Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 LW 7/04 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 16/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 6/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. April 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.2001.
Die 1957 geborene Klägerin ist seit August 1977 mit dem Landwirt K. S. verheiratet. Mit Bescheid vom 01.02.1995 stellte die Beklagte die Versiche- rungspflicht der Klägerin als Landwirtsehegattin ab 01.01.1995 fest. Der beantragte Beitragszuschuss wurde bewilligt.
Am 29.12.1999 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 ALG wegen berücksichtigungsfähiger Rentenversicherungszeiten. Sie gab an, ihre Schwiegermutter zu pflegen. Die AOK Bayern Pflegekasse bestätigte Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin ab 01.04.1995 auf Grund der Pflege.
Mit Bescheid vom 29.02.2000 wurde die Klägerin für die Zeit ab 29.12.1999 von der Versicherungspflicht befreit, so dass ab 01.01.2000 Beiträge nicht mehr zu entrichten waren. Der Be- scheid enthielt den Hinweis, dass die Befreiung von der Versi- cherungspflicht ende, sobald wegen der Beendigung der Pflegetä- tigkeit bzw. dem Tod der pflegebedürftigen Person keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehe. Die Klägerin wurde gebeten, sobald der genannte Befreiungsgrund wegfalle, diese Tatsache unverzüglich mitzuteilen. Dadurch werde vermieden, dass eventuell ein erneuter Befreiungsantrag erst in die Zukunft wirke und für die dazwischen liegende Zeit auf Grund kraft Gesetzes eingetretener Versicherungspflicht Beiträge zu entrichten seien. Die Überprüfung im November 2000 ergab die weiter bestehende ununterbrochene Pflege durch die Klägerin.
Eine Überprüfung im November 2001 ergab, dass die Pflegebe- dürftige am 19.01.2001 verstorben ist. Die Klägerin beantragte im Schreiben vom 10.12.2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.04.2001 auf Grund einer Tätigkeit versicherungspflichtig sei.
Mit Bescheid vom 10.02.2002 stellte die Beklagte fest, die Befreiung von der Versicherungspflicht habe mit Wirkung vom 20.01.2001 geendet, deshalb werde der Bescheid vom 29.02.2000 mit Wirkung ab 20.01.2001 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 wurden Beiträge in Höhe von 2.122,92 EUR gefordert.
Mit Bescheid vom 11.02.2002 sprach die Beklagte eine Befreiung für die Zeit ab 24.12.2001 wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so dass ab 01.01.2002 Beiträge nicht zu entrichten seien.
Ein weiterer Bescheid erging am 18.02.2002. Darin wurde festgestellt, dass wegen regelmäßigen Erwerbseinkommens der Klägerin ab 01.01.2002 keine Beitragspflicht mehr bestehe. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen, da sie mehr als ein Siebtel der Bezugsgröße verdiene.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, sie sei bis 19.01.2001 wegen Pflege ihrer Schwiegermutter von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Ab 01.04.2001 habe sie eine abhängige Beschäftigung aufgenommen, und da sie in dieser Beschäftigung über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient habe, stand für sie fest, dass keine Beitragspflicht in die Landwirtschaftliche Alterskasse bestehe. Den Befreiungsantrag habe sie im Rahmen der Überprüfung durch die Beklagte rein vorsorglich ausgefüllt.
Ab 24.04.2002 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten mit der Maßgabe, die Versicherungspflicht ende wegen des Unterschreitens der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens am 31.10.2001 mit der Folge, dass Beiträge nur bis 31.10.2001 zu entrichten seien.
Den am 25.05.2002 gestellten Antrag auf Beitragszuschuss lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.05.2002 ab, da eine Zuschussleistung für die Zeit ab Antragstellung nicht möglich sei, da die Versicherungs- und Beitragspflicht nur für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.10.2001 bestanden habe, der Antrag aber erst am 25.02.2002 eingegangen sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2002 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 10.02.2002, 11.02.2002, 18.02.2002 und 24.04.2002, die gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien, als unbegründet zurück. Die Befreiung habe mit dem Tod der zu pflegenden Person geendet. Auf Grund dieser am 20.01.2001 eingetretenen wesentlichen Änderung habe die Beklagte nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X den Befreiungsbescheid rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Befreiungsvoraussetzungen aufheben können. Auch wenn die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie ab 01.04.2001 auf Grund des erziel- ten Einkommens den Befreiungstatbestand erneut erfülle, habe die Befreiung erst ab Antrag ausgesprochen werden können, da der Antrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingegangen sei. Der am 24.12.2001 gestellte Befreiungsantrag habe keine Wirkung mehr entfalten können, da die Klägerin bereits seit 01.11.2001 (wegen des Unterschreitens der Mindestgröße) nicht mehr Ehegatte eines Landwirts war. Im Übrigen sei der Bescheid vom 18.02.2002 zutreffend mit Bescheid vom 24.04.2002 aufgehoben worden und das Ende der Versicherungspflicht mit Ablauf des 31.10.2001 festgestellt worden.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2004 beschränkte die Klägerin den Antrag auf den Zeitraum 01.04. bis 30.10.2001.
