausübung eines Beschäftigungverhältnisses voraus, nicht von der Hand zu weisen ist. Der Senat bevorzugt daher eine andere Lösung. Bei Einführung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) hatte dieses Gesetz neben der Verbesserung der sozialen Sicherung der Bäuerin und der Überleitung der Alterssicherung der Landwirte auf das Gebiet der neuen Bundesländer auch das Ziel, eine gerechtere Ausgestaltung und finanzielle Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems zu erreichen (siehe Zielsetzung im Gesetzentwurf Bundestagsdrucksache 508/93 vom 13.08.1993). Es sollte zum einen zwar betont werden, dass es sich um zwei verschiedene Systeme handelt, andererseits dürfe der zur sozialen Sicherung notwendige Wechsel in ein anderes Pflichtversicherungssystem nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Deshalb wurde in § 13 ALG in Anlehnung an die Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Fünfjahreszeitraum um die Zeit einer außerlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit und um sonstige Zeiten, die auch in der gesetzlichen Rentenversicherung den Fünfjahreszeitraum verlängern, erweitert, um die Rentenanwartschaft zu wahren. Für den Unternehmer wurde dabei eingeführt, dass Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen bereits abgegeben ist, gleichgestellt wurden. Dies hatte unter anderem auch den Sinn, im Interesse der Alterssicherung der Landwirte eine möglichst frühe Hofabgabe zu erreichen. Gleiches sollte nach den niedergelegten Überlegungen in der Bundestagsdrucksache (508/93 S.72) für die Zeiten der Stilllegung der Erstaufforstung etc. gelten. Deshalb wurde auch für mitarbeitende Familienangehörige die bisher erforderliche sogenannte Halbbelegung als Leistungsvoraussetzung abgeschafft mit der Begründung, auf diese Voraussetzung werde künftig verzichtet, weil für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige grundsätzlich die gleiche Regelung gelten solle. Diesem Grundsatz der Gleichbehandlung von Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen hat das Gesetz auch in der Bestimmung des § 14 Abs.3 bei der Hinterbliebenenversorgung Rechnung getragen. Diese Feststellungen führen aber zu der Überlegung, dass der mithelfende Familienangehörige deshalb auch bei den Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres dem Unternehmer gleichgestellt werden müsse. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Voraussetzung des § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG auch für den mitarbeitenden Familienangehörigen Anwendung finden kann, wenn dieser seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen aufgegeben hat, um z.B. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Dass der Gesetzgeber in § 13 Abs.3 ALG den mitarbeitenden Familienangehörigen weitgehend dem Unternehmer gleichgestellt hat und nur die Nrn.8 und 9 des Abs.2 herausgenommen hat, liegt daran, dass sich beide Ziffern mit den Abgabevoraussetzungen, die der Unternehmer ja erfüllen muss, beschäftigen und diese für den mitarbeitenden Familienangehörigen nicht zutreffend sind. Übersehen wurde dabei allerdings, dass es im Falle eines mitarbeitenden Familienangehörigen einen Regelungsbedarf gibt, um nach Vollendung des 60. Lebensjahres den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Dies muss um so mehr gelten, als der mitarbeitende Familienangehörige anders als der Unternehmer sich zur Erfüllung der Wartezeit nicht nach § 5 ALG freiwillig weiterversichern kann. Ohne die analoge Anwendung des § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG auf den mitarbeitenden Familienangehörigen ist eine Gleichstellung des Unternehmers und des mitarbeitenden Familienangehörigen gerade nicht erreichbar, wie es der Fall der Klägerin zeigt. Damit handelt es sich bei dieser Nichtberücksichtigung des vorliegenden Lebenssachverhalts als Streckungstatbestand im Sinne des § 3 Abs.2 ALG um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, so dass nach dem gesetzgeberischen Willen, dem Ziel und dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes eine Regelungslücke vorliegt, die vom Gericht mittels Analogie geschlossen werden musste (vgl. Laurenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S.370 bis 371 sowie BSG vom 16.06.2005, B 10 LW 1/03 R).
Dass beim Unternehmer durch § 13 Abs.2 Nr.8 ALG der grundsätzlich zu fordernde aktuelle Bezug zur Versicherung auch dann gewahrt bleibt, wenn ein Unternehmer mit Vollendung des 60. Lebensjahres seinen Hof übergibt, hat das BSG in der genannten Entscheidung vom 16.06.2005 (B 10 LW 1/03 R) betont und ausgeführt, dass der mit 60 Jahren abgebende Landwirt in der agrarstrukturpolitisch erwünschten Situation nicht ohne Sicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung verbleiben soll. Anders als bei einer Hofabgabe in jüngeren Jahren sei zudem davon auszugehen, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Regelfall bereits hinreichende Rentenanwartschaften erworben hat, um alsbald Altersleistungen aus der AdL beanspruchen zu können. So müsse ggf. nur ein Zeitraum von fünf Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersrente überbrückt werden. Bei Hofabgabe vor diesem Zeitpunkt müsse dem Landwirt - im Interesse des gesamten Sicherungssystems - zugemutet werden, einen anderen Streckungstatbestand (z.B. durch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu erfüllen, um den Versicherungsschutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung aufrecht erhalten zu können. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Überlegungen auch für Fälle der mitarbeitenden Familienangehörigen, wie dem der Klägerin, gelten müssen, vor allem, wenn diese die ihr zustehende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat und bei Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen statt einer Erwerbsminderungsrente den Aufschubtatbestand des § 13 Abs.2 Ziff.1 ALG bzw. § 43 Abs.4 Ziff.1 SGB VI nicht erfüllt.
Letztlich wäre auch daran zu denken, den Tatbestand des § 13 Abs.2 Ziff.1 ALG um die vorgezogenen Altersrenten nach SGB VI, also die jetzigen §§ 36 und 37 SGB VI sowie die früheren §§ 38 und 39 SGB VI zu erweitern, denn anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Recht der landwirtschaftlichen Alterskasse 15 Jahre Beitragszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente erforderlich.
Nach dem Sinn und Zweck und der Systematik der Regelungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelangte der Senat deshalb zu der Auffassung, dass für die Klägerin § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG analog Anwendung finden muss.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war damit im Ergebnis zu bestätigen, so dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 SGG die Revision zuzulassen.
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