Das Sozialgericht hob die Bescheide der Beklagten auf soweit sie den Zeitraum von April bis Oktober 2001 betreffen. Die Be- klagte wurde verpflichtet, die Klägerin für diesen Zeitraum von der Versicherungs- und Beitragspflicht zu befreien und ihr die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin habe Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungs- und Beitrags- pflicht, auch wenn die Beklagte zutreffend davon ausgehe, dass sie auf Grund des nicht mitgeteilten Wegfalls der Pflege be- rechtigt gewesen sei, nach § 48 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse den Befreiungsbescheid aufzuheben. Mit der Beklagten sei die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X gehandelt habe, indem sie das Ende der Versicherungspflicht auf Grund der Pflegetätigkeit nicht mitgeteilt habe. Auf Grund der eindeutigen Belehrung im Bescheid vom 29.02.2000 musste es der Klägerin klar sein, dass die Befreiung von der Versicherungs- und damit auch von der Beitragspflicht von der Pflegetätigkeit abhängig war und dass das Ende hierüber mitgeteilt werden müsse. § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X erlaube jedoch die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur soweit, als in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dabei sei die wesentliche Änderung stets bezogen auf den Regelungsgehalt des Dauerverwaltungsakts, dieser Regelungsgehalt ergebe sich aus dem Bescheidtenor. Da Tenor des Befreiungsbescheides vom 29.02.2000 allein der Ausspruch der Befreiung war, könne die Aufhebung nur "soweit" erfolgen, als die Voraussetzung einer Befreiung nach § 3 Abs.1 ALG nicht oder nicht mehr vorliegen. Damit habe die Beklagte im Ergebnis die Versicherungspflicht gegenüber der Klägerin lediglich für den Zeitraum vom 20.01.2001 bis 31.03.2001 aufheben können, so dass Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2001 eintrat. Dies werde von der Klägerin nicht mehr angefochten. Nachdem die Klägerin auf der Grundlage des Bescheides vom Februar 2000 wirksam auch für den streitigen Zeitraum befreit war, durfte die Beklagte in Kenntnis der Befreiungsvoraussetzungen, die ab 01.04.2001 wieder vorlagen, keine Versicherungspflicht für diesen Zeitraum aussprechen. Urteile des BSG beträfen keine gleichgelagerten Fälle, da bei der Klägerin die Versicherungspflicht nicht erstmalig festgestellt wurde, sondern die Klägerin für den streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit war. Das BSG habe im Urteil vom 11.12.2002 darüber hinaus sogar die Auffassung vertreten, dass nach dem in § 34 Abs.2 Satz 3 ALG niedergelegten Rechtsgedanken jedenfalls drei bis vier Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids die rückwirkende Befreiung noch möglich sei, wenn der Betroffene die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht nicht zu vertreten habe. Zwar habe das BSG im Urteil vom 11.12.2000 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.08.2000 festgehalten, dass eine rückwirkende Befreiung jedenfalls dann nicht möglich sei, wenn der Betroffene gegen eine Meldepflicht verstoßen und deshalb die Versäumung der Vierteljahresfrist des § 3 Abs.2 ALG versäumt habe. Der Fall der Klägerin unterscheide sich jedoch dadurch, dass diese bereits befreit war.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Beklagte der Meinung, dass nach § 3 Abs.1 und 2 ALG eine Befreiung frühestens ab dem Zeitpunkt erfolge, an dem die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Da eine der Voraussetzungen der Antrag sei, hätte der Antrag, um eine Befreiung für die Zeit vom 01.04.2001 bis 31.10.2001 zu erreichen, spätestens bis einschließlich 30.06.2001 gestellt werden müssen. Der am 29.12.1999 gestellte Befreiungsantrag wirke entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht fort, denn die Klägerin habe darin ausdrücklich die Befreiung nach § 3 Abs.1 Nr.3 ALG (wegen Pflege) beantragt. Mit Wegfall der Voraussetzung für diese Befreiungsmöglichkeit mit dem Tod der zu Pflegenden habe diese Pflege und damit der darauf gerichtete Antrag geendet. Mit dem Wegfall der Voraussetzung für die Befreiungsmöglichkeit sei also dieser Befreiungsantrag verbraucht gewesen, eine dahingehende Willenserklärung der Klägerin, Beiträge auch nach vorübergehendem Widereintritt der Versicherungspflicht generell nicht zahlen zu wollen, lasse sich dem Antrag nicht entnehmen. Für die erneute Befreiung habe daher ein erneuter Antrag gestellt werden müssen, dies sei schon deshalb notwendig, damit der Versicherte insbesondere in Fällen eines Wechsels des Befreiungstatbestandes erneut prüfen könne, ob er von dem Gestaltungsrecht der Befreiung auch unter den veränderten Lebensumständen Gebrach machen möchte. § 48 SGB X regle, zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung zu erfolgen habe. Das Wort "soweit" in § 48 SGB X beziehe sich allein auf den sachlichen und nicht auf den zeitlichen Umfang der Aufhebung des Verwaltungsakts. Der zeitliche Umfang der Aufhebung sei im § 48 SGB X ausdrücklich geregelt und müsse somit nicht unter das Wort soweit subsummiert werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.04.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie begründet dies damit, dass die erstinstanzliche Rechtsauffassung zu einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten führe. Entscheidend sei allein, dass eine wesentliche bzw. rechtserhebliche Änderung dann vorliege, wenn sie für den vorliegenden Verwaltungsakt in dem Sinne Bedeutung habe, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt nicht, nicht mehr oder so nicht erlassen werden dürfte. Es sei aus dem Tenor des ersten befreienden Bescheides nur die Befreiung an sich, nicht aber der Befreiungsgrund erkenntlich, deshalb sei es, wie das SG zutreffend darstelle, unerheblich, auf welchen Befreiungsgrund der Bescheid abstelle. Maßgeblich sei allein, dass ein solcher Befreiungsgrund überhaupt bestehe. Von entscheidender Bedeutung sei, welchen Regelungsgehalt dem Wort "soweit" eingeräumt werde, da § 48 SGB X durch die Bestandskraft der früheren Bescheide dahingehend eingeschränkt sei. Der Bescheid dürfte nur in den Punkten aufgehoben werden, wo sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Diese Gedanke der eingeschränkten Aufhebbarkeit komme auch in § 48 Abs.3 SGB X, den Grenzen des zulässigen Abschmelzens, zum Ausdruck. Übertragen auf den streitigen Fall bedeute dies, dass die Aufhebung der Befreiung nur für die Zeit erfolgen durfte, für die sich die Klägerin auf keinen Befreiungstatbestand berufen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Beklagte berechtigt, die Befreiung der Klägerin auch für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2001 aufzuheben.
Eine Beiladung des Ehemannes der Klägerin zum Verfahren hält der Senat nicht für erforderlich. Die Überlegungen des BSG im Urteil vom 16.10.2002 (Az.: B 10 LW 5/01 R) treffen hier nicht zu, denn als Landwirtin im Sinne von § 1 Abs.3 ALG ist die Klägerin selbst nach § 70 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 ALG zur Beitragszahlung verpflichtet, so dass dem Ehemann keine einem Arbeitgeber vergleichbare Position zufällt.
Die Bescheide der Beklagten erweisen sich als voll umfänglich rechtmäßig.
Unstreitig ist die von der Beklagten in den angefochtenen Be- scheiden ebenfalls ausgesprochene Aufhebung der Befreiung für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.03.2001. Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin den Tod der pflegebedürftigen Schwiegermutter nicht mitgeteilt und auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht angezeigt hat. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin im Bescheid vom 29.02.2000 auf ihre Mitteilungspflichten ausdrücklich hingewiesen wurde. Das Sozialgericht hat somit zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2 SGB X den Befreiungsbescheid vom 29.02.2000 ab 20.01.2001 aufheben durfte. Diese Aufhebung durfte nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit erfolgen, da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war. Die Voraussetzungen des § 48 Satz 2 Ziffer 2 SGB X sind somit erfüllt, da die Klägerin einer vorgeschriebenen Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Es sind keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, dass die Klägerin von ihrer Mitteilungspflicht nichts wusste, und im Übrigen ist die Belehrung der Beklagten eindeutig gewesen.
§ 48 SGB X bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt, so dass die Beklagte berechtigt war, den Befreiungsbescheid aufzuheben.
Soweit das Sozialgericht seine Auffassung darauf stützt, dass die Aufhebung des Verwaltungsakts nur möglich ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei seinem Erlass vorgelegen haben eine wesentliche Änderung eintritt, nimmt es zu Unrecht an, dass die spätere Entstehung eines erneuten Befreiungsgrundes die Aufhebung des Bescheides im maßgeblichen Zeitpunkt nicht rechtfertigt. Das Sozialgericht stützt sich darauf, dass der Tenor des Bescheides der Beklagten vom 29.02.2000 allein auf die Befreiung von der Versicherungspflicht gerichtet war. Dies bedeute, dass eine Aufhebung nur insoweit ("soweit") - also auch nur für die Zeiträume - erfolgen könne, für die Voraussetzung einer Befreiung nach § 3 Abs.1 ALG nicht oder nicht mehr vorliegen. Auf Grund dieser Argumentation kommt das Sozialgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte lediglich für den Zeitraum 20.01.2001 bis 31.03. 2001 die Befreiung aufheben durfte. Das Sozialgericht verkennt dabei, dass die Befreiung, auch wenn dies im Verfügungssatz des Verwaltungsakts nicht deutlich wird, nur bezogen auf den jeweiligen Befreiungsgrund ausgesprochen wird und ein einmal verbeschiedener Befreiungsantrag auch mit dieser Entscheidung verbraucht ist. Spätestens mit dem Ende des Befreiungstatbestands, also mit dem Tod der Pflegeperson endete das Befreiungsverhältnis über das die Beklagte entschieden hatte. Um eine neue Befreiung zu erreichen, bedurfte es deshalb auch eines erneuten Antrags. Aus der Systematik des ALG, insbesondere der verschiedenen Tatbestände der §§ 3 und 85 ALG wird deutlich, dass nur bei den Übergangsvorschriften des § 85 ALG unter den dort genannten engen Voraussetzungen eine Befreiung auf Dauer möglich sein soll, während die Befreiungen nach § 3 ALG immer in Abhängigkeit zum Befreiungsgrund stehen und deshalb auch bei Beendigung des Befreiungsgrundes und dessen späteren Wiedereintretens neu beantragt werden müssen. Dies soll dem Versicherten die Möglichkeit geben, jeweils zu entscheiden, ob es seinen derzeitigen Interessen entspricht, Beiträge zur Beklagten zu leisten oder die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 34 Abs.2 Satz 3 ALG nichts anderes abgeleitet werden. (Urteile vom 11.12.2002 B 10 LW 14/01 R und vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99 R). Diese Rechtsprechung ist nur für die Fälle anwendbar, in denen die Versicherungspflicht erstmals festgestellt wurde und der entsprechende Antrag auf Befreiung jeweils erst nach Feststellung der Versicherungspflicht durch die jeweilige Alterskasse erfolgte. Das BSG hat in der genannten Entscheidung vom 11.12.2000 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass nach dem in § 34 Abs.2 Satz 2 ALG niedergelegten Rechtsgedanken den Betroffenen ein Zeitraum einzuräumen sei, in dem der verspätete Antrag zu stellen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin aber gerade nicht vor. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin zwar aus eigenem Verschulden den erneuten Antrag nicht rechtzeitig gestellt, jedoch sei der ursprüngliche Befreiungsantrag mit dem erneuten Eintritt der Versicherungspflicht nicht endgültig verbraucht. Dabei übersieht das Sozialgericht aber, dass das BSG in seinen Ausführungen eindeutig und unmissverständlich darauf abstellt, dass den Versicherten keine Schuld an der verspäteten Antragstellung trifft. Dies ist hier auch nach den eigenen Feststellungen Sozialgerichts aber nicht der Fall. Denn hätte die Klägerin den Tod und damit den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen wegen Pflege angezeigt, hätte sie Kenntnis von ihrer Versicherungspflicht erhalten und wäre somit in der Lage gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Gleiches gilt für den zweiten Tatbestand, als sie am 01.04.2001 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und in diesem Zusammenhang bei Mitteilung an die Beklagten von dieser auf die erneute Befreiungsmöglichkeit und das Antragserfordernis hätte hingewiesen werden können. Gerade aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs.2 ALG, hat das BSG in der genannten Entscheidung abgeleitet, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes dem Landwirt bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht eine dreimonatige Antragsfrist zur Verfügung stehen soll, aber dies nur dann wenn, der Versicherte die Gründe für die verspätete Feststellung nicht zu vertreten hat. Ob der Rechtsgedanke des § 34 Abs.2 Satz 3 im Rahmen des § 3 Abs.2 ALG anwendbar ist, hat das BSG bisher nicht entschieden (siehe dazu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2002, Az.: L 8 LW 14/02, Rdnr.42). Dies ist in der Sache der Klägerin nicht entscheidungserheblich, da hier ja eindeutig die Fristversäumnis von der Klägerin zu vertreten ist.
Gerade der Grundsatz, dass Befreiung nur auf Antrag ausgesprochen wird, rechtfertigt es nicht, allein auf das objektive Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen abzustellen. Mit dem Tod der zu Pflegenden endete der auf unbestimmte Zeit anerkannte Befreiungsgrund, so dass die Befreiungsvoraussetzungen gänzlich weggefallen sind. Nach einer Zeit der Unterbrechung ist durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein davon völlig unabhängiger neuer Befreiungstatbestand eingetreten. Die frühere Befreiung konnte somit nicht fortwirken. Das Antragserfordernis ist in § 3 ALG ein objektives Tatbestandsmerkmal, da die Befreiung nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf Wunsch des Versicherten eintreten soll. § 3 Abs.1 und Abs.2 ALG heben das Antragserfordernis besonders hervor, wobei es in § 3 ALG ausdrücklich heißt, Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, so lange sie 1. regelmäßiges Arbeitsentgelt ... Auch in Abs.2 wird die Bedeutung des Antrags deutlich, denn die Befreiung tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern ist vom Antrag abhängig und wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.
Dazu bedurfte es einer Ermessensentscheidung seitens der Beklagten. Denn nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet "soll" in diesem Zusammenhang, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, ihm in atypischen Fällen aber ein Ermessensspielraum zusteht und er von der rückwirkenden Aufhebung absehen darf (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 48 Anm.20). Ob ein atypischer Fall vorliegt, richtet sich auch nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Fallgruppen des § 48 Abs.1 Satz 2. Ob ein atypischer Fall vorliegt haben die Gerichte voll zu überprüfen. Ein atypischer Fall ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles in Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile signifikant von den Normalfällen abweichen und so eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen darstellen würde. So zum Beispiel, wenn der Betroffene nicht mit der Rücknahme der Entscheidung hätte rechnen müssen und deshalb entsprechende Dispositionen getroffen hat (vgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr.20) oder auch, wenn zum Beispiel durch missverständliche Hinweise ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Einen solchen atypischen Fall kann der Senat hier nicht erkennen, denn die Belehrung der Beklagten war besonders deutlich und die Klägerin konnte beim Tode der Pflegebedürftigen auch nicht bereits wissen oder erkennen, dass erneut ein Befreiungstatbestand erfüllt werden würde. Eine besondere Härte durch die Beitragspflicht ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal die Klägerin bereits früher Beitragszeiten bei der Beklagten hat und nichts vorgetragen wurde, was eine besondere Härte begründen könnte. Die Beklagte hat somit kein Ermessen auszuüben.
Da die Beklagte in Unkenntnis der Beendigung der Befreiungsvoraussetzungen und des Auftretens eines neuen Befreiungsgrundes auch keine Beratungs- und Auskunftsverpflichtung hatte, kann die Klägerin auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Befreiung für den streitigen Zeitraum beanspruchen.
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.04.2004 war des- halb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 SGG die Revision zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.2001.
Die 1957 geborene Klägerin ist seit August 1977 mit dem Landwirt K. S. verheiratet. Mit Bescheid vom 01.02.1995 stellte die Beklagte die Versiche- rungspflicht der Klägerin als Landwirtsehegattin ab 01.01.1995 fest. Der beantragte Beitragszuschuss wurde bewilligt.
Am 29.12.1999 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 ALG wegen berücksichtigungsfähiger Rentenversicherungszeiten. Sie gab an, ihre Schwiegermutter zu pflegen. Die AOK Bayern Pflegekasse bestätigte Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin ab 01.04.1995 auf Grund der Pflege.
Mit Bescheid vom 29.02.2000 wurde die Klägerin für die Zeit ab 29.12.1999 von der Versicherungspflicht befreit, so dass ab 01.01.2000 Beiträge nicht mehr zu entrichten waren. Der Be- scheid enthielt den Hinweis, dass die Befreiung von der Versi- cherungspflicht ende, sobald wegen der Beendigung der Pflegetä- tigkeit bzw. dem Tod der pflegebedürftigen Person keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehe. Die Klägerin wurde gebeten, sobald der genannte Befreiungsgrund wegfalle, diese Tatsache unverzüglich mitzuteilen. Dadurch werde vermieden, dass eventuell ein erneuter Befreiungsantrag erst in die Zukunft wirke und für die dazwischen liegende Zeit auf Grund kraft Gesetzes eingetretener Versicherungspflicht Beiträge zu entrichten seien. Die Überprüfung im November 2000 ergab die weiter bestehende ununterbrochene Pflege durch die Klägerin.
Eine Überprüfung im November 2001 ergab, dass die Pflegebe- dürftige am 19.01.2001 verstorben ist. Die Klägerin beantragte im Schreiben vom 10.12.2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.04.2001 auf Grund einer Tätigkeit versicherungspflichtig sei.
Mit Bescheid vom 10.02.2002 stellte die Beklagte fest, die Befreiung von der Versicherungspflicht habe mit Wirkung vom 20.01.2001 geendet, deshalb werde der Bescheid vom 29.02.2000 mit Wirkung ab 20.01.2001 aufgehoben. Für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 wurden Beiträge in Höhe von 2.122,92 EUR gefordert.
Mit Bescheid vom 11.02.2002 sprach die Beklagte eine Befreiung für die Zeit ab 24.12.2001 wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so dass ab 01.01.2002 Beiträge nicht zu entrichten seien.
Ein weiterer Bescheid erging am 18.02.2002. Darin wurde festgestellt, dass wegen regelmäßigen Erwerbseinkommens der Klägerin ab 01.01.2002 keine Beitragspflicht mehr bestehe. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen, da sie mehr als ein Siebtel der Bezugsgröße verdiene.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, sie sei bis 19.01.2001 wegen Pflege ihrer Schwiegermutter von der Versicherungspflicht befreit gewesen. Ab 01.04.2001 habe sie eine abhängige Beschäftigung aufgenommen, und da sie in dieser Beschäftigung über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient habe, stand für sie fest, dass keine Beitragspflicht in die Landwirtschaftliche Alterskasse bestehe. Den Befreiungsantrag habe sie im Rahmen der Überprüfung durch die Beklagte rein vorsorglich ausgefüllt.
Ab 24.04.2002 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten mit der Maßgabe, die Versicherungspflicht ende wegen des Unterschreitens der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens am 31.10.2001 mit der Folge, dass Beiträge nur bis 31.10.2001 zu entrichten seien.
Den am 25.05.2002 gestellten Antrag auf Beitragszuschuss lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.05.2002 ab, da eine Zuschussleistung für die Zeit ab Antragstellung nicht möglich sei, da die Versicherungs- und Beitragspflicht nur für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.10.2001 bestanden habe, der Antrag aber erst am 25.02.2002 eingegangen sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2002 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 10.02.2002, 11.02.2002, 18.02.2002 und 24.04.2002, die gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien, als unbegründet zurück. Die Befreiung habe mit dem Tod der zu pflegenden Person geendet. Auf Grund dieser am 20.01.2001 eingetretenen wesentlichen Änderung habe die Beklagte nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X den Befreiungsbescheid rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Befreiungsvoraussetzungen aufheben können. Auch wenn die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie ab 01.04.2001 auf Grund des erziel- ten Einkommens den Befreiungstatbestand erneut erfülle, habe die Befreiung erst ab Antrag ausgesprochen werden können, da der Antrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingegangen sei. Der am 24.12.2001 gestellte Befreiungsantrag habe keine Wirkung mehr entfalten können, da die Klägerin bereits seit 01.11.2001 (wegen des Unterschreitens der Mindestgröße) nicht mehr Ehegatte eines Landwirts war. Im Übrigen sei der Bescheid vom 18.02.2002 zutreffend mit Bescheid vom 24.04.2002 aufgehoben worden und das Ende der Versicherungspflicht mit Ablauf des 31.10.2001 festgestellt worden.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2004 beschränkte die Klägerin den Antrag auf den Zeitraum 01.04. bis 30.10.2001.
Das Sozialgericht hob die Bescheide der Beklagten auf soweit sie den Zeitraum von April bis Oktober 2001 betreffen. Die Be- klagte wurde verpflichtet, die Klägerin für diesen Zeitraum von der Versicherungs- und Beitragspflicht zu befreien und ihr die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin habe Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungs- und Beitrags- pflicht, auch wenn die Beklagte zutreffend davon ausgehe, dass sie auf Grund des nicht mitgeteilten Wegfalls der Pflege be- rechtigt gewesen sei, nach § 48 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse den Befreiungsbescheid aufzuheben. Mit der Beklagten sei die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X gehandelt habe, indem sie das Ende der Versicherungspflicht auf Grund der Pflegetätigkeit nicht mitgeteilt habe. Auf Grund der eindeutigen Belehrung im Bescheid vom 29.02.2000 musste es der Klägerin klar sein, dass die Befreiung von der Versicherungs- und damit auch von der Beitragspflicht von der Pflegetätigkeit abhängig war und dass das Ende hierüber mitgeteilt werden müsse. § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X erlaube jedoch die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur soweit, als in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dabei sei die wesentliche Änderung stets bezogen auf den Regelungsgehalt des Dauerverwaltungsakts, dieser Regelungsgehalt ergebe sich aus dem Bescheidtenor. Da Tenor des Befreiungsbescheides vom 29.02.2000 allein der Ausspruch der Befreiung war, könne die Aufhebung nur "soweit" erfolgen, als die Voraussetzung einer Befreiung nach § 3 Abs.1 ALG nicht oder nicht mehr vorliegen. Damit habe die Beklagte im Ergebnis die Versicherungspflicht gegenüber der Klägerin lediglich für den Zeitraum vom 20.01.2001 bis 31.03.2001 aufheben können, so dass Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2001 eintrat. Dies werde von der Klägerin nicht mehr angefochten. Nachdem die Klägerin auf der Grundlage des Bescheides vom Februar 2000 wirksam auch für den streitigen Zeitraum befreit war, durfte die Beklagte in Kenntnis der Befreiungsvoraussetzungen, die ab 01.04.2001 wieder vorlagen, keine Versicherungspflicht für diesen Zeitraum aussprechen. Urteile des BSG beträfen keine gleichgelagerten Fälle, da bei der Klägerin die Versicherungspflicht nicht erstmalig festgestellt wurde, sondern die Klägerin für den streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit war. Das BSG habe im Urteil vom 11.12.2002 darüber hinaus sogar die Auffassung vertreten, dass nach dem in § 34 Abs.2 Satz 3 ALG niedergelegten Rechtsgedanken jedenfalls drei bis vier Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids die rückwirkende Befreiung noch möglich sei, wenn der Betroffene die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht nicht zu vertreten habe. Zwar habe das BSG im Urteil vom 11.12.2000 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.08.2000 festgehalten, dass eine rückwirkende Befreiung jedenfalls dann nicht möglich sei, wenn der Betroffene gegen eine Meldepflicht verstoßen und deshalb die Versäumung der Vierteljahresfrist des § 3 Abs.2 ALG versäumt habe. Der Fall der Klägerin unterscheide sich jedoch dadurch, dass diese bereits befreit war.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Beklagte der Meinung, dass nach § 3 Abs.1 und 2 ALG eine Befreiung frühestens ab dem Zeitpunkt erfolge, an dem die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Da eine der Voraussetzungen der Antrag sei, hätte der Antrag, um eine Befreiung für die Zeit vom 01.04.2001 bis 31.10.2001 zu erreichen, spätestens bis einschließlich 30.06.2001 gestellt werden müssen. Der am 29.12.1999 gestellte Befreiungsantrag wirke entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht fort, denn die Klägerin habe darin ausdrücklich die Befreiung nach § 3 Abs.1 Nr.3 ALG (wegen Pflege) beantragt. Mit Wegfall der Voraussetzung für diese Befreiungsmöglichkeit mit dem Tod der zu Pflegenden habe diese Pflege und damit der darauf gerichtete Antrag geendet. Mit dem Wegfall der Voraussetzung für die Befreiungsmöglichkeit sei also dieser Befreiungsantrag verbraucht gewesen, eine dahingehende Willenserklärung der Klägerin, Beiträge auch nach vorübergehendem Widereintritt der Versicherungspflicht generell nicht zahlen zu wollen, lasse sich dem Antrag nicht entnehmen. Für die erneute Befreiung habe daher ein erneuter Antrag gestellt werden müssen, dies sei schon deshalb notwendig, damit der Versicherte insbesondere in Fällen eines Wechsels des Befreiungstatbestandes erneut prüfen könne, ob er von dem Gestaltungsrecht der Befreiung auch unter den veränderten Lebensumständen Gebrach machen möchte. § 48 SGB X regle, zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung zu erfolgen habe. Das Wort "soweit" in § 48 SGB X beziehe sich allein auf den sachlichen und nicht auf den zeitlichen Umfang der Aufhebung des Verwaltungsakts. Der zeitliche Umfang der Aufhebung sei im § 48 SGB X ausdrücklich geregelt und müsse somit nicht unter das Wort soweit subsummiert werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.04.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie begründet dies damit, dass die erstinstanzliche Rechtsauffassung zu einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten führe. Entscheidend sei allein, dass eine wesentliche bzw. rechtserhebliche Änderung dann vorliege, wenn sie für den vorliegenden Verwaltungsakt in dem Sinne Bedeutung habe, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt nicht, nicht mehr oder so nicht erlassen werden dürfte. Es sei aus dem Tenor des ersten befreienden Bescheides nur die Befreiung an sich, nicht aber der Befreiungsgrund erkenntlich, deshalb sei es, wie das SG zutreffend darstelle, unerheblich, auf welchen Befreiungsgrund der Bescheid abstelle. Maßgeblich sei allein, dass ein solcher Befreiungsgrund überhaupt bestehe. Von entscheidender Bedeutung sei, welchen Regelungsgehalt dem Wort "soweit" eingeräumt werde, da § 48 SGB X durch die Bestandskraft der früheren Bescheide dahingehend eingeschränkt sei. Der Bescheid dürfte nur in den Punkten aufgehoben werden, wo sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Diese Gedanke der eingeschränkten Aufhebbarkeit komme auch in § 48 Abs.3 SGB X, den Grenzen des zulässigen Abschmelzens, zum Ausdruck. Übertragen auf den streitigen Fall bedeute dies, dass die Aufhebung der Befreiung nur für die Zeit erfolgen durfte, für die sich die Klägerin auf keinen Befreiungstatbestand berufen könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Beklagte berechtigt, die Befreiung der Klägerin auch für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2001 aufzuheben.
Eine Beiladung des Ehemannes der Klägerin zum Verfahren hält der Senat nicht für erforderlich. Die Überlegungen des BSG im Urteil vom 16.10.2002 (Az.: B 10 LW 5/01 R) treffen hier nicht zu, denn als Landwirtin im Sinne von § 1 Abs.3 ALG ist die Klägerin selbst nach § 70 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 ALG zur Beitragszahlung verpflichtet, so dass dem Ehemann keine einem Arbeitgeber vergleichbare Position zufällt.
Die Bescheide der Beklagten erweisen sich als voll umfänglich rechtmäßig.
Unstreitig ist die von der Beklagten in den angefochtenen Be- scheiden ebenfalls ausgesprochene Aufhebung der Befreiung für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.03.2001. Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin den Tod der pflegebedürftigen Schwiegermutter nicht mitgeteilt und auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht angezeigt hat. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin im Bescheid vom 29.02.2000 auf ihre Mitteilungspflichten ausdrücklich hingewiesen wurde. Das Sozialgericht hat somit zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2 SGB X den Befreiungsbescheid vom 29.02.2000 ab 20.01.2001 aufheben durfte. Diese Aufhebung durfte nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit erfolgen, da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war. Die Voraussetzungen des § 48 Satz 2 Ziffer 2 SGB X sind somit erfüllt, da die Klägerin einer vorgeschriebenen Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Es sind keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, dass die Klägerin von ihrer Mitteilungspflicht nichts wusste, und im Übrigen ist die Belehrung der Beklagten eindeutig gewesen.
§ 48 SGB X bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt, so dass die Beklagte berechtigt war, den Befreiungsbescheid aufzuheben.
Soweit das Sozialgericht seine Auffassung darauf stützt, dass die Aufhebung des Verwaltungsakts nur möglich ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei seinem Erlass vorgelegen haben eine wesentliche Änderung eintritt, nimmt es zu Unrecht an, dass die spätere Entstehung eines erneuten Befreiungsgrundes die Aufhebung des Bescheides im maßgeblichen Zeitpunkt nicht rechtfertigt. Das Sozialgericht stützt sich darauf, dass der Tenor des Bescheides der Beklagten vom 29.02.2000 allein auf die Befreiung von der Versicherungspflicht gerichtet war. Dies bedeute, dass eine Aufhebung nur insoweit ("soweit") - also auch nur für die Zeiträume - erfolgen könne, für die Voraussetzung einer Befreiung nach § 3 Abs.1 ALG nicht oder nicht mehr vorliegen. Auf Grund dieser Argumentation kommt das Sozialgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte lediglich für den Zeitraum 20.01.2001 bis 31.03. 2001 die Befreiung aufheben durfte. Das Sozialgericht verkennt dabei, dass die Befreiung, auch wenn dies im Verfügungssatz des Verwaltungsakts nicht deutlich wird, nur bezogen auf den jeweiligen Befreiungsgrund ausgesprochen wird und ein einmal verbeschiedener Befreiungsantrag auch mit dieser Entscheidung verbraucht ist. Spätestens mit dem Ende des Befreiungstatbestands, also mit dem Tod der Pflegeperson endete das Befreiungsverhältnis über das die Beklagte entschieden hatte. Um eine neue Befreiung zu erreichen, bedurfte es deshalb auch eines erneuten Antrags. Aus der Systematik des ALG, insbesondere der verschiedenen Tatbestände der §§ 3 und 85 ALG wird deutlich, dass nur bei den Übergangsvorschriften des § 85 ALG unter den dort genannten engen Voraussetzungen eine Befreiung auf Dauer möglich sein soll, während die Befreiungen nach § 3 ALG immer in Abhängigkeit zum Befreiungsgrund stehen und deshalb auch bei Beendigung des Befreiungsgrundes und dessen späteren Wiedereintretens neu beantragt werden müssen. Dies soll dem Versicherten die Möglichkeit geben, jeweils zu entscheiden, ob es seinen derzeitigen Interessen entspricht, Beiträge zur Beklagten zu leisten oder die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 34 Abs.2 Satz 3 ALG nichts anderes abgeleitet werden. (Urteile vom 11.12.2002 B 10 LW 14/01 R und vom 17.08.2000 - B 10 LW 22/99 R). Diese Rechtsprechung ist nur für die Fälle anwendbar, in denen die Versicherungspflicht erstmals festgestellt wurde und der entsprechende Antrag auf Befreiung jeweils erst nach Feststellung der Versicherungspflicht durch die jeweilige Alterskasse erfolgte. Das BSG hat in der genannten Entscheidung vom 11.12.2000 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass nach dem in § 34 Abs.2 Satz 2 ALG niedergelegten Rechtsgedanken den Betroffenen ein Zeitraum einzuräumen sei, in dem der verspätete Antrag zu stellen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin aber gerade nicht vor. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin zwar aus eigenem Verschulden den erneuten Antrag nicht rechtzeitig gestellt, jedoch sei der ursprüngliche Befreiungsantrag mit dem erneuten Eintritt der Versicherungspflicht nicht endgültig verbraucht. Dabei übersieht das Sozialgericht aber, dass das BSG in seinen Ausführungen eindeutig und unmissverständlich darauf abstellt, dass den Versicherten keine Schuld an der verspäteten Antragstellung trifft. Dies ist hier auch nach den eigenen Feststellungen Sozialgerichts aber nicht der Fall. Denn hätte die Klägerin den Tod und damit den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen wegen Pflege angezeigt, hätte sie Kenntnis von ihrer Versicherungspflicht erhalten und wäre somit in der Lage gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Gleiches gilt für den zweiten Tatbestand, als sie am 01.04.2001 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und in diesem Zusammenhang bei Mitteilung an die Beklagten von dieser auf die erneute Befreiungsmöglichkeit und das Antragserfordernis hätte hingewiesen werden können. Gerade aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs.2 ALG, hat das BSG in der genannten Entscheidung abgeleitet, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes dem Landwirt bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht eine dreimonatige Antragsfrist zur Verfügung stehen soll, aber dies nur dann wenn, der Versicherte die Gründe für die verspätete Feststellung nicht zu vertreten hat. Ob der Rechtsgedanke des § 34 Abs.2 Satz 3 im Rahmen des § 3 Abs.2 ALG anwendbar ist, hat das BSG bisher nicht entschieden (siehe dazu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2002, Az.: L 8 LW 14/02, Rdnr.42). Dies ist in der Sache der Klägerin nicht entscheidungserheblich, da hier ja eindeutig die Fristversäumnis von der Klägerin zu vertreten ist.
Gerade der Grundsatz, dass Befreiung nur auf Antrag ausgesprochen wird, rechtfertigt es nicht, allein auf das objektive Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen abzustellen. Mit dem Tod der zu Pflegenden endete der auf unbestimmte Zeit anerkannte Befreiungsgrund, so dass die Befreiungsvoraussetzungen gänzlich weggefallen sind. Nach einer Zeit der Unterbrechung ist durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein davon völlig unabhängiger neuer Befreiungstatbestand eingetreten. Die frühere Befreiung konnte somit nicht fortwirken. Das Antragserfordernis ist in § 3 ALG ein objektives Tatbestandsmerkmal, da die Befreiung nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf Wunsch des Versicherten eintreten soll. § 3 Abs.1 und Abs.2 ALG heben das Antragserfordernis besonders hervor, wobei es in § 3 ALG ausdrücklich heißt, Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, so lange sie 1. regelmäßiges Arbeitsentgelt ... Auch in Abs.2 wird die Bedeutung des Antrags deutlich, denn die Befreiung tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern ist vom Antrag abhängig und wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.
Dazu bedurfte es einer Ermessensentscheidung seitens der Beklagten. Denn nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet "soll" in diesem Zusammenhang, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, ihm in atypischen Fällen aber ein Ermessensspielraum zusteht und er von der rückwirkenden Aufhebung absehen darf (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 48 Anm.20). Ob ein atypischer Fall vorliegt, richtet sich auch nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Fallgruppen des § 48 Abs.1 Satz 2. Ob ein atypischer Fall vorliegt haben die Gerichte voll zu überprüfen. Ein atypischer Fall ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles in Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile signifikant von den Normalfällen abweichen und so eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen darstellen würde. So zum Beispiel, wenn der Betroffene nicht mit der Rücknahme der Entscheidung hätte rechnen müssen und deshalb entsprechende Dispositionen getroffen hat (vgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr.20) oder auch, wenn zum Beispiel durch missverständliche Hinweise ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Einen solchen atypischen Fall kann der Senat hier nicht erkennen, denn die Belehrung der Beklagten war besonders deutlich und die Klägerin konnte beim Tode der Pflegebedürftigen auch nicht bereits wissen oder erkennen, dass erneut ein Befreiungstatbestand erfüllt werden würde. Eine besondere Härte durch die Beitragspflicht ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal die Klägerin bereits früher Beitragszeiten bei der Beklagten hat und nichts vorgetragen wurde, was eine besondere Härte begründen könnte. Die Beklagte hat somit kein Ermessen auszuüben.
Da die Beklagte in Unkenntnis der Beendigung der Befreiungsvoraussetzungen und des Auftretens eines neuen Befreiungsgrundes auch keine Beratungs- und Auskunftsverpflichtung hatte, kann die Klägerin auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Befreiung für den streitigen Zeitraum beanspruchen.
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.04.2004 war des- halb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 SGG die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
